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Folgemaßnahmen zu kritischen und weiteren Bemerkungen – Reaktion der EU-Organe auf die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten im Jahr 2007

 

Bis zum 9. Februar 2009 hatte der Europäische Bürgerbeauftragte die fehlenden Bemerkungen zu fünf der unter Punkt 5 der Studie von 2007 genannten Fälle erhalten und wird die darin enthaltenen Bemerkungen der Kommission im Rahmen der Folgestudie bewerten, die er für das Jahr 2008 erstellen wird. 

Vorwort

Im Mai 2008 veröffentlichte ich die erste systematische Untersuchung der Folgemaßnahmen zu allen kritischen und weiteren Bemerkungen des Bürgerbeauftragten in einem bestimmten Jahr (2006).  Ich kündigte meine Absicht an, die Studie auch für die folgenden Jahre zu wiederholen.  Die vorliegende Studie befasst sich mit den Folgemaßnahmen zu den kritischen und weiteren Bemerkungen aus dem Jahr 2007.  Darin wird erläutert, wie konstruktive Kritik und Vorschläge des Bürgerbeauftragten, die sich aus Untersuchungen ergeben, die er aus eigener Initiative oder aufgrund von Beschwerden durchgeführt hat, den Organen helfen können, den Bürgern Europas besser zu dienen und ihr Vertrauen zu gewinnen. 

In Bezug auf beide Arten von Anmerkungen ist die Studie darauf ausgerichtet, systemische Verbesserungen zu verfolgen, die die Qualität der Verwaltung erhöhen, wodurch Missstände in der Verwaltungstätigkeit in Zukunft weniger wahrscheinlich werden.  Im Umgang mit kritischen Bemerkungen konzentriert sich die Studie nicht auf den konkreten Missstand in der Verwaltungstätigkeit, der zu der Kritik geführt hat, sondern auf die Lehren, die für die Zukunft gezogen wurden.

Kritische Bemerkungen und weitere Bemerkungen sind wichtige Instrumente, aber sie stellen nur einen Teil der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten dar, um Missstände in der Verwaltungstätigkeit zu bekämpfen, eine gute Verwaltung zu fördern und die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Bürgern zu verbessern. Der Bürgerbeauftragte reagiert beispielsweise nicht nur auf Beschwerden, sondern setzt sich auch proaktiv dafür ein, eine gute Verwaltung und die Achtung der Rechte zu fördern, geeignete Lösungen für systemische Probleme vorzuschlagen, bewährte Verfahren zu verbreiten und eine Dienstleistungskultur für die Bürgerinnen und Bürger zu fördern. Meine Jahresberichte bieten ein vollständigeres Bild und enthalten „Sterne-Fälle“, in denen die Bearbeitung einer Beschwerde durch das Organ beispielhaft war. Das Konzept der Sterne-Fälle wurde gut aufgenommen, und es erscheint sinnvoll, es auch im vorliegenden Kontext anzuwenden. Ich identifiziere daher Sechs-Sterne-Fälle, in denen die Nachverfolgung einer kritischen Bemerkung oder einer weiteren Bemerkung beispielhaft war.

Eine einzelne Entscheidung kann mehr als eine kritische Bemerkung oder eine weitere Bemerkung enthalten, und beide Arten von Bemerkungen können in dieselbe Entscheidung aufgenommen werden. Insgesamt wurden 69 kritische Bemerkungen in 55 Entscheidungen und 53 weitere Bemerkungen in 48 Entscheidungen gemacht. 

Die folgende Tabelle zeigt die Verteilung der kritischen und weiteren Bemerkungen, die 2007 von den Organen vorgebracht wurden:

Institution oder Einrichtung

Anzahl der kritischen Bemerkungen im Jahr 2007

Zahl der weiteren Bemerkungen im Jahr 2007

Europäisches Parlament

5

8

Europäische Kommission

36

32

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

-

1

Europäische Zentralbank (EZB)

1

2

Europäische Investitionsbank (EIB)

1

3

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)

3

-

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

10

-

Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (EACI)

1

-

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

12

7

INSGESAMT

69

53

Die vorliegende Studie erläutert den Zweck kritischer Bemerkungen und weiterer Bemerkungen sowie die verschiedenen Arten von Umständen, unter denen sie gemacht werden. Anschließend werden die Folgemaßnahmen zu kritischen Bemerkungen und weiteren Bemerkungen aus dem Jahr 2007 analysiert und die Sechs-Sterne-Fälle ermittelt. Abschließend werden Schlussfolgerungen hinsichtlich der wichtigsten Lehren aus der Studie für die Zukunft gezogen.

Anhang A enthält eine detaillierte Analyse der einzelnen Fälle, in denen eine oder mehrere kritische Anmerkungen und/oder weitere Anmerkungen gemacht wurden. Sie wird von den Organen und unter Bezugnahme auf die Beschwerde organisiert.

Die Anhänge B und C enthalten jeweils Listen der Fälle, in denen kritische Anmerkungen und weitere Anmerkungen gemacht wurden. In ihren Online-Versionen enthalten sie Links zum Text der Anmerkung in der Entscheidung auf der Website des Bürgerbeauftragten (in englischer Sprache und in der Sprache der Beschwerde, falls abweichend).

P. Nikiforos Diamandouros, 28. November 2008

 

Studie

1 Einleitung

Der Europäische Bürgerbeauftragte dient dem allgemeinen öffentlichen Interesse, indem er dazu beiträgt, die Qualität der Verwaltung durch die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union zu verbessern [1]. Gleichzeitig bietet der Bürgerbeauftragte den Bürgern und Einwohnern der Union einen alternativen Rechtsbehelf zum Schutz ihrer Interessen. Dieser Rechtsbehelf hat nicht notwendigerweise dasselbe Ziel wie ein Gerichtsverfahren und ergänzt den Rechtsschutz der Gemeinschaftsgerichte.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Bürgerbeauftragten und den Gerichten besteht darin, dass nur diese befugt sind, rechtsverbindliche Urteile zu erlassen und verbindliche Auslegungen des Rechts vorzunehmen. Der Bürgerbeauftragte kann Vorschläge und Empfehlungen unterbreiten und als letztes Mittel die politische Aufmerksamkeit auf einen Fall lenken, indem er dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht vorlegt. Die Wirksamkeit des Bürgerbeauftragten hängt daher von moralischer Autorität ab, und aus diesem Grund ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Arbeit des Bürgerbeauftragten nachweislich fair, unparteiisch und gründlich ist.

2 Zweck kritischer Bemerkungen und weiterer Bemerkungen

Vor diesem Hintergrund haben weitere Anmerkungen einen einzigen Zweck: um dem öffentlichen Interesse zu dienen. Eine weitere Bemerkung wird gemacht, wenn bei einer Untersuchung kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wird, der Bürgerbeauftragte jedoch eine Gelegenheit für das Organ sieht, die Qualität seiner Verwaltung in Zukunft zu verbessern. Da eine weitere Bemerkung auf der Feststellung beruht, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt, sollte sie keine ausdrückliche oder stillschweigende Kritik an dem Organ enthalten, an das sie gerichtet ist.

Im Gegensatz dazu hat eine kritische Bemerkung normalerweise mehr als einen Zweck. Wie eine weitere Bemerkung hat eine kritische Bemerkung immer eine erzieherische Dimension: er informiert das Organ darüber, was er falsch gemacht hat, damit es in Zukunft ähnliche Missstände in der Verwaltungstätigkeit vermeiden kann. Um sein Bildungspotenzial zu maximieren, wird in einer kritischen Bemerkung die Regel oder der Grundsatz genannt, gegen die bzw. den verstoßen wurde, und (sofern dies nicht offensichtlich ist) erläutert, was das Organ unter den gegebenen Umständen hätte tun müssen.

Eine so konstruierte kritische Bemerkung erklärt und rechtfertigt auch die Feststellung des Bürgerbeauftragten, dass Missstände in der Verwaltungstätigkeit vorliegen, und stärkt dadurch das Vertrauen sowohl der Bürger als auch der Organe in die Fairness und Gründlichkeit der Arbeit des Bürgerbeauftragten. Darüber hinaus stärken kritische Bemerkungen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit des Bürgerbeauftragten, indem sie zeigen, dass der Bürgerbeauftragte bereit ist, die Organe der Union bei Bedarf öffentlich zu verurteilen.

Eine kritische Bemerkung bestätigt dem Beschwerdeführer auch, dass seine Beschwerde zumindest teilweise gerechtfertigt war. In einigen Fällen ist die einzige ausdrückliche oder stillschweigende Behauptung des Beschwerdeführers eine öffentliche Anerkennung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit. In solchen Fällen bietet eine kritische Bemerkung dem Beschwerdeführer eine angemessene Abhilfe. Ein besseres Ergebnis im Hinblick auf die Verbesserung der Beziehungen zwischen den Bürgern und den Organen der Union besteht jedoch darin, dass das betreffende Organ selbst den Missstand in der Verwaltungstätigkeit anerkennt und sich dafür entschuldigt. Ein solches Vorgehen zeigt auch, dass das Organ weiß, was es falsch gemacht hat, und somit ähnliche Missstände in der Verwaltungstätigkeit in Zukunft vermeiden kann. Wenn das Organ die Initiative ergreift, Missstände in der Verwaltungstätigkeit anzuerkennen und sich dafür zu entschuldigen, ist daher eine kritische Bemerkung des Bürgerbeauftragten in der Regel unnötig, und der Fall wird mit der Begründung abgeschlossen, dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt sind.

Besteht jedoch der Verdacht, dass der Einzelfall auf ein zugrunde liegendes systemisches Problem zurückzuführen ist, kann der Bürgerbeauftragte beschließen, eine Untersuchung aus eigener Initiative einzuleiten, auch wenn der konkrete Fall durch die Anerkennung und Entschuldigung zufriedenstellend gelöst wurde.

3 Kritische Bemerkungen in Fällen, in denen eine einvernehmliche Lösung oder ein Empfehlungsentwurf nicht angemessen ist

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass einige kritische Bemerkungen eine verpasste Gelegenheit für die Europäische Union darstellen. Die am besten geeignete Maßnahme für das betreffende Organ wäre gewesen, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit anzuerkennen und sich zu entschuldigen. Hätte sie dies getan, wäre keine kritische Bemerkung nötig gewesen. Der Bürgerbeauftragte hat Anstrengungen unternommen, um die Organe der Union davon zu überzeugen, bei Beschwerden keinen defensiven Ansatz zu verfolgen. Insbesondere hat der Bürgerbeauftragte betont, dass eine Kultur des Dienstes an den Bürgern keine Kultur der Schuld ist. Fehler treten in jeder Verwaltung auf. Wenn ein Fehler auftritt, sollten die Dinge nach Möglichkeit in Ordnung gebracht und gegebenenfalls eine Entschuldigung gegeben werden. Dann wird die Angelegenheit behandelt und man kann weitermachen.

Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht immer Recht, und das betreffende Organ ist berechtigt, seinen Standpunkt zu verteidigen. Etwa die Hälfte der Fälle, die vom Organ nicht beigelegt werden, führt zu der Feststellung, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt. In diesen Fällen gelingt es dem Organ, zur Zufriedenheit des Bürgerbeauftragten (und in einigen Fällen auch zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers) zu erklären, warum es berechtigt war, so zu handeln, wie es es es getan hat, und warum es seinen Standpunkt nicht ändern wird.

Wenn der Bürgerbeauftragte mit dem Organ nicht einverstanden ist und der Auffassung ist, dass ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt, bietet eine kritische Bemerkung eine faire und effiziente Möglichkeit, den Fall abzuschließen, wenn nichts unternommen werden kann, um den Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu beheben.

Eine kritische Bemerkung ist fair, da die Verfahren des Bürgerbeauftragten sicherstellen, dass das Organ über die genauen Behauptungen und Behauptungen des Beschwerdeführers sowie über die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweise und Argumente informiert wird. Das Organ hat somit die Möglichkeit, seinen Standpunkt in voller Kenntnis des gegen es anhängigen Verfahrens darzulegen.

Eine kritische Bemerkung ist effizient, da im konkreten Fall keine Abhilfe möglich ist und die Bemerkung selbst im Hinblick auf das öffentliche Interesse die notwendige erzieherische Dimension bietet. Das Organ, an das sich die kritische Bemerkung richtet, sollte erforderlichenfalls die entsprechenden Lehren für die Zukunft ziehen. Was angemessen ist, hängt von dem betreffenden Missstand in der Verwaltungstätigkeit ab. Ein isolierter Vorfall zum Beispiel kann keine Folgemaßnahmen erfordern.

4 Kritische Bemerkungen nach Ablehnung einer einvernehmlichen Lösung oder eines Empfehlungsentwurfs

Wenn Maßnahmen ergriffen werden sollten, um Missstände in der Verwaltungstätigkeit zu beheben, schlägt der Bürgerbeauftragte eine einvernehmliche Lösung vor oder legt einen Empfehlungsentwurf vor, wenn dies im Einzelfall nicht angemessen ist.

Die Annahme eines Vorschlags für eine einvernehmliche Lösung oder eines Empfehlungsentwurfs durch das Organ führt in der Regel dazu, dass der Fall aus diesem Grund abgeschlossen wird. Lehnt der Beschwerdeführer eine vorgeschlagene einvernehmliche Lösung ab, die vom Organ akzeptiert wurde, ist der Bürgerbeauftragte in der Regel der Auffassung, dass keine weiteren Untersuchungen des Falls gerechtfertigt sind.

Die Ablehnung eines Vorschlags für eine einvernehmliche Lösung oder eines Empfehlungsentwurfs durch das Organ kann zu einer Reihe unterschiedlicher Ergebnisse führen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein einvernehmlicher Lösungsvorschlag in der Regel auf der vorläufigen Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit beruht. Es ist daher möglich, dass der Bürgerbeauftragte nach Prüfung der Antwort des Organs zu der Auffassung gelangt, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.

Zweitens kann der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht vorlegen, wenn die ausführliche Stellungnahme des Organs zu einem Empfehlungsentwurf nicht zufriedenstellend ist.

Schließlich kann der Bürgerbeauftragte beschließen, den Fall mit einer kritischen Bemerkung abzuschließen, entweder im Stadium der Ablehnung einer einvernehmlichen Lösung oder wenn die ausführliche Stellungnahme des Organs zu einem Empfehlungsentwurf nicht zufriedenstellend ist.

In einigen Fällen kann der Fall mit einer kritischen Bemerkung abgeschlossen werden, da der Bürgerbeauftragte der Ansicht ist, dass das Organ überzeugend nachgewiesen hat, dass die in der einvernehmlichen Lösung oder dem Empfehlungsentwurf vorgeschlagene Abhilfe trotz Missständen in der Verwaltungstätigkeit ungeeignet ist und keine andere Lösung möglich ist. In solchen Fällen ähnelt die kritische Bemerkung im Wesentlichen derjenigen, die gemacht worden wäre, wenn der Fall ohne eine einvernehmliche Lösung oder einen Empfehlungsentwurf abgeschlossen worden wäre.

Leider gibt es auch Fälle, in denen das Organ die Vorschläge des Bürgerbeauftragten aus nicht überzeugenden Gründen ablehnt. In der Tat gibt es sogar Fälle, in denen sich das Organ weigert, die Feststellung des Bürgerbeauftragten eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit zu akzeptieren.

Solche Fälle laufen Gefahr, die moralische Autorität des Bürgerbeauftragten zu untergraben und das Vertrauen der Bürger in die Europäische Union und ihre Organe zu schwächen. Die internationale Erfahrung zeigt, dass die Ombudsstelle dort am effektivsten funktioniert, wo die Rechtsstaatlichkeit gut etabliert ist und es gut funktionierende demokratische Institutionen gibt. In solchen Fällen folgen die Behörden in der Regel den Empfehlungen eines Bürgerbeauftragten, obwohl sie nicht rechtsverbindlich sind, auch wenn sie mit ihnen nicht einverstanden sind. In politischen Kulturen, in denen diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Ombudsinstitution jedoch Schwierigkeiten haben, ihre moralische Autorität zu etablieren.

Ist die ausführliche Stellungnahme des Organs, an das ein Empfehlungsentwurf gerichtet wurde, nicht zufriedenstellend, kann der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht vorlegen. Wie im Jahresbericht 1998 dargelegt, ist die Möglichkeit, dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht vorzulegen, für die Arbeit des Bürgerbeauftragten von unschätzbarem Wert. Sonderberichte sollten daher nicht zu häufig vorgelegt werden, sondern nur in Bezug auf wichtige Angelegenheiten, in denen das Parlament tätig werden kann, um den Bürgerbeauftragten zu unterstützen.

5 Folgemaßnahmen zu kritischen Bemerkungen und weiteren Bemerkungen aus dem Jahr 2007

Im Juni 2008 richtete der Bürgerbeauftragte ein Schreiben an die Organe, die noch nicht auf alle sie betreffenden Bemerkungen aus dem Jahr 2007 reagiert hatten, und forderte sie auf, bis zum 31. Juli 2008 Stellung zu nehmen.  Bis Anfang September 2008 hatten alle Organe mit Ausnahme der Kommission Informationen über ihre Folgemaßnahmen zu allen sie betreffenden Bemerkungen vorgelegt.  Das letzte von der Kommission übermittelte Follow-up, das in der vorliegenden Studie berücksichtigt wird (betreffend den Fall 0668/2007/MHZ), wurde am 21. November 2008 übermittelt, mehr als drei Monate nach Ablauf der Frist am 31. Juli und mehr als ein Jahr nach der Entscheidung über den Abschluss des Falls.

Der Bürgerbeauftragte bedauert, dass die Kommission zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Studie keine Informationen über Folgemaßnahmen in den folgenden acht Fällen vorgelegt hat, die alle den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung 1049/2001 betreffen [2].

1434/2004/PB (kritische Bemerkung)

0144/2005/PB (kritische Bemerkung und weitere Bemerkung)

1693/2005/PB (kritische Bemerkung)

1844/2005/GG (kritische Bemerkung)

3002/2005/PB (kritische Bemerkung)

3193/2005/TN (kritische Bemerkung)

2196/2006/ID (kritische Bemerkung)

3697/2006/PB (kritische Bemerkung und weitere Bemerkung)

Der Bürgerbeauftragte hält es für besonders enttäuschend, dass die Kommission keine Informationen über die Folgemaßnahmen zu den Fällen 1844/2005/GG und 3697/2006/PB vorgelegt hat.  Der Jahresbericht 2007 des Bürgerbeauftragten enthält Zusammenfassungen der beiden Fälle.  Um kurz daran zu erinnern:

  • In der Sache 1844/2005/GG verweigerte die Kommission den Zugang zu einem Dokument, das ihre Dienststellen 1995 zur Vorbereitung eines möglichen Vertragsverletzungsverfahrens gegen Griechenland im Zusammenhang mit dem Bau eines neuen Flughafens erstellt hatten. Die Kommission argumentierte, dass die Verbreitung des Dokuments ihren Entscheidungsprozess ernsthaft beeinträchtigen würde. Nach der Einsichtnahme in das Dokument war der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass seine Verbreitung die von der Kommission angeführten negativen Folgen haben würde.
  • Im Fall 3697/2006/PB heißt es in der weiteren Bemerkung, dass die rechtliche Verpflichtung zur Bearbeitung von Anträgen unverzüglich bedeutet, dass die Kommission ihre Verwaltungsdienste so organisieren sollte, dass die Registrierung von Anträgen auf Zugang in der Regel spätestens am ersten Arbeitstag nach Eingang eines Antrags erfolgt. Der Bürgerbeauftragte kritisierte auch die Verzögerung bei der Bearbeitung des Antrags des Beschwerdeführers und die unzureichende Begründung der Kommission für die Verlängerung der Frist für die Beantwortung des Zweitantrags des Beschwerdeführers.

Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission am 30. April 2008 einen Vorschlag zur Überarbeitung und Ersetzung der Verordnung 1049/2001 [3] vorgelegt hat.  Die Veröffentlichung dieser Studie wird den Gemeinschaftsgesetzgeber über die oben genannten Elemente informieren, die bei der Prüfung des Kommissionsvorschlags nützlich sein könnten.

Die Weiterverfolgung kritischer und weiterer Bemerkungen ist Teil eines Prozesses des laufenden Dialogs zwischen dem Bürgerbeauftragten und den Organen.  Die Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge ist ein ständiges Thema eines solchen Dialogs, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Rahmens für die Bearbeitung von Beschwerden.  In der Sache 1212/2006/ELB begrüßte die Bürgerbeauftragte die Zusage der Kommission, Informationen über Beschwerden so zugänglich wie möglich zu machen, und ihren Plan, eine neue Website für Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht einzurichten.  Anschließend unterrichtete die Kommission den Bürgerbeauftragten über die Ende 2007 vorgenommenen Verbesserungen der Website des Generalsekretariats [4] sowie über ihre Pläne zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Website.  In der Sache 0446/2007/WP scheint die Kommission eine kritische Bemerkung zur Anwendung ihrer Mitteilung von 2002 über die Beziehungen zum Beschwerdeführer in Bezug auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht [5] missverstanden zu haben.  Die Kommission und der Bürgerbeauftragte sind sich darin einig, dass i) der Beschwerdeführer seinen Schriftwechsel mit der Kommission als Vertragsverletzungsbeschwerde beabsichtigte und ii) die Beschwerde nicht als Vertragsverletzungsbeschwerde recherchierbar war, da die darin enthaltene Beschwerde nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fiel.  Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hätte die Kommission dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen mitteilen müssen, dass sie beschlossen hatte, seinen Schriftverkehr nicht als Beschwerde zu registrieren, und ihre Entscheidung anhand eines oder mehrerer der sechs in Nummer 3 Absatz 2 der Mitteilung aufgeführten Gründe hätte erläutern müssen.  Der Bürgerbeauftragte hat die Kommission entsprechend unterrichtet.

Der Jahresbericht 2008 des Bürgerbeauftragten wird Informationen über andere Aspekte des laufenden Dialogs zwischen dem Bürgerbeauftragten und der Kommission über Vertragsverletzungsverfahren enthalten.  Sie wird auch über die konstruktiven Beziehungen berichten, die sich zwischen dem Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) entwickelt haben, da EPSO bestrebt ist, die Verfahren für die Auswahl von EU-Bediensteten zu modernisieren.  Aspekte des EPSO-Entwicklungsprogramms werden in den Folgemaßnahmen zu einigen kritischen und weiteren Bemerkungen aus dem Jahr 2007 (0575/2005/BB, 2479/2006/JF, 1993/2007/RT) erwähnt.

In einigen Fällen könnten Probleme, die im Anschluss an eine kritische oder weitere Bemerkung nicht zufriedenstellend gelöst wurden, durch eine Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten wirksam gelöst werden.  So betraf beispielsweise einer der Fälle in der vorliegenden Studie (2468/2005/OV) eine kritische Bemerkung zur Funktionsweise des Frühwarnsystems (EWS).  Wie in der Studie von 2006 vorgesehen, hat der Bürgerbeauftragte eine Initiativuntersuchung (OI/3/2008/FOR) zur Funktionsweise des Frühwarnsystems eingeleitet.  Die Stellungnahme der Kommission ist bis zum 28. Februar 2009 vorzulegen.  Trotz des negativen Tons der Reaktion der Kommission auf ihre Folgemaßnahmen zu der kritischen Bemerkung in der Sache 2468/2005/OV deuten Untersuchungen der Dienststellen der Bürgerbeauftragten zur Vorbereitung der Initiativuntersuchung darauf hin, dass Änderungen, die die Kommission bereits an den Vorschriften für das Frühwarnsystem vorgenommen hat, der kritischen Bemerkung offenbar Rechnung tragen.

Der Bürgerbeauftragte wird prüfen, ob eine Untersuchung aus eigener Initiative die ungelösten Fragen in den Rechtssachen 3008/2005/OV und 240/2004/PB, die die systemischen Zuständigkeiten der Kommission in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen von Beratern im Rahmen der Tätigkeiten der „zweiten Säule“ (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – GASP) bzw. von in Beitrittsländern tätigen nationalen Sachverständigen betreffen, sinnvoll behandeln könnte.

Wenn das Organ die Initiative ergreift, Missstände in der Verwaltungstätigkeit anzuerkennen und sich dafür zu entschuldigen, ist eine kritische Bemerkung in der Regel nicht erforderlich, wie aus den Rechtssachen 1141/2006/BM und 0847/2006/BU hervorgeht, in denen sich die Kommission während der Untersuchung des Bürgerbeauftragten bei dem Beschwerdeführer entschuldigte.  In zwei weiteren Fällen entschuldigten sich das Europäische Parlament (1782/2004/OV) und die Kommission (0871/2006/MHZ) beim Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Weiterverfolgung der einschlägigen kritischen Anmerkungen.  Bedauerlicherweise konnte sich die Kommission jedoch nicht dazu bringen, dem Beschwerdeführer in der Sache 1475/2005/GG zu entschuldigen, obwohl der Bürgerbeauftragte empfohlen hatte, dies zu tun.

6-Sterne-Hüllen

Sechs der Folgemaßnahmen rechtfertigen eine besondere Erwähnung als „Sterne-Fälle“, die anderen Organen als Modell dafür dienen sollten, wie am besten auf kritische Bemerkungen und weitere Bemerkungen reagiert werden kann. Das Europäische Parlament hat mehrere Initiativen ergriffen, um den Grundsatz der Gleichbehandlung von Bewerbern bei Auswahlverfahren in Bezug auf Schwangerschaft und Geburt besser umzusetzen (3278/2004/ELB). Die Kommission hat eine Reihe konstruktiver Schritte unternommen, darunter die Einrichtung eines Beratungsdienstes, um sicherzustellen, dass wissenschaftliche Stipendiaten der Gemeinsamen Forschungsstelle angemessen über ihre vertraglichen Rechte und Pflichten und das anwendbare nationale Recht informiert und beraten werden (0272/2005/DK).  Die Kommission führte auch neue Vorschriften ein, um eine Lücke im Krankenversicherungsschutz für ehemalige Ehegatten von Beamten mit schweren Krankheiten zu schließen, und stimmte der Veröffentlichung und weiten Verbreitung einer Broschüre zu, in der die neuen Vorschriften erläutert werden (Dok. 0368/2005/BM).  Die Europäische Zentralbank reagierte auf die Vorschläge des Bürgerbeauftragten, indem sie ihre Vergabevorschriften änderte, um die relative Gewichtung der einzelnen Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots festzulegen (Dok. 1137/2005/ID).  Die Europäische Investitionsbank hat die Zuständigkeiten ihrer operativen Dienststellen in Bezug auf die Umweltdokumentation präzisiert, neue Verfahren für Rahmendarlehen, einschließlich der von den Dienststellen der Bank durchgeführten Umweltüberwachung, entwickelt und zahlreiche konkrete Beispiele für ihr Engagement für eine konstruktive Zusammenarbeit mit NRO und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft geliefert (1807/2006/MHZ).  Das Europäische Amt für Personalauswahl reagierte konstruktiv auf die Kritik an den unterschiedlichen sprachlichen Anforderungen bei allgemeinen Auswahlverfahren nach der Erweiterung der Union im Jahr 2004, indem es beschloss, auf künftige Auswahlverfahren der EU11 und der EU10 eine gemeinsame Sprachenregelung anzuwenden (3114/2005/MHZ).

7 Schlussfolgerungen

Im Allgemeinen waren die Folgemaßnahmen der Organe zu kritischen und weiteren Bemerkungen im Jahr 2007 zufriedenstellend, was zeigt, dass die Bemühungen des Bürgerbeauftragten, die Organe zu erreichen und eine Kultur des Dienstes für die Bürger zu fördern, Früchte tragen.  In einigen Fällen war das Follow-up beispielhaft und zeigte deutlich, dass die Verantwortlichen diese Gelegenheit nutzen möchten, um zu zeigen, dass sie sich voll und ganz für eine Dienstleistungskultur einsetzen.

In diesem Bericht wird klargestellt, dass der Bürgerbeauftragte in Fällen, in denen Probleme durch Folgemaßnahmen zu einer kritischen oder weiteren Bemerkung nicht zufriedenstellend gelöst wurden, beschließen kann, eine Untersuchung aus eigener Initiative einzuleiten, um sicherzustellen, dass systemische Probleme, die durch das Beschwerdeverfahren ans Licht gebracht werden, gründlich untersucht und, soweit möglich, für die Zukunft gelöst werden.

Die meisten Organe übermittelten rechtzeitig Informationen über ihre Folgemaßnahmen zu den an sie gerichteten kritischen Anmerkungen und weiteren Anmerkungen.  Es ist jedoch beunruhigend, dass 11 Monate nach dem Ende des Jahres, in dem die betreffenden Fälle abgeschlossen wurden, einige der relevanten Informationen immer noch nicht vorgelegt wurden. Dies beeinträchtigt die Fähigkeit des Bürgerbeauftragten, uneingeschränkt auf die berechtigten Erwartungen der Beschwerdeführer zu reagieren, dass ihre Beschwerden zu echten Verbesserungen in der EU-Verwaltung führen werden.  Wie in der Studie von 2006 angekündigt, fordern kritische Anmerkungen und weitere Anmerkungen das betreffende Organ nun systematisch auf, innerhalb von sechs Monaten über die Folgemaßnahmen Bericht zu erstatten.  Informationen über die gegen Ende 2008 gemachten Bemerkungen sollten daher spätestens Ende Juli 2009 vorgelegt werden.

Der Bürgerbeauftragte beabsichtigt, die Studie über die Weiterverfolgung kritischer und weiterer Bemerkungen aus dem Jahr 2008 im September 2009 zu veröffentlichen.

Anhänge

Eine detaillierte Analyse der Fälle

Star-Fälle

Der Beschwerdeführer in der Sache 3278/2004/ELB nahm an einem internen Auswahlverfahren teil.  Sie war nicht in der Lage, die Tests zu machen, weil sie am Tag zuvor geboren hatte.  Das Parlament weigerte sich, ihr die Teilnahme an den Tests zu einem späteren Zeitpunkt zu gestatten.  Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass die Weigerung keine angemessene Abwägung der betreffenden konkurrierenden Grundsätze und Interessen widerspiegele.  Der Fall wurde jedoch eingestellt, da die Beschwerdeführerin inzwischen ihre Anträge zurückgezogen hatte und das Parlament sich verpflichtet hatte, die Bedingungen für die Teilnahme von Frauen, die kürzlich geboren wurden, an künftigen Auswahlverfahren und seine Politik zur Festlegung des Datums der Tests für schwangere Bewerberinnen zu überarbeiten.  Der Bürgerbeauftragte begrüßte das Engagement des Parlaments in seiner weiteren Bemerkung. Als Reaktion darauf berichtete das Parlament über mehrere Initiativen, mit denen der Grundsatz der Gleichbehandlung von Bewerbern in Bezug auf Schwangerschaft und Geburt besser umgesetzt werden soll. Erstens wurde in alle direkt vom Parlament organisierten Bekanntmachungen von Auswahlverfahren ein kurzer Absatz eingefügt, um die Bewerber in einer bestimmten Situation (z. B. Schwangere, Stillende) darauf aufmerksam zu machen, dass der entsprechende Teil des Bewerbungsformulars sorgfältig ausgefüllt werden muss, damit das Parlament alle für notwendig erachteten Vorkehrungen treffen kann. Zweitens hat das Parlament die Einladungsschreiben geändert, um die Bewerber daran zu erinnern, wie wichtig es ist, das Parlament über etwaige besondere Umstände zu informieren. Drittens kann das Referat Auswahlverfahren die Termine der Prüfungen in bestimmten Fällen anpassen. Schließlich hat das Parlament EPSO aufgefordert, die Möglichkeit zu prüfen, die gleiche Praxis für alle von EPSO organisierten allgemeinen Auswahlverfahren anzuwenden.

Der Beschwerdeführer in der Sache 0272/2005/DK beantragte wissenschaftliche Stipendien bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) in Ispra (Italien).  Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die GFS dem Beschwerdeführer eine Übersetzung in eine Sprache hätte zur Verfügung stellen müssen, die er in angemessener Weise von dem Arbeitsvertrag in italienischer Sprache hätte verstehen können, den er unterzeichnen musste.  Die Bürgerbeauftragte forderte die Kommission ferner auf, in Absprache mit den zuständigen nationalen Behörden die Richtigkeit der von ihr bereitgestellten Informationen über die geltenden nationalen Vorschriften über die Rechte und Pflichten aus solchen Verträgen zu überprüfen.  Als Reaktion darauf erklärte die Kommission, dass den Bewerbern in laufenden und künftigen Einstellungsverfahren eine englische, französische oder deutsche Fassung ihres Vertrags zur Verfügung gestellt wird (je nachdem, welche Sprache sie am besten beherrschen).  In Bezug auf die weitere Bemerkung des Bürgerbeauftragten erklärte die Kommission, dass die GFS-Büros in Brüssel, Ispra, Sevilla, Patten, Geel und Karlsruhe angewiesen wurden, den Bewerbern (vor der Unterzeichnung eines Vertrags) ein ausführliches Vademekum mit allen Rechten und Pflichten in Bezug auf die Arbeitsbedingungen sowie umfassende Informationen über die Mobilitätsbeihilfe und die Krankenversicherung zur Verfügung zu stellen.  Die Kommission fügte hinzu, dass nationale Berater für Arbeitsrecht die Verwaltung der GFS bei der Information und Unterstützung künftiger Forschungsstipendiaten unterstützen werden, wenn die GFS diese Art von Verträgen weiterhin nutzt. Diese Beratungsleistung steht Forschungsstipendiaten an den Standorten zur Verfügung, an denen sie während der Laufzeit des Arbeitsvertrags tätig sind. Nach Vertragsende steht der Beratungsdienst zur Verfügung, um die Stipendiaten (und alle anderen betroffenen Personen) bei der Einhaltung der nationalen Steuervorschriften zu unterstützen.

Der Beschwerdeführer in der Sache 0368/2005/BM war der geschiedene ehemalige Ehegatte eines Beamten der Kommission.  Bei ihr wurde eine schwere Krankheit diagnostiziert. Die Untersuchung der Bürgerbeauftragten ergab, dass die Kommission zugestimmt hatte, ihr eine zusätzliche Versicherungszeit im Rahmen des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems (GKFS) für Ausgaben aufgrund der schweren Krankheit einzuräumen. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass die Kommission die Initiative ergriffen hatte, den Beschwerdeführer aufzufordern, sich an seine Dienststellen zu wenden, wenn die Behandlung der schweren Krankheit nach Ablauf der GKFS-Abdeckung fortgesetzt werden musste.  Die Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass der von der Kommission im Fall der Beschwerdeführerin verfolgte Ansatz mit ihren Grundrechten auf Gesundheitsversorgung und gute Verwaltung in Einklang steht.  Was die mit der Beschwerde aufgeworfene allgemeine Frage betrifft, so räumte die Kommission im Laufe der Untersuchung ein, dass sie von einer Lücke im Bereich des Krankenversicherungsschutzes für ehemalige Ehegatten von Beamten Kenntnis erlangt habe, und kündigte ihre Absicht an, eine neue allgemeine Durchführungsbestimmung einzuführen, die es dem GKFS ermögliche, unter bestimmten Bedingungen weiterhin die an schweren Krankheiten leidenden ehemaligen Ehegatten von Beamten abzudecken.

Die Bürgerbeauftragte begrüßte die Ankündigung der Kommission und forderte die Kommission auf, einen Bericht über die Fortschritte bei der Einführung der neuen Vorschriften vorzulegen. Die Kommission teilte anschließend mit, dass sie die neuen Vorschriften mit Wirkung vom 1. Juli 2007 eingeführt habe.

Der Bürgerbeauftragte forderte die Kommission ferner auf, in Erwägung zu ziehen, in leicht zugänglicher Form allgemeine Informationen über die Rechte und Pflichten aller durch die Versicherung eines Beamten abgedeckten Personen zur Verfügung zu stellen. Als Reaktion darauf erklärte die Kommission, dass sie beabsichtige, eine Broschüre mit Erläuterungen zu den neuen Vorschriften zu veröffentlichen, die umfassend an alle aktiven und pensionierten Mitglieder des GKFS sowie an alle neuen Bediensteten verteilt werde.

Die Sache 1137/2005/ID betraf die Ablehnung des Angebots des Beschwerdeführers für Übersetzungs- und Terminologiedienstleistungen.  Der Bürgerbeauftragte kritisierte Elemente des einschlägigen Ausschreibungsverfahrens und der Vergabeentscheidung.  Daraufhin wies die EZB darauf hin, dass sie den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung akzeptiert habe, der Beschwerdeführer jedoch sein Entschädigungsangebot nicht angenommen habe.  Der Bürgerbeauftragte begrüßte auch die Entscheidung der EZB, ihre Vergabevorschriften zu ändern, um künftig die relative Gewichtung der einzelnen Kriterien festzulegen, die sie zur Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots heranzieht [6].

In der Sache 1807/2006/MHZ kritisierte der Bürgerbeauftragte, dass die EIB nicht auf offizielle Berichte reagiert habe, die darauf hindeuteten, dass die polnischen Behörden eine Umweltverträglichkeitsprüfung für bestimmte Hochwassersanierungs- und -reparaturarbeiten für unnötig hielten.  Die Bürgerbeauftragte wies auch auf die wertvolle Rolle hin, die NRO dabei spielen, die EIB auf einschlägige Informationen aufmerksam zu machen, und ermutigte die EIB, weiterhin konstruktiv mit NRO zusammenzuarbeiten.  Daraufhin veröffentlichte die EIB einen internen Vermerk, in dem die Zuständigkeiten ihrer operativen Dienststellen für die Beschaffung, Prüfung und Veröffentlichung von Umweltdokumenten im Zusammenhang mit von der EIB finanzierten Projekten erläutert wurden.  Darüber hinaus konzipierte die EIB neue Verfahren für Rahmendarlehen, einschließlich der von den Dienststellen der Bank durchgeführten Umweltüberwachung.  Die EIB würdigte auch den wertvollen Beitrag zivilgesellschaftlicher Organisationen, einschließlich NRO, und anderer Interessengruppen und betonte, dass sie weiterhin einen proaktiven Ansatz entwickelt, um neue Wege des Dialogs und der Zusammenarbeit zu schaffen. In diesem Zusammenhang legte die EIB eine nicht erschöpfende Liste ihrer Treffen mit NRO zu spezifischen Projekten und Themen sowie ihrer Teilnahme an von NRO organisierten Veranstaltungen vor.

In der Sache 3114/2005/MHZ stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die sprachlichen Anforderungen in den vom EPSO nach der Erweiterung der Union im Jahr 2004 durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren diskriminierend waren.  Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hatte EPSO nicht hinreichend erläutert, warum nur die elf "alten" Sprachen als Zweitsprache akzeptiert werden konnten und warum es für Bewerber aus den neuen Mitgliedstaaten unabdingbar war, mindestens eine der Sprachen Englisch, Französisch oder Deutsch zu beherrschen, obwohl dies für Bewerber aus den alten Mitgliedstaaten keine Voraussetzung war.  Der Bürgerbeauftragte forderte EPSO auf, seine Kritik bei der Festlegung der Sprachanforderungen für künftige Auswahlverfahren zu berücksichtigen.  Anschließend prüfte der EPSO-Verwaltungsrat die Angelegenheit und beschloss, auf künftige Auswahlverfahren der EU11 und der EU10 eine gemeinsame Sprachenregelung anzuwenden.

 

Sonstige Fälle nach Organen

1 Das Europäische Parlament

In der Sache 1782/2004/OV ging es um den Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung seiner Marke bei der mündlichen Prüfung eines allgemeinen Auswahlverfahrens.  Der Bürgerbeauftragte kritisierte die Antwort des Parlaments, aus der nicht einmal hervorgehe, ob der Antrag beim Prüfungsausschuss eingereicht worden sei.  Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass der Bericht des Prüfungsausschusses lediglich die Punkte enthielt, die er den Bewerbern verliehen hatte.  Wenn ein Auswahlverfahren nur aus einer mündlichen Prüfung bestehe, wäre es hilfreich, wenn das Parlament die Prüfungsausschüsse ermutigen könnte, ihre Beurteilungen der Bewerber ausführlicher zu dokumentieren.  Daraufhin bestätigte das Parlament, dass jeder Antrag auf erneute Prüfung vom Prüfungsausschuss geprüft werde, und entschuldigte sich bei dem Beschwerdeführer dafür, dass er nicht angemessen über das Verfahren informiert worden sei.  Das Parlament stellte ferner fest, dass die Möglichkeit, eine erneute Prüfung zu beantragen, in den von ihm eingeleiteten internen Auswahlverfahren und Auswahlverfahren nunmehr auf die Phasen der Zulassung zum Auswahlverfahren und auf die obligatorischen Prüfungen beschränkt ist.  In Bezug auf den Vorschlag einer besseren Dokumentation der Bewertung der Leistungen der Bewerber bei mündlichen Prüfungen weist das Parlament darauf hin, dass seine Dienststellen die Prüfungsausschüsse eindeutig darauf hinweisen, wie wichtig es ist, objektive Kriterien festzulegen, um die Gleichbehandlung der Bewerber zu gewährleisten.

Der Fall 2825/2004/OV betraf die Ablehnung der Bewerbung des Beschwerdeführers um die Stelle des Leiters eines der Informationsbüros des Parlaments.  Der Bürgerbeauftragte kritisierte, dass zweieinhalb Jahre verstrichen seien, bevor das Parlament auf einen eingeschriebenen Brief des Beschwerdeführers geantwortet habe.  Als Reaktion darauf hat das Parlament neue Verfahren eingeführt. Die Bewerber erhalten nun die E-Mail-Adresse des Beamten, der mit ihrer Akte befasst ist, und es wurden Fristen für jeden Verfahrensschritt festgelegt, damit die Bewerber ihre Dossiers regelmäßig überwachen können.

Die Rechtssache 3500/2004/MF betraf die Einstellung aus der Reserveliste eines vom Europäischen Parlament organisierten allgemeinen Auswahlverfahrens.  Der Bürgerbeauftragte machte eine weitere Bemerkung, in der er darauf hinwies, dass bei der Einstellung von Bewerbern offenbar ein Quotensystem angewandt werde. Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass ein solches Quotensystem eine Reihe von Fragen aufwirft, die eine Prüfung rechtfertigen würden.  In seiner Antwort wies das Parlament darauf hin, dass das Quotensystem nun von EPSO verwaltet werde.

In der Sache 1917/2005/IP kritisierte der Bürgerbeauftragte das Parlament für die Veröffentlichung einer Stellenausschreibung nur in der englischen, französischen und deutschen Fassung des Amtsblatts.  Als Reaktion darauf stellte das Parlament klar, dass seine Politik darin besteht, einen Verweis auf alle Einstellungsverfahren in allen Sprachfassungen des Amtsblatts zu veröffentlichen.  Sie sandte dem zuständigen Beamten auch eine schriftliche Erinnerung an die Politik.

Die Rechtssache 3513/2005/MF betraf den Entscheidungsprozess zur Bestimmung des Herkunftsorts eines Bediensteten auf Zeit für eine der Fraktionen des Parlaments.  Gemäß Artikel 4 des entsprechenden Beschlusses des Präsidiums des Parlaments werden die Befugnisse der Anstellungsbehörde von der von den einzelnen Fraktionen benannten Behörde ausgeübt. In der Praxis griffen die Dienststellen des Parlaments jedoch in Entscheidungen über individuelle Ansprüche ein.  Der Bürgerbeauftragte akzeptierte, dass die Praxis des Parlaments der Gewährleistung einer guten Verwaltung, der Achtung der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung förderlich ist, und schlug dem Parlament vor, eine Änderung der geltenden Vorschriften in Erwägung zu ziehen, um dieser Praxis gebührend Rechnung zu tragen.  Als Reaktion darauf teilte das Parlament dem Bürgerbeauftragten mit, dass die Möglichkeit einer Überarbeitung der bestehenden internen Vorschriften in Betracht gezogen werde und dass das Parlament bis zu einer solchen Änderung den Fraktionen vorgeschlagen habe, ihre Befugnisse in Bezug auf individuelle Ansprüche an den Leiter des zuständigen Referats zu übertragen.

In der Sache 1131/2006/BU verzögerte sich die Antwort des Parlaments auf ein Auskunftsersuchen zu einem Übersetzungsvertrag, weil das Ersuchen nicht an die zuständige Dienststelle weitergeleitet wurde.  Der Bürgerbeauftragte kritisierte die Verzögerung und schlug vor, dass das Parlament die Bürger über die Fristen informieren könnte, innerhalb deren sie das Recht haben, eine Antwort auf Anfragen zu erwarten, die an das Referat Korrespondenz mit Bürgern gerichtet sind.  Daraufhin wies das Parlament seine Direktoren, Referatsleiter und Dienstleiter an, Artikel 15 Absatz 1 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis strikt umzusetzen, um sicherzustellen, dass irrtümlich an die falsche Dienststelle übermittelte Akten unverzüglich an die zuständige Dienststelle weitergeleitet werden.  Das Parlament erklärte ferner, dass es seine Verfahren so überarbeitet habe, dass die an das Referat Korrespondenz mit den Bürgern gerichtete Post innerhalb weniger Tage den zuständigen Beamten erreicht und die Antworten innerhalb von höchstens einer Woche und in der Regel innerhalb von 48 Stunden übermittelt werden.

Der Fall 1364/2006/MHZ betraf die Auswahl von Bewerbern im Anschluss an die Aufforderung zur Interessenbekundung zur Auswahl einer Kerngruppe bulgarischer und rumänischsprachiger Mitarbeiter, die eine Datenbank potenzieller Vertragsbediensteter bilden sollten.  Der Bürgerbeauftragte machte zwei weitere Bemerkungen.  Der erste schlug vor, dass nach Abschluss der Auswahlverfahren denjenigen Bewerbern, die nicht aus der Datenbank eingestellt worden waren, für ihre Teilnahme gedankt und der Grund für ihre Nichtauswahl mitgeteilt werden könne.  In der zweiten weiteren Bemerkung wurde vorgeschlagen, dass das Parlament, auch wenn es nach keiner spezifischen Regelung verpflichtet ist, Vertragsbedienstete einzustellen, die in Bezug auf Befähigung, Effizienz und Integrität höchsten Ansprüchen genügen, dies dennoch nach objektiven Kriterien tun sollte. Als Reaktion darauf wies das Parlament darauf hin, dass in den im November 2007 angenommenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Auswahl und Einstellung von Vertragsbediensteten die allgemeine Regel der Objektivität und Transparenz anerkannt wird.  Es stellte ferner fest, dass das derzeitige Einstellungsverfahren für Vertragsbedienstete von EPSO durchgeführt wird. Schließlich stellte sie fest, dass alle Bewerber nach jeder Phase des Verfahrens über die Ergebnisse ihrer Bewerbung informiert werden.

In der Sache 1398/2006/WP kritisierte der Bürgerbeauftragte, dass der Beurteilungsbericht des Beschwerdeführers fast drei Monate hinter dem Zeitplan zurückliegt.  Daraufhin wies das Parlament seine Erstbeurteilenden an, der Fertigstellung der Beurteilungen innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens größte Bedeutung beizumessen. In den letzten beiden Beurteilungen seien die Beurteilungen des Beschwerdeführers und die Beurteilungen aller anderen Beamten seiner GD im April abgeschlossen worden.

2 Die Europäische Kommission

Die Rechtssachen 240/2004/PB, 242/2004/PB und 756/2004/PB betrafen die Tagegelder, die nationalen Sachverständigen in einem Beitrittsland gezahlt wurden.  Es war unbestritten, dass der sehr deutliche Rückgang des Wertes der Zahlungen (in bestimmten Fällen um rund 30 %) nicht auf sinkende Lebenshaltungskosten in dem betreffenden Land zurückzuführen war, sondern vielmehr auf Währungsschwankungen und eine Verzögerung der Kommission bei der Durchführung einer globalen Überarbeitung der Tagegeldsätze.  Der Bürgerbeauftragte war nicht der Ansicht, dass die Maßnahmen der Kommission als solche einen Verstoß gegen ihre rechtlichen Verpflichtungen darstellten, kritisierte jedoch als Missstand in der Verwaltungstätigkeit, dass die Kommission nicht sichergestellt habe, dass die Tagegelder die tatsächlichen Veränderungen der Lebenshaltungskosten widerspiegelten.  Die Bürgerbeauftragte forderte die Kommission ferner auf, ein spezifisches Problem zu untersuchen, das für die von ihr angewandten Berechnungsmethoden relevant ist.  Daraufhin wiederholte die Kommission ihre Auffassung, dass sie nach den einschlägigen Vorschriften berechtigt sei, die streitigen Berechnungen durchzuführen.  Zusammenfassend stellte sie ferner fest, dass ihr keine relevante Alternative zum streitigen System zur Berechnung der Tagegeldsätze in Situationen wie denen der Beschwerdeführer bekannt sei.  Der Bürgerbeauftragte bedauert, dass in der Antwort der Kommission die Unterscheidung zwischen den rechtlichen Verpflichtungen der Kommission einerseits und den Anforderungen an eine gute Verwaltung andererseits nicht berücksichtigt wird.  Der Bürgerbeauftragte wiederholt, dass seine Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Kommission nicht in Frage stellte.  Die Bürgerbeauftragte betont, dass die Kommission im Sinne einer guten Verwaltung die Funktionsweise der Berechnungsmethoden, die offenbar noch angewandt werden, regelmäßig und angemessen überprüfen könnte und sollte, um zu ermitteln, wie ähnliche Nachteile für Einzelpersonen in Zukunft vermieden werden können.

Der Beschwerdeführer in der Sache 2763/2004/JMA war ein Beamter der Kommission, der in der Delegation in Nepal tätig war.  Er beklagte sich über die Bedingungen, unter denen er zur Arbeit nach Brüssel versetzt wurde. Die Beschwerde gab Anlass zu folgender kritischer Bemerkung:

Auf der Grundlage der mündlichen Anweisungen, die dem Beschwerdeführer am (Montag) 1. März 2004 erteilt wurden und in denen er aufgefordert wurde, sein neues Amt am (Montag) 8. März 2004 anzutreten, gewährte ihm die Kommission nur vier Arbeitstage, um alle erforderlichen Vorkehrungen für einen komplexen und aufwendigen Umzug von Nepal nach Belgien zu treffen. Es sei darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Brüssel befand und daher sofort nach Nepal zurückkehren musste, um seine Abreise vorzubereiten. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer Urlaub gewährt worden war und dieser Urlaub noch nicht annulliert worden war. Die förmliche Entscheidung über die Neuzuweisung des Beschwerdeführers ab dem 8. März 2004 wurde von der Anstellungsbehörde erst am 23. März 2004 erlassen, d. h. zwei Wochen, nachdem der Umzug hätte erfolgen müssen.

Da keine Beweise dafür vorlagen, dass der Umzug des Beschwerdeführers so schnell erfolgen musste, wie die Kommission es wünschte, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission nicht in der Lage war zu begründen, warum sie so strenge Bedingungen für die Umwidmung des Beschwerdeführers aufstellte. In Anbetracht der vorstehenden Umstände ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission die Interessen des Beschwerdeführers an der Festlegung der Bedingungen für seine Umwidmung offenkundig außer Acht gelassen und ihm gegenüber nicht mit Sorgfalt und Sorgfalt gehandelt hat. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

In ihrer Antwort erklärte die Kommission, sie bedauere, dass der Bürgerbeauftragte die Umstände des Falles nicht in vollem Umfang berücksichtigt habe, um zu beurteilen, ob die Bedingungen für die Rückkehr des Beschwerdeführers in dieser Situation unzureichend seien. Die Kommission stellte fest, dass die Gemeinschaftsgerichte zwar eine angemessene Verzögerung von 14 Tagen für die Versetzung eines Beamten aus einer Delegation in den Sitz der Kommission anerkannt haben, das Organ jedoch nicht daran gehindert wäre, eine kürzere Verzögerung zu verhängen, wenn die tatsächlichen Umstände des Falles dies rechtfertigen.

Der Bürgerbeauftragte bedauert, dass die Kommission den Missstand in der Verwaltungstätigkeit in diesem Fall nicht anerkannt hat, ist jedoch der Ansicht, dass eine weitere Erörterung des Falls keinen nützlichen Zweck erfüllen würde.

Die Beschwerdeführerin in der Sache 3321/2004/DK hat von der Kommission Informationen über ihre Förderfähigkeit für ein Marie-Curie-Stipendium angefordert und erhalten.  Anschließend beantragte sie ein Stipendium und erhielt es, wurde aber später für nicht förderfähig erklärt.  Die Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass die Kommission die Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht angemessen beantwortet habe, da die vorgelegten Informationen sie wahrscheinlich zu der vernünftigen, wenn auch fehlerhaften Schlussfolgerung führen würden, dass sie förderfähig sei.  Die Bürgerbeauftragte forderte die Kommission ferner auf, die Formulierung des Haftungsausschlusses zu vermeiden, wenn sie solche Informationen in einer Weise bereitstellt, die darauf hindeuten könnte, dass sie die Kommission von ihrer Pflicht entbindet, potenziellen Antragstellern klare und genaue Informationen zu geben, die nicht irreführend sind.  Daraufhin änderte die Kommission den Wortlaut des Haftungsausschlusses wie folgt:

Die Antwort oder die Informationen in dieser Nachricht basieren auf den von Ihnen bereitgestellten Informationen, die möglicherweise nicht detailliert oder vollständig genug sind, um eine vollständige und korrekte Antwort oder Antwort auf Ihre Frage zu geben. Die Kommission ist entschlossen, über Auskunftsdienste genaue Informationen bereitzustellen; Die bereitgestellten Informationen sind jedoch nicht verbindlich. Die Kommission kann weder für die Verwendung dieser Informationen noch für deren Richtigkeit haftbar gemacht werden."

Darüber hinaus wird der Text des Haftungsausschlusses für besondere Fälle in Bezug auf die Förderfähigkeit einzelner Forscher wie folgt ergänzt:

„Eine förmliche Entscheidung kann nur nach Vorlage vollständiger Informationen getroffen werden, wie dies in den Verfahren vorgesehen ist. Insbesondere in Bezug auf die Förderfähigkeit von Forschern für die einzelnen Maßnahmen [,] wird die offizielle Entscheidung auf der Grundlage eines vollständigen Vorschlags im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen getroffen. Im Falle der gastgebenden Maßnahmen liegt die Förderfähigkeit der Forscher letztlich bei der gastgebenden Einrichtung.“

Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die von der Kommission vorgenommenen Änderungen am Text des Haftungsausschlusses angemessen sind und mit der weiteren Bemerkung des Bürgerbeauftragten im Einklang stehen.

Der Bürgerbeauftragte befasste sich anschließend mit einem ähnlichen Einzelfall; 2776/2005/ID. Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten ergab, dass die Kommission beschlossen hatte, die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers durch das GKFS um fast zwei Jahre zu verlängern, da der Beschwerdeführer an einer schweren Krankheit litt, deren Behandlung offenbar erhebliche Kosten verursachte. Die Bürgerbeauftragte machte eine weitere Bemerkung, in der sie die Kommission für ihre Entscheidung, die GKFS-Abdeckung zu verlängern, lobte und darauf hinwies, dass sie eine sensible und pragmatische Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers widerspiegele.

In der Sache 0452/2005/BU ging es um die Bekanntgabe der Namen der Kandidaten für die Stelle des Leiters der Vertretung der Kommission in Malta an die Presse.  Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten ergab, dass die Kommission die einschlägigen personenbezogenen Daten einer großen Zahl von Empfängern zur Verfügung gestellt hatte und dass sie anschließend keine Listen ihrer Bediensteten und/oder Dritten erstellen konnte, die von ihr zum Zugang zu den personenbezogenen Daten ermächtigt wurden.  Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass diese Situation nicht mit den Verpflichtungen der Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vereinbar ist.  Daraufhin teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie ihre Verfahren für die Einstellung von Führungskräften im Lichte der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 überarbeitet und den Europäischen Datenschutzbeauftragten über die neuen Verfahren unterrichtet hat.

In der Sache 1475/2005/GG stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass von der Kommission veröffentlichte Unterlagen über neue Rechte für Fluggäste fälschlicherweise implizierten, dass in jedem Fall, in dem ein Flug annulliert wird, eine Entschädigung gezahlt werden müsse und dass dies die Fluggäste irreführen könnte. Der Bürgerbeauftragte empfahl der Kommission, diese Aussagen zu korrigieren und sich bei dem Beschwerdeführer zu entschuldigen.  In ihrer ausführlichen Stellungnahme teilte die Kommission der Bürgerbeauftragten mit, dass sie das betreffende Material von ihrer Website zurückgezogen und den betroffenen Interessenträgern Ersatzmaterial zur Stellungnahme übermittelt habe.  Obwohl die materielle Frage auf diese Weise geklärt wurde, kritisierte der Bürgerbeauftragte das Versäumnis der Kommission, sich zu entschuldigen, und wies darauf hin, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass die ungenaue und irreführende Formulierung zu einer beträchtlichen Anzahl von Streitigkeiten zwischen Fluggästen und Fluggesellschaften geführt habe, die leicht hätten vermieden werden können. Unter diesen Umständen vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass eine dienstleistungsorientierte, höfliche und zugängliche Verwaltung eine Entschuldigung hätte vorlegen müssen.  In ihrer Antwort wies die Kommission lediglich darauf hin, dass sie bei der Ausarbeitung neuer Fassungen der vom Bürgerbeauftragten kritisierten Dokumente die Beschwerdeführer konsultiert und deren Stellungnahmen berücksichtigt habe. Der Bürgerbeauftragte bedauert, dass sich die Kommission dem Beschwerdeführer nicht entschuldigen konnte.

Der Beschwerdeführer wandte sich in der Sache 1836/2005/ID wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen das EU-Wettbewerbsrecht an die Kommission.  Die Kommission lehnte es ab, die Angelegenheit als Beschwerde zu behandeln, im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Gemeinschaftsinteresse an dem Gegenstand unzureichend sei.  Der Bürgerbeauftragte stellte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest, da die Beschwerde nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission fiel.  Er machte eine weitere Bemerkung, in der er die Kommission ermutigte, die gute Verwaltungspraxis fortzuführen, der sie in diesem Fall offenbar gefolgt war, nämlich Beschwerdeführern unter solchen Umständen die Möglichkeit zu geben, die Angelegenheit vor den zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörden weiterzuverfolgen.  Daraufhin erklärte sich die Kommission mit der Bemerkung einverstanden.  Sie teilte dem Bürgerbeauftragten ferner mit, dass sie geprüft und festgestellt habe, dass die nationale Wettbewerbsbehörde mit denselben mutmaßlichen Zuwiderhandlungen befasst sei, und dass sie den Beschwerdeführer entsprechend informiert habe.

Das antragstellende Unternehmen in der Sache 2468/2005/OV wurde in das Frühwarnsystem (Frühwarnsystem) eingestellt.  Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission die Aufnahme des Beschwerdeführers in das FWS beibehalten hatte, auch nachdem die Pfändung, die sie zu dieser Aufnahme veranlasst hatte, auf 50 000 EUR begrenzt worden war und nachdem die Kommission eine ihrer Dienststellen angewiesen hatte, die Zahlung dieses Betrags zu sperren. Der Bürgerbeauftragte kritisierte die Fortsetzung der Aufnahme in die Liste als unfair.

In ihrer Antwort auf die kritische Bemerkung erklärte die Kommission, dass die gerichtliche Entscheidung, mit der der Betrag der Pfändung auf 50 000 EUR begrenzt wurde, nicht als endgültige Aufhebung der Pfändung angesehen werden könne und dass die Aufnahme in das FWS aktiv bleiben müsse, da es weiterhin in der Verantwortung des Rechnungsführers liege, die ordnungsgemäße Ausführung der Pfändung weiterzuverfolgen.  Die Kommission wies auch bestimmte Feststellungen des Bürgerbeauftragten in Bezug auf die voraussichtlichen nachteiligen Auswirkungen der fortgesetzten Aufnahme des Beschwerdeführers in das FWS auf den Beschwerdeführer zurück.  Schließlich erklärte die Kommission, dass sie „jeden Begriff der Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer, der sich aus den Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten ergeben könnte, entschieden ablehnt“.

Der Bürgerbeauftragte ist von der Erklärung der Kommission für die weitere Aufnahme des Beschwerdeführers in das FWS nicht überzeugt.  Wie in Punkt 2.22 der Entscheidung des Bürgerbeauftragten erläutert, war es nicht mehr erforderlich, diese Auflistung beizubehalten, nachdem der Betrag der Pfändung auf 50 000 Euro begrenzt worden war, da die Kommission bereits eine ihrer Dienststellen aufgefordert hatte, den genannten Betrag zu sperren.  Die Kommission selbst hatte erklärt, dass dies ausreiche, um dem Pfändungsbeschluss nachzukommen.  In Bezug auf die nachteiligen Auswirkungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Aufnahme in das FWS naturgemäß schädliche Auswirkungen haben kann, da die Kommission selbst erklärt hat, dass das FWS hauptsächlich eingerichtet wurde, um ihre Dienststellen vor Einrichtungen zu warnen, die im Verdacht stehen, schwerwiegende Unregelmäßigkeiten oder Betrug zu begehen.  Der Bürgerbeauftragte hält es auch für wichtig, darauf hinzuweisen, dass seine Entscheidung über die Beschwerde weder direkt noch indirekt darauf hindeutet, dass die Kommission gegenüber dem Beschwerdeführer voreingenommen gewesen sein könnte.

Am 29. Oktober 2008 leitete der Bürgerbeauftragte eine Initiativuntersuchung zur Funktionsweise des Frühwarnsystems (OI/3/2008/FOR) ein.  Untersuchungen, die von den Dienststellen des Bürgerbeauftragten zur Vorbereitung der Initiativuntersuchung durchgeführt wurden, zeigen, dass Änderungen, die die Kommission bereits an den Vorschriften für das Frühwarnsystem vorgenommen hat, die kritische Bemerkung in diesem Fall zu berücksichtigen scheinen.  

Der Beschwerdeführer in der Sache 2539/2005/ID reagierte auf die Aufforderung der Kommission zur Interessenbekundung, ein abgeordneter nationaler Sachverständiger zu werden.  Sein Antrag wurde als nicht förderfähig abgelehnt. Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass die Kommission den Grund für den Ausschluss sowie die Bedingung oder die Bedingungen, die der Beschwerdeführer nicht erfüllte, klar und eindeutig hätte angeben müssen.  Bei einer großen Zahl von Bewerbern hätte die Kommission die Gründe zunächst zusammenfassend darlegen und die Bewerber nur über die Kriterien und das Ergebnis der Auswahl unterrichten und anschließend den Bewerbern, die dies verlangten, eine individuelle und angemessene Erklärung geben können. In ihrer Antwort erklärte die Kommission, sie habe die kritische Bemerkung zur Kenntnis genommen und werde sich bemühen, in Zukunft klare, genaue und hinreichend genaue Informationen zur Verfügung zu stellen.

Der Beschwerdeführer in der Sache 2838/2005/BU nahm erfolgreich an einem allgemeinen Auswahlverfahren KOM/B/1/02 teil und wurde im März 2004 in die Reserveliste aufgenommen. Am 1. Mai 2004 trat das neue Statut in Kraft, das deutlich weniger günstige Einstellungsbedingungen vorsah als die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens.  Der Bürgerbeauftragte kritisierte die Kommission dafür, dass sie es versäumt habe, den Beschwerdeführer persönlich über die Folgen des neuen Statuts vor dessen Inkrafttreten zu informieren. Daraufhin erklärte die Kommission, dass sie die kritische Bemerkung zur Kenntnis genommen und akzeptiert habe.  Das Versäumnis, die Bewerber ordnungsgemäß zu informieren, war nur im allgemeinen Auswahlverfahren KOM/B/1/02 eine bedauerliche Unterlassung, und die Kommission hat die Bewerber in anderen zu diesem Zeitpunkt laufenden Auswahlverfahren ordnungsgemäß informiert.

Die Beschwerdeführer im Fall 3008/2005/OV waren als internationale Zivilpersonen bei der Polizeimission der Europäischen Union in Skopje beschäftigt.  Ihre Verträge wurden zu ungünstigeren Bedingungen verlängert.  Der Bürgerbeauftragte stellte in Bezug auf die meisten Aspekte des Falles keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.  Er kritisiert jedoch, dass die Kommission die Beschwerdeführer nicht rechtzeitig über ihre neuen Beschäftigungsbedingungen und ihre Sozialversicherungsansprüche informiert habe.  In ihrer Erwiderung beanstandete die Kommission die Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Kommission dem Missionsleiter die einschlägigen Informationen übermittelt habe und vernünftigerweise erwarten könne, dass sie an das vom Missionsleiter beschäftigte Personal, einschließlich der Beschwerdeführer, weitergegeben würden.  Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission offenbar nicht bestreitet, dass die Beschwerdeführer Opfer von Missständen in der Verwaltungstätigkeit waren.  Der Bürgerbeauftragte bedauert daher, dass die Kommission die Frage ihrer eigenen Verantwortung für die Einrichtung von Systemen zur Vermeidung der Gefahr von Missständen bei der Beschäftigung von Beratern bei GASP-Missionen nicht behandelt hat.

In der Sache 3057/2005/MF vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Kommission dem Beschwerdeführer ein Schreiben hätte zukommen lassen müssen, in dem er darüber informiert wurde, dass die Angelegenheit komplex sei und dass so bald wie vernünftigerweise möglich eine substanzielle Antwort übermittelt werde.  Daraufhin räumte die Kommission ein, dass in diesem Fall leider kein Holding-Schreiben versandt wurde.  Die Kommission bestätigte, dass die Kommissionsdienststellen die in ihrem Kodex für gute Verwaltungspraxis enthaltene Regel anwenden und weiterhin anwenden werden, dass, wenn eine substanzielle Antwort auf das Auskunftsersuchen eines Bürgers nicht innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen übermittelt werden kann, eine vorläufige Antwort zu übermitteln ist.

In der Sache 3067/2005/MF kritisierte der Bürgerbeauftragte die verspätete Zahlung der Honorare für Hilfskonferenzdolmetscher.  In ihrer Antwort erklärte die Kommission, sie sei zuversichtlich, dass die von ihr eingeführten wesentlichen Änderungen der Verfahren und Verbesserungen der Zahlungssoftware ein erneutes Auftreten solcher Probleme verhindern würden.

Die Sachen 3095/2005/TN und 3842/2006/TN betrafen die Bearbeitung von zwei Projektvorschlägen durch die Kommission, die im Rahmen des Programms „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ eingereicht wurden.  In beiden Fällen kritisierte der Bürgerbeauftragte, dass die Kommission größere Änderungen des Vorschlags ohne die vorherige Zustimmung aller Parteien, die den Vorschlag gemeinsam eingereicht hatten, akzeptiert habe.  Der Bürgerbeauftragte forderte die Kommission ferner auf, in künftigen solchen Fällen zu prüfen, ob die Annahme eines überarbeiteten Vorschlags mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar wäre, noch bevor sie alle Teilnehmer um ihre Zustimmung zu den Änderungen bittet.  Daraufhin bekräftigte die Kommission ihre Auffassung, dass es keine wesentlichen Änderungen an den Vorschlägen gegeben habe und dass die Rücknahme einer begrenzten Zahl von Teilnehmern weder die Erfolgsaussichten der Projekte gefährde noch eine Neubewertung der Vorschläge rechtfertige.  Der Bürgerbeauftragte bedauert, dass die Kommission die Fälle von Missständen in der Verwaltungstätigkeit in diesen Fällen nicht anerkannt hat, ist jedoch der Ansicht, dass eine weitere Erörterung der Fälle keinen nützlichen Zweck erfüllen würde.

Die Sache 3296/2005/ID betraf ein angebliches Versäumnis der Kommission, einen potenziellen Interessenkonflikt im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens für die Vergabe eines Auftrags für ein Projekt im Rahmen des Tacis-Programms vollständig zu untersuchen.  Die abschließende Entscheidung des Bürgerbeauftragten, in der kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wurde, enthielt zwei weitere Bemerkungen.  Das erste wies darauf hin, dass das betreffende Mitglied, wenn sich ein Bewertungsausschuss mit einem potenziellen Interessenkonflikt eines seiner Mitglieder befasse, im Einklang mit den Grundsätzen einer guten Verwaltung nicht an der Prüfung und Entscheidung des Ausschusses in dieser Angelegenheit teilnehmen könne.  In der zweiten weiteren Bemerkung wurde die Kommission aufgefordert, den Beschwerdeführern in ihren künftigen Antworten auf Beschwerden über einen potenziellen Interessenkonflikt ausreichende Informationen darüber zu übermitteln, ob die Kommission ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Untersuchung solcher Beschwerden nachkommt.

Daraufhin ging die Kommission zunächst auf die vorstehenden Bemerkungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall ein.  Er wies insbesondere auf die Zwänge hin, die seinen Antworten an den Bürgerbeauftragten durch die Notwendigkeit auferlegt wurden, ein Gleichgewicht zwischen der strikten Einhaltung des Grundsatzes der Vertraulichkeit der Angebotsbewertung und dem Recht der Bieter auf Information herzustellen, und erinnerte in diesem Zusammenhang daran, dass die Kommission die Möglichkeit einer Akteneinsicht durch die Dienststellen des Bürgerbeauftragten vorgeschlagen habe.  Die Kommission erläuterte auch die Maßnahmen, die sie als Reaktion auf die weiteren Bemerkungen für die Zukunft ergreifen wird.  Insbesondere wird sie alle ihre Delegationen und operativen Referate, die mit Beschaffungsaufgaben betraut sind, über die weiteren Bemerkungen des Bürgerbeauftragten in der Abschlussentscheidung informieren.  Zu diesem Zweck wird EuropeAid in sein Intranet eine kurze operative Zusammenfassung der Entscheidung sowie einen Link zur vollständigen Entscheidung auf der Website des Bürgerbeauftragten aufnehmen.

Der Fall 3360/2005/DK betraf die Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin auf ein Praktikum durch die Kommission mit der Begründung, dass sie die akademische Mindestanforderung nicht erfülle. Die Bürgerbeauftragte stellte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest, richtete jedoch die folgende weitere Bemerkung an die Kommission:

„Es scheint, dass das niederländische Bildungssystem den Hochschulabschluss „Bachelor“ nicht vorsieht. Anlage 1 der Regelung scheint daher nicht zutreffend zu sein, da sie in Bezug auf das niederländische Bildungssystem auf „Bachelor“ Bezug nimmt. Es scheint auch, dass diese Ungenauigkeit nach der Stellungnahme der Kommission zu dieser Beschwerde nicht behoben wurde. Daher wird die Kommission ersucht, in dieser Hinsicht so bald wie möglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen.“

Daraufhin teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass ihr Praktikumsbüro entsprechend dem Vorschlag des Bürgerbeauftragten tätig geworden ist.

In der Sache 3427/2005/WP richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Kommission, in dem er bestimmte Fragen zu seiner Vertragsverletzungsbeschwerde stellte. Die Kommission übermittelte eine Antwort, in der sie sich überhaupt nicht auf die Fragen des Beschwerdeführers bezog.  Der Bürgerbeauftragte kritisierte dieses Versäumnis mit der Begründung, dass die Kommission, wenn sie der Auffassung sei, dass sie gute Gründe habe, die Fragen des Beschwerdeführers nicht zu beantworten, den Beschwerdeführer über diese Gründe hätte informieren müssen.  In ihrer Antwort erklärte die Kommission, dass sie möglicherweise hätte antworten können, dass keine weiteren Informationen zum Stand der Bewertung oder zum weiteren Verfahren vorgelegt werden könnten, solange die Bewertung noch nicht abgeschlossen sei. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers sei jedoch als rhetorische Frage ausgelegt worden, die sich über die Dauer des Verfahrens beschwere, und nicht als konkretes Auskunftsverlangen, da die Kommission bereits klar darauf hingewiesen habe, dass sie ihm die Bewertung der Kommission mitteilen werde. Somit habe sie der bereits erteilten Antwort nichts hinzuzufügen gehabt und eine einfache Empfangsbestätigung übermittelt. In Anbetracht dieser Erwägungen betrachtete die Kommission das Fehlen einer solchen Erklärung nicht als Missstand in der Verwaltungstätigkeit.  Die Kommission wies ferner darauf hin, dass die Beschwerdeführer ihrer Mitteilung von 2002 zufolge über jede Entscheidung der Kommission auf dem Laufenden gehalten wurden.  Darüber hinaus konnten ihre Dienststellen nicht mit jedem einzelnen Beschwerdeführer einen längeren, wiederholten und detaillierten Schriftwechsel führen. Die Kommission erinnerte ferner daran, dass die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs berechtigt waren, von der Kommission zu erwarten, dass sie bei Untersuchungen, die zu einem Vertragsverletzungsverfahren führen könnten, die Vertraulichkeit gewährleistet.  Schließlich schlug die Kommission vor, dass der Bürgerbeauftragte erwägen sollte, seine Anmerkungen, die seiner Ansicht nach bestimmte Fragen geklärt haben, auf seiner Website zu veröffentlichen.

Der Bürgerbeauftragte stimmt zu, dass von der Kommission nicht erwartet werden kann und sollte, dass sie mit jedem einzelnen Beschwerdeführer einen ausführlichen Schriftwechsel führt. Der vorliegende Fall hätte die Kommission jedoch nicht dazu verpflichtet. Wie der Bürgerbeauftragte in seiner Entscheidung ausführte, hätte die Kommission dem Beschwerdeführer zumindest erklären können, dass sie nicht berechtigt war, ihm zum Zeitpunkt der Übermittlung seines Antrags weitere sachdienliche Informationen zu übermitteln.  Dies hätte in einem kurzen Absatz geschehen können, der nicht viel mehr Arbeit erfordert hätte als die Vorbereitung der Empfangsbestätigung, die die Kommission tatsächlich übermittelt hat. Darüber hinaus findet der Bürgerbeauftragte keine Anhaltspunkte, die die Auslegung der Frage des Beschwerdeführers durch die Kommission als rhetorisch rechtfertigen könnten, insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den mehr als zweieinhalb Jahren, in denen sich die Kommission bereits mit der Angelegenheit befasst hatte, nur sehr wenige Informationen erhalten hatte, auf die sich die Entscheidung des Bürgerbeauftragten bezieht.

In Bezug auf den Vorschlag der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Bemerkungen erinnert der Bürgerbeauftragte daran, dass die vorliegende Studie auf seiner Website veröffentlicht wird.

Der Beschwerdeführer in der Sache 3487/2005/DK absolvierte einen von der Kommission organisierten Übersetzungstest zur Einstellung von Vertragsbediensteten.  Nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass der Auswahlausschuss beschlossen hatte, ihn nicht einzustellen, forderte er eine Kopie seines korrigierten Skripts zusammen mit dem Bewertungsbogen an und erhielt sie.  Der Beschwerdeführer richtete daraufhin eine Beschwerde mit sechs Punkten an die Kommission.  Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass in der Antwort der Kommission nur zwei der sechs Punkte angemessen behandelt worden waren, und machte entsprechend eine kritische Bemerkung.

Daraufhin erklärte die Kommission, dass sie während der gesamten Bearbeitung dieses Falles Transparenz und Dienstleistungskultur gezeigt habe.  Dem Beschwerdeführer wurde Zugang zu seinem Übersetzungstest zusammen mit den Korrekturen und Anmerkungen der Bewerter gewährt.  Er erinnerte daran, dass der Bürgerbeauftragte festgestellt habe, dass er die wichtigsten vom Beschwerdeführer angesprochenen Fragen angemessen behandelt habe. Die Kommission fügte hinzu, dass sie ihre Antwort auf die anderen Punkte für angemessen halte und nicht als Missstand in der Verwaltungstätigkeit hätte angesehen werden dürfen.  Die Kommission kam zu dem Schluss, dass sie sich weiterhin uneingeschränkt dafür einsetzt, alle Bürgeranfragen in der am besten geeigneten Weise zu beantworten, und sich bemühen wird, die höchsten Standards in diesem Bereich im Einklang mit dem Kodex für gute Verwaltungspraxis beizubehalten.

Die Bürgerbeauftragte begrüßt die letztgenannte Erklärung der Kommission.  Er nimmt die Auffassung der Kommission zur Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit zur Kenntnis, ist jedoch der Ansicht, dass eine weitere Erörterung des Falls keinen nützlichen Zweck erfüllen würde.

In der Sache 3693/2005/ID ging es um die Teilnahme einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) an einem Ausschreibungsverfahren, das 13 Bereiche betraf. Die Bieter durften nur einen Antrag pro Bereich und insgesamt sechs Anträge einreichen. Im vorliegenden Fall hatte ein Mitglied einer EWIV eine Reihe von Anträgen eingereicht, und die EWIV selbst hatte ebenfalls Anträge gestellt. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Anträge der EWIV auch als Anträge ihrer Mitglieder zu betrachten sind.  Aus diesem Grund vertrat die Kommission die Auffassung, dass das oben genannte Mitglied Anträge für mehr als sechs Bereiche eingereicht hatte, und lehnte daher alle seine Anträge ab.  Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Entscheidung der Kommission unzureichend begründet war, weil sie bestimmte relevante Passagen in einer Mitteilung der Kommission, auf die sich der Beschwerdeführer offenbar gestützt hatte, nicht ordnungsgemäß behandelt hatte.  Diese Passagen stützten, wenn sie in ihrem relevanten Kontext gelesen wurden, nicht eindeutig den Standpunkt der Kommission. Der Bürgerbeauftragte machte daher eine kritische Bemerkung.  Er macht ferner eine weitere Bemerkung, in der er die Kommission auffordert, die Vereinbarkeit des einschlägigen Rechtsrahmens und der in der oben genannten Mitteilung enthaltenen Informationen eingehender zu prüfen.

Daraufhin wiederholte die Kommission ihre Auffassung, dass es sich bei den Anträgen der EWIV auch um Anträge ihrer Mitglieder handele. Sie war nicht der Ansicht, dass sie ihre streitigen Entscheidungen nicht hinreichend begründet habe. In Bezug auf die weitere Bemerkung des Bürgerbeauftragten betonte er, dass die Mitteilung rein interpretatorischen Charakter habe, räumte jedoch ein, dass angesichts der spezifischen Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer ein Missverständnis hätte auftreten können.

Der Bürgerbeauftragte bedauert, dass die Kommission den Missstand in der Verwaltungstätigkeit in diesem Fall nicht anerkannt hat.  Er vertraut darauf, dass die Kommission in Zukunft darauf achten wird, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und die Informationen, die potenziellen Bietern zur Verfügung gestellt werden, kohärent sind. Insbesondere erwartet die Bürgerbeauftragte, dass die Kommission Ausschreibungen so ausarbeitet, dass alle angemessen informierten und normalerweise fleißigen Bieter sie in der gleichen Weise auslegen können, und dass sie es vermeidet, (in Mitteilungen oder anderswo) erläuternde Erklärungen abzugeben, die dieses Ziel tatsächlich behindern.

Der Fall 3917/2005/DK betraf die elektronische Einreichung eines Forschungsvorschlags.  Die Frist für die Einreichung endete am 9. November 2005 um 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel).  In dieser Bestimmung wurde nicht festgelegt, ob die Schließungszeit 17:00 Uhr (d. h. 17:00 Uhr) oder das Ende der Minute von 17:00 Uhr, d. h. 17:00:59 Uhr, betrug. In der abschließenden Entscheidung, in der kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wurde, forderte die Bürgerbeauftragte die Kommission auf, eine eindeutige Klarstellung zu diesem Thema in den Text der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das Siebte Rahmenprogramm und in ähnliche künftige Aufforderungen aufzunehmen.  In ihrer Antwort erklärte die Kommission, dass sie die Frage für das Siebte Rahmenprogramm bereits geklärt habe, indem sie die Frist für die Einreichung um Sekunden verlängert habe, d. h. TT/MM/JJJJ um 17:00 Uhr (Brüsseler Ortszeit). Die Kommission hat sich ferner verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle künftigen „Anrufbögen“ innerhalb der Frist Sekunden anzeigen.

In der Sache 3939/2005/DK forderte die Bürgerbeauftragte die Kommission auf, Anmerkungen zu der Notwendigkeit zur Kenntnis zu nehmen, ordnungsgemäß zu bewerten, ob ein Bewerber für eine Stelle die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, bevor er zum Vorstellungsgespräch oder zu einer ärztlichen Untersuchung eingeladen oder mögliche Einstellungstermine erörtert werden.  Als Reaktion darauf begrüßte die Kommission die Tatsache, dass die Bürgerbeauftragte in dem Fall keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt hatte, und erinnerte daran, dass sie die Bürgerbeauftragte bereits über die Maßnahmen informiert hatte, die ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass die Verfahrensvorschriften für Aufträge von allen Kommissionsdienststellen einheitlich befolgt werden.

In der Sache 3962/2005/ELB machte der Bürgerbeauftragte folgende weitere Anmerkung:

"Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass die Grundsätze der guten Verwaltung, die im Kodex für gute Verwaltungspraxis der Kommission (Teil 4) und im Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis (Artikel 13) verankert sind, erfordern, dass die Kommission auf Schreiben von Bürgern antwortet.

Der Bürgerbeauftragte weist ferner darauf hin, dass der Kodex für gute Verwaltungspraxis der Kommission (in Teil 4) auch eine Ausnahme von dieser Regel für Korrespondenz vorsieht, die vernünftigerweise als unangemessen angesehen werden kann, z. B. weil sie sich wiederholt, missbräuchlich und/oder sinnlos ist. Der Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis enthält eine ähnliche Ausnahme (Artikel 14).

Der Bürgerbeauftragte schlägt vor, dass die Kommission künftig vermeiden sollte, den Schriftverkehr in einem Schreiben, das auch neue Informationen zum Inhalt der Angelegenheit zu liefern scheint, als wiederholt oder sinnlos einzustufen.

Der Bürgerbeauftragte schlägt auch vor, dass die Kommission in Zukunft bedenken sollte, dass die Ausnahme in ihrem Kodex nur für Korrespondenz gilt, die "vernünftigerweise als unangemessen angesehen werden kann".  Es ist daher unwahrscheinlich, dass die Berufung auf die Ausnahmeregelung eine angemessene und höfliche Möglichkeit für die Kommission darstellt, der anderen Partei erstmals ihre Auffassung zu übermitteln, dass ein weiterer Schriftwechsel in dieser Angelegenheit nicht sinnvoll wäre."

Daraufhin erklärte sich die Kommission mit den Bemerkungen des Bürgerbeauftragten einverstanden. Sie betonte, dass sie ständig bestrebt sei, ihre Anwendung in allen ihren Diensten zu verbessern. In diesem Sinne wurden die Kommissionsdienststellen über die Entscheidung des Bürgerbeauftragten informiert.

Die Sache 0 191/2006/MHZ betraf die Peer-Review, die von einem von der Kommission benannten Expertenteam durchgeführt wurde, um die Qualifikationen polnischer Krankenschwestern/Krankenpfleger und Hebammen zu prüfen.  Ein Entwurf des Peer-Review-Berichts sei auf der Website einer privaten Organisation veröffentlicht worden.  Der Bürgerbeauftragte stellte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission fest.  In einer weiteren Bemerkung schlägt er vor, dass die Kommission in Erwägung ziehen könnte, den nationalen Sachverständigen, die an Peer Reviews teilnehmen, schriftliche Anweisungen in Bezug auf die Vertraulichkeitsanforderungen zu erteilen.  Daraufhin teilte die Kommission der Bürgerbeauftragten mit, dass alle Sachverständigen, die an Peer-Reviews und Peer-based Assessment-Missionen teilnehmen, nun eine Vertraulichkeitserklärung unterzeichnen müssen, bevor sie die Mission durchführen.

Die Sache 0441/2006/MF betraf die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem allgemeinen Auswahlverfahren. Unter anderem beantragte der Beschwerdeführer nach der Verordnung 1049/2001 Zugang zu der Liste der Fragen, die ihm während der mündlichen Prüfung gestellt wurden.  Da es keine solche Liste gab, stellte der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers fest.  Der Bürgerbeauftragte forderte die Kommission jedoch auf, dem Beschwerdeführer die verfügbaren Fragen zur Verfügung zu stellen.  Als Reaktion darauf vertrat die Kommission nicht die Auffassung, dass die vom Bürgerbeauftragten in der weiteren Bemerkung geäußerte Stellungnahme neue Elemente enthielt, die sie dazu veranlassen könnten, dem Beschwerdeführer Zugang zu einem Dokument zu gewähren, das einige der Fragen enthielt, die dem Beschwerdeführer gestellt worden waren.  Der Bürgerbeauftragte nimmt den Standpunkt der Kommission zur Kenntnis und ist der Auffassung, dass eine weitere Erörterung des Falls keinen nützlichen Zweck erfüllen würde.

Der Beschwerdeführer in der Sache 0847/2006/BU richtete ein Schreiben an die Vertretung der Kommission in Griechenland über Probleme im Zusammenhang mit dem Verkehr von in Griechenland registrierten Privatflugzeugen.  Er beschwerte sich beim Bürgerbeauftragten, dass er keine Antwort erhalten habe.  In ihrer Stellungnahme entschuldigte sich die Kommission beim Beschwerdeführer, dem sie inzwischen eine Antwort übermittelt hatte.  Die Kommission erläuterte auch die Maßnahmen, die sie in Bezug auf das Schreiben des Beschwerdeführers ergriffen hatte, und erläuterte die Gründe für die Verzögerung bei der Beantwortung des Schreibens, zu denen auch Probleme bei der Übermittlung des Schreibens des Beschwerdeführers von der Vertretung in Griechenland nach Brüssel gehörten.  Die Bürgerbeauftragte schlug vor, dass die Kommission in Erwägung ziehen könnte, angemessene Änderungen am System der internen Übermittlung von Dossiers zwischen ihrem Hauptsitz und ihren Vertretungen/Delegationen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass eine solche Übermittlung stets rasch und effizient erfolgt.  Daraufhin teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie die Möglichkeit prüfen werde, ein Verfahren einzuführen, mit dem die Vertretungen und Delegationen systematisch über i) das Datum der Registrierung der Beschwerde und ii) die Generaldirektion oder Dienststelle der Kommission, der sie zugewiesen wurde, informiert würden.  Der Bürgerbeauftragte begrüßt die konstruktive Reaktion der Kommission auf seinen Vorschlag.

Im Fall 0871/2006/MHZ enthielt die Antwort der Kommission auf das Schreiben des Beschwerdeführers eine ironische Bemerkung, die der Bürgerbeauftragte als unangemessen kritisierte. Die Kommission entschuldigte sich für die Stellungnahme.  Die Bürgerbeauftragte begrüßt die Antwort der Kommission.

In der Sache 0962/2006/OV wurde die Entscheidung über eine Vertragsverletzungsbeschwerde erst fast zwei Jahre nach Eingang der Antwort der nationalen Behörden auf ihre mit Gründen versehene Stellungnahme bei der Kommission getroffen.  In Ermangelung spezifischer Erläuterungen der Kommission kritisierte die Bürgerbeauftragte die Verzögerung als übermäßig.  In ihrer Antwort wiederholte die Kommission, dass die komplexen rechtlichen Fragen, die der Fall aufwirft, einer umfassenden rechtlichen Analyse bedurften. Die Kommission stimmte jedoch zu, dass sie darauf hinarbeiten sollte, solche Verzögerungen auch in Ausnahmefällen zu vermeiden, und erklärte, dass sie sich bemühen wird, in künftigen Vertragsverletzungsverfahren schneller Entscheidungen zu treffen.

Die Sache 1013/2006/JF [7] betraf die Bearbeitung einer Beschwerde, die bei der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission wegen mutmaßlich wettbewerbswidrigen Verhaltens eingereicht wurde.  Obwohl sich die Untersuchung des Bürgerbeauftragten nicht auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten bezog, verwiesen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Kommission in ihren Stellungnahmen auf diesen Antrag.  In der Entscheidung über den Abschluss der Untersuchung forderte die Bürgerbeauftragte die Kommission und den Beschwerdeführer auf, eine Einigung über den Antrag auf Zugang zu Dokumenten zu erzielen.  Daraufhin übermittelte die Kommission Informationen über ihre Bearbeitung des Antrags, einschließlich ihres laufenden Versuchs, eine faire Lösung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 für einen Teil des Antrags zu finden, der sich auf eine Reihe von Dossiers erstreckte, die Hunderte von Ordnern und Tausende von Seiten umfassten, von denen viele von Dritten stammten.

In der Sache 1141/2006/BM gab die Bürgerbeauftragte eine weitere Bemerkung ab, in der sie die Kommission aufforderte, in Erwägung zu ziehen, ihre Dienststellen an die im Europäischen Kodex für gute Verwaltung und auch im Verhaltenskodex der Kommission festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Notwendigkeit zu erinnern, angemessen und rechtzeitig auf Bürgeranfragen zu reagieren, und in Bezug auf Angelegenheiten, für die sie nicht zuständig sind, diese Anfragen unverzüglich an die zuständigen Dienststellen zu übermitteln.  In ihrer Antwort räumte die Kommission ein, dass die Verzögerungen bei der Bearbeitung der ursprünglichen Anfrage des Beschwerdeführers hauptsächlich darauf zurückzuführen waren, dass seine Beschwerde nicht rechtzeitig an die zuständige Dienststelle weitergeleitet wurde.  Die Kommission wies darauf hin, dass sie sich beim Beschwerdeführer entschuldigt und anschließend alle erforderlichen Schritte unternommen habe, um die ordnungsgemäße Bearbeitung der Akte sicherzustellen.  Die Kommission hat ferner die Aufforderung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Kenntnis genommen, ihre Dienststellen an die im Kodex für gute Verwaltungspraxis der Kommission festgelegten Verpflichtungen zu erinnern.

Der Beschwerdeführer in der Sache 1212/2006/ELB war mit dem Teil der Website der Kommission, der sich mit Vertragsverletzungsbeschwerden befasst, unzufrieden. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer Informationen darüber, wie er eine Beschwerde entweder elektronisch oder auf dem normalen Postweg einreichen kann. Sie erklärte ferner ihre Entschlossenheit, Informationen über Beschwerden so zugänglich wie möglich zu machen, und erklärte, dass sie dabei sei, eine neue, benutzerfreundlichere Website zu erstellen.  Der Beschwerdeführer war mit der Antwort der Kommission zufrieden.  Der Bürgerbeauftragte schloss den Fall daher ab und begrüßte die Zusage der Kommission, Informationen über Beschwerden so zugänglich wie möglich zu machen, und ihren Plan, eine neue Website für Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht einzurichten. Er hofft, dass die neue Website so schnell wie möglich verfügbar sein wird.  Daraufhin unterrichtete die Kommission den Bürgerbeauftragten Ende 2007 über die Verbesserungen auf der Website des Generalsekretariats [8]. Die Informationen über Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht sind strukturierter, zugänglicher und lesbarer. Der nächste Schritt wird die Erstellung einer dynamischen Website sein. Besonderes Augenmerk legte die Kommission auf die Überarbeitung des Teils „Ausübung Ihrer Rechte“, in dem nun Informationen zur Einreichung einer Beschwerde, zu den verschiedenen Phasen des Vertragsverletzungsverfahrens, zu den Vorteilen der nationalen Rechtsbehelfe, zu den Verwaltungsgarantien für den Beschwerdeführer, zum Schutz des Beschwerdeführers und zu personenbezogenen Daten sowie zur Möglichkeit, eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einzureichen, enthalten sind. Das Beschwerdeformular ist jetzt in 22 Sprachen verfügbar.  Die Bürgerbeauftragte begrüßt die Verbesserungen an der Website der Kommission.  Die Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass das Beschwerdeformular zwar in 22 Sprachen verfügbar ist, ein Großteil des Materials zu Verstößen jedoch nur in zwei Sprachen verfügbar ist;  Englisch und Französisch.

In der Sache 1368/2006/MF schlug der Bürgerbeauftragte vor, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Kommunikation mit den Bürgern und auch damit die Bürger potenzielle Fehler erkennen können, in jeder Antwort auf die Anfrage eines Bürgers seine Anschrift auf dem Schreiben selbst und nicht nur auf dem Umschlag angegeben werden sollte.  Als Reaktion darauf stimmte die Kommission der weiteren Bemerkung des Bürgerbeauftragten zu und erklärte, dass sie sicherstellen werde, dass diese Regel in künftigen Korrespondenzen mit den Bürgern angewandt wird.

In der Sache 1868/2006/ID antwortete die Kommission nicht innerhalb der in ihrem Kodex für gute Verwaltungspraxis festgelegten Frist auf den Schriftwechsel.  Die Kommission brachte ihr Bedauern über den Fehler zum Ausdruck, der auf eine Verwaltungsaufsicht zurückzuführen war, wie in ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde erläutert worden war.

Die Sache 2216/2006/JF betraf die Veröffentlichung von Angeboten in der Datenbank Tenders Electronic Daily (TED) des Amtsblatts.  Die Angebote werden auf der Grundlage eines gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (CPV) benannt. Umfasst ein Angebot mehrere Themen, so benennt das Amt für amtliche Veröffentlichungen das Angebot auf der Grundlage des ersten CPV, es sei denn, der öffentliche Auftraggeber legt einen anderen Titel fest, der dem Gegenstand des Angebots besser entspricht.  Das Angebot umfasste im vorliegenden Fall fünf verschiedene Themen, von denen das erste "Entwerfen, Verfassen und Verfassen von Informationsmaterialien im journalistischen Stil" war. Das zweite (Multimedia-Internetportal, Webstreaming, Video-on-Demand und damit verbundene Dienstleistungen) war dasjenige, an dem der Beschwerdeführer interessiert war.  Da die Kommission nicht von der Möglichkeit Gebrauch machte, das Angebot anders zu benennen, benannte OPOCE es nach dem ersten CPV ("Copywriting Agency Service"), was dazu führte, dass der Beschwerdeführer es nicht auf dem TED finden konnte.  Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass der Titel „Dienstleistungen von Werbeagenturen“ vernünftigerweise nicht als angemessen für potenzielle Bieter angesehen werden könne, um sich ausreichend mit der allgemeinen Art der von der Kommission in der Auftragsbekanntmachung beschafften Dienstleistungen vertraut zu machen, und kritisierte daher, dass die Kommission die Möglichkeit, eine Änderung des Titels zu beantragen, nicht genutzt habe.  Die Bürgerbeauftragte machte ferner eine weitere Bemerkung, in der sie die Bedeutung der EU-Instrumente für die Vergabe öffentlicher Aufträge sowohl für die EU-Organe als auch für die Tätigkeit ihrer Dienstleister hervorhob und die Kommission aufforderte, dafür zu sorgen, dass die Veröffentlichung ihrer Ausschreibungen so klar und leicht wie möglich erfolgt.  In ihrer Antwort räumte die Kommission ein, dass die Beschreibung des Angebots in eine geeignetere Beschreibung hätte geändert werden können, und betonte, dass sie weit von der Möglichkeit Gebrauch mache, Titel in geeignetere zu ändern als solche, die auf CPV beruhten.

In der Sache 3191/2006/MHZ machte der Bürgerbeauftragte eine weitere Bemerkung, in der er die Kommission ermutigte, den Bürgern die von ihnen angeforderten Informationen so weit wie möglich in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die sie verstehen, auch wenn diese Informationen interne Dokumente, Veröffentlichungen oder Mitteilungen (einschließlich der auf der Europe Direct-Intranet-Website veröffentlichten) betreffen, die in einer anderen Sprache als der Sprache des Antragstellers vorliegen.  Als Reaktion darauf erklärte die Kommission, dass sie die Bemerkung zur Kenntnis genommen habe und sich bemühen werde, im Rahmen ihrer Ressourcen und Möglichkeiten die von den Bürgern angeforderten Informationen in einer ihnen verständlichen Sprache zur Verfügung zu stellen.

Der Beschwerdeführer in der Sache 3543/2006/FOR schrieb an die Kommission, dass Irland die Richtlinie über Versicherungsvermittlung angeblich nicht in nationales Recht umgesetzt habe.  Der Bürgerbeauftragte kritisierte, dass die Kommission den Schriftverkehr des Beschwerdeführers nicht gemäß ihrer Mitteilung von 2002 als Beschwerde registriert habe, und forderte die Kommission auf, entweder ein Aufforderungsschreiben an Irland zu richten oder den Fall einzustellen. Daraufhin akzeptierte die Kommission, dass sie den Schriftverkehr des Beschwerdeführers nicht gemäß ihrer Mitteilung von 2002 als Beschwerde registriert hatte, und bekräftigte ihre Zusage, sich an die Mitteilung zu halten. Die Kommission teilte dem Bürgerbeauftragten ferner mit, dass sie Irland am 2. April 2008 ein Aufforderungsschreiben übermittelt habe, und verpflichtete sich, den Beschwerdeführer über weitere Fortschritte in diesem Fall auf dem Laufenden zu halten.

Die Sache OI/4/2006/JF betraf die Rückforderung eines Teils eines Leonardo-da-Vinci-Zuschusses von einer weiterführenden Schule in Island. In einer ersten weiteren Bemerkung forderte die Bürgerbeauftragte die Kommission auf, in Erwägung zu ziehen, i) den Begünstigten klar zu erklären, dass sie für alle der Kommission vorzulegenden Unterlagen verantwortlich sind, und ii) die nationalen Agenturen zu beraten, die Begünstigten darüber zu informieren, dass die Agenturen keine Verwaltungsbefugnisse haben und keine verbindliche Beratung anbieten können.  Die Bürgerbeauftragte forderte die Kommission ferner auf, den Beschwerdeführer zu beraten und zu unterstützen. Als Reaktion auf die erste weitere Bemerkung erklärte die Kommission, dass das Programm Leonardo da Vinci in eine zweite Phase eingetreten sei, in der die nationalen Agenturen nun für die administrative, vertragliche und finanzielle Verwaltung der Projekte zuständig seien.  Die Kommission erinnert die Direktoren der nationalen Agenturen bei zwei- oder dreimal jährlich stattfindenden Sitzungen regelmäßig an ihre Verantwortung, die Begünstigten über ihre Rechte und Pflichten zu informieren.  Als Reaktion auf die zweite weitere Bemerkung übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer Kopien der beantragten Partnerschaftserklärungen, damit er seine Rechte gegenüber seinen Partnern ausüben konnte.

Die Sache 0446/2007/WP betraf ein angebliches Versäumnis, ein Schreiben ordnungsgemäß zu bearbeiten, in dem der Beschwerdeführer die Kommission aufforderte, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland auf der Grundlage von Artikel 10 EG-Vertrag einzuleiten.  Bei der Einleitung der Untersuchung wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2002 anwendbar sein könnte.  Die Kommission argumentierte, dass sie für die Untersuchung des Problems nicht zuständig sei, da sich die Beschwerde auf Artikel 35 des EU-Vertrags beziehe.  In seiner Entscheidung, den Fall abzuschließen, zeigte sich der Bürgerbeauftragte überrascht, dass die Kommission ihren Standpunkt auf den EU-Vertrag gestützt hatte, obwohl der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den EG-Vertrag geltend gemacht hatte.  Er war der Ansicht, dass die Kommission die Vertragsverletzungsbeschwerde als solche hätte behandeln müssen, und kritisierte, dass sie dies nicht getan habe.  Der Bürgerbeauftragte stellte jedoch auch fest, dass die Beschwerde eine Beschwerde darstelle, die eindeutig nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts falle, und dass die Schlussfolgerung der Kommission, dass sie die Bedenken des Beschwerdeführers nicht untersuchen könne, inhaltlich richtig sei.

Daraufhin räumte die Kommission ein, dass der Beschwerdeführer eindeutig beabsichtigte, dass seine Beschwerde eine Vertragsverletzungsbeschwerde darstellt.  Sie hielt jedoch an ihrem Standpunkt fest, dass die Mitteilung nicht anwendbar sei, da die Beschwerde nicht als Zuwiderhandlung untersucht werden könne.

Der Bürgerbeauftragte hält es für möglich, dass die Kommission seine kritische Bemerkung missverstanden hat.  In Artikel 3 („Aufzeichnung von Beschwerden“) der Mitteilung von 2002 heißt es:

„Jeder Schriftverkehr, der als Beschwerde untersucht werden kann, wird in das vom Generalsekretariat der Kommission geführte zentrale Beschwerderegister eingetragen.

Schriftverkehr kann nicht als Beschwerde der Kommission geprüft werden und wird daher nicht in das zentrale Beschwerderegister eingetragen, wenn

[sechs mögliche Gründe werden dargelegt]“

Artikel 4 Nummern 1 und 4 der Mitteilung lauten:

„Das Generalsekretariat der Kommission nimmt binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens eine erste Bestätigung des gesamten Schriftverkehrs vor.

(...)

(...)

Beschließen die Dienststellen der Kommission, den Schriftverkehr nicht als Beschwerde zu registrieren, so teilen sie dies dem Verfasser mit einem ordentlichen Schreiben mit, in dem sie einen oder mehrere der in Nummer 3 Absatz 2 genannten Gründe angeben.“

Die kritische Bemerkung der Bürgerbeauftragten beruhte auf der Auffassung, dass die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 der oben genannten Mitteilung hätte handeln müssen: z. B.: er hätte dem Beschwerdeführer mitteilen müssen, dass er beschlossen hatte, seinen Schriftverkehr nicht als Beschwerde zu registrieren, und seine Entscheidung anhand eines oder mehrerer der sechs in Nummer 3 Absatz 2 genannten Gründe erläutert hätte.  Die Antwort der Kommission scheint auf dem Missverständnis zu beruhen, dass der Bürgerbeauftragte der Ansicht war, dass der Fall gemäß Artikel 3 Absatz 1 als Beschwerde im zentralen Beschwerderegister hätte registriert werden müssen.  Das ist nicht der Fall.  Der Bürgerbeauftragte hat die Kommission entsprechend unterrichtet.

In der Sache 0 668/2007/MHZ kritisierte der Bürgerbeauftragte die Verzögerung bei der Veröffentlichung des Jahresberichts der Kommission für 2005 über den Zugang zu Dokumenten.  In einer weiteren Bemerkung wies er darauf hin, dass Berichte ein wichtiger Mechanismus der Rechenschaftspflicht gegenüber den europäischen Bürgern und der Kommunikation mit ihnen sind, und forderte die Kommission auf, den vielen neuen Gemeinschaftsagenturen, die kürzlich eingerichtet wurden, ein gutes Beispiel zu geben, indem sie der rechtzeitigen Veröffentlichung von Berichten in Zukunft hohe Priorität einräumt.  Als Reaktion auf die Kritik erklärte die Kommission, dass die Verzögerung bei der Veröffentlichung des Berichts für 2005 auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sei, die die Kommission als Fall höherer Gewalt ansieht. Die Kommission hatte nicht die Absicht, die Veröffentlichung des Berichts unangemessen zu verzögern. Es handelt sich um einen bedauerlichen Vorfall, der die übliche Praxis der Kommission nicht widerspiegelt.  Als Reaktion auf die weitere Bemerkung weist die Kommission darauf hin, dass sie ihre Berichte für 2006 und 2007 im Einklang mit der Verordnung veröffentlicht hat und dass sie die rechtzeitige Veröffentlichung ihrer Berichte vorrangig sicherstellen wird.

Der Bürgerbeauftragte ist verblüfft über den Verweis auf höhere Gewalt in der Antwort der Kommission. Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte ist dieser Begriff „im Sinne ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände zu verstehen, die außerhalb der Kontrolle der Partei liegen, die sich darauf beruft und deren Folgen trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können“[9]. 

Die Bürgerbeauftragte begrüßt die Zusage der Kommission, der fristgerechten Veröffentlichung ihrer Berichte in Zukunft Vorrang einzuräumen.

Die Beschwerde 1206/2007/WP betraf hauptsächlich die angebliche Diskriminierung wegen des Alters in der Weigerung der Kommission, den Beschwerdeführer als Hilfskraft einzustellen. Der Bürgerbeauftragte stellte in Bezug auf diesen Aspekt des Falls keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.  Ein weiterer Vorwurf war, dass die Kommission auf ein Schreiben nicht fristgerecht geantwortet habe.  Der Beschwerdeführer hatte das fragliche Schreiben nach dem Rat des Bürgerbeauftragten übermittelt, der Kommission in Bezug auf die mutmaßliche Diskriminierung gemäß Artikel 2 Absatz 4 seines Statuts vorab administrative Schritte zu unterbreiten.  In ihrer Stellungnahme argumentierte die Kommission, dass sie das Schreiben des Beschwerdeführers als Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts behandelt habe und dass ihre Antwort innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Monaten übermittelt worden sei.  Nach Ansicht der Kommission war sich der Beschwerdeführer dieser Frist durchaus bewusst, da er dem ausdrücklichen Rat des Bürgerbeauftragten gefolgt war, eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einzureichen.

In der Entscheidung des Bürgerbeauftragten wurde klargestellt, dass er dem Beschwerdeführer nicht geraten habe, eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 einzureichen, sondern der Kommission Gelegenheit gegeben habe, zu seinen Behauptungen und Forderungen auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 seines Statuts Stellung zu nehmen. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass in einem der Stellungnahme der Kommission zu der Beschwerde beigefügten internen Übermittlungsschein Folgendes angegeben war: „Das Kabinett des Präsidenten ersucht die zuständige Dienststelle, innerhalb von 15 Arbeitstagen über eine geeignete Vorgehensweise für ein Schreiben zu entscheiden. Die ergriffenen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Kodex für gute Verwaltungspraxis stehen." Unter Berücksichtigung dieser Anweisungen vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Kommission, nachdem sie die offensichtliche Fehlfunktion der Verwaltung festgestellt hatte, so bald wie möglich eine Antwort hätte erstellen müssen, und entschuldigte sich bei dem Beschwerdeführer für die Verzögerung.  Da dies nicht geschehen war, machte der Bürgerbeauftragte eine kritische Bemerkung.

In ihrer Antwort hielt die Kommission daran fest, dass die normale Frist von 15 Tagen für Antworten gemäß ihrem Kodex für gute Verwaltungspraxis nicht für das Schreiben des Beschwerdeführers gelte.  Art. 2 Abs. 8 des Statuts des Bürgerbeauftragten verlange die Erschöpfung der internen Rechtsbehelfe in Personalsachen, und nach der einschlägigen Rechtsprechung gelte Art. 90 des Statuts auch für Fälle, in denen eine Behörde einen Antrag abgelehnt habe.  Da das fragliche Schreiben den Titel "Beschwerde" trug, war die Kommission verpflichtet, es als Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 und nicht als gewöhnliches Schreiben zu behandeln.  Die Kommission erklärte ferner, dass die kritische Bemerkung des Bürgerbeauftragten die Tatsache vernachlässigt habe, dass die Kommission auf 257 E-Mails des Beschwerdeführers rechtzeitig geantwortet habe.

Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass Artikel 2 Absatz 8 seines Statuts auf Kläger nicht anwendbar ist, da sie nicht zu der Gruppe von Personen gehören, für die das Statut gilt, es sei denn, sie entscheiden sich für die Anwendung der Verfahren nach Artikel 90 des Statuts.  Obwohl das fragliche Schreiben den Titel "Beschwerde" trug, verwies der Beschwerdeführer ausdrücklich auf Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Bürgerbeauftragten und machte damit deutlich, dass er beabsichtigte, im Einklang mit dem Rat des Bürgerbeauftragten, über den die Kommission informiert worden war, vorherige administrative Schritte zu unternehmen.  Vor diesem Hintergrund versteht der Bürgerbeauftragte nicht, warum die Kommission das Schreiben des Beschwerdeführers nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts als Beschwerde behandeln musste.

Darüber hinaus stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass sich die Kommission nicht dazu geäußert hat, dass der der Stellungnahme der Kommission beigefügte interne Übermittlungsbogen die zuständige Dienststelle aufforderte, innerhalb von 15 Arbeitstagen und im Einklang mit dem Kodex für gute Verwaltungspraxis geeignete Maßnahmen zu ergreifen.  In Bezug auf die Bemerkung der Kommission, dass sie auf eine sehr große Anzahl von E-Mails des Beschwerdeführers rechtzeitig geantwortet habe, bedauert der Bürgerbeauftragte, dass die Kommission diese gute Verwaltungspraxis nicht fortgesetzt hat, indem sie dem Beschwerdeführer eine Entschuldigung für die Verzögerung bei der Beantwortung des betreffenden Schreibens angeboten hat.

3 Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Die Rechtssache 2451/2005/DK betraf ein Verhandlungsverfahren für die Übersetzung von Rechtstexten.  In der zweiten Verfahrensrunde informierte der Hof die ausgewählten Bewerber nur in englischer und französischer Sprache.  Während der Untersuchung hat das Gericht klargestellt, dass jeder der ausgewählten Bewerber das Gericht hätte ersuchen können, die Informationen in einer anderen Amtssprache vorzulegen.  Der Bürgerbeauftragte stellte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Gerichtshofs fest.  In einer weiteren Bemerkung forderte er den Gerichtshof auf, in künftigen Ausschreibungen auf die Möglichkeit hinzuweisen, Informationen in einer weiteren Sprache anzufordern.  Daraufhin teilte der Hof dem Bürgerbeauftragten mit, dass die bevorstehenden Ausschreibungen für Übersetzungsdienste, die Anfang 2009 veröffentlicht werden sollen, den oben genannten Verweis enthalten werden.

4 Die Europäische Zentralbank (EZB)

Der Fall 1008/2006/MHZ betraf die Sprachenpolitik der EZB auf ihrer Website.  Auf der Grundlage der in der Stellungnahme der EZB enthaltenen Informationen machte der Bürgerbeauftragte eine weitere Bemerkung, in der er darauf hinwies, dass die EZB erwäge, die europäischen Bürger über ihre Website über die Möglichkeit zu informieren, Übersetzungen ihrer Dokumente anzufordern.  Daraufhin erläuterte die EZB die in ihrer Stellungnahme enthaltenen Informationen.  Ferner wurde klargestellt, dass die EZB nicht über ausreichende sprachliche Ressourcen verfügt, um auf Anfrage Übersetzungen von Dokumenten in alle Amtssprachen zur Verfügung zu stellen.  Liegen die angeforderten Informationen nur in englischer Sprache vor, leitet die EZB den Antragsteller in der Regel auf die Website der jeweiligen nationalen Zentralbank(en) weiter, auf der die Informationen in der Sprache der antragstellenden Person verfügbar sein können.  Mit Schreiben vom 4. März 2008 dankte der Bürgerbeauftragte der EZB für die Klarstellung ihrer Stellungnahme und für die Ergänzung der Website der EZB, die die Bürger in allen Sprachen darüber informiert, dass die Websites der nationalen Zentralbanken eine nützliche Informationsquelle in der jeweiligen Sprache sein könnten, und Links zu diesen Websites enthält.

5 Die Europäische Investitionsbank (EIB)

In der Sache 0948/2006/BU stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die EIB berechtigt war, den Antrag einer NRO auf Zugang zu einem Finanzierungsvertrag für ein Eisenbahnmodernisierungsprojekt in der Slowakei auf der Grundlage einer Ausnahme in ihren Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten abzulehnen.  Die EIB hatte während der Untersuchung klargestellt, dass sie keine Einwände gegen die Offenlegung des Finanzierungsvertrags durch den Kreditnehmer oder die slowakische Regierung haben werde.  Der Bürgerbeauftragte machte eine weitere Bemerkung, in der er die EIB ermutigte, bei der Bearbeitung künftiger Zugangsanträge dieser Art zu erwägen, sich mit den nationalen Behörden selbst in Verbindung zu setzen, um die Möglichkeit einer Offenlegung zu prüfen. Die EIB könnte auf diese Weise einen nützlichen Beitrag zur Verringerung der Sprachprobleme leisten, mit denen einige Bürger bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats konfrontiert sein könnten.  Daraufhin erklärte die EIB, dass sie bei der Bearbeitung eines Antrags auf Offenlegung eines Rahmenabkommens mit der Republik Albanien das vorgeschlagene Verfahren eingehalten habe.  Das Dokument wurde im Januar 2008 mit Zustimmung der albanischen Behörden veröffentlicht.  Darüber hinaus teilte die EIB derselben Klägerin im März 2008 den Finanzierungsvertrag zwischen der EIB und einem albanischen Unternehmen für ein Wärmekraftwerksprojekt sowie die Garantievereinbarung zwischen der EIB und Albanien mit Ausnahme der Anhänge des Finanzierungsvertrags mit.  Im Juni 2008 legte die EIB infolge intensiver Kontakte mit den albanischen Behörden in Brüssel auch die Anhänge offen.

In der Beschwerde 1779/2006/MHZ machte der Bürgerbeauftragte eine weitere Bemerkung, in der er darauf hinwies, dass die EIB in Zukunft die Einrichtung von Kommunikationskanälen mit einschlägigen nationalen und regionalen Kontrollinstanzen wie Bürgerbeauftragten in Erwägung ziehen und Informationen von diesen einholen möchte, die als zusätzliche Informationsquelle zur Einhaltung des nationalen und europäischen Rechts bei von der EIB finanzierten Projekten dienen können.  Als Reaktion darauf erklärte die EIB, dass sie sich nach der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und der EIB am 9. Juli 2008 verpflichtet habe, mindestens einmal jährlich mit dem Bürgerbeauftragten zusammenzutreffen, um die Verbesserungen der Zusammenarbeit zu erörtern und möglicherweise Ratschläge zur Vereinbarkeit der spezifischen von der EIB finanzierten Projekte mit dem Grundsatz der guten Verwaltung einzuholen.  Die EIB wies ferner darauf hin, dass sie am 24. Juni 2008 eine eigene Beschwerdestelle eingerichtet hat, über die die EIB bestehende Kontaktkanäle sichern und neue mit den anderen Finanzinstituten und Kontrollinstanzen wie nationalen Bürgerbeauftragten einrichten kann.

6 Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)

In der Sache 1027/2005/ELB kritisierte der Bürgerbeauftragte den EWSA dafür, dass er eine Beschwerde, die Zweifel an der Fähigkeit eines Mitglieds des gemeinsamen Bewertungsausschusses aufkommen lässt, seine Aufgaben nachweislich unparteiisch und objektiv wahrzunehmen, nicht ordnungsgemäß bearbeitet hat.  Die Bürgerbeauftragte kritisierte auch, dass der EWSA auf die Schreiben der Beschwerdeführer nicht geantwortet habe.  Als Reaktion darauf bedauerte der EWSA die Nichteinhaltung der Grundsätze einer guten Verwaltung und vertrat die Auffassung, dass die von der Bürgerbeauftragten genannten Fehler eher auf außergewöhnliche Umstände als auf strukturelle Probleme zurückzuführen sind. Außerdem sei die in der Beschwerde genannte Person nicht mehr Mitglied des gemeinsamen Bewertungsausschusses.

7 Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Drei Beschwerden über das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung 1049/2001 veranlassten den Bürgerbeauftragten zu einer Reihe kritischer Bemerkungen.  In der Sache 3402/2004/PB betrafen diese die Gründe, die das OLAF für die Ablehnung des Antrags angeführt hatte, sowie verschiedene Aspekte seiner verfahrenstechnischen Bearbeitung des Antrags.  Im Fall 0554/2005/FOR betraf die Kritik das Versäumnis, ein Schreiben zu registrieren und innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Registrierung des Antrags zu antworten.  Im Fall 2350/2005/GG wurden eine Reihe von Verfahrensfehlern festgestellt: der Beschwerdeführer wurde nicht über sein Recht, einen Zweitantrag zu stellen, und anschließend über sein Recht, vor Gericht zu gehen oder sich beim Bürgerbeauftragten zu beschweren, unterrichtet.  Darüber hinaus hat die Person, die den Erstantrag auf Zugang bearbeitet hat, auch über den Zweitantrag entschieden.  Der Bürgerbeauftragte betonte, dass seine Schlussfolgerungen zu diesen Punkten anders ausgefallen wären, wenn das OLAF von Anfang an klargestellt hätte, dass es den Antrag des Beschwerdeführers als Informationsersuchen und nicht als Antrag auf Zugang gemäß der Verordnung 1049/2001 betrachtet.  Der Bürgerbeauftragte kritisierte ferner, dass das OLAF dem Beschwerdeführer nach Eingang des Zweitantrags mitgeteilt habe, dass es auf weitere Schreiben von ihm nicht antworten werde.  In der Sache vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass das OLAF keinen triftigen Grund dafür angeführt habe, dass es dem Beschwerdeführer in den Jahren 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 keine vollständige Liste seines Schriftwechsels mit Dienststellen der Bundesregierung und der Regierungen der deutschen Länder vorgelegt habe.

Das OLAF akzeptierte, dass die Kritik des Bürgerbeauftragten gerechtfertigt war, und verbreitete die Bemerkungen des Bürgerbeauftragten intern.  In seiner Antwort auf die Bemerkungen in der Sache 2350/2005/GG erklärte das OLAF ferner, dass es in Zukunft i) von Anfang an noch sorgfältiger prüfen werde, ob ein Fall ein Auskunftsersuchen oder ein Ersuchen um Zugang zu Dokumenten betreffe und was einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen könnte, und ii) die Möglichkeit, die Beantwortung wiederholter Ersuchen abzulehnen, nach sorgfältiger Prüfung und unter den außergewöhnlichsten Umständen als letztes Mittel betrachten werde.

In der Sache 2582/2006/WP kritisierte der Bürgerbeauftragte das Versäumnis des OLAF, auf mehrere Auskunftsersuchen zu antworten, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Auswahlverfahren übermittelt hatte.  Daraufhin erklärte das OLAF, dass es die Bemerkungen des Bürgerbeauftragten vollständig akzeptiert und intern verbreitet habe.

Die Sache 3134/2006/JMA betraf den Umgang des OLAF mit Informationen, die ihm vom Beschwerdeführer, einem Beamten der Kommission, übermittelt wurden. Der Bürgerbeauftragte kritisierte das Versäumnis des OLAF, auf einen Teil des Schreibens des Beschwerdeführers zu antworten, seine Verzögerung bei der Beantwortung anderer Schreiben und die Tatsache, dass einige Antworten in englischer Sprache statt in der vom Beschwerdeführer verwendeten Sprache (Polnisch) übermittelt wurden.  In seiner Antwort akzeptierte das OLAF die Notwendigkeit, konsequent und innerhalb von 15 Arbeitstagen zu antworten, vertrat jedoch die Auffassung, dass der Fall ein Beispiel dafür sei, dass ein Bürger seine Rechte in einer seiner Ansicht nach unangemessenen Weise ausnutze, und dass der Beschwerdeführer bekanntermaßen fließend Deutsch, Englisch und Französisch spreche.

8 Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (EACI)

[10] Im Fall 2207/2005/MF kritisierte der Bürgerbeauftragte die Verzögerung von mehr als zwei Monaten bei der Antwort der Agentur auf das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers über den Fortgang seiner Bewerbung.  Die Agentur räumte ein, dass die Verzögerung übermäßig sei, und erklärte, dass ein neues elektronisches System eine einheitlichere Bearbeitung von Anträgen ermögliche und Verzögerungen verringere.

9 Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

Die Rechtssache 3346/2004/ELB betraf die Anforderung, dass sich Bewerber an allgemeinen Auswahlverfahren registrieren und online mit EPSO kommunizieren müssen.  Der Bürgerbeauftragte kritisierte das Versäumnis des EPSO, eine Ausnahme für (Nichtbehinderte) Personen vorzusehen, die erhebliche und objektiv gerechtfertigte Schwierigkeiten beim Zugang zum Internet haben.  In seiner Antwort erklärte EPSO, dass es bereit sei, Anträge auf Ausnahmen von der Anforderung zu prüfen, dass es jedoch bis jetzt keinen solchen Antrag erhalten habe.

Der Beschwerdeführer in der Sache 0575/2005/BB erreichte bei einem Auswahlverfahren nicht die Mindestpunktzahl für die schriftliche Prüfung.  Er bat um eine Überprüfung und stellte einige Fragen zu den im Rahmen des Tests bereitgestellten Informationen.  Der Prüfungsausschuss bestätigte das Ergebnis seiner Prüfung, beantwortete seine Fragen jedoch nicht, was der Beschwerdeführer in einem nachfolgenden Schreiben wiederholte.  In der Beschwerde an den Bürgerbeauftragten wurden mehrere Fragen aufgeworfen.  In Bezug auf die meisten von ihnen stellte der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest. Zu den Fragen des Beschwerdeführers erklärte das EPSO in seiner Stellungnahme, dass es weder Zweck eines Auswahlverfahrens noch Aufgabe der Prüfungsausschüsse sei, Gespräche mit den Bewerbern über die Fragen oder Themen der Prüfungen aufzunehmen.  Der Bürgerbeauftragte konnte jedoch nicht nachvollziehen, warum der Beschwerdeführer gemäß dem Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis keine Antwort auf seine Fragen hätte erhalten können.  Entsprechend wurde eine kritische Bemerkung gemacht.

Daraufhin verwies EPSO ausführlich auf den geheimen und kollegialen Charakter der Arbeit der Prüfungsausschüsse.  Zusammenfassend werden die folgenden Hauptpunkte genannt:

  • Bei den Prüfungsausschüssen handelt es sich um unabhängige Verwaltungsorgane, und EPSO hat in diesem Zusammenhang lediglich die Aufgabe eines Verwaltungssekretariats.
  • Bewerber bei allgemeinen Auswahlverfahren haben nicht die gleichen Rechte wie normale Bürger;
  • die Arbeit der Prüfungsausschüsse kann nur von den Gerichten überwacht werden;
  • Jedes neue Recht, das einem bestimmten Bewerber in einem Auswahlverfahren gewährt wird, würde eine neue Tatsache darstellen, die von anderen Bewerbern genutzt werden könnte, um eine Klage vor Gericht zu erheben.

Abschließend wies EPSO jedoch darauf hin, dass die bestehenden Einstellungsverfahren verbessert werden könnten, um dem berechtigten Wunsch der Bewerber nach einer möglichst vollständigen Begründung innerhalb der Grenzen des Rechtsrahmens besser gerecht zu werden.  Das EPSO betonte ferner, dass es stets bereit ist, den kritischen Bemerkungen des Bürgerbeauftragten Rechnung zu tragen, indem es entweder die geltenden Vorschriften nach Möglichkeit anpasst oder Verfahrensinnovationen einführt, um eine noch bessere Verwaltung künftiger Auswahlverfahren zu erreichen.

Der Bürgerbeauftragte hält die vier oben genannten Aufzählungspunkte nicht für überzeugend.  Auch sieht er ihre Relevanz für die kritische Bemerkung nicht.  Er begrüßt jedoch die Offenheit des EPSO für Veränderungen und ist sich seiner Verpflichtung bewusst, die Auswahlverfahren so zu modernisieren, dass sie ihren Zweck erfüllen.  Er sieht der weiteren guten Zusammenarbeit mit EPSO im Hinblick auf dieses Ziel erwartungsvoll entgegen, da EPSO sein Entwicklungsprogramm umsetzt.

In der Sache 2348/2005/ELB hatte der Beschwerdeführer beim EPSO Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt, ihn von einem allgemeinen Auswahlverfahren auszuschließen.  Er richtete seine Beschwerde an EPSO unter Verwendung des Formulars für die Einreichung einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten.  EPSO behandelte das Rechtsmittel nicht als solches, da es der Ansicht war, dass ihm zur Information eine Kopie einer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten übermittelt worden sei.  In seiner Entscheidung über den Fall forderte der Bürgerbeauftragte EPSO auf, Maßnahmen zu ergreifen, um solche Probleme in Zukunft zu vermeiden, indem er die betroffene Person davon in Kenntnis setzte, dass EPSO davon ausgeht, dass ihm eine Kopie einer Beschwerde nur zu Informationszwecken übermittelt wurde.  Der Bürgerbeauftragte forderte das EPSO ferner auf, den in den Bekanntmachungen von Auswahlverfahren verwendeten Text zu überprüfen, um die Bewerber darüber zu informieren, dass sie sich erst dann beim Bürgerbeauftragten beschweren können, wenn sie zuvor geeignete administrative Schritte beim EPSO unternommen haben.  Als Reaktion darauf versprach EPSO, künftig präziser zu sein, wenn es Empfangsbestätigungen an Korrespondenz sendet, die seiner Ansicht nach nur zu Informationszwecken dienen.  Das EPSO wies ferner darauf hin, dass die fragliche Bekanntmachung des Auswahlverfahrens aus dem Jahr 2003 stammt und dass in den Bekanntmachungen des Auswahlverfahrens seit Dezember 2005 auf die Bedingung Bezug genommen wird, dass einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten geeignete administrative Ansätze vorausgehen müssen.

Der Beschwerdeführer in der Sache 1234/2006/WP hatte sich beim EPSO gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts über seinen Ausschluss von einem allgemeinen Auswahlverfahren beschwert.  Der Bürgerbeauftragte kritisierte zwei Verfahrensfehler bei der Bearbeitung der Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 durch EPSO.  Erstens übermittelte das EPSO, obwohl die Beschwerde in deutscher Sprache verfasst war, seine Entscheidung in englischer Sprache und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er eine Übersetzung anfordern könne.  Zweitens habe das EPSO dem Beschwerdeführer nicht korrekt mitgeteilt, wann die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen seine Entscheidung abgelaufen sei.

In Bezug auf die erste kritische Bemerkung verwies das EPSO in seiner Antwort auf die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte, wonach eine Antwort auf eine Beschwerde in einer anderen Sprache als der Muttersprache des Bewerbers oder der Sprache der Beschwerde eine rechtmäßige und gültige Mitteilung darstellt, wenn die betreffende Person ihren Inhalt ordnungsgemäß zur Kenntnis nehmen kann [11]. Im Interesse einer guten Verwaltung würde das EPSO jedoch künftig alle erforderlichen Schritte unternehmen, um den Bewerbern seine Antwort direkt in der Sprache ihrer Beschwerde zu übermitteln, wenn die Beschwerde in französischer, englischer oder deutscher Sprache abgefasst wäre, d. h. in einer der drei Sprachen, die für die Kommunikation mit den Bewerbern bei Auswahlverfahren verwendet werden. Der Bürgerbeauftragte hält es für angemessen, dass EPSO während des Auswahlverfahrens eine Entscheidung in der Sprache übermittelt, die der Bewerber für die Korrespondenz mit EPSO gewählt hat.  Er begrüßt daher die Ankündigung des EPSO, dass es den Bewerbern künftig direkt in der Sprache ihrer Beschwerde antworten wird, wenn die Beschwerde in französischer, englischer oder deutscher Sprache abgefasst ist.  Der Bürgerbeauftragte begrüßt auch die Anerkennung des EPSO, dass eine gute Verwaltung nicht nur die Einhaltung rechtlicher Anforderungen beinhaltet.  Da ein allgemeines Auswahlverfahren häufig die erste Anlaufstelle zwischen den Bewerbern und den EU-Organen ist, ist es besonders wichtig, dass die Verwaltung solcher Auswahlverfahren so bürgerfreundlich und dienstleistungsorientiert wie möglich ist.  In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil, auf das EPSO in seiner Antwort Bezug genommen hat, ein internes Auswahlverfahren betraf.

In Bezug auf die zweite kritische Bemerkung antwortete EPSO, dass dieselbe Rechtsprechung festgestellt habe, dass der Empfänger einer Entscheidung, wenn er deren Inhalt in der Sprache, in der sie verfasst worden sei, nicht verstehen könne, sich mit einem Übersetzungsantrag an das Organ wenden müsse. Nur wenn der Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist einen solchen Antrag stellt, setzt das Gericht die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs auf den Tag des Eingangs der Übersetzung fest.  EPSO wies darauf hin, dass es den Beschwerdeführer darüber informiert habe, dass sein Übersetzungsantrag "Auswirkungen auf die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln haben könnte".  Daher vertrat das EPSO die Auffassung, dass es die in der Rechtsprechung aufgestellten Regeln eingehalten habe.  Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass EPSO während der Untersuchung des Bürgerbeauftragten nicht erwähnt hat, dass es den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht hat, dass sein Übersetzungsauftrag "Auswirkungen auf die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels haben könnte".  Obwohl der Bürgerbeauftragte anerkennt, dass nur der Gerichtshof bestimmen kann, ob ein Rechtsmittel fristgerecht eingelegt wurde, bezweifelt er, dass die vom EPSO erwähnte vage Aussage nützliche Informationen für die Bewerber darstellt.

In der Sache 2479/2006/JF kritisierte der Bürgerbeauftragte die hohe Zahl von Fehlern bei den schriftlichen Prüfungen eines allgemeinen Auswahlverfahrens, die auf mangelnde Sorgfalt und Aufmerksamkeit bei der Vorbereitung des Auswahlverfahrens hindeuteten und bei den Bewerbern Zweifel an der Richtigkeit des Auswahlverfahrens aufkommen ließen.  Der Bürgerbeauftragte machte auch weitere Bemerkungen, in denen er EPSO aufforderte, bei der Vorbereitung von Auswahlverfahren so sorgfältig und sorgfältig wie möglich zu handeln und auf Korrespondenz, Telefonanrufe und E-Mails so hilfreich, genau und vollständig wie möglich zu antworten.  Daraufhin erklärte EPSO, dass es die Probleme des betreffenden Auswahlverfahrens erörtert und seine Kontrolle der Qualität seiner Übersetzungen verbessert habe.  Das EPSO erklärte ferner, dass es im Rahmen seines Entwicklungsprogramms am 1. April 2008 ein Kontaktzentrum für Bewerber eingerichtet habe.  Bei der Arbeit des Zentrums wird den Erfordernissen einer guten Verwaltung gebührend Rechnung getragen.  Wie bereits in Bezug auf den Fall 0575/2005/BB erwähnt, ist dem Bürgerbeauftragten das Entwicklungsprogramm des EPSO bekannt und begrüßt es.

In der Sache 2899/2006/ELB kritisierte der Bürgerbeauftragte mehrere Aspekte der Behandlung des Beschwerdeführers in einem allgemeinen Auswahlverfahren.  Daraufhin räumte EPSO ein, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf erneute Prüfung eine vorläufige Antwort hätte erhalten müssen und dass sein Auskunftsverlangen hätte beantwortet werden müssen.  Das EPSO versprach ferner, dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Verfahren in Zukunft eingehalten werden, und übermittelte dem Beschwerdeführer die von ihm angeforderten Informationen über die Note, die für die nächste Phase des Auswahlverfahrens erforderlich ist.  Schließlich wies EPSO darauf hin, dass seine Praxis darin bestehe, Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2 systematisch innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu beantworten.

In der Sache 3406/2006/JF forderte eine Teilnehmerin eines allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO auf, ihr Kopien ihrer schriftlichen Prüfungen und ihres Bewertungsbogens vorzulegen.  EPSO lehnte dies mit der Begründung ab, dass ihr Antrag nach Ablauf der im Leitfaden für Bewerber festgelegten Frist für solche Anträge gestellt worden sei.  In seiner Stellungnahme zur Beschwerde erklärte sich EPSO bereit, die angeforderten Dokumente vorzulegen, da der Leitfaden für Bewerber nicht rechtsverbindlich sei.  In einer weiteren Bemerkung forderte der Bürgerbeauftragte das EPSO auf, gegebenenfalls andere Fälle zu prüfen, in denen es Anträge abgelehnt hatte, weil sie verspätet waren. In seiner Antwort erklärte EPSO, dass es, sollte es ähnliche Anträge wie der Beschwerdeführer erhalten, den gleichen Ansatz wie im vorliegenden Fall verfolgen würde.

Im Fall 1993/2007/RT wurde der Beschwerdeführer von einem allgemeinen Auswahlverfahren ausgeschlossen, da seine Diplome nicht in einem Bereich ausgestellt wurden, der für die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Aufgaben relevant ist.  Es wurde kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt.  Um Missverständnisse in Zukunft zu vermeiden, schlug die Bürgerbeauftragte dem EPSO vor, in künftigen Bekanntmachungen von Auswahlverfahren Beispiele für einschlägige Studienbereiche anzugeben.  Daraufhin erläuterte EPSO die Schwierigkeiten, die sich aus den unterschiedlichen Bildungssystemen in der EU ergeben.  Trotz dieser Schwierigkeiten denkt sie über eine Politik nach, die in Zukunft eine Reihe von Beispielen für Diplome für jeden Wettbewerb liefern soll.  Darüber hinaus strebt EPSO künftig einen professionellen Prüfungsausschuss an, der über einen längeren Zeitraum tätig sein soll. Diese Entwicklung könnte es einfacher machen, als Beispiele Diplome zu nennen, die in früheren Auswahlverfahren akzeptiert wurden.

B Liste der Fälle, in denen eine kritische Bemerkung gemacht wurde 

FALLBEZOGENE REFERENZ

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LINK ZUM TEXT (ODER)

0240/2004/PB

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0242/2004/PB (vertraulich)

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0756/2004/PB

DE

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1434/2004/PB

DE

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1782/2004/OV

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EL

2468/2004/OV (vertraulich)

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2763/2004/JMA

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FR

2825/2004/OV

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NL

3321/2004/DK

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3346/2004/ELB

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FR

3402/2004/PB

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0144/2005/PB

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0272/2005/DK

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0452/2005/BU (vertraulich)

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0554/2005/FOR

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0575/2005/BB

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1027/2005/ELB

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FR

1137/2005/ID

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1475/2005/GG

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1693/2005/PB

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DA

1844/2005/GG

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1917/2005/UZ

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IT

2207/2005/MF

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2350/2005/GG

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2539/2005/ID (vertraulich)

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-

2838/2005/BU

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3002/2005/PB

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3008/2005/OV

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3067/2005/MF

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FR

3095/2005/TN

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3114/2005/MHZ

DE

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3193/2005/TN

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3427/2005/WP (vertraulich)

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3487/2005/DK (vertraulich)

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3693/2005/ID (vertraulich)

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0871/2006/MHZ

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FR

0962/2006/OV

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NL

1131/2006/BU

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CS

1234/2006/WP

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1398/2006/WP

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1807/2006/MHZ

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1868/2006/ID

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2196/2006/ID (vertraulich)

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2216/2006/JF (vertraulich)

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2479/2006/JF (vertraulich)

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2582/2006/WP

DE

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2899/2006/ELB

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FR

3134/2006/JMA

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3543/2006/FOR

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3697/2006/PB

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3842/2006/TN

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0370/2007/MHZ

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0446/2007/WP

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0668/2007/MHZ

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1206/2007/WP (vertraulich)

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C Liste der Fälle, in denen eine weitere Bemerkung gemacht wurde 

FALLBEZOGENE REFERENZ

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LINK ZUM TEXT (ODER)

0240/2004/PB

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0242/2004/PB (vertraulich)

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0756/2004/PB

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1782/2004/OV (vertraulich)

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3278/2004/ELB

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FR

3321/2004/DK

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3500/2004/MF

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0144/2005/PB

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0272/2005/DK

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0368/2005/BM (vertraulich)

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ES

1137/2005/ID

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1836/2005/ID (vertraulich)

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2348/2005/ELB

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2451/2005/DK

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HU

2776/2005/ID (vertraulich)

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3057/2005/MF

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3095/2005/TN

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3114/2005/MHZ

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3296/2005/SAB

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3360/2005/DK

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3513/2005/MF (vertraulich)

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3693/2005/ID (vertraulich)

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3917/2005/DK

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3939/2005/DK

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3962/2005/ELB

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0191/2006/MHZ

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0441/2006/MF (vertraulich)

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0847/2006/BU

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0948/2006/BU

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1008/2006/MHZ

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1013/2006/JF (vertraulich)

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1131/2006/BU (vertraulich)

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CS

1141/2006/BM

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1212/2006/ELB

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1364/2006/MHZ

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1368/2006/MF

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1779/2006/MHZ

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1807/2006/MHZ

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2216/2006/JF (vertraulich)

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2479/2006/JF (vertraulich)

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3191/2006/MHZ

DE

FR

3406/2006/JF

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3543/2006/FOR

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3697/2006/PB

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DE

3842/2006/TN

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OI/4/2006/JF

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0668/2007/MHZ

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1993/2007/RT

DE

FR

* Die Entscheidung über diese vertrauliche Beschwerde wurde nicht auf der Website des Bürgerbeauftragten veröffentlicht, da es nicht möglich war, eine zufriedenstellende anonymisierte Fassung zu erstellen.

 

 


 

[1] Artikel 195 EG-Vertrag ermächtigt den Bürgerbeauftragten, Missstände in der Verwaltungstätigkeit der "Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse" zu untersuchen. Mit dem Vertrag von Lissabon würde dieser in „Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse“ geändert. Der Einfachheit halber wird im vorliegenden Bericht im Folgenden auf „Organe der Union“ oder einfach auf „Organe“ Bezug genommen.

[2] Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

[3] KOM(2008) 229 endgültig.

[4] https://commission.europa.eu/law/application-eu-law_de

[5] Mitteilung an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht, KOM/2002/0141 endg., ABl. 2002, C 244, S. 5.

[6] Beschluss der EZB vom 3. Juli 2007 zur Festlegung der Vergabevorschriften (EZB/2007/5), ABl. L 184, S. 34.

[7] Die Entscheidung über diese vertrauliche Beschwerde wurde nicht auf der Website des Bürgerbeauftragten veröffentlicht, da es nicht möglich war, eine zufriedenstellende anonymisierte Fassung zu erstellen.

[8] https://commission.europa.eu/law/application-eu-law_de

[9] Siehe z. B. Rechtssache C-377/03, Kommission/Belgien, Slg. 2006, I-9733, Randnr. 95.

[10] Ehemals Exekutivagentur für intelligente Energie. Die Namensänderung erfolgte mit der Entscheidung 2007/372/EG der Kommission vom 31. Mai 2007.

[11] EPSO verwies auf die Randnummern 12-19 des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2001 in der Rechtssache T-118/99, Brighina/Kommission.

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