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Europäische Bürgerbeauftragte – monatliche Vergütung 2021
Erklärungen und Transparenz - Datum Donnerstag | 03 Juni 2021
Die Bezüge und Vergütungen des Bürgerbeauftragten sind in der Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 (zur Festlegung der Bezüge hochrangiger Amtsträger in der EU) gesetzlich festgelegt. Diese Verordnung stützt sich auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Union, deren ursprüngliche Höhe und Methode für die nachfolgenden Erhöhungen vom Europäischen Parlament und vom Rat festgelegt wurden.
Wie bei allen EU-Beamten unterliegt die Vergütung des Bürgerbeauftragten der Gemeinschaftssteuer, die direkt an den EU-Haushalt zurückgezahlt wird. Diese Steuer wird durch Einkommenstranche berechnet. Die Besteuerung dieser Tranchen beträgt 8 % bis 45 % und richtet sich nach der Zusammensetzung des Haushalts des Bürgerbeauftragten.
Darüber hinaus wird seit 2014 eine Solidaritätsabgabe in Höhe von 7 % erhoben, die bis 2023 gelten wird.
Nachfolgend finden Sie eine Aufschlüsselung der monatlichen Bruttovergütung des Bürgerbeauftragten ab Juli 2020:
- Grundgehalt: 23 364,64 EUR;
- Vertretungszulage: 665,60 Euro;
- Wohngeld: 3,504,70 EUR;
Darüber hinaus werden im Einklang mit dem Statut folgende Zulagen gezahlt:
- Haushaltszulage: 660,07 EUR;
- Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder: 421,24 Euro pro Kind – jede Beihilfe gleicher Art, die aus anderen Quellen bezogen wird (z. B. nationale Beihilfe), wird von dieser Beihilfe abgezogen;
- Erziehungszulage pro Kind in Vollzeitausbildung:
- Erstattung von Kosten in Höhe von maximal 285,81 Euro gegen Vorlage eines Nachweises über die Zahlung von Einschreibegebühren für die Bildung von Kindern, die ein außeruniversitäres Studium absolvieren;
- pauschale Zahlung von 285,81 oder 571,35 Euro für Kinder, die eine Universität besuchen (je nach Universitätsstandort).
- Auf die oben genannten Beträge wurde für Frankreich ein Berichtigungskoeffizient für die Lebenshaltungskosten (+20,5 %) angewandt.