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Beschluss in der Sache 2191/2019/EWM über den Beschluss der Europäischen Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen diskriminierender Steuergutschriften einzuleiten
Entscheidung
Fall 2191/2019/EWM - Geöffnet am Montag | 20 Januar 2020 - Entscheidung vom Donnerstag | 14 Mai 2020 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Deutschland
Der Fall betraf die Entscheidung der Europäischen Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten. Die Vertragsverletzungsbeschwerde der Beschwerdeführerin betraf die deutschen Steuervorschriften, die eine Steuergutschrift nur für von deutschen Unternehmen ausgeschüttete Dividenden zulassen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass diese Praxis diskriminierend sei und gegen die EU-Vorschriften über den freien Kapitalverkehr verstoße.
Die Kommission erläuterte dem Beschwerdeführer, warum sie der Auffassung war, dass kein Verstoß gegen EU-Recht vorlag.
Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission bei der Entscheidung über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass die Kommission ordnungsgemäß erläutert habe, wie und warum sie von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht habe. Daher stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass in diesem Fall kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorlag.
Hintergrund der Beschwerde
1. Am 26. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Vertragsverletzungsbeschwerde bei der Europäischen Kommission ein. Deutschland habe gegen die EU-Vorschriften über den freien Kapitalverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten verstoßen, indem es unmöglich gemacht habe, die erforderlichen Nachweise zu erhalten, um Steuergutschriften für Dividenden zu erhalten, die von Gesellschaften ausgeschüttet würden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hätten.
2. Vier Jahre später, am 27. November 2019, wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten, weil die Kommission noch kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hatte.
Die Untersuchung
3. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung über das Versäumnis der Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten. Im Laufe der Untersuchung traf sich das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten mit Vertretern der Kommission, um den Stand der Vertragsverletzungsbeschwerde zu erörtern. Der Beschwerdeführer nahm zum Sitzungsbericht Stellung.
4. Einige Tage später, am 17. Februar 2020, teilte die Kommission dem Beschwerdeführer in einem sogenannten Vorababschlussschreiben mit, dass sie nicht zustimme, dass Deutschland gegen den freien Kapitalverkehr verstoße. Die Kommission schloss die Beschwerde am 24. März 2020 ab.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
5. Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission die wirksame Anwendung, Umsetzung und Durchsetzung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten überwacht.[1] Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus den EU-Verträgen nicht nachkommt, hat die Kommission als „Hüterin der Verträge“ die Möglichkeit, ein sogenanntes „Vertragsverletzungsverfahren“ einzuleiten, um den Verstoß abzustellen.
6. Die Kommission verfügt bei der Entscheidung über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat über einen weiten Ermessensspielraum [2].
7. Die Bürgerbeauftragte ist stets der Auffassung, dass sich ihre Rolle in solchen Fällen darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die Kommission sorgfältig und im Einklang mit den Grundsätzen einer guten Verwaltung gehandelt hat. Diese Rolle umfasst die Überprüfung, ob die Kommission ihren Standpunkt zu der Vertragsverletzungsbeschwerde ordnungsgemäß erläutert hat.
8. Die Kommission erläuterte in ihrem Schreiben vom Februar 2020 an den Beschwerdeführer, dass Vertragsverletzungsverfahren nur eingeleitet werden können, wenn entweder deutsches Recht nicht mit den EU-Verträgen vereinbar ist oder eine Verwaltungs- oder Gerichtspraxis dieses Mitgliedstaats gegen EU-Recht verstößt.
9. Die Kommission stellte fest, dass in den alten deutschen Rechtsvorschriften für Steuergutschriften zwischen Dividenden, die von inländischen Gesellschaften ausgeschüttet würden, und Dividenden, die von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften ausgeschüttet würden, unterschieden werde. Deutschland änderte diese Rechtsvorschriften jedoch im Jahr 2001 und hob die vom Beschwerdeführer als europarechtswidrig eingestuften Bestimmungen auf.
10. Die Kommission stellte ferner fest, dass die EU-Rechtsprechung keine Verpflichtung vorsieht, sich mit Steuerfragen zu befassen, die vor den neuen Rechtsvorschriften liegen.
11. Darüber hinaus erläuterte die Kommission, dass die Steuerbehörden im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH von den Anteilseignern verlangen, eindeutige und eindeutige Nachweise dafür vorzulegen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuergutschrift nach nationalem Recht erfüllt sind. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer den deutschen Behörden keine Nachweise dafür vorgelegt, dass die Voraussetzungen für eine Steuergutschrift erfüllt seien. In Bezug auf das Argument des Beschwerdeführers, es sei ihm praktisch unmöglich gewesen, solche Beweise zu erhalten, erklärte die Kommission, dass Deutschland nicht dafür verantwortlich gemacht werden könne, dass nichtdeutsche Unternehmen nicht bereit seien, dem Beschwerdeführer solche Beweise vorzulegen.
12. Wie oben erläutert, verfügt die Kommission bei der Entscheidung über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat über einen weiten Ermessensspielraum. Die Aufgabe des Bürgerbeauftragten besteht darin, sicherzustellen, dass die Kommission dem Beschwerdeführer eine umfassende und klare Erklärung zum Standpunkt der Kommission vorgelegt hat. Die Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Kommission, wenn auch nach mehr als vier Jahren (siehe Anmerkung unten), ordnungsgemäß erläutert hat, warum sie beschlossen hat, das Vertragsverletzungsverfahren einzustellen. Es ist nicht Sache des Bürgerbeauftragten, sich zum Inhalt der Erläuterungen zu äußern.
13. Der Bürgerbeauftragte stellt mit Besorgnis fest, dass die Kommission dem Beschwerdeführer mehr als vier Jahre nach Einreichung der Beschwerde eine Erklärung zu seiner Beschwerde übermittelt hat. Selbst unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles war dies eine ungeheure Verzögerung.
Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchung schließt die Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Feststellung ab:
Es gab keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission in Bezug auf den Inhalt der dem Beschwerdeführer übermittelten Antwort.
Der Beschwerdeführer und die Europäische Kommission werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
Fergal Ó Regan
Leiter Anfragen - Referat 2
Straßburg, 14.5.2020
[1] Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
[2] Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1989, Star Fruit/Kommission, C-247/87, ECLI:EU:C:1989:58, Rn. 11.