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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 233/98/VK gegen das Europäische Parlament
Entscheidung
Fall 1033/98/VK - Geöffnet am Mittwoch | 18 November 1998 - Entscheidung vom Donnerstag | 29 April 1999
Straßburg, 29. April 1999
Sehr geehrter Herr W.,
am 2. Oktober 1998 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Europäische Parlament ein. Sie behaupteten, die Informationen des Parlaments für Besucher, die im Internet veröffentlicht wurden, stellten eine Diskriminierung von Behinderten dar.
Am 18. November 1998 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten des Europäischen Parlaments weiter. Das Parlament übermittelte seine Stellungnahme am 1. Februar 1999, die ich an Sie weiterleitete mit der Aufforderung, gegebenenfalls Bemerkungen dazu zu machen. Ich habe keine Bemerkungen von Ihnen erhalten.
Nun möchte ich Sie über das Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen informieren.
BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer hat im Internet den folgenden Text des Parlaments betreffend behinderte Besucher gelesen:
- "Das Europaparlament empfängt auch Behinderte. Ihr Zugang ist allerdings bestimmten Regeln unterworfen. Zur eigenen Sicherheit muß jeder Behinderte von einer Begleitperson unterstützt werden."
Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, daß dieser Text aus folgenden Gründen diskriminierend sei:
- Es sei nicht erforderlich, extra zu erwähnen, daß auch Behinderte Zugang zum Parlament haben. Dies stelle schon eine Ausgrenzung der Behinderten dar.
- Nach Auffassung des Beschwerdeführers muß der Zugang von Behinderten auch nicht bestimmten Regeln unterworfen werden. Zu fordern, daß eine Begleitperson dabei sein muß, sei unangebracht, da der Behinderte sicherlich selbst am besten wisse, ob er Hilfe benötigt.
Der Beschwerdeführer erklärte, er habe schon an den Besuchsdienst des Parlaments geschrieben, jedoch habe man nicht reagiert.
Vor diesem Hintergrund reichte der Beschwerdeführer die Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. Er fordert, daß das Parlament diesen diskriminierenden Text streicht.
UNTERSUCHUNG
Die Stellungnahme des Parlaments
In seiner Stellungnahme erklärte das Parlament im wesentlichen folgendes:
- Der umstrittene Text beruhe auf Bestimmungen in der französischen Gesetzgebung über den Zugang zu öffentlichen Gebäuden für Behinderte. Sie solle Besuchern in Rollstühlen und solchen mit Sehbehinderungen die Fortbewegung innerhalb der Gebäude erleichtern.
- Das Parlament erklärte ferner, es habe den fraglichen Text nochmals geprüft und entschieden, daß eine Revision notwendig ist. Eine Neufassung des Internet-Texts werde in Zusammenarbeit mit den anderen Gemeinschaftsorganen erstellt werden. Inzwischen sei der umstrittene Text aus dem Internet gestrichen worden.
Der Beschwerdeführer sei über diese jüngste Entwicklung per E-mail vom 17. November 1998 unterrichtet worden.
ENTSCHEIDUNG
1 Die angeblich diskriminierende Bestimmung für behinderte Besucher beim Parlament
1.1 Der Beschwerdeführer fühlte sich durch einen Text diskriminiert, den das Parlament im Internet veröffentlicht hat. Dort heißt es, daß auch Behinderte beim Parlament empfangen werden und ihr Zugang bestimmten Regeln unterworfen ist. Behinderte müßten jedoch bei einem Besuch beim Parlament von einer anderen Person begleitet werden.
1.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, daß dieser Text diskriminierend sei, da für Behinderte keine besonderen Regeln erforderlich seien. Vor allem spiegelt die Forderung nach einer Begleitperson in den Augen des Beschwerdeführers nicht die echten Bedürfnisse eines Behinderten wider, da seine/ihre Behinderung unterschiedlich sein könne und möglicherweise keine Begleitperson erfordere.
1.3 Das Parlament erklärte, daß der fragliche Text geprüft wurde. Als Ergebnis hielt das Parlament eine Überarbeitung des Textes für erforderlich. Das Parlament erklärte, in Zusammenarbeit mit den anderen Gemeinschaftsinstitutionen werde eine neue Version erstellt und der fragliche Text sei aus dem Internet gestrichen worden. Es erklärte weiterhin, dem Beschwerdeführer sei dies per E-mail vom 17. November 1998 mitgeteilt worden.
1.4 Das Parlament hat somit offenbar Maßnahmen zur Streichung des fraglichen Textes und zur Ausarbeitung eines geeigneteren Textes ergriffen.
2 Schlußfolgerung
Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, daß das Parlament Schritte zur Beilegung der Angelegenheit ergriffen hat. Er hat somit beschlossen, den Fall abzuschließen.
Der Präsident des Europäischen Parlaments wird ebenfalls über diese Entscheidung informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob SÖDERMAN