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0224/2005/ELB

Die bloße Tatsache, dass die "Rechtmäßigkeit" der Entscheidung vor dem Gerichtshof nicht mehr angefochten werden konnte, bedeutete nicht, dass die Verwaltung nicht verpflichtet war, im Einklang mit den Grundsätzen der guten Verwaltung alle vernünftigen Schlussfolgerungen aus den Urteilen des Gemeinschaftsgerichts zu ziehen, wenn sie sich mit einem ähnlichen Fall befasste, der dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurde. Diese Argumentation gilt umso mehr in Fällen, in denen die dem Bürgerbeauftragten vorgelegten Tatsachen und Argumente den dem Gerichtshof vorgelegten Tatsachen und Argumenten völlig entsprechen. Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, dass sein Mandat darin besteht, Missstände in der Verwaltungstätigkeit zu beheben, die auftreten, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit einer für sie verbindlichen Regel oder einem verbindlichen Grundsatz handelt. Seine Kontrolle ist daher weiter als die der gerichtlichen Kontrolle. Das heißt, obwohl es die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften einschließt, geht es über Fragen der Rechtmäßigkeit hinaus.

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