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Anfrage des slowakischen öffentlichen Verteidigers der Rechte zur Auslegung des Rahmenbeschlusses 2008/909 des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Urteilen in Strafsachen
Eröffnete Fälle
Fall Q5/2023/AML - Geöffnet am Dienstag | 07 November 2023 - Entscheidung vom Dienstag | 12 März 2024 - Land Slowakei
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Generalsekretariat Referatsleiter - C2 |
Sehr geehrter Herr X,
Am 19. Oktober 2023 erhielt der Europäische Bürgerbeauftragte eine Anfrage des Amtes des öffentlichen Verteidigers der Rechte der Slowakischen Republik.
Die Anfrage betrifft im Wesentlichen den Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates über die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen. Der slowakische Bürgerrechtsverteidiger hat sich mit einer Beschwerde eines slowakischen Bürgers befasst, dem nach einem Strafverfahren in Tschechien die Freiheit entzogen wurde, dessen Überstellung jedoch von den slowakischen Gerichten abgelehnt wurde. Die slowakischen Gerichte begründen dies damit, dass der Rahmenbeschluss 2008/909/JI nur für Personen gilt, die in einem Strafverfahren durch rechtskräftige Verurteilung für schuldig befunden wurden. Dies ist nicht der Fall für diesen Bürger, der wegen psychischer Probleme für nicht strafrechtlich verantwortlich für seine Verbrechen erklärt wurde. Dennoch wird ihm aufgrund einer Entscheidung eines Strafgerichts und aufgrund einer Straftat immer noch die Freiheit entzogen.
Auf der Grundlage dieser Anfrage bitten wir die Kommission, die folgenden Fragen zu beantworten:
(1) Könnte die Kommission klarstellen, ob Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates [1] dahin auszulegen ist, dass er Fälle erfasst, in denen die verurteilte Person nicht einer Straftat für schuldig befunden wurde, die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats aber dennoch Maßnahmen ergriffen hat, die den Freiheitsentzug infolge einer auf einem Strafverfahren beruhenden Straftat beinhalten?
(2) Für den Fall, dass die Kommission die erste Frage bejaht, unter welchen Umständen und aus welchen Gründen kann eine zuständige Behörde eines Vollstreckungsmitgliedstaats die Überstellung einer verurteilten Person ablehnen, wenn diese Person Gegenstand einer freiheitsentziehenden Maßnahme in einer psychiatrischen Einrichtung ist?
(3) In ihrem Bericht von 2014 über die Durchführung der Rahmenbeschlüsse 2008/909/JI, 2008/947/JI und 2009/829/JI [2] vertrat die Kommission die Auffassung, dass die in Artikel 9 Absatz 1 enthaltene Liste der Gründe für die Verweigerung der Überstellung als fakultativ zu verstehen ist und dass die zuständige Behörde von Fall zu Fall entscheiden kann, ob sie einen Ablehnungsgrund anwendet oder nicht. Könnte die Kommission uns einen aktuellen Stand zu diesem Thema mitteilen, falls es einen Bericht geben sollte? Ist Art. 9 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates als zwingender oder fakultativer Ablehnungsgrund auszulegen? Kann ein Mitgliedstaat entscheiden, ob die Eintragungshindernisse obligatorisch oder fakultativ sind?
Ich würde es begrüßen, wenn die Kommission diese Anfrage und die oben genannten Fragen nach Möglichkeit bis zum 6. Dezember 2023 beantworten könnte, damit wir die Informationen an den slowakischen öffentlichen Verteidiger der Rechte weiterleiten können.
Eine Kopie dieses Schreibens und der Antwort der Kommission wird auf der Website des Bürgerbeauftragten zur Verfügung gestellt.
Mit freundlichen Grüßen,
Rosita Hickey
Direktorin für Anfragen
Straßburg, 07.11.2023
[1] Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles siehe insbesondere Erwägungsgrund 20 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX%3A32008F0909.
[2] COM(2014) 57 final, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014DC0057&from=es