Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
Aktuelle Sprache:
- DE Deutsch
Diese Seite wurde maschinell übersetzt.
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
3163/2007/(BEH)KM
Digest - Datum Dienstag | 05 Januar 2010
Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass, wenn ein Bürger einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten bei einer Dienststelle stellt, die nicht für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist, der Antrag an die zuständige Dienststelle weitergeleitet werden sollte oder der Bürger zumindest über die Dienststelle informiert werden sollte, an die er seinen Antrag richten sollte.