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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 183/2006/MF gegen Europol
Entscheidung
Fall 183/2006/MF - Geöffnet am Montag | 06 März 2006 - Entscheidung vom Mittwoch | 21 Februar 2007
Die Beschwerdeführerin ersuchte die französische Datenschutzkommission (CNIL), sich zu vergewissern, ob sie betreffende Daten von Europol gespeichert wurden. Die CNIL leitete das Schreiben an Europol weiter, die der Beschwerdeführerin mitteilte, dass keine sie betreffenden personenbezogenen Daten, zu denen sie gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens in Verbindung mit den geltenden französischen Rechtsvorschriften Zugang habe, bei Europol gespeichert seien. Der Beschwerdeausschuss bestätigte die Entscheidung von Europol.
In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptete die Beschwerdeführerin, Europol habe sich zu Unrecht geweigert, Informationen über sie betreffende Daten zu übermitteln und ihr Zugang zu diesen Daten zu gewähren. Ihrer Ansicht nach stellte dies einen Machtmissbrauch dar. Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, Europol habe es versäumt, ihre Beschwerde beim Beschwerdeausschuss sorgfältig zu behandeln, da die französische Übersetzung ihrer Antwort an eine andere Rechtsmittelführerin gerichtet gewesen sei.
Der Direktor von Europol teilte dem Bürgerbeauftragten mit, dass das Schreiben des Bürgerbeauftragten, mit dem Europol um eine Stellungnahme zu der Beschwerde ersucht wurde, an die Gemeinsame Kontrollinstanz (Joint Supervisory Body, JSB) von Europol weitergeleitet worden sei.
In seinem Schreiben an den Bürgerbeauftragten erklärte der JSB, dass die Entscheidung des Beschwerdeausschusses für alle betroffenen Parteien bindend sei. Nach Artikel 195 Absatz 1 EG-Vertrag führt der Bürgerbeauftragte Untersuchungen zu möglichen Missständen in der Verwaltungstätigkeit durch, es sei denn, die behaupteten Tatsachen sind oder waren Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. Da der Beschwerdeausschuss als unabhängiger Ausschuss anzusehen sei, der Einzelpersonen einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidungen von Europol einräume, sei der JSB davon ausgegangen, dass diese Ausnahme im vorliegenden Fall gelte. Hinsichtlich des angeblichen Versäumnisses, die Beschwerde des Beschwerdeführers sorgfältig zu behandeln, führte das JSB aus, dass der Beschwerdeausschuss zwei Entscheidungen in zwei verschiedenen Fällen erlassen habe und dass die erste Seite der französischen Übersetzung der Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers versehentlich durch die erste Seite der französischen Übersetzung der anderen Entscheidung ersetzt worden sei. Der JSB betonte, dass solche Fehler nicht auftreten sollten, und fügte hinzu, dass er sich beim Beschwerdeführer für diesen Fehler entschuldigen werde.
In seiner Entscheidung wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die einschlägige Ausnahme nach Artikel 195 Absatz 1 nur anwendbar sei, wenn ein Fall von einem Gericht behandelt worden sei oder vor einem Gericht anhängig sei, und dass diese Auslegung durch Artikel 1 Absatz 3 seines Statuts bestätigt werde. Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, dass er nicht davon überzeugt sei, dass der Beschwerdeausschuss als Justizorgan im Sinne von Artikel 195 EG-Vertrag anzusehen sei und dass die Tatsache, dass er einen bestimmten Fall geprüft habe, ihn daher daran hindern müsse, eine Untersuchung durchzuführen. Er vertrat jedoch die Auffassung, dass es im vorliegenden Fall nicht erforderlich sei, zu dieser Frage endgültig Stellung zu nehmen. Die Bürgerbeauftragte stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Informationen vorgelegt habe, die ihre Behauptung stützen würden, dass die Entscheidung von Europol falsch und missbräuchlich gewesen sei. Auch eine sorgfältige Prüfung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses ergab keine Informationen, die die Entscheidung von Europol in Zweifel ziehen würden. Angesichts dieser Umstände war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es keinen Grund zu geben schien, seine Untersuchung des ersten Vorwurfs des Beschwerdeführers fortzusetzen.
In Bezug auf das angebliche Versäumnis, die Beschwerde des Beschwerdeführers sorgfältig bearbeitet zu haben, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass sich das JSB bei dem Beschwerdeführer für den aufgetretenen Fehler entschuldigt hatte. Der Bürgerbeauftragte vertrat daher die Auffassung, dass es auch keinen Grund gebe, seine Untersuchung dieses Aspekts des Falles fortzusetzen.
Straßburg, den 21. Februar 2007
Sehr geehrter Herr X,
Am 12. Dezember 2005 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen Europol wegen eines Antrags auf Zugang zu Sie betreffenden Daten eingereicht. Am 21. Januar 2006 haben Sie mir weitere Unterlagen zu Ihrer Beschwerde übermittelt.
Am 6. März 2006 leitete ich die Beschwerde an den Direktor von Europol weiter. Am 20. März 2006 teilte mir der Direktor von Europol mit, dass mein Schreiben vom 6. März 2006 an die Gemeinsame Kontrollinstanz von Europol weitergeleitet worden sei. Die Gemeinsame Kontrollinstanz hat mir am 3. Mai 2006 die englische Fassung ihrer Stellungnahme und am 30. Mai 2006 die französische Übersetzung übermittelt.
Am 9. Juni 2006 haben Sie mir ein weiteres Schreiben zu Ihrer Beschwerde übermittelt. Am 19. Juni 2006 habe ich Ihnen die Stellungnahme der Gemeinsamen Kontrollinstanz von Europol mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 7. Juli 2006 übermittelt haben. Am 17. September 2006 haben Sie mir ein weiteres Schreiben zu Ihrer Beschwerde übermittelt.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind die relevanten Fakten zusammenfassend wie folgt:
Am 10. Januar 2004 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die französische Datenschutzkommission (CNIL), in dem er sie aufforderte, festzustellen, ob die ihn betreffenden Daten bei Europol gespeichert waren. Am 26. Februar 2004 leitete die CNIL das Schreiben an Europol weiter.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2004 teilte Europol dem Beschwerdeführer mit, dass es seine Akten geprüft habe und dass Europol keine ihn betreffenden Daten, zu denen er gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens in Verbindung mit den geltenden französischen Rechtsvorschriften Zugang habe, besitze.
Am 4. Juli 2004 legte der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung von Europol vom 14. Juni 2004 Beschwerde ein.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2005 bestätigte der Beschwerdeausschuss der Gemeinsamen Kontrollinstanz (JSB) von Europol den Beschluss von Europol vom 14. Juni 2004. Der Beschwerdeausschuss verwies insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz natürlicher Personen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, der drei Ausnahmen vom Auskunftsrecht vorsieht. Nach Art. 19 Abs. 3 des Europol-Übereinkommens müsse das Recht auf Zugang nach dem Recht des Mitgliedstaats ausgeübt werden, in dem das Recht geltend gemacht worden sei, im vorliegenden Fall nach dem Recht Frankreichs. Der Beschwerdeausschuss vertrat die Auffassung, dass der Beschluss vom 14. Juni 2004 angesichts der Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in Frankreich in Bezug auf das Auskunftsrecht in Bezug auf die von Europol verarbeiteten Daten im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens gefasst worden sei.
In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass keine der drei in Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 vorgesehenen Ausnahmen, auf die Europol ihre Entscheidung gestützt habe, auf seinen Fall anwendbar sei. Die Auslegung dieses Artikels durch Europol stelle einen Machtmissbrauch dar. Der Beschwerdeführer gab ferner an, dass er sich bereits an die CNIL und andere zuständige französische Behörden gewandt habe und dass sie sich geweigert hätten, Informationen über ihn betreffende Daten zu übermitteln.
Am 21. Januar 2006 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten ein weiteres Schreiben im Zusammenhang mit seiner Beschwerde. In diesem Schreiben machte er ferner geltend, dass Europol seine Beschwerde an den Beschwerdeausschuss vom 4. Juli 2004 nicht ordnungsgemäß bearbeitet habe, da die französische Übersetzung ihrer Erwiderung einen anderen Rechtsmittelführer betreffe.
Auf der Grundlage der Beschwerde und des weiteren Schreibens des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2006 stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer folgende Behauptungen vorbrachte:
- Europol habe sich zu Unrecht geweigert, Informationen über den Beschwerdeführer zu erteilen und ihm Zugang zu diesen Daten zu gewähren. Dies stellte einen Machtmissbrauch dar.
- Europol versäumte es, die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2004 an den Beschwerdeausschuss sorgfältig zu behandeln, da die französische Übersetzung seiner Antwort an einen anderen Beschwerdeführer gerichtet war.
Der Beschwerdeführer beantragte, ihm Zugang zu den ihn betreffenden Daten zu gewähren, die sich im Besitz von Europol und den nationalen Behörden befinden.
DIE ANFRAGE
Der Ansatz des BürgerbeauftragtenDer Bürgerbeauftragte beschloss, eine Untersuchung des Falls des Beschwerdeführers einzuleiten. Der Bürgerbeauftragte teilte dem Beschwerdeführer jedoch mit, dass er beschlossen habe, seinen Antrag auf Zugang zu den ihn betreffenden Daten, die sich im Besitz nationaler Behörden befänden, als unzulässig anzusehen und gemäß Artikel 2 Absatz 1 seines Statuts abzuschließen, da sich dieser Aspekt des Falles nicht an ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft richte.
Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hingewiesen hatte, dass er sich in dieser Angelegenheit bereits an die CNIL und andere zuständige französische Behörden gewandt hatte, wurde dem Beschwerdeführer geraten, die Angelegenheit an den französischen nationalen Bürgerbeauftragten zu verweisen.
Der Bürgerbeauftragte leitete die Beschwerde an Europol weiter und ersuchte Europol um Stellungnahme.
Schreiben des Europol-Direktors vom 20. März 2006 an den BürgerbeauftragtenAm 20. März 2006 teilte der Direktor von Europol dem Bürgerbeauftragten mit, dass das Schreiben des Bürgerbeauftragten vom 6. März 2006, in dem er um Stellungnahme zu der Beschwerde ersuchte, an das JSB weitergeleitet worden sei, da „der Beschwerdeführer die Feststellungen und die Bearbeitung seiner Beschwerde gegen eine Entscheidung von Europol über sein Recht auf Zugang zu ihn betreffenden und möglicherweise bei Europol gespeicherten Daten durch die Gemeinsame Kontrollinstanz von Europol in Frage gestellt“habe und „die Gemeinsame Kontrollinstanz gemäß Artikel 24 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens von Europol unabhängig sei“.
Stellungnahme des JSBDie Stellungnahme des JSB zu der Beschwerde lautete zusammenfassend wie folgt:
Allgemeine Bemerkungen zur Weiterleitung des Schreibens des Bürgerbeauftragten vom 6. März 2006 an den JSB und zum Status des BeschwerdeausschussesMit der Einrichtung von Europol wurde eine europäische Plattform für den Austausch und den Umgang mit personenbezogenen Daten eingerichtet. Vor diesem Hintergrund wird in einer der Erwägungsgründe des Europol-Übereinkommens darauf hingewiesen, dass dem Schutz der Rechte natürlicher Personen und insbesondere dem Schutz ihrer personenbezogenen Daten besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss. Aus diesem Grund verweist Artikel 14 des Europol-Übereinkommens auf einen Datenschutzstandard, der den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz natürlicher Personen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ("Übereinkommen 108") und der Empfehlung R (87) des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1985 ("Empfehlung 87") über die Verwendung personenbezogener Daten im Polizeisektor entspricht. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wurde mit dem Europol-Übereinkommen eine spezifische Datenschutzregelung für Europol geschaffen.
Im Einklang mit diesen Datenschutzgrundsätzen wurde mit Artikel 24 des Europol-Übereinkommens die Gemeinsame Kontrollinstanz als unabhängige Kontrollinstanz eingerichtet, die die Aufgabe hat, die Tätigkeiten von Europol zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Rechte des Einzelnen durch den Umgang mit personenbezogenen Daten, die sich in ihrem Besitz befinden, nicht verletzt werden. Diese Rechte sind im Europol-Übereinkommen und insbesondere in Artikel 19, in dem es um das Recht auf Auskunft und die Kontrolle von Daten durch Europol geht, sowie in Artikel 20 Absatz 4, in dem es um das Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten geht, festgelegt.
Im Hinblick auf die Wahrung der Rechte natürlicher Personen räumte das Europol-Übereinkommen natürlichen Personen auch das Recht ein, beim JSB zu beantragen, dass sichergestellt wird, dass die Art und Weise, in der personenbezogene Daten von Europol verarbeitet wurden, rechtmäßig und korrekt ist.
Der GFS habe eine Geschäftsordnung angenommen, die gemäß Artikel 24 Absatz 7 des Europol-Übereinkommens vom Rat einstimmig gebilligt worden sei.
Sowohl das Übereinkommen 108 als auch die Empfehlung 87 sahen eine Abhilfemaßnahme für den Fall vor, dass dem Antrag einer Person nicht entsprochen wurde. In Grundsatz 6.6 der Empfehlung 87 wird das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde ausdrücklich erwähnt. Da das Europol-Übereinkommen keine Möglichkeit für Einzelpersonen schafft, ihren Fall dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen, und um dem Einzelnen ein rechtliches Verfahren zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Europol-Entscheidungen zur Verfügung zu stellen, beauftragt Artikel 24 Absatz 7 des Europol-Übereinkommens den JSB, einen Sonderausschuss einzusetzen. Dies ist der Berufungsausschuss des JSB.
Einzelpersonen können gegen eine Entscheidung von Europol über einen Antrag a) auf Zugang zu Daten, b) auf Überprüfung dieser Daten oder c) auf Berichtigung oder Löschung beim Beschwerdeausschuss des JSB Beschwerde einlegen. Nach Artikel 24 Absatz 7 des Europol-Übereinkommens sind die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses in Bezug auf alle betroffenen Parteien endgültig.
Das Europol-Übereinkommen und die besonderen Bestimmungen der Geschäftsordnung schaffen somit eindeutig eine unabhängige und spezifische Rechtsvorschrift, mit der der Einzelne gegen Europol-Beschlüsse Rechtsmittel einlegen kann.
Um die Unabhängigkeit des Beschwerdeausschusses zu unterstreichen, hat der Rat bei der einstimmigen Annahme der Geschäftsordnung eine Erklärung über die Mitgliedschaft im Beschwerdeausschuss angenommen.
Anmerkungen zu den Behauptungen und Behauptungen des BeschwerdeführersWas die erste Rüge des Beschwerdeführers betrifft, so erhob der Beschwerdeführer, nachdem er die Entscheidung von Europol über seinen Antrag erhalten hatte, festzustellen, ob die ihn betreffenden Daten von Europol gespeichert wurden, Beschwerde gegen diese Entscheidung. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2005 kam der Beschwerdeausschuss zu dem Schluss, dass die Entscheidung von Europol im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens getroffen wurde. Diese Entscheidung war für alle Beteiligten bindend.
Da der Beschwerdeausschuss als unabhängiger Ausschuss anzusehen war, der Einzelpersonen einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidungen von Europol einräumte, ging der JSB von Europol davon aus, dass die „Ausnahme von Artikel 195 Satz 2“(1) des EG-Vertrags auf das Gerichtsverfahren im Beschwerdeausschuss in seiner Rechtsprechungsfunktion anwendbar sei.
Was die zweite Rüge des Beschwerdeführers betrifft, so erließ der Beschwerdeausschuss am 12. Dezember 2005 zwei Entscheidungen in zwei verschiedenen Rechtssachen. Aus den Anlagen zur Beschwerde ging hervor, dass die erste Seite der französischen Übersetzung der Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers versehentlich durch die erste Seite der französischen Übersetzung in der anderen Entscheidung ersetzt worden war. Obwohl die Arbeitsverfahren im Sekretariat darauf abzielten, die Gerichtsverfahren und Entscheidungen des Berufungsausschusses sehr sorgfältig zu behandeln, war offenbar ein Fehler begangen worden. Eine Konsultation des für die Verwaltungsverfahren zuständigen Datenschutzsekretariats lieferte keine andere Erklärung für dieses bedauerliche menschliche Versagen. Es war klar, dass ein solcher Fehler nicht stattfinden sollte, und das JSB würde sich beim Beschwerdeführer für diesen Fehler entschuldigen.
Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2006Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass er nach seinem Eingreifen vom JSB eine Entschuldigung für den Fehler in Bezug auf seinen Namen in der Entscheidung des Beschwerdeausschusses erhalten habe. Er fügte das entsprechende Schreiben des JSB vom 29. Mai 2006 bei.
Stellungnahme des BeschwerdeführersIn seiner Stellungnahme zur Stellungnahme des JSB, die am 7. Juli 2006 übermittelt wurde, hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Er machte ferner geltend, dass eine Grundrechtsverletzung vorliege, da die Entscheidungen des Berufungsausschusses für alle Beteiligten bindend seien. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass die Stellungnahme des JSB aus rechtlicher Sicht unregelmäßig sei, da seine Seiten nicht nummeriert seien und die letzte Seite nicht unterzeichnet worden sei.
DER BESCHLUSS
1 Umfang der Untersuchung des Bürgerbeauftragten1.1 Am 10. Januar 2004 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die französische Datenschutzkommission (CNIL), in dem er sie aufforderte, festzustellen, ob die ihn betreffenden Daten bei Europol gespeichert waren. Am 26. Februar 2004 leitete die CNIL das Schreiben an Europol weiter. Mit Schreiben vom 14. Juni 2004 teilte Europol dem Beschwerdeführer mit, dass es seine Akten geprüft habe und dass keine ihn betreffenden Daten, zu denen er gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens in Verbindung mit den geltenden französischen Rechtsvorschriften Zugang habe, bei Europol verarbeitet worden seien. Am 4. Juli 2004 legte der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung von Europol vom 14. Juni 2004 Beschwerde ein. Mit Entscheidung vom 12. Dezember 2005 bestätigte der Beschwerdeausschuss die Entscheidung von Europol vom 14. Juni 2004. In seiner anschließenden Beschwerde beim Bürgerbeauftragten und seinem weiteren Schreiben vom 21. Januar 2006 behauptete der Beschwerdeführer, Europol habe sich zu Unrecht geweigert, Informationen über ihn betreffende Daten zu übermitteln und ihm Zugang zu diesen Daten zu gewähren. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellte dies einen Machtmissbrauch dar. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass Europol seine Beschwerde vom 4. Juli 2004 an den Beschwerdeausschuss nicht sorgfältig bearbeitet habe, da die französische Übersetzung seiner Antwort an einen anderen Rechtsmittelführer gerichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer beantragte, ihm Zugang zu den ihn betreffenden Daten zu gewähren, die sich im Besitz von Europol und den nationalen Behörden befinden.
1.2 In seiner Antwort vom 6. März 2006 teilte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer mit, dass er beschlossen habe, seinen Antrag auf Zugang zu ihn betreffenden Daten, die sich im Besitz nationaler Behörden befänden, als unzulässig anzusehen und auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 seines Statuts zu beenden, da sich dieser Aspekt des Falles nicht an ein Organ oder eine Einrichtung der Europäischen Union richte.
1.3 Der vorliegende Beschluss betrifft daher nur die gegen Europol gerichteten Vorwürfe und Ansprüche des Beschwerdeführers.
1.4 Da die Beschwerde ursprünglich gegen Europol gerichtet war, leitete der Bürgerbeauftragte sie an den Direktor von Europol weiter und forderte Europol auf, dazu Stellung zu nehmen. Am 20. März 2006 teilte der Direktor von Europol dem Bürgerbeauftragten jedoch mit, dass das Schreiben des Bürgerbeauftragten vom 6. März 2006, in dem er um Stellungnahme zu der Beschwerde ersuchte, an den JSB von Europol weitergeleitet worden sei, da „der Beschwerdeführer die Feststellungen und die Bearbeitung seiner Beschwerde gegen eine Europol-Entscheidung über sein Recht auf Zugang zu ihn betreffenden und möglicherweise bei Europol gespeicherten Daten durch die Gemeinsame Kontrollinstanz von Europol in Frage gestellt“habe und „die Gemeinsame Kontrollinstanz gemäß Artikel 24 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens von Europol unabhängig sei“.
1.5 Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass Europol geltend macht, sowohl der JSB als auch der Beschwerdeausschuss seien von ihm unabhängig. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass diese Bewertung richtig erscheint, da Artikel 24 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens Folgendes vorsieht: „Es wird eine unabhängige gemeinsame Kontrollinstanz eingerichtet, die die Aufgabe hat, im Einklang mit diesem Übereinkommen die Tätigkeiten von Europol zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Rechte des Einzelnen durch die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der bei Europol gespeicherten Daten nicht verletzt werden. (...) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Mitglieder der gemeinsamen Kontrollinstanz von keiner anderen Kontrollinstanz Weisungen. Da der Beschwerdeausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 7 des Europol-Übereinkommens vom JSB eingesetzt wird, ist dieser Ausschuss auch als unabhängig von Europol zu betrachten.
1.6 Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass der Umstand, dass eine Einrichtung gegenüber einer anderen Einrichtung unabhängig ist, nicht zwangsläufig bedeutet, dass sie als eigenständige Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von Artikel 195 EG-Vertrag anzusehen ist. So muss sich der Bürgerbeauftragte häufig mit Beschwerden über Einstellungsverfahren befassen, die vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) bearbeitet werden. Obwohl die Prüfungsausschüsse bei solchen Einstellungsverfahren eine wichtige Rolle spielen und diese Prüfungsausschüsse im Rahmen ihrer Zuständigkeiten von EPSO unabhängig sind, ist der Bürgerbeauftragte stets der Auffassung, dass es sich bei dem Beschwerdeführer in solchen Fällen um EPSO und nicht um den betreffenden Prüfungsausschuss handelt. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall nicht erforderlich ist, zu entscheiden, ob für die Zwecke von Artikel 195 des EG-Vertrags der JSB (oder der Beschwerdeausschuss) als Einrichtungen der Gemeinschaft anzusehen ist, die von Europol zu unterscheiden sind.
1.7 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der erste Vorwurf des Beschwerdeführers eine Entscheidung von Europol betrifft. Obwohl die entsprechende Entscheidung vom Beschwerdeausschuss bestätigt wurde, scheint es klar zu sein, dass sich der erste Vorwurf auf die Entscheidung von Europol und nicht auf die Entscheidung des Beschwerdeausschusses bezieht. Der Bürgerbeauftragte hält es daher für angemessen, davon auszugehen, dass die Untersuchung dieses Vorwurfs Europol betrifft und dass der vorliegende Beschluss an Europol gerichtet werden sollte. Die mögliche Relevanz der Entscheidung des Beschwerdeausschusses in diesem Zusammenhang wird nachstehend unter Nummer 2 erörtert.
1.8 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich der zweite Vorwurf des Beschwerdeführers auch an Europol richtet. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese Behauptung die Art und Weise betrifft, in der dem Beschwerdeführer eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses zur Kenntnis gebracht wurde. In Wirklichkeit ist dieser Vorwurf daher so zu verstehen, dass er sich an den Beschwerdeausschuss richtet.
1.9 Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass der JSB in seiner Stellungnahme erklärt hat, dass der Beschwerdeausschuss am 12. Dezember 2005 zwei Entscheidungen in zwei verschiedenen Fällen erlassen habe und dass die erste Seite der französischen Übersetzung der Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdeführer versehentlich durch die erste Seite der französischen Übersetzung in der anderen Entscheidung ersetzt worden sei. Der JSB kam zu dem Schluss, dass die Arbeitsverfahren in seinem Sekretariat zwar darauf abzielten, die Gerichtsverfahren und Entscheidungen des Berufungsausschusses sehr sorgfältig zu behandeln, dass jedoch offenbar ein Fehler begangen worden sei. Er fügte hinzu, dass eine Konsultation des für die Verwaltungsverfahren zuständigen Datenschutzsekretariats keine andere Erklärung für dieses bedauerliche menschliche Versagen geliefert habe. Der JSB betonte, dass solche Fehler nicht auftreten sollten, und fügte hinzu, dass er sich beim Beschwerdeführer für diesen Fehler entschuldigen werde. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich der JSB in seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 29. Mai 2006 tatsächlich für den begangenen Fehler entschuldigt hat.
1.10 Angesichts dieser Umstände ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es, selbst wenn der JSB oder der Beschwerdeausschuss als Gemeinschaftseinrichtung anzusehen und im Sinne von Artikel 195 EG-Vertrag von Europol zu unterscheiden wäre, jedenfalls keinen Grund gäbe, seine Untersuchung dieses Aspekts des Falles fortzusetzen.
1.11 Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen geltend gemacht hat, dass die Stellungnahme des JSB aus rechtlicher Sicht unrechtmäßig sei, da seine Seiten nicht nummeriert seien und die letzte Seite nicht unterzeichnet worden sei.
1.12 In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der GSB seine Stellungnahme zunächst in englischer Sprache an den Bürgerbeauftragten übermittelt und anschließend eine Übersetzung ins Französische (die Verfahrenssprache) vorgelegt hatte. Diese Übersetzung wurde dem Beschwerdeführer vom Bürgerbeauftragten übermittelt. Da es sich bei dem betreffenden Text um eine Übersetzung des englischen Originals handelte, war es nicht erforderlich, ihn zu unterzeichnen. Das englische Original der Stellungnahme des JSB war ordnungsgemäß unterzeichnet worden. Eine Kopie dieses Originals ist zur Information des Beschwerdeführers beigefügt. Hinsichtlich der Darstellung der Stellungnahme des JSB ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es sinnvoll gewesen wäre, Seitenzahlen hinzuzufügen. Der Bürgerbeauftragte hält es jedoch für offensichtlich, dass ihre Abwesenheit die Stellungnahme nicht ungültig macht.
2 Zum Umgang von Europol mit dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm Informationen über ihn betreffende Daten zu erteilen und ihm Zugang zu diesen Daten zu gewähren2.1 In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptete der Beschwerdeführer, Europol habe sich zu Unrecht geweigert, Informationen über ihn betreffende Daten zu übermitteln und ihm Zugang zu diesen Daten zu gewähren. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellte dies einen Machtmissbrauch dar.
2.2 In seiner Stellungnahme führte der GSB aus, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die Entscheidung von Europol über seinen Antrag erhalten habe, festzustellen, ob die ihn betreffenden Daten von Europol gespeichert worden seien, gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt habe. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2005 kam der Beschwerdeausschuss zu dem Schluss, dass die Entscheidung von Europol im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens getroffen wurde. Nach Ansicht des JSB war die Entscheidung des Berufungsausschusses für alle Beteiligten bindend. Da der Beschwerdeausschuss als unabhängiger Ausschuss anzusehen war, der Einzelpersonen einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidungen von Europol einräumte, ging der JSB davon aus, dass die "Ausnahme von Artikel 195 Satz 2 EG-Vertrag"auf das Gerichtsverfahren im Beschwerdeausschuss in seiner Rechtsprechungsfunktion anwendbar sei.
2.3 In seiner Stellungnahme zur Stellungnahme des JSB machte der Beschwerdeführer ferner geltend, dass eine Grundrechtsverletzung vorliege, da die Entscheidungen des Berufungsausschusses für alle Beteiligten verbindlich seien.
2.4 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass Artikel 195 Absatz 1 EG-Vertrag wie folgt lautet:
„1. Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden (...) über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft entgegenzunehmen, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in ihrer Rechtsprechungsfunktion.
Im Rahmen seiner Aufgaben führt der Bürgerbeauftragte Untersuchungen durch, die er entweder von sich aus oder auf der Grundlage von Beschwerden, die ihm direkt oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments übermittelt werden, begründet, es sei denn, die behaupteten Tatsachen sind Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder waren Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. (…)".
2.5 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die in Artikel 195 Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahme, wonach der Bürgerbeauftragte daran gehindert ist, einen Fall zu prüfen, in dem die relevanten Tatsachen Gegenstand eines "Rechtsverfahrens" sind oder waren, nur dann anwendbar ist, wenn ein Fall vor einem Gericht anhängig war oder ist. Diese Auslegung wird durch Artikel 1 Absatz 3 des Statuts des Bürgerbeauftragten bestätigt, in dem es heißt: "Der Bürgerbeauftragte darf nicht in Verfahren vor Gericht eingreifen oder die Stichhaltigkeit eines Gerichtsurteils in Frage stellen."
2.6 Der Bürgerbeauftragte hat das Europol-Übereinkommen und die Geschäftsordnung des JSB (3), insbesondere die des Beschwerdeausschusses, sorgfältig geprüft. Aus diesen Vorschriften scheint sich zu ergeben, dass der Beschwerdeausschuss als unabhängiger Kontrollmechanismus konzipiert wurde, um den Bürgern einen Rechtsbehelf gegen Europol in dem betreffenden Bereich zu bieten. Außerdem scheinen die für den Berufungsausschuss geltenden Bestimmungen in gewissem Maße denen ähnlich zu sein, die in der Regel in den für ein Gericht geltenden Vorschriften enthalten sind. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch nicht davon überzeugt, dass der Beschwerdeausschuss als Justizorgan im Sinne von Artikel 195 EG-Vertrag anzusehen ist und dass die Tatsache, dass er einen bestimmten Fall geprüft hat, den Bürgerbeauftragten daher daran hindern sollte, eine Untersuchung durchzuführen. In diesem Zusammenhang weist der Bürgerbeauftragte insbesondere darauf hin, dass in Artikel 25 Absatz 1 der Geschäftsordnung des JSB festgelegt ist, dass eine Sitzung des Beschwerdeausschusses nur wirksam ist, wenn vier Fünftel seiner Mitglieder oder ihre Stellvertreter teilnehmen. Somit können Entscheidungen des Berufungsausschusses auch dann getroffen werden, wenn einige seiner Mitglieder abwesend sind. Darüber hinaus sieht Artikel 12 Absatz 3 dieser Verfahrensordnung vor, dass ein Mitglied des Beschwerdeausschusses, das nicht an einer Sitzung teilnehmen kann, durch seinen Stellvertreter vertreten werden kann. Es scheint also, dass die tatsächliche Zusammensetzung der Stelle, die sich mit einem bestimmten Rechtsmittel befasst, von vornherein nicht klar festgelegt ist.
Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeausschuss die einschlägige Entscheidung von Europol bereits geprüft hat, ihn nicht dazu verpflichtet, seine Untersuchung wegen der in Artikel 195 Absatz 1 Unterabsatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahme in Bezug auf Gerichtsverfahren einzustellen.
2.7 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der JSB in seiner Stellungnahme betont hat, dass die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses für alle betroffenen Parteien bindend sind. Dieses Argument stützt sich auf Artikel 24 Absatz 7 des Europol-Übereinkommens (4), in dem es heißt, dass der JSB "(…) intern einen Ausschuss einsetzt, der sich aus einem qualifizierten Vertreter jedes Mitgliedstaats zusammensetzt, der stimmberechtigt ist. Der Ausschuss hat die Aufgabe, die in Artikel 19 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 4 vorgesehenen Rechtsbehelfe mit allen geeigneten Mitteln zu prüfen. Auf Antrag werden die Parteien, wenn sie dies wünschen, von ihren Beratern unterstützt und vom Ausschuss angehört. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen sind für alle betroffenen Parteien endgültig"(Hervorhebung nur hier).
2.8 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass mit diesem letzten Satz offenbar sichergestellt werden sollte, dass eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung von Europol über den Zugang zu Daten oder Informationen über diese Daten endgültig ist und von keiner anderen Behörde in Frage gestellt werden kann. Es könnte daher argumentiert werden, dass dies auch für den Bürgerbeauftragten gilt und dass dieser nicht berechtigt sein sollte, eine Untersuchung einer an Europol gerichteten Beschwerde einzuleiten oder durchzuführen, sobald sich der Beschwerdeausschuss mit der betreffenden Frage befasst hat. Zur Stützung einer solchen Auslegung könnte insbesondere darauf hingewiesen werden, dass das Europol-Übereinkommen ein völkerrechtlicher Vertrag ist, den die Mitgliedstaaten der Union 1995 geschlossen haben, d. h. dieselben Vertragsparteien, die auch den EG-Vertrag geschaffen haben. Andererseits war die Annahme (und Ratifizierung) eines solchen Übereinkommens in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d des Vertrags über die Europäische Union (EUV) vorgesehen. Diese Bestimmung ist Teil von Titel VI EUV. Artikel 41 EUV sieht jedoch vor, dass Artikel 195 EG-Vertrag "für die Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche" gilt. Angesichts dieser Bestimmung erscheint es eher zweifelhaft, ob Artikel 24 Absatz 7 des Europol-Übereinkommens das Mandat des Bürgerbeauftragten tatsächlich in der oben beschriebenen Weise einschränken könnte.
2.9 Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Ansicht, dass es nicht erforderlich ist, dass er im vorliegenden Fall zu dieser Frage endgültig Stellung nimmt. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten müsste diese Frage nur gelöst werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass es im vorliegenden Fall zu Missständen in der Verwaltungstätigkeit kommen könnte.
2.10 In der Entscheidung von Europol heißt es: "Nach dem Verfahren des Europol-Übereinkommens und der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften Frankreichs möchte ich Ihnen mitteilen, dass auf Ihren Antrag hin die Europol-Akten überprüft wurden. Gemäß Artikel 19 des Europol-Übereinkommens in Verbindung mit den geltenden Rechtsvorschriften Frankreichs möchte ich Ihnen mitteilen, dass keine Sie betreffenden Daten bei Europol verarbeitet werden, zu denen Sie gemäß Artikel 19 des Europol-Übereinkommens Zugang haben. In seiner Entscheidung stellte der Beschwerdeausschuss fest, dass "[i]n Anbetracht der Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in Frankreich in Bezug auf das Auskunftsrecht in Bezug auf von Europol verarbeitete Daten und im Hinblick auf Artikel 19 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens die Entscheidung von Europol auf Antrag [des Beschwerdeführers] im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens steht."Die sowohl von Europol selbst als auch vom Beschwerdeausschuss verwendete Begründung ist daher ziemlich knapp gefasst. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Ansicht, dass diese Tatsache als solche nicht verwunderlich ist, da Europol und der Beschwerdeausschuss ansonsten Tatsachen hätten offenlegen müssen, die ihrer Ansicht nach nicht offengelegt werden könnten.
2.11 Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in seinen Bemerkungen konkrete Angaben gemacht hat, die seine Behauptung stützen würden, dass Europol unrechtmäßig oder missbräuchlich gehandelt habe, als er nach Prüfung seiner Akten entschied, dass es keine ihn betreffenden Daten gab, zu denen er gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens in Verbindung mit den geltenden französischen Rechtsvorschriften Zugang hatte. Auch eine sorgfältige Prüfung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 12. Dezember 2005 hat nichts ergeben, was die Entscheidung von Europol in Zweifel ziehen könnte. Angesichts dieser Umstände ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es keinen Grund gibt, seine Untersuchung der Behauptung des Beschwerdeführers fortzusetzen.
2.12 In seiner Stellungnahme machte der Beschwerdeführer geltend, dass eine Grundrechtsverletzung vorliege, weil die Entscheidungen des Berufungsausschusses für alle Beteiligten verbindlich seien. Es ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer somit eine weitere Behauptung vorbringen wollte. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass eine solche Behauptung faktisch eine Bestimmung des Europol-Übereinkommens in Frage stellen würde, nämlich Artikel 24 Absatz 7 des Europol-Übereinkommens, wonach die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses in Bezug auf alle betroffenen Parteien endgültig sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 2 Absatz 2 seines Statuts nur mit Beschwerden wegen Missständen in der Verwaltungstätigkeit befassen kann. Er ist daher nicht in der Lage, Beschwerden zu prüfen, die die Begründetheit von Rechtsvorschriften oder internationalen Verträgen betreffen. Der Bürgerbeauftragte wäre daher nicht in der Lage, sich mit Behauptungen zu befassen, die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang möglicherweise vorbringen möchte.
3 Behauptung des Beschwerdeführers3.1 Der Beschwerdeführer beantragte, ihm Zugang zu den ihn betreffenden Daten zu gewähren, die sich im Besitz von Europol befinden.
3.2 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und seiner Schlussfolgerung unter Ziffer 2.11 kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass keine weiteren Untersuchungen in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen.
4 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Grund für weitere Untersuchungen in diesem Fall zu geben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Direktor von Europol wird über diesen Beschluss unterrichtet. Eine Kopie dieses Beschlusses wird auch dem Direktor des JSB zur Kenntnisnahme übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass Europol sich auf Artikel 195 Absatz 1 Unterabsatz 2 EG-Vertrag bezieht.
(2) Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass Europol sich auf Artikel 195 Absatz 1 Unterabsatz 2 EG-Vertrag bezieht.
(3) Gesetz Nr. 1/99 der Gemeinsamen Kontrollinstanz von Europol vom 22. April 1999 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. 1999, C, 149- 01).
(4) Das Europol-Übereinkommen ist auf der Website von Europol abrufbar (http://www.europol.eu.int/index.asp?page=legalconv).