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Vorschlag der Europäischen Bürgerbeauftragten für eine Lösung, wie die Europäische Kommission mit einem Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu einer Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle zur Überarbeitung der Verordnung über Lebensmittelinformationen für Verbraucher umgegangen ist
Solution - Date Monday | 19 February 2024
Case 2347/2023/MIK - Opened on Friday | 15 December 2023 - Decision on Thursday | 03 October 2024 - Institution concerned European Commission ( Maladministration found ) - Country Belgium
Complaint submitted
30/11/2023Analysis of the complaint
01/12/2023Inquiry ongoing
15/12/2023Preliminary outcome
19/02/2024Inquiry outcome
03/10/2024
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Präsidentin Europäische Kommission |
Sehr geehrter Herr Präsident,
Ich schreibe Ihnen, um eine Lösung für diesen Fall zu finden, der am 1. Dezember 2023 von Foodwatch in mein Büro gebracht wurde.
Der Fall betrifft die stillschweigende Weigerung der Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu der Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle (RSB) zu einer Folgenabschätzung im Zusammenhang mit einer Änderung der Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel zu gewähren [1].
In der Anfangsphase verweigerte die Kommission den Zugang zu dem angeforderten Dokument mit der Begründung, dass seine Verbreitung seinen Entscheidungsprozess ernsthaft beeinträchtigen würde.[2] Die Kommission erklärte, dass zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung darüber getroffen worden sei, in welche Richtung die Überarbeitung der Verordnung gehen werde, und dass die entsprechenden Vorbereitungsarbeiten noch nicht abgeschlossen seien.
Der Beschwerdeführer stellte daraufhin einen Zweitantrag. Da innerhalb der verlängerten Frist, die am 19. Oktober 2023 ablief, keine Antwort einging, wandte sich der Beschwerdeführer an mein Amt [3].
Am 15. Dezember 2023 ersuchte mein Amt die Kommission, bis zum 22. Januar 2024 eine Antwort auf den Zweitantrag des Beschwerdeführers zu übermitteln. Wir haben auch darum gebeten, die betreffende Stellungnahme des RSB zu prüfen. Die Kommission hat uns das angeforderte Dokument übermittelt und wir haben es geprüft.
Am 23. Januar 2024 teilte die Kommission meinem Amt mit, dass sie leider nicht fristgerecht einen Beschluss fassen konnte.
Das fragliche Dokument – eine Stellungnahme des RSB zu einer Folgenabschätzung eines Entwurfs eines Gesetzgebungsvorschlags – ist ein „Gesetzgebungsdokument“, für das höchste Transparenzstandards gelten müssen.[4] Die Große Kammer des Gerichtshofs hatte bereits Gelegenheit, sich zu dieser Frage zu äußern, und ich bin der Ansicht, dass der ursprüngliche Standpunkt der Kommission nicht mit dieser Rechtsprechung im Einklang steht.[5]
Der Gerichtshof entschied, dass legislative Dokumente grundsätzlich in dem Stadium offengelegt werden sollten, in dem die Annahme eines Gesetzgebungsvorschlags durch die Kommission noch ungewiss ist und der Entscheidungsprozess noch nicht abgeschlossen ist [6].
Der Gerichtshof erinnerte die Kommission auch daran, dass sie den Zugang der Öffentlichkeit zu legislativen Dokumenten nicht unter Berufung auf lediglich allgemeine Erwägungen wie die Notwendigkeit, ihr Ermessen und ihre Unabhängigkeit zu wahren, ihre Fähigkeit, Kompromisse zu erzielen, die Atmosphäre des Vertrauens in interne Diskussionen [8], die Tatsache, dass sich der Entscheidungsprozess in einem frühen und sensiblen Stadium befindet oder langwierig ist, das mögliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedstaaten mit sich bringt [9], oder dass er Verwirrung in der Öffentlichkeit verbreiten würde [10], verweigern kann. Nach Ansicht des Gerichtshofs „erlauben diese Erwägungen nicht die Feststellung eines konkreten, tatsächlichen und vernünftigerweise vorhersehbaren Risikos, dass der Zugang zu den streitigen Dokumenten den Entscheidungsprozess der Kommission ernsthaft untergraben würde“. [11] Der Zugang der Öffentlichkeit zu legislativen Dokumenten kann nur eingeschränkt werden, wenn eine Gefahr für die laufende Entscheidungsfindung durch den Nachweis „greifbarer Beweise“festgestellt wird .[12]
In ihrer ursprünglichen Entscheidung in diesem Fall hat die Kommission lediglich erklärt, dass ihre Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf die Sammlung belastbarer Beweise und Daten zu diesem komplexen Dossier im Gange seien. Im Licht der Rechtsprechung ist offensichtlich, dass solche begrenzten und allgemeinen Erwägungen die Verweigerung des Zugangs nicht rechtfertigen können.
Mein Untersuchungsteam hat das Dokument geprüft und ist der Ansicht, dass es Standardvorbereitungsarbeiten enthält, die in jedem Gesetzgebungsdossier erwartet werden können. Mit anderen Worten ist nicht klar, inwiefern die Verbreitung des Dokuments auf der Grundlage seines Inhalts den laufenden Entscheidungsprozess der Kommission ernsthaft beeinträchtigen würde.
Daher habe ich beschlossen, der Kommission vorzuschlagen, das angeforderte Dokument unverzüglich offenzulegen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie Ihre Antwort innerhalb von drei Monaten nach dem Datum dieses Schreibens, dem üblichen Zeitplan für Antworten auf Lösungsvorschläge, erhalten würden. Angesichts der bereits in diesem Fall aufgetretenen Verzögerung und der Art des Dokuments möchte ich die Kommission jedoch dringend auffordern, so bald wie möglich auf diesen Vorschlag zu antworten.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist der Lösungsvorschlag vertraulich. Mein Untersuchungsteam hat den Beschwerdeführer jedoch über unsere Absicht informiert, in diesem Fall nach einer Lösung zu suchen.[13] Bitte beachten Sie, dass es üblich ist, dem Beschwerdeführer eine Kopie des Lösungsvorschlags zur Stellungnahme zusammen mit einer Kopie der Antwort des Organs zu übermitteln, sobald wir diese Antwort erhalten haben. Daher bitte ich die Kommission, uns mitzuteilen, ob Informationen, die im Lösungsvorschlag oder in seiner Antwort enthalten sind, nicht an den Beschwerdeführer weitergegeben werden sollten [14].
Mit freundlichen Grüßen,
Emily O'Reilly
Europäischer Bürgerbeauftragter
Straßburg, 19.2.2024
[1] Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Bereitstellung von Lebensmitteln
Information der Verbraucher, ABl. L 304/18.
[2] Erste Antwort auf den Antrag auf Zugang zum Dokument EASE 2023/3645 (Ares(2023)5718944).
[3] Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über die Öffentlichkeit
Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145/43.
[4] Gemäß den EU-Verträgen haben die Bürgerinnen und Bürger das „Recht auf Teilhabe am demokratischen Leben der Union“ (Artikel 10 des Vertrags über die Europäische Union, EUV). Daher müssen alle Beschlüsse der EU „so offen und bürgernah wie möglich“ gefasst werden (Artikel 1 und Artikel 10 Absatz 3 EUV). Nach den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten muss ein umfassenderer Zugang zu „legislativen Dokumenten“ gewährt werden (Artikel 12 Absatz 2 und Erwägungsgrund 6 der Verordnung 1049/2001).
[5] Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-57/16 P, ClientEarth/Kommission, EU:C:2018:660, Rn. 84 bis 93. https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=2BDC1E2E6333EC140C778466AFEC9767?text=&docid=205322&pageIndex=0&doclang=en&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=96111.
[6] Rechtssache C-57/16 P, Client Earth/Kommission, Rn. 92.
[7] Rechtssache C-57/16 P, Client Earth/Kommission, Rn. 88.
[8] Rechtssache C-57/16 P, Client Earth/Kommission, Rn. 118-121.
[9] Rechtssache C-57/16 P, Client Earth/Kommission, Rn. 119 und 121.
[10] Rechtssache C-57/16 P, Client Earth/Kommission, Rn. 124.
[11] Rechtssache C-57/16 P, Client Earth/Kommission, Rn. 121.
[12] Rechtssache T-252/19, Pech/Rat, Rn. 92, https://curia.europa.eu/juris/document.jsf?text=&docid=240171&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1916898
[13] Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 10 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten, Verordnung (EU) 2021/1163 vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten:
https://www.ombudsman.europa.eu/de/legal-basis/statute/de.
[14] Wenn Sie Dokumente oder Informationen einreichen möchten, die Sie für vertraulich halten und die dem Beschwerdeführer nicht offengelegt werden sollten, markieren Sie diese bitte als „vertraulich“. Verschlüsselte E-Mails können an unsere dedizierte Mailbox gesendet werden.