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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 474/98/OV gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 27. Oktober 1999

Sehr geehrter Herr S.,
am 29. April 1998 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde wegen Ihrer Nichtzulassung zum allgemeinen Auswahlverfahren EUR/A/123 eingelegt, da Sie nicht über das erforderliche Diplom und die erforderliche Berufserfahrung verfügten.
Am 4. September 1998 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 13. November 1998 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen. Ihre Stellungnahme ist am 31. Dezember 1998 bei mir eingegangen. Am 23. Februar 1999 schrieben Sie, um über das Ergebnis Ihrer Beschwerde zu informieren. Ich habe Ihnen am 8. März 1999 geantwortet und Ihnen mitgeteilt, dass die Untersuchung noch anhängig ist.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.

DIE BESCHWERDE


Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelte es sich dabei um folgende Sachverhalte:
Am 13. November 1997 reichte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Teilnahme an dem von der Kommission organisierten allgemeinen Auswahlverfahren EUR/A/123 zur Einstellung von A7/A6-Administratoren in den Bereichen Finanzmanagement und Rechnungsprüfung (veröffentlicht im Amtsblatt C 288 A vom 23. September 1997) ein.
Am 25. Februar 1998 erhielt der Beschwerdeführer ein Schreiben des Leiters des Referats Auswahlverfahren (GD IX) im Namen des Präsidenten des Prüfungsausschusses, in dem er ihm mitteilte, dass er nicht über die in Abschnitt III.B.3 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geforderte Berufserfahrung verfüge. Dieser Punkt schreibt vor, dass die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist (14. November 1997) seit dem Erwerb des Abschlusses oder Diploms . über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung auf Hochschulniveau im Bereich der Rechnungsprüfung und/oder des Finanzmanagements verfügen müssen. In dem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass die Besonderen Bedingungen für Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar seien. Beamte und sonstige Bedienstete, die das erforderliche Diplom besitzen, müssen seit zwei Jahren ein Dienstalter in der Laufbahngruppe B haben. Ohne dieses Diplom, das der Fall des Beschwerdeführers war, sind 8 Dienstjahre in einer Klasse B erforderlich, und der Beschwerdeführer hat diese Bedingung nicht erfüllt.
Am 13. März 1998 schrieb der Beschwerdeführer an den Leiter des Referats Auswahlverfahren, dass die besonderen Bedingungen in seinem Fall anzuwenden seien, da er über einen Hochschulabschluss (Lizenzübersetzer) gemäß Nummer 2 des Anhangs der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verfüge und am 14. November 1997 ein Dienstalter von mehr als zwei Jahren in der Laufbahngruppe B habe. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er seine Tätigkeit bei der Kommission am 1. Januar 1995 aufgenommen habe und dass sein Dienstalter am 31. Oktober 1995 abgelaufen sei, was bei Nichtberechnung des Dienstalters ein Dienstalter von zwei Jahren und 14 Tagen darstelle.
Am 20. April 1998 antwortete der Leiter des Referats Auswahlverfahren, dass die in Punkt III.B.3 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannte Berufserfahrung nicht von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Kommission verlangt werde, die zum Ablauf der Bewerbungsfrist seit mindestens zwei Jahren in der Laufbahngruppe B tätig seien und einen Hochschulabschluss in einem Bereich erworben hätten, der die unter Punkt II beschriebene Funktion betreffe. In dem Schreiben heißt es, dass sich das Diplom des Übersetzers nicht auf Wirtschaftsprüfung, Buchhaltung, Finanzen oder Management bezieht. Ohne dieses Diplom wird in Punkt 3 des Anhangs ein Dienstalter von 8 Jahren in der Kategorie B zum Stichtag für die Einreichung der Bewerbungen verlangt. Aus diesen Gründen bestätigte der Prüfungsausschuss seine frühere Entscheidung, den Beschwerdeführer nicht zur Teilnahme am Auswahlverfahren zuzulassen.
Da der Beschwerdeführer mit der Entscheidung nicht zufrieden war, reichte er die vorliegende Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein und machte geltend, dass die Voraussetzung, die einen Hochschulabschluss voraussetze, der für die unter Punkt II beschriebenen Aufgaben relevant sei, in Punkt 2 der Besonderen Bedingungen für Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Kommission (Seite 24 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens) nicht genannt sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verwechselte der Prüfungsausschuss Punkt III.B.2 (Bescheinigungen und Diplome) der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens mit Punkt 2 des Anhangs auf Seite 24, der nur einen Hochschulabschluss ohne Angabe von Spezifikationen vorsehe.

DIE ANFRAGE


In
ihrer Stellungnahme bestätigte die Kommission unter Bezugnahme auf verschiedene Punkte in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, dass der Beschwerdeführer die Zulassungskriterien
für die Teilnahme am Auswahlverfahren nicht erfüllte. Die Kommission verwies zunächst auf Punkt III.B.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, in dem es heißt: „Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ein Hochschulstudium abgeschlossen und einen Abschluss oder ein Diplom erworben haben, der bzw. das für die in Abschnitt II beschriebenen Aufgaben relevant ist. Der Prüfungsausschuss wird Unterschiede zwischen den Bildungssystemen berücksichtigen. Der Anhang enthält besondere Bedingungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. In Nummer 3 des Anhangs heißt es: „Der in Abschnitt III.B.2 genannte Abschluss oder das dort genannte Diplom in Bezug auf das oben genannte Auswahlverfahren ist für Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften, die am Ende der Bewerbungsfrist seit mindestens acht Jahren in der Laufbahngruppe B tätig sind, nicht erforderlich.“ Die Kommission erklärte, dass der Beschwerdeführer mit einem Dienstalter von weniger als acht Jahren nicht in den Genuss dieser Ausnahme kommen könne.
In Nummer 2 des Anhangs heißt es: „Die in Abschnitt III.B.3 genannten Erfahrungen in Bezug auf das Auswahlverfahren EUR/A/123 (A7/A6) sind nicht erforderlich für Beamte oder sonstige Bedienstete der EG, die zum Ablauf der Bewerbungsfrist seit mindestens zwei Jahren in der Laufbahngruppe B tätig sind, ein Hochschulstudium abgeschlossen und einen Abschluss oder ein Abschlussdiplom erworben haben (dieser Nachweis ist ihrem Bewerbungsformular beizufügen). Der Prüfungsausschuss wird Unterschiede zwischen den Bildungssystemen berücksichtigen. Da das Diplom des Beschwerdeführers nicht mit den unter Punkt II der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Funktionen in Zusammenhang stehe, könne er den Beschwerdeführer nicht zur Teilnahme am Auswahlverfahren zulassen.
Bemerkungen des Beschwerdeführers Der
Beschwerdeführer stellte fest, dass der Prüfungsausschuss einen Fehler begangen habe. Die Tatsache, dass er zwei Jahre in der Laufbahngruppe B tätig gewesen sei und einen Hochschulabschluss erworben habe, reiche aus, um sich als Bewerber für das Auswahlverfahren zu qualifizieren. Es war nicht erforderlich, dass sich sein Abschluss auf die unter Punkt II der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Funktionen bezog. Da jedoch die erste Prüfung des Auswahlverfahrens bereits stattgefunden hatte und die Kommission ihm die Teilnahme nicht gestattete, beantragte der Beschwerdeführer, das Auswahlverfahren wegen Diskriminierung und falscher Beurteilung der Auswahlkriterien durch den Prüfungsausschuss für nichtig zu erklären.

DER BESCHLUSS



1 Die angebliche Nichtzulassung zur Teilnahme am allgemeinen Auswahlverfahren EUR/A/123

1.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er aufgrund einer falschen Bewertung der Auswahlkriterien durch den Prüfungsausschuss von der Teilnahme am allgemeinen Auswahlverfahren EUR/A/123 für Verwaltungsräte (A7/A6) in den Bereichen Finanzmanagement und Rechnungsprüfung ausgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer stellte insbesondere fest, dass der Prüfungsausschuss die unter Punkt III.B.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und unter Punkt 2 der Besonderen Bedingungen für Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Kommission genannten Anforderungen verwechselt habe. Die Kommission bestätigte die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Beschwerdeführer nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, da er kein für die unter Punkt II der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Aufgaben relevantes Diplom erworben hatte und kein Dienstalter von acht Jahren in der Laufbahngruppe B hatte.
1.2 Der Bürgerbeauftragte prüft daher, ob der Prüfungsausschuss den Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens eingehalten und die Zulassungskriterien korrekt auf den Antrag des Beschwerdeführers angewandt hat. In Bezug auf das erforderliche Diplom ist in Abschnitt III.B.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehen, dass die Bewerber ein Hochschulstudium abgeschlossen und einen Abschluss oder ein Diplom erworben haben müssen, der bzw. das für die in Abschnitt II beschriebenen Aufgaben relevant ist. Diese Aufgaben betrafen das Finanzmanagement und die Rechnungsprüfung. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer, der ein Übersetzerdiplom erworben hatte, dieses Kriterium der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht erfüllte.
1.3 In Bezug auf diese Bedingung war jedoch im Anhang "Besondere Bedingungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der EG" eine Ausnahme vorgesehen. Nummer 3 dieses Anhangs, sofern der in Abschnitt III.B.2 genannte Abschluss oder das in Abschnitt III.B.2 genannte Diplom nicht für Beamte oder sonstige Bedienstete erforderlich ist, die bei Ablauf der Frist für die Einreichung der Bewerbungen seit mindestens acht Jahren in der Laufbahngruppe B tätig sind. Der Beschwerdeführer, der ein Dienstalter von fast drei Jahren in der Kategorie B hatte, konnte daher nicht in den Genuss dieser Ausnahme kommen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das Diplomerfordernis weder die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens noch in der Anlage genannte Zulassungsvoraussetzung erfüllt hat.
1.4 Nichts in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens oder im Anhang stützt die Aussage des Beschwerdeführers, dass ein Bewerber mit einem Dienstalter von mehr als zwei Jahren in der Kategorie B und mit einem Hochschulabschluss, der sich nicht auf das Finanzmanagement oder die Rechnungsprüfung bezieht, am Auswahlverfahren teilnehmen darf. Punkt 2 des Anhangs, auf den sich der Beschwerdeführer als Beleg für seinen Antrag bezieht, sieht eine Ausnahme vor, und zwar nicht in Bezug auf das Erfordernis eines Fachdiploms, sondern in Bezug auf die in Abschnitt III.B.3 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgeschriebene dreijährige Berufserfahrung auf Hochschulniveau in den Bereichen Audit und/oder Management.
1.5 Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Beschwerdeführer nicht zum Auswahlverfahren EUR/A/123 zuzulassen, auf einer korrekten Anwendung der Zulassungskriterien der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beruhte. Der Prüfungsausschuss hat daher im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse gehandelt, und es wurde kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt.
2 Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob SÖDERMAN
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