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Wie die Europäische Kommission mit einem Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu einer Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle zur Überarbeitung der Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel umgegangen ist

Generalsekretariat

Referatsleiter – C2

Ethik, gute Verwaltung &

Beziehungen zum Europäischen Bürgerbeauftragten

Europäische Kommission

 

 

Sehr geehrter Herr X,

Der Bürgerbeauftragte hat in dem oben genannten Fall eine Beschwerde gegen die Kommission erhalten. Die Bürgerbeauftragte hat mich gebeten, mich in ihrem Namen mit dem Fall zu befassen.

Die Beschwerde betrifft die Weigerung der Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zur Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle (Ares(2022)6756021) zu einer Änderung der Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel zu gewähren [1].

In der Anfangsphase verweigerte die Kommission den Zugang zu dem angeforderten Dokument (Az. Ares(2023)5718944) mit der Begründung, dass seine Offenlegung den Entscheidungsprozess des Organs ernsthaft beeinträchtigen würde. Die Kommission wies darauf hin, dass zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung darüber getroffen worden sei, in welche Richtung die Überarbeitung der Verordnung gehen werde, und dass die entsprechenden Vorbereitungsarbeiten im Gange seien.

Der Beschwerdeführer stellte daraufhin einen Zweitantrag. Da innerhalb der verlängerten Frist, die am 19. Oktober 2023 ablief, keine Antwort einging, wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten [2].

Wir haben beschlossen, eine Untersuchung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission einzuleiten, den Zugang gemäß der Verordnung 1049/2001 zu verweigern.

In einem ersten Schritt halten wir eine Einsichtnahme in das streitige Dokument für erforderlich. Ich wäre daher dankbar, wenn die Kommission uns die entsprechende Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle, vorzugsweise in elektronischer Form per verschlüsselter E-Mail [3], bis zum 8. Januar 2024 übermitteln könnte.

Das Dokument, das Gegenstand des Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit ist, wird vertraulich behandelt, ebenso wie alle anderen Materialien, die die Kommission uns zur Verfügung stellt und die sie als vertraulich einstuft. Dokumente dieser Art werden im Einklang mit diesem vertraulichen Status behandelt und gespeichert und kurz nach Abschluss der Untersuchung aus den Akten des Bürgerbeauftragten gelöscht.

Der Hof stellt fest, dass die verlängerte Frist, innerhalb deren die Kommission eine Antwort auf die Bestätigung des Beschwerdeführers übermitteln kann, vor etwa zwei Monaten abgelaufen ist. Wir fordern die Kommission daher nachdrücklich auf, dem Beschwerdeführer bis zum 22. Januar 2024 eine bestätigende Antwort zu übermitteln und uns eine Kopie dieser Antwort zu übermitteln, falls sie dies in der Zwischenzeit nicht getan hat.

Sollte die Kommission weitere Standpunkte vorlegen wollen, die von der Europäischen Bürgerbeauftragten bei dieser Untersuchung berücksichtigt werden sollen, wären wir Ihnen dankbar, wenn sie uns innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens, d. h. am 22. Januar 2024, übermittelt werden könnten.

Bei Fragen ist der für den Fall zuständige Untersuchungsbeauftragte Herr Michał Krajewski.

Mit freundlichen Grüßen,

 

Rosita Hickey
Direktorin für Anfragen

Straßburg, 15.12.2023

 

[1] Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304/18).

[2] Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145/43.

[3] Verschlüsselte E-Mails können an unsere dedizierte Mailbox gesendet werden.

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