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2410/2012/MHZ

Der Bürgerbeauftragte vertritt seit langem die Auffassung, dass das Fehlen einer direkten Vertragsbeziehung zwischen dem Organ und dem Unterauftragnehmer das Organ, das in seiner Eigenschaft als öffentliche Behörde handelt, nicht von seiner Verpflichtung befreit, das Grundrecht des Unterauftragnehmers auf eine gute Verwaltung zu achten, von dem Fairness ein wichtiger Aspekt ist. Diese Verpflichtung des Organs umfasst die Notwendigkeit, das Verhalten seiner Auftragnehmer zu überwachen, und natürlich die Verpflichtung, zu überprüfen, ob der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber Unterauftragnehmern nachkommt, und darauf zu bestehen.

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