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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 687/98/BB gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 21. Oktober 1999

Sehr geehrter Herr L.,
am 23. Juni 1998 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde wegen des internen Auswahlverfahrens KOM/T/A/98 und der Weigerung des Prüfungsausschusses eingelegt, Ihnen die Wiederholung der mündlichen Prüfung zu gestatten, an der Sie teilgenommen haben, obwohl Sie aufgrund eines Unfalls auf ärztliche Anordnung medikamentös behandelt wurden.
Am 22. Juli 1998 habe ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weitergeleitet. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 9. November 1998 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt, wenn Sie dies wünschen. Am 7. Dezember 1998 habe ich Ihre Anmerkungen zu der Stellungnahme der Kommission erhalten.
Ich schreibe Ihnen jetzt, um Ihnen das Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen mitzuteilen.

BESCHWERDE


Der Beschwerdeführer hatte am internen Wettbewerb KOM/T/A/98 teilgenommen. Er hatte die beiden schriftlichen Prüfungen bestanden. Am 27. April 1998 legte er die mündliche Prüfung ab.
Am 2. April 1998 erlitt er einen Unfall, der eine Woche später zu einer schweren Thrombose in seinem Bein führte. Somit konnte der Beschwerdeführer bis zum Tag der mündlichen Prüfung nicht länger als drei Wochen arbeiten. Um an der Prüfung teilnehmen zu können, kehrte er zur Arbeit zurück. Er habe keine Verschiebung des Prüfungstermins beantragt, da im Einladungsschreiben unmissverständlich darauf hingewiesen worden sei, dass dies nicht möglich sei. Er wurde auf ärztliche Anordnung medikamentös behandelt, als er an der mündlichen Untersuchung teilnahm. Das Medikament machte ihn ungewöhnlich müde, ein Zustand, den er mit einem entsprechenden Kaffeekonsum zu kompensieren versuchte. Während der mündlichen Prüfung erfuhr er, dass dies seine Nervosität erhöht hatte.
Am 15. Mai 1998 übermittelte der Prüfungsausschuss dem Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem er ihn über die Ergebnisse informierte und erklärte, dass er nicht bestanden habe, da er nur 88,33 Punkte erreicht habe, während die erforderliche Mindestpunktzahl 90 sei.
Am 25. Mai 1998 legte der Beschwerdeführer Berufung ein und beantragte eine Überprüfung seiner Prüfungsergebnisse. Am 10. Juni 1998 bestätigte der Prüfungsausschuss, dass seine Noten genau den vom Prüfungsausschuss angegebenen Noten entsprachen. Der Prüfungsausschuss hat Verständnis für die Situation des Beschwerdeführers und erklärt, dass er sich bei seiner Rückkehr an die Arbeit am 14. April 1998 an den Sekretär des Auswahlverfahrens hätte wenden können, um sein Problem zu erläutern, oder er hätte zu Beginn der mündlichen Prüfung mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses sprechen können. Dies hätte es ihnen ermöglicht, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie für notwendig hielten, z. B. hätten sie seine mündliche Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben können.
Am 23. Juni 1998 richtete der Beschwerdeführer erneut ein Schreiben an den Präsidenten des Prüfungsausschusses. Er wies darauf hin, dass er die Arbeit erst am 27. April 1998, dem Tag seiner mündlichen Prüfung, wieder aufgenommen habe und dass er erst während der mündlichen Prüfung auf die abnormale Reaktion seines Körpers unter stressigen Bedingungen aufmerksam geworden sei.

DIE ANFORDERUNG


Die Stellungnahme der Kommission In
ihrer Stellungnahme stellte die Kommission Folgendes fest:
Der Beschwerdeführer erschien bei der mündlichen Prüfung in der üblichen Weise und erwähnte keine gesundheitlichen Probleme vor oder am Tag der Prüfung.
- Erst nachdem der Beschwerdeführer über seine Ergebnisse informiert worden war, unterrichtete er den Prüfungsausschuss über seinen Unfall und seine gesundheitlichen Probleme. Der Bewerber hatte sich während der mündlichen Prüfung weder an die für die Organisation des Auswahlverfahrens zuständige Sekretärin gewandt noch die Mitglieder des Prüfungsausschusses darauf hingewiesen, so dass möglicherweise Schritte unternommen worden wären, um den Prüfungstermin neu zu ordnen.
- Die Kommission wies darauf hin, daß sie nicht in der Lage sei, einem Bewerber die Möglichkeit einer zweiten mündlichen Prüfung anzubieten, noch könne sie nach Abschluss des Auswahlverfahrens ein Verfahren wieder eröffnen.
- Die Kommission weist darauf hin, dass sowohl das Referat Einstellung als auch die Prüfungsausschüsse, wenn sie von den Bewerbern informiert werden, alle möglichen Schritte unternehmen, die für den ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Prüfungen erforderlich sein könnten, wenn außergewöhnliche Umstände einen Bewerber daran hindern, an dem in der Einladung angegebenen Tag teilzunehmen.
- Aus organisatorischen Gründen ist es nicht möglich, in die Einladungen zur mündlichen Prüfung eine Klausel aufzunehmen, die es den Bewerbern ermöglichen könnte, das Datum und die Uhrzeit ihres Vorstellungsgesprächs nach eigenem Ermessen zu ändern. Wenn dies der Fall wäre, würden die Bewerber ermutigt, alle möglichen Gründe (Familie oder anderweitig, einschließlich z. B. Eheschließung, Geburt, Urlaub usw.) vorzulegen, wie sie es bereits tun, um das Datum und die Uhrzeit ihres Vorstellungsgesprächs neu zu ordnen.
- Die Kommission ist der Ansicht, dass jedes Mal, wenn ein echtes Problem auftritt, alle möglichen Schritte unternommen werden, wenn die Bewerber rechtzeitig benachrichtigt werden oder wenn ein echtes Problem wahrgenommen wird, das in dieser Angelegenheit nicht der Fall war.
Anmerkungen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hielt an seiner Beschwerde fest. Er betont, dass in dem Einladungsschreiben angegeben sei, dass es nicht möglich sei, das Datum der mündlichen Prüfung zu ändern. Hätte er von der Möglichkeit gewusst, das Datum seiner mündlichen Prüfung zu ändern, hätte er darum gebeten. Darüber hinaus war der Vorstand davon ausgegangen, dass er zwei Wochen vor dem eigentlichen Termin seine Arbeit wieder aufgenommen hatte. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellte sich das medizinische Problem erstmals während der mündlichen Prüfung dar und war daher nicht in der Lage, jemanden im Voraus zu benachrichtigen.

BESCHLUSS


1 Außergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung
1.1 Der Beschwerdeführer behauptet, dass er während der mündlichen Prüfung des internen Auswahlverfahrens COM/T/A/98 aufgrund eines kürzlichen Unfalls auf ärztliche Anordnung medikamentös behandelt wurde. Erst während der mündlichen Untersuchung wurde er auf die abnormale Reaktion seines Körpers unter Medikamenten aufmerksam. Er habe keine Verschiebung des Prüfungstermins beantragt, da im Einladungsschreiben unmissverständlich darauf hingewiesen worden sei, dass dies nicht möglich sei.
1.2 In ihrem Schreiben vom 10. Juni 1998 erläuterte die Kommission dem Beschwerdeführer, dass er sich zu Beginn der mündlichen Prüfung an den Sekretär des Auswahlverfahrens hätte wenden oder alternativ mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses sprechen können, da dies es ihnen ermöglicht hätte, die von ihnen für notwendig erachteten Maßnahmen zu ergreifen, d. h. seine mündliche Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Darüber hinaus wies die Kommission in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass sowohl das Referat Einstellung als auch die Prüfungsausschüsse, wenn sie von den Bewerbern informiert werden, alle möglichen Schritte unternehmen, die für den ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Prüfungen erforderlich sein könnten, wenn außergewöhnliche Umstände einen Bewerber daran hindern, an dem in der Einladung angegebenen Tag teilzunehmen.
1.3 Der Europäische Bürgerbeauftragte stellt fest, dass in dem Einladungsschreiben des Bewerbers Folgendes angegeben ist: "Je précise par ailleurs que l'organisation des épreuves ne permet pas de changer l'horaire qui vous a été indiqué." Wie in Ziffer 1.2 dieser Entscheidung ausgeführt, hat die Kommission jedoch sowohl in ihrem Schreiben vom 10. Juni 1998 als auch in ihrer Stellungnahme ihre Bereitschaft bekundet, außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen.
1.4 Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten hat ergeben, dass die Kommission in der Praxis bereit ist, alle möglichen Maßnahmen für den ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Prüfungen zu ergreifen, wenn außergewöhnliche Umstände einen Bewerber daran hindern, an dem in der Einladung angegebenen Tag teilzunehmen. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Kommission im Interesse eines guten Verwaltungsverhaltens in die Einladungen zur mündlichen Prüfung eine Klausel aufnehmen sollte, die die Bewerber über diese Möglichkeit informiert.
2 Weigerung, den Bewerber die mündliche Prüfung wiederholen zu lassen
2.1 Der Beschwerdeführer, der an der mündlichen Prüfung teilgenommen hatte, obwohl er auf ärztliche Anordnung medikamentös behandelt wurde, forderte später den Prüfungsausschuss auf, ihm die erneute mündliche Prüfung zu gestatten, nachdem er erfahren hatte, dass er das Auswahlverfahren nicht bestanden hatte.
2.2 Ein Auswahlverfahren ist nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber durchzuführen. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz kann zur Nichtigerklärung des Auswahlverfahrens führen. Dies kann erhebliche finanzielle und administrative Kosten für die Verwaltung mit sich bringen.
2.3 Aus der Auffassung der Kommission geht hervor, daß sie nicht in der Lage war, einem Bewerber die Möglichkeit einer zweiten mündlichen Prüfung anzubieten. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Entscheidung der Kommission, dem Bewerber die erneute Teilnahme an der mündlichen Prüfung zu verweigern, unter Verstoß gegen eine für die Kommission verbindliche Vorschrift oder einen Grundsatz getroffen wurde.
2.4 Daher stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass in Bezug auf diesen Aspekt des Falles kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde erscheint es notwendig, die folgende kritische Bemerkung zu machen:
Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten hat ergeben, dass die Kommission in der Praxis bereit ist, alle möglichen Maßnahmen für den ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Prüfungen zu ergreifen, wenn außergewöhnliche Umstände einen Bewerber daran hindern, an dem in der Einladung angegebenen Tag teilzunehmen. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Kommission im Interesse eines guten Verwaltungsverhaltens in die Einladungen zur mündlichen Prüfung eine Klausel aufnehmen sollte, die die Bewerber über diese Möglichkeit informiert.

Da dieser Aspekt des Falles Verfahren betrifft, die sich auf bestimmte Ereignisse in der Vergangenheit beziehen, ist es nicht angebracht, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall einzustellen.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob Söderman
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