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Beschluss in der Sache 910/2018/THH über die Weigerung der Europäischen Kommission, ihre Bewertung der Sanktionssysteme der Mitgliedstaaten zur Durchsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik zu veröffentlichen
Entscheidung
Fall 910/2018/THH - Geöffnet am Freitag | 25 Mai 2018 - Entscheidung vom Donnerstag | 23 Mai 2019 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Belgien
Die Beschwerde betraf die Weigerung der Europäischen Kommission, einer NRO uneingeschränkten Zugang zu drei Dokumenten zu gewähren, die die Bewertung der von den EU-Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Einhaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU verwendeten Sanktionssysteme durch die Kommission betreffen.
Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Verweigerung der Veröffentlichung der Dokumente durch die Notwendigkeit gerechtfertigt war, laufende Untersuchungen und Prüfungen und den Entscheidungsprozess der Kommission zu schützen.
Der Bürgerbeauftragte stellte daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest und schloss die Untersuchung ab.
Hintergrund der Beschwerde
1. Nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (Verordnung (EG) Nr. 1224/2009)[1] bewertete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) die Sanktionsregelungen, die die Mitgliedstaaten eingeführt hatten, um die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen.
2. Am 5. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer, eine Nichtregierungsorganisation, die Kommission, ihr Zugang [2] zur „Bewertung der Sanktionssysteme der EU-Mitgliedstaaten zur Bewertung ihrer Wirksamkeit im Hinblick auf die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik“ zu gewähren.
3. Die Kommission stellte fest, dass die folgenden drei Dokumente in den Anwendungsbereich des Antrags des Beschwerdeführers ´s fallen:
- Bericht: Bewertung der ´-Sanktionssysteme der Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (Bericht)
- Bewertung der ´-Sanktionssysteme der Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik: Länderdatenblätter (Bewertungsdokument)
- Übersichtstabelle der Mitgliedstaaten´ Sanktionspraktiken (Übersichtstabelle)
4. Am 16. November 2017 verweigerte die Kommission der Öffentlichkeit den Zugang zu den angeforderten Dokumenten mit der Begründung, dass ihre Verbreitung den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten beeinträchtigen würde [3].
5. Am 3. Dezember 2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Überprüfung, einen sogenannten Zweitantrag.
6. Nachdem der Beschwerdeführer keine Entscheidung der Kommission erhalten hatte, reichte er am 9. Mai 2018 eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein, in der er den uneingeschränkten Zugang der Öffentlichkeit zu den angeforderten Dokumenten beantragte.
7. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung ein und kontaktierte die Kommission. Daraufhin erließ die Kommission am 31. Mai 2018 ihren Beschluss, einen sogenannten Zweitbeschluss, mit dem sie einen teilweisen Zugang zum Bericht gewährte und der Öffentlichkeit den Zugang zum Bewertungsdokument und zur Übersichtstabelle verweigerte. Dabei stützte sich die Kommission auf die Notwendigkeit, den Zweck von Untersuchungen,[4] den Entscheidungsprozess [5] und die Privatsphäre und Integrität natürlicher Personen [6] gemäß der Verordnung 1049/2001 zu schützen.
8. Am 10. Juli 2018 antwortete der Beschwerdeführer auf den Bestätigungsbeschluss der Kommission ´s, in dem er seine Feststellungen ablehnte und auf den Wunsch hinwies, die Beschwerde gegen die Kommission weiterzuverfolgen.
Die Untersuchung
9. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zur Weigerung der Kommission ein, Zugang zu ihrer Bewertung der Sanktionssysteme der EU-Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu gewähren.
10. Im Laufe der Untersuchung erhielt der Bürgerbeauftragte von der Kommission und dem Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen und Anmerkungen. Außerdem übermittelte die Kommission dem Bürgerbeauftragten eine Kopie der angeforderten Dokumente.
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
Schutz des Zwecks von Inspektionen, Untersuchungen und Audits
Zum Vorbringen der Kommission
11. Die Kommission erklärte, dass es sich bei den angeforderten Dokumenten um die „Erstbewertung des Grades der Übereinstimmung der Mitgliedstaaten mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009“handele, „die die Kommission im Rahmen ihrer laufenden Untersuchung gemäß den Artikeln 96 bis 102 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in Bezug auf die Sanktionsregelungen der Seemitgliedstaaten für Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik erstellt hat“. Nach Angaben der Kommission wurden bei der ersten Bewertung Mängel bei der Einhaltung festgestellt, die einen ersten Schritt und eine Grundlage für eingehende Überprüfungen, Inspektions- und Prüfbesuche darstellten, die zu Compliance-Dialogen mit den betreffenden Mitgliedstaaten vor Vertragsverletzungsverfahren führten [7].
12. Die Kommission betont, dass die Untersuchungen und Prüfungen im Gange sind und dass sie in Bezug auf Compliance-Instrumente informelle Verfahren eingeleitet hat, um die Mitgliedstaaten zur freiwilligen Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu veranlassen. Dabei handelt es sich um Aktionspläne [8], die nach der jüngsten Aktualisierung, die die Kommission der Bürgerbeauftragten im Laufe der Untersuchung vorgelegt hat, noch nicht abgeschlossen sind, und um EU-Pilotverfahren [9], die eingeleitet wurden. Die erfolglosen informellen Verfahren haben zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren geführt. Die Kommission stellte fest, dass „ein Mitgliedstaat je nach Thema mehr als einem Verfahren gleichzeitig unterliegen kann“.
13. Die Kommission hat erklärt, dass die laufenden Untersuchungen und informellen Verfahren in Zusammenarbeit und Dialogen mit den Mitgliedstaaten über die ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts und die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht bestehen. Die Kommission betonte, dass die Untersuchungen und informellen Verfahren durch die erste Bewertung ausgelöst wurden und dass die angeforderten Dokumente daher Teil ihrer Akten sind. Nach der individuellen Prüfung der angeforderten Dokumente vertrat die Kommission die Auffassung, dass ihre Offenlegung die Untersuchungstätigkeiten sowie das gegenseitige Vertrauen und den guten Glauben im Rahmen der Dialoge gefährden würde, die für die freiwillige Einhaltung der EU-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung sind, ohne Vertragsverletzungsverfahren einleiten zu müssen. Die Kommission verwies auf das Urteil in der Rechtssache Petrie, in dem das Gericht festgestellt hatte, dass die Mitgliedstaaten bei den Untersuchungen der Kommission, die zu Vertragsverletzungsverfahren führen könnten, ein Recht auf Vertraulichkeit haben.[10] Die Kommission stellte fest, dass dies insbesondere für die laufenden Vertragsverletzungsverfahren gilt, wie sie in der Rechtssache Liga para Protecção da Natureza [11] und für die laufenden EU-Pilotverfahren auf der Grundlage der Rechtssache Spirlea festgestellt wurden.[12] Die Kommission stützte sich auch auf Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, in dem es heißt: „Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauschten Daten dürfen nicht an andere Personen als die in den Mitgliedstaaten oder in den Organen der Gemeinschaft übermittelt werden, deren Aufgaben einen solchen Zugang erfordern ...“.
14. Die Kommission teilte der Bürgerbeauftragten mit, dass in Bezug auf die Mitgliedstaaten, in denen derzeit keine Aktionspläne, EU-Pilotverfahren und Vertragsverletzungsverfahren laufen, „Prüfungen durchgeführt wurden und weiterhin durchgeführt werden“. Die Kommission machte geltend, dass sie nach individueller Prüfung der Dokumente zu dem Schluss gekommen sei, dass die Verbreitung der streitigen Dokumente die Integrität der laufenden Prüfungen beeinträchtigen würde.[13] Darüber hinaus stellte sie fest, dass die fraglichen Dokumente den betroffenen Mitgliedstaaten nicht zur Verfügung gestellt worden seien.
15. Ebenso kam die Kommission auch auf der Grundlage einer individuellen Bewertung der Dokumente zu dem Schluss, dass eine vollständige Offenlegung den Zweck der laufenden Untersuchungen und Folgemaßnahmen untergraben würde. Die Kommission verweigerte daher den uneingeschränkten Zugang der Öffentlichkeit [14].
Vorbringen des Beschwerdeführers
16. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kommission die Vorschriften über die Befreiung von der Offenlegung der Dokumente falsch angewandt habe. Die Gründe der Kommission für die Nichtoffenlegung beträfen nicht den tatsächlichen Inhalt der angeforderten Dokumente, sondern einen Vergleich der EU-Pilotverfahren mit den Aktionsplänen. Unter Bezugnahme auf den Fall Verein für Konsumenteninformation/Kommission [15] betonte der Beschwerdeführer, dass die Kommission prüfen müsse, ob eine Ausnahme von der Offenlegung unter Bezugnahme auf die in den Dokumenten enthaltenen tatsächlichen Informationen gelte.
17. In Bezug auf die Teile der angeforderten Dokumente, die nicht Teil von EU-Pilot- oder Vertragsverletzungsverfahren sind, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die bloße Möglichkeit, dass eine Untersuchung zu einem EU-Pilot- oder Vertragsverletzungsverfahren führen könnte, „sehr hypothetisch und ungewiss“sei und keine ausreichende Rechtfertigung für die Nichtoffenlegung darstelle.[16] Er betonte, dass eine Rechtfertigung für die Nichtoffenlegung „zeigen muss, wie die Offenlegung eine laufende Untersuchung ernsthaft und wirksam untergraben würde und dass ein solches Risiko vernünftigerweise vorhersehbar ist“, was die Kommission nicht vorgelegt habe.
18. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer geltend, die Kommission habe es versäumt, festzustellen, welche Art von Informationen sie gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhalten habe, und den Beschwerdeführer darüber zu informieren, ob sie die Mitgliedstaaten diesbezüglich konsultiert habe.
Schutz des Entscheidungsprozesses
Zum Vorbringen der Kommission
19. Die Kommission erklärte, dass ihre Entscheidung auf der Tatsache beruhe, dass noch keine Untersuchungen und Folgemaßnahmen getroffen worden seien und dass solche Untersuchungen und Folgemaßnahmen in der Folge zu weiteren Maßnahmen in der Zukunft führen könnten. Sie vertrat die Auffassung, dass die Verbreitung der streitigen Dokumente die laufenden Untersuchungen und Verfahren einem „unangemessenen Eingriff von außen“unterwerfen würde, der vom Gericht als Grund für die Nichtverbreitung von Dokumenten anerkannt worden sei.[17] Der Gerichtshof stellte fest, dass eine solche Nichtverbreitung für „Dokumente in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Entscheidungsprozess“gelte, und betonte, dass derselbe Grundsatz auf die angeforderten Dokumente anwendbar sei, die Informationen über „den Verlauf der jeweiligen Untersuchungen, künftige Verfahrensschritte und die von der Kommission verfolgte Untersuchungsstrategie“enthielten. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente ihren Entscheidungsprozess beeinträchtigen würde [18].
Vorbringen des Beschwerdeführers
20. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Kommission die Ausnahmeregelung zum Schutz des Entscheidungsprozesses falsch angewandt habe. Die Kommission habe zwar zwei Ausnahmen (d. h. den Schutz von Untersuchungen und den Schutz des Entscheidungsprozesses) aus demselben Grund geltend gemacht, jedoch keine Gründe für den Schutz zweier unterschiedlicher Interessen angeführt. Vor diesem Hintergrund habe die Kommission nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen, dass die Offenlegung seinen Entscheidungsprozess konkret und wirksam beeinträchtigen würde und dass das festgestellte Risiko vernünftigerweise vorhersehbar sei.
21. Der Beschwerdeführer betonte, dass die Erklärung der Kommission, dass Druck von außen ihren Entscheidungsprozess untergraben würde, als Rechtfertigung für die Anwendung der Ausnahme unzureichend sei. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Kommission feststellen müsse, dass externer Druck oder Einfluss die Gefahr bergen würde,"die Fähigkeit dieses Organs zu behindern, völlig unabhängig und ausschließlich im allgemeinen Interesse zu handeln oder den ordnungsgemäßen Ablauf der internen Diskussionen und Entscheidungsprozesse dieses Organs ernsthaft zu beeinträchtigen, zu verlängern oder zu erschweren". [19]
22. Der Beschwerdeführer argumentierte auch [20], dass die Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses strikt angewandt werden müsse, insbesondere in Bezug auf Dokumente, die Umweltinformationen enthielten. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass dies hier der Fall sei, da die angeforderten Dokumente seiner Ansicht nach Umweltinformationen im Sinne der Aarhus-Verordnung [21] enthielten, und betonte, dass die EU-Organe daher verpflichtet seien, sie öffentlich zugänglich zu machen [22].
Überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung
Zum Vorbringen der Kommission
23. Die Kommission räumte ein, dass zwar ein gewisses öffentliches Interesse an der Offenlegung bestehe, sie das Interesse jedoch als eine „allgemeine Überlegung“ansehe, der es an „spezifischen Argumenten mangele, die belegen, dass der Grundsatz der Transparenz in dem betreffenden Fall besonders besorgniserregend sei“.
24. Die Kommission betonte, dass die gesetzlichen Ziele von Nichtregierungsorganisationen „allgemeine Geltung“haben und kein überwiegendes öffentliches Interesse darstellen.[23] In diesem Zusammenhang vertrat die Kommission die Auffassung, dass bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten „kein spezifisches Interesse oder Hintergrund eines Antragstellers berücksichtigt werden kann“[24].
25. Nach der Århus-Verordnung [25] gelte eine Ausnahme für das überwiegende öffentliche Interesse bei Dokumenten, die Untersuchungen beträfen. Da es sich bei den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Dokumenten um Instrumente im Rahmen der laufenden Untersuchungen handelt, war die Kommission der Auffassung, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse bestand.
26. Darüber hinaus betonte die Kommission, dass es sich bei den streitigen Dokumenten um ein Verwaltungsverfahren und nicht um ein Gesetzgebungsverfahren handele; in Bezug auf Letztere hat der Gerichtshof ein Erfordernis einer größeren Offenheit aufgestellt.
27. Die Kommission argumentierte, dass das Gleichgewicht zwischen Transparenz einerseits und dem Schutz laufender Untersuchungen und Entscheidungsprozesse andererseits durch die Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit in Pressemitteilungen und Veröffentlichungen auf der Website der Kommission erreicht werde. Die Kommission betonte, dass das Gericht die Relevanz der Pressemitteilungen der Kommission anerkannt habe [26].
Vorbringen des Beschwerdeführers
28. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Kommission das überwiegende öffentliche Interesse, das nach Ansicht des Beschwerdeführers an der Verbreitung der streitigen Dokumente bestehe, nicht ermittelt habe. Sie argumentierte, dass die ordnungsgemäße Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 von entscheidender Bedeutung sei, um nachhaltige Fischereitätigkeiten sicherzustellen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit überfischten Fischbeständen in der EU. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sowie bei der Verhängung von Sanktionen durch die Kommission zur Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eine Reihe von Mängeln festgestellt worden seien. Er verwies auf mehrere Berichte [27], insbesondere auf den Sonderbericht [28] des Europäischen Rechnungshofs über die Fischereikontrolle der EU, in dem festgestellt wurde, dass „die verhängten Sanktionen nicht immer abschreckend, verhältnismäßig und wirksam waren“und dass sie „nicht immer verhinderten, dass sich Verstöße wiederholen“. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die derzeitige Umweltsituation „sehr besorgniserregend“ist und dass die Folgen für die biologische Vielfalt der Meere „katastrophal“sein könnten.
29. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Notwendigkeit der Offenlegung der angeforderten Dokumente noch dringlicher sei, da die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 derzeit überarbeitet werde. Mit der neuen Reform soll das derzeitige System verbessert werden, insbesondere um die Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten zu stärken. Der Beschwerdeführer argumentierte jedoch, dass die Folgenabschätzung der Kommission ´ nur allgemeine Sätze enthalte, die die Überarbeitung der Sanktionsregelung rechtfertigten, und dass das Parlament und der Rat das Gesetzgebungsverfahren durchführten, ohne über alle ihnen vorliegenden Informationen zu verfügen. Der Beschwerdeführer argumentiert daher, dass den Organisationen der Zivilgesellschaft mehr Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, die dann in der Lage wären, die Öffentlichkeit, einschließlich der gesetzgebenden Organe, über die Situation zu informieren und andere Maßnahmen im Rahmen strategischer Rechtsstreitigkeiten in den Mitgliedstaaten zu ergreifen. Der Beschwerdeführer stellte fest, dass Organisationen der Zivilgesellschaft eine entscheidende Rolle bei der Durchsetzung des EU-Umweltrechts spielen, was nach Ansicht des Beschwerdeführers im Siebten Umweltaktionsprogramm bestätigt wurde [29].
30. Der Beschwerdeführer befürchtet, dass die Kommission nicht genügend Informationen über die von ihr ergriffenen Maßnahmen vorgelegt hat, insbesondere in Bezug auf laufende EU-Pilotverfahren. Die Bezugnahme der Kommission auf die Anerkennung der Relevanz von Pressemitteilungen durch den Gerichtshof betreffe nur Dokumente, die Teil von Vertragsverletzungsverfahren seien. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf die Mitteilung der Kommission ´ „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“[30], in dem die Kommission ihre Absicht bekundete, bestimmten Verstößen Vorrang vor anderen zu geben. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Kommission im Einklang mit dieser Politik weiterhin den Zugang der Öffentlichkeit zu den in dieser Beschwerde in Rede stehenden Dokumenten verweigern und sich dabei auf die Rechtfertigung der Möglichkeit der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren stützen wird, während sie gleichzeitig keine solchen Verfahren einleiten wird, da die Gemeinsame Fischereipolitik nicht die Priorität der Kommission ist.
Bewertung durch den Bürgerbeauftragten
31. Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die angeforderten Dokumente eine erste Bewertung der Sanktionsregelungen der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik umfassen. Die Kommission teilte der Bürgerbeauftragten mit, dass auf der Grundlage dieser ersten Bewertung nach wie vor Aktionspläne, Pilotverfahren und Vertragsverletzungsverfahren laufen. Die Kommission stellte ferner fest, dass „ein Mitgliedstaat je nach Thema mehr als einem Verfahren gleichzeitig unterliegen kann“. In Bezug auf die Mitgliedstaaten, in denen die oben genannten Verfahren derzeit nicht im Gange sind, erklärte die Kommission, dass „Prüfungen durchgeführt wurden und weiterhin durchgeführt werden“.
32. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission eine individuelle Prüfung der streitigen Dokumente durchgeführt hat, und stellt fest, dass sie eine ausreichende Erklärung für die Schwärzungen geliefert hat. Die Kommission gewährte der Öffentlichkeit Zugang zu den Teilen des Berichts, die allgemeine Informationen über die Bewertung und die Feststellungen der Kommission zur Gemeinsamen Fischereipolitik enthalten. Sie verweigerte der Öffentlichkeit den Zugang zu den Teilen des Berichts, die die Bewertung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durch die Mitgliedstaaten sowie das gesamte Bewertungsdokument und die Übersichtstabelle enthalten.
33. Da die laufenden Untersuchungen, Prüfungen und Verfahren auf der ursprünglichen Bewertung beruhen und in Form von Dialogen mit den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, ist es nach Auffassung der Bürgerbeauftragten zumindest vernünftigerweise vorhersehbar, dass sich die vollständige Offenlegung der angeforderten Dokumente negativ auf das gegenseitige Vertrauen und den guten Glauben beim Meinungsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Bezug auf mögliche Versäumnisse bei der Umsetzung der einschlägigen Vorschriften durch die Mitgliedstaaten auswirken würde. Dadurch würde der Zweck der Feststellung von Mängeln sowie die freiwillige Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durch die Mitgliedstaaten untergraben.
34. Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission derzeit in Bezug auf eine Reihe von Mitgliedstaaten Prüfungen durchführt und/oder Maßnahmen ergreift. Sie stellt ferner fest, dass informelle Verfahren, die nicht erfolgreich waren, bereits zu Vertragsverletzungsverfahren geführt haben. Sie ist der Ansicht, dass dies das Argument stützt, dass die Kommission dieses Problem anspricht und nicht zögert, förmliche Verfahren gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten. Vor diesem Hintergrund stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission berechtigt war, den uneingeschränkten Zugang der Öffentlichkeit zu den in Rede stehenden Dokumenten zu verweigern, um den Zweck von Untersuchungen gemäß der Verordnung 1049/2001 zu schützen [31].
35. Die Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass aufgrund der noch laufenden Untersuchungen und verschiedenen Verfahren noch keine endgültigen Entscheidungen über die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durch die Mitgliedstaaten getroffen wurden. Die Bürgerbeauftragte hält es für vernünftig, zu dem Schluss zu kommen, dass die Offenlegung von Informationen, die als Leitlinien und Strategie dienen, externen Druck auf die Untersuchungen der Kommission sowie auf die Dialoge der Kommission mit den Mitgliedstaaten ausüben würde. Aus diesem Grund stimmt die Bürgerbeauftragte der Schlussfolgerung der Kommission zu, dass die vollständige Offenlegung der angeforderten Dokumente zu diesem Zeitpunkt ihren Entscheidungsprozess beeinträchtigen könnte [32].
36. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission unter Anwendung der Ausnahmeregelung für den Schutz personenbezogener Daten den Zugang der Öffentlichkeit zu den Namen und Kontaktdaten nicht leitender Bediensteter innerhalb der Kommission verweigert hat.[33] Der Beschwerdeführer hat die diesbezüglichen Schwärzungen der Kommission nicht angefochten. Die Bürgerbeauftragte hält diese Schwärzungen für gerechtfertigt und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
37. Der Bürgerbeauftragte hat die Argumente für und gegen das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Offenlegung in diesem Fall geprüft. Ihrer Ansicht nach reicht das öffentliche Interesse an der Offenlegung im vorliegenden Fall nicht aus, um ein überwiegendes öffentliches Interesse zu begründen, da die Argumente bezüglich der realistischen Aussicht auf eine Offenlegung, die den Schutz laufender Inspektionen, Untersuchungen und Audits untergräbt, und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung in dieser Hinsicht gewichtet sind. Angesichts des derzeitigen Stands der Ermittlungen im vorliegenden Fall übertreffen die Argumente für ein überwiegendes öffentliches Interesse hier nicht die Argumente für den Schutz der in Rede stehenden Interessen. Der Kommission muss die Möglichkeit gegeben werden, ihre Untersuchungen erfolgreich fortzusetzen und abzuschließen.
38. Der Bürgerbeauftragte hat Verständnis für die Argumente des Beschwerdeführers für ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung, die sich aus der Überarbeitung des Rechtsrahmens in diesem Bereich ergeben, und für die Notwendigkeit einer wirksamen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Zivilgesellschaft am laufenden Gesetzgebungsverfahren. Insgesamt ist sie jedoch der Ansicht, dass dies im vorliegenden Fall kein überwiegendes öffentliches Interesse darstelle. Die Veröffentlichung der Einzelheiten der derzeitigen Maßnahmen, die im Rahmen des bestehenden Rechtsrahmens ergriffen werden, wird offensichtlich nicht für die Überarbeitung dieses Rechtsrahmens sprechen.
39. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Gesetzgeber in der Aarhus-Verordnung von der Bestimmung ausgenommen hat, wonach ein überwiegendes Interesse in Fällen besteht, in denen sich die angeforderten Informationen auf Emissionen in die Umwelt beziehen, in Situationen, in denen laufende Untersuchungen, insbesondere solche über mögliche Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht, durchgeführt werden [34].
40. Im vorliegenden Fall geht es nicht um Emissionen, aber der Bürgerbeauftragte ist dennoch der Ansicht, dass die Aufnahme dieser spezifischen Bestimmung durch den Gesetzgeber die Schlussfolgerung stützt, dass die Messlatte für die Feststellung eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Offenlegung von Dokumenten in jedem Fall, in dem laufende Untersuchungen und Vertragsverletzungsverfahren durchgeführt werden, besonders hoch ist. Ihrer Meinung nach wird diese hohe Messlatte in diesem Fall nicht eingehalten.
Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Schlussfolgerung ab:
Es gab keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission.
Der Beschwerdeführer und die Europäische Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Emily O’Reilly (Emily O’Reilly)
Europäischer Bürgerbeauftragter
Straßburg, 23.5.2019
[1] Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009R1224&
[2] Verordnung 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001R1049&rid=1
[3] Gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001
[4] Artikel 4 Absatz 2 dritter Vorsatz der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
[5] Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung 1049/2001
[6] Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
[7] Gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
[8] Gemäß Artikel 102 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
[9] Nach Ansicht der Kommission ist das EU-Pilotverfahren „ein informeller Dialog zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat über Fragen im Zusammenhang mit einer möglichen Nichteinhaltung des EU-Rechts, bevor ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wird“.
[10] Urteil vom 11. Dezember 2001, Petrie/Kommission, T-191/99, EU:T:2001:284, Rn. 68, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=7FBF7224A7E9D3317AF9EFB2FE024BB3?text=&docid=46940&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=530751111
[11] Urteil vom 9. September 2011, Liga para a Protecção da Natureza (LPN)/Kommission, T-29/08,
EU:T:2011:448, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=109285&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5307741
[12] Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden und Spirlea/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=190582&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5307880
[13] Gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001
[14] Wiederum gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001
[15] Urteil vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, ECLI:EU:T:2005:125, Rn. 73, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=60314&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5308623
[16] Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, ECLI:EU:C:2015:486, insbesondere Rn. 79, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=165903&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5308747
[17] Urteil vom 11. Dezember 2014, Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH/Kommission, T-476/12, EU:T:2014:1059, insbesondere Rn. 80 und 88, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=T-476/12&language=EN#
[18] Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung 1049/2001
[19] Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, ECLI:EU:C:2018:660, Rn. 108, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=205322&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5309469
[20] Sich auf das Saint-Gobain-Glasgehäuse verlassend, oben
[21] Siehe Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32006R1367& from=EN
[22] Gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12
[23] Urteil vom 14. November 2013, Liga para a Protecção da Natureza (LPN) und Finnland/
Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 95
[24] Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 43, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=66056&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5310099
[25] Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
[26] Urteil vom 23. Januar 2017, Association Justice & Environment, z.s./Kommission, T-727/15, ECLI:EU:T:2017:18, Rn. 60, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=187061&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5310464
[27] Bericht Nr. 2/2015 der Europäischen Umweltagentur, abrufbar unter: https://www.eea.europa.eu/publications/state-of-europes-seas; Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Durchführung und Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 118, SWD(2017) 134 final; Bericht des Europäischen Parlaments, How to make fisheries controls in Europe uniform (2015/2093(INI)), Bericht von Client Earth mit dem Titel „Slipping through the net – The control and enforcement of fisheries in France, Ireland, the Netherlands, Poland, Spain and the UK (England)“, veröffentlicht im September 2017; OSPAR-Übereinkommen, Zwischenbewertung 2017, abrufbar unter: https://oap.ospar.org/en/ospar-assessments/intermediate-assessment-2017/key-messages-and-highlights/
[28] Sonderbericht Nr. 08/2017: EU-Fischereikontrollen: Weitere Anstrengungen erforderlich vom 30. Mai 2017, abrufbar unter: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR17_8/SR_FISHERIES_CONTROL_EN.pdf
[29] Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über eine
Allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Grenzen unseres Planeten“, Ziffer 65 des Anhangs. Abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013D1386&from=EN
[30] Mitteilung der Kommission vom 23. Dezember 2016: EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung C/2016/8600, ABl. C 18 vom 19.1.2017, S. 10–20, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52017XC0119(01)&from=EN
[31] Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001
[32] Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung 1049/2001
[33] Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001
[34] Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006