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Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Folgenabschätzung zur Überarbeitung der Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel zu gewähren
Case opened
Case 177/2024/MIG - Opened on Wednesday | 07 February 2024 - Decision on Thursday | 03 October 2024 - Institution concerned European Commission ( Maladministration found ) - Country Belgium
Complaint submitted
22/01/2024Analysis of the complaint
23/01/2024Inquiry ongoing
07/02/2024Inquiry outcome
03/10/2024
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Generalsekretariat Referatsleiter – C2 Ethik, gute Verwaltung & Beziehungen zum Europäischen Bürgerbeauftragten Europäische Kommission |
Sehr geehrter Herr X,
Der Bürgerbeauftragte hat in dem oben genannten Fall eine Beschwerde gegen die Kommission erhalten. Die Bürgerbeauftragte hat mich gebeten, mich in ihrem Namen mit dem Fall zu befassen.
Die Beschwerde betrifft die Weigerung der Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu der Folgenabschätzung [1] zu gewähren, die im Rahmen der Überarbeitung der Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel [2] durchgeführt wurde, sowie zu einem Dokument im Zusammenhang mit einer „vorgelagerten Sitzung“ zwischen dem Ausschuss für Regulierungskontrolle (RSB) und der GD SANTE zu diesem Thema.
In der Anfangsphase verweigerte die Kommission den Zugang zu diesen Dokumenten in ihrer Gesamtheit und berief sich dabei auf den Schutz eines laufenden Entscheidungsprozesses [3]. Die Kommission argumentierte, dass der Entwurf des Folgenabschätzungsberichts und das dazugehörige Dokument bis zur Annahme des betreffenden Legislativvorschlags als Teil eines laufenden Beschlussfassungsverfahrens betrachtet und daher vertraulich behandelt werden. Sie fügte hinzu, dass ein teilweiser Zugang angesichts der Ziele des Antrags nicht sinnvoll wäre, da die Schwärzung der sensiblen Teile dieses Dokuments wenig Substanz hinterlassen würde.
Der Beschwerdeführer stellte einen Zweitantrag. Da innerhalb der gesetzlichen Frist keine Antwort einging [4], wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten.
Wir haben beschlossen, eine Untersuchung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission einzuleiten, den Zugang gemäß der Verordnung 1049/2001 zu verweigern.
In einem ersten Schritt halten wir eine Einsichtnahme in die streitigen Dokumente für erforderlich. Ich wäre daher dankbar, wenn die Kommission uns bis zum 15. Februar 2024 Kopien der beiden in der Anfangsphase ermittelten Dokumente (d. h. der „Impact Assessment“ und der „Upstream meeting RSB-SANTE“[5]) vorzugsweise in elektronischer Form per verschlüsselter E-Mail [6] übermitteln könnte.
Die Dokumente, die Gegenstand des Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit sind, werden vertraulich behandelt, ebenso wie alle anderen Materialien, die die Kommission uns zur Verfügung stellt und die sie als vertraulich einstuft. Dokumente dieser Art werden im Einklang mit diesem vertraulichen Status behandelt und gespeichert und kurz nach Abschluss der Untersuchung aus den Akten des Bürgerbeauftragten gelöscht.
Der Hof stellt fest, dass die verlängerte Frist für den Erlass eines Zweitbeschlusses durch die Kommission am 4. Januar 2024 abgelaufen ist. Wir fordern die Kommission daher nachdrücklich auf, dem Beschwerdeführer unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 1. März 2024, eine ausdrückliche bestätigende Antwort zu übermitteln, falls sie dies in der Zwischenzeit nicht getan hat.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn die Kommission uns jederzeit mitteilen könnte, ob sie eine Antwort auf den Zweitantrag des Beschwerdeführers erteilt hat, und uns eine Kopie zusenden könnte.
Sollte die Kommission zusätzliche Standpunkte vorlegen wollen, die von der Europäischen Bürgerbeauftragten bei dieser Untersuchung berücksichtigt werden sollen, wären wir Ihnen dankbar, wenn sie uns bis zum 1. März 2024 übermittelt werden könnten.
Die für den Fall zuständige Untersuchungsbeauftragte ist Alice Bernard.
Mit freundlichen Grüßen,
Rosita Hickey
Direktorin für Anfragen
Straßburg, 7. Februar 2024
[1] Ares(2022)6095823
[2] Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304/18).
[3] Auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145/43.
[4] Erweitert in Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001
[5] Siehe Tabelle im Anhang zum ursprünglichen Beschluss (SANTE. A.1(2023)10863764)
[6] Bitte kennzeichnen Sie dieses Material deutlich mit „Vertraulich“. Verschlüsselte E-Mails können an unsere dedizierte Mailbox gesendet werden.