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Umgang der Europäischen Kommission mit einem Antrag des Ausschusses für Regulierungskontrolle auf Zugang der Öffentlichkeit zu einer Stellungnahme zur Überarbeitung der Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel
Case opened
Case 2347/2023/MIK - Opened on Friday | 15 December 2023 - Decision on Thursday | 03 October 2024 - Institution concerned European Commission ( Maladministration found ) - Country Belgium
Complaint submitted
30/11/2023Analysis of the complaint
01/12/2023Inquiry ongoing
15/12/2023Preliminary outcome
19/02/2024Inquiry outcome
03/10/2024
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Generalsekretariat Referatsleiter - C2 Ethik, gute Verwaltung & Beziehungen zum Europäischen Bürgerbeauftragten Europäische Kommission |
Sehr geehrter Herr X,
Der Bürgerbeauftragte hat in dem oben genannten Fall eine Beschwerde gegen die Kommission erhalten. Die Bürgerbeauftragte hat mich gebeten, den Fall in ihrem Namen zu behandeln.
Die Beschwerde betrifft die Weigerung der Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu der Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle (RSB) (Ares(2022)6756021) zur Änderung der Verordnung über Lebensmittelinformationen für Verbraucher zu gewähren [1].
In der Anfangsphase verweigerte die Kommission den Zugang zu dem angeforderten Dokument (Az. Ares(2023)5718944) mit der Begründung, dass seine Verbreitung den Beschlussfassungsprozess des Organs ernsthaft beeinträchtigen würde. Die Kommission erklärte, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung darüber getroffen worden sei, in welche Richtung die Überarbeitung der Verordnung gehen werde, und dass die entsprechenden Vorbereitungsarbeiten im Gange seien.
Daraufhin stellte der Beschwerdeführer einen Zweitantrag. Da innerhalb der verlängerten Frist, die am 19. Oktober 2023 ablief, keine Antwort einging, wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten [2].
Wir haben beschlossen, eine Untersuchung der impliziten Entscheidung der Kommission einzuleiten, den Zugang gemäß der Verordnung 1049/2001 zu verweigern.
In einem ersten Schritt halten wir es für notwendig, das streitige Dokument zu prüfen. Ich wäre daher dankbar, wenn die Kommission uns die entsprechende Stellungnahme des RSB, vorzugsweise in elektronischer Form per verschlüsselter E-Mail [3], bis zum 8. Januar 2024 übermitteln könnte.
Das Dokument, das Gegenstand des Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit ist, wird vertraulich behandelt, zusammen mit allen anderen Materialien, die die Kommission mit uns teilt und die sie als vertraulich kennzeichnet. Dokumente dieser Art werden entsprechend diesem vertraulichen Status behandelt und gespeichert und kurz nach Abschluss der Untersuchung aus den Akten des Bürgerbeauftragten gelöscht.
Der Hof stellt fest, dass die verlängerte Frist für die Antwort der Kommission auf den Zweitantrag des Beschwerdeführers vor etwa zwei Monaten abgelaufen ist. Wir fordern die Kommission daher nachdrücklich auf, falls sie dies in der Zwischenzeit nicht getan hat, dem Beschwerdeführer bis zum 22. Januar 2024 eine bestätigende Antwort zu übermitteln und uns eine Kopie dieser Antwort zu übermitteln.
Sollte die Kommission weitere Stellungnahmen vorlegen wollen, die von der Europäischen Bürgerbeauftragten bei dieser Untersuchung berücksichtigt werden sollen, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns diese innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens, d. h. am 22. Januar 2024, übermitteln könnten.
Bei Fragen ist der für den Fall zuständige Untersuchungsbeauftragte Herr Michał Krajewski.
Mit freundlichen Grüßen,
Rosita Hickey
Direktorin für Anfragen
Straßburg, 15.12.2023
[1] Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. L 304/18.
[2] Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 30.5.2001, S. 43).
[3] Verschlüsselte E-Mails können an unsere dedizierte Mailbox gesendet werden.