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Beschluss über die Weigerung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB), der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu bestimmten Ausschreibungsunterlagen und Berichten über die interne Prüfung zu gewähren (Rechtssache 2957/2025/AGU)

Dienstag | 28 April 2026

Der Fall betraf die Weigerung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB), der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen und Prüfungsberichten zu gewähren. Bei der Verweigerung des Zugangs zu Teilen der Dokumente berief sich der SRB auf verschiedene Ausnahmen nach den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten.

Nach einer Prüfung der streitigen Dokumente und einer Bewertung der zusätzlichen Erläuterungen des SRB hielt der Bürgerbeauftragte die Entscheidung des SRB, der Öffentlichkeit den Zugang zu Teilen der streitigen Dokumente zu verweigern, für gerechtfertigt.

Der Bürgerbeauftragte schloss daher die Untersuchung ab, in der kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wurde.

Beschluss über die Weigerung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Öffentlichkeit Zugang zu einem Dokument im Zusammenhang mit mutmaßlichem Grünfärberei im Finanzsektor zu gewähren (Rechtssache 493/2025/MAS)

Montag | 22 Dezember 2025

Der Fall betraf einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu mutmaßlichen Greenwashing-Fällen im Finanzsektor. Die EBA stellte fest, dass zwei Dokumente in den Anwendungsbereich des Antrags fallen, und verweigerte den Zugang zu einem dieser Dokumente. Mit der Verweigerung des Zugangs machte die EBA geltend, dass die Verbreitung dieses Dokuments den Schutz der geschäftlichen Interessen, den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten und den Schutz eines laufenden Entscheidungsprozesses beeinträchtigen würde.

Das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten prüfte das streitige Dokument und die dazugehörigen Dokumente und traf sich mit Vertretern der EBA. Auf der Grundlage der Prüfung und der zusätzlichen Erläuterungen während der Sitzung hielt die Bürgerbeauftragte die Entscheidung der EBA, der Öffentlichkeit den Zugang zu dem betreffenden Dokument zu verweigern, für angemessen.

Der Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der EBA vorlag.

Entscheidung darüber, wie die Europäische Kommission mit einem Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit einer Vertragsverletzungsbeschwerde gegen Spanien umgegangen ist (Rechtssache 1405/2024/OAM)

Dienstag | 14 Oktober 2025

Der Fall betraf einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu „internen Dokumenten“ und „Korrespondenz mit Spanien“ im Zusammenhang mit einer Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen EU-Recht, die der Beschwerdeführer zuvor bei der Europäischen Kommission eingereicht hatte. Die Kommission antwortete, dass sie über keine Dokumente verfüge, die der Beschreibung im Zugangsantrag des Beschwerdeführers entsprächen, und daher nicht in der Lage sei, dem Antrag nachzukommen. Die Kommission verwies jedoch auf bestimmte interne Dokumente, die nicht in ihrem Dokumentenverwaltungssystem registriert waren, da sie die geltenden Registrierungskriterien nicht erfüllten. Die Kommission teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie der Auffassung sei, dass sich diese Dokumente nicht in ihrem Besitz befänden.

Der Bürgerbeauftragte prüfte die von der Kommission genannten internen Dokumente und betrachtete diese als „Dokumente“ im Sinne der EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Verordnung 1049/2001).

Insoweit vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass es für den Fall, dass ein Dokument in den Anwendungsbereich der Verordnung 1049/2001 falle, nicht entscheidend sei, ob es im Dokumentenverwaltungssystem des Organs registriert sei. Es ist zwar angemessen, dass die Kommission mit der Suche nach Dokumenten in ihrem Dokumentenverwaltungssystem beginnt, aber wenn Einzelpersonen gezielte Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu bestimmten Dokumenten einreichen, sollte die Kommission außerhalb ihres Dokumentenverwaltungssystems nach solchen Dokumenten suchen. Wenn die Kommission die angeforderten Dokumente anschließend ausfindig macht, sollte sie sie für die Offenlegung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 prüfen, unabhängig davon, ob sie die geltenden Registrierungskriterien erfüllen.

In diesem Fall hat die Kommission die angeforderten Dokumente gefunden. Daher hätte die Kommission sie im Hinblick auf die Unterrichtung prüfen müssen. Die Tatsache, dass die Kommission dies nicht getan hat, stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Die Bürgerbeauftragte war damit zwar nicht einverstanden, wie die Kommission mit dem Antrag umging, war jedoch der Ansicht, dass die Fortsetzung der Untersuchung mit einer Empfehlung zur Bewertung des E-Mail-Austauschs gemäß der Verordnung 1049/2001 keinen sinnvollen Zweck erfüllen würde. Dies liegt daran, dass die Bürgerbeauftragte stets die Auffassung vertreten hat, dass die Praxis der Kommission, die Registrierung von Dokumenten mit ihrer Identifizierung und Verarbeitung gemäß der Verordnung 1049/2001 zu verknüpfen, problematisch ist, auch in ihrer Empfehlung in der Sache 1316/2023/MIG. Der Bürgerbeauftragte schloss den Fall daher mit der Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit ab.