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1560/2010/(ML)FOR

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien sollten zu einem angemessenen Zeitpunkt im Rahmen einer Untersuchung über den Umfang einer Untersuchung unterrichtet werden. Auf diese Weise können sie bestimmte Verteidigungsrechte, wie das Recht, sich durch einen Rechtsbeistand vertreten zu lassen, wirksam ausüben. Wenn das OLAF von einer von der Untersuchung betroffenen Partei Informationen anfordert oder die von der Untersuchung betroffene Partei befragt, sollte es diese Partei über den Umfang der Untersuchung informieren. Um den Umfang der Untersuchung zu verstehen, ist es jedoch nur erforderlich, dass die betroffene Person die Art der gegen sie erhobenen Vorwürfe versteht. Es ist nicht erforderlich, dieser Person eine detaillierte Darstellung der bisher zur Stützung dieser Behauptungen gesammelten Beweise vorzulegen.

Sind alle Beweismittel zusammengetragen worden und steht eine beschwerende Entscheidung bevor, so verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, zu den Beweismitteln Stellung zu nehmen, die für die Zwecke dieser Entscheidung zu verwenden sind. Der Umfang der Informationen, die der betroffenen Person übermittelt werden, damit diese den Umfang einer Untersuchung nachvollziehen kann, ist somit weniger umfangreich als der Umfang der Informationen, die einer Person übermittelt werden müssen, damit diese ihr Recht auf rechtliches Gehör ausüben kann.

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