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Bericht über den Abschluss der Anfrage des Bürgerbeauftragten Mecklenburg-Vorpommerns zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Energieeffizienz in deutsches Bundesrecht
Entscheidung
Fall Q3/2022/MHZ - Geöffnet am Montag | 10 Oktober 2022 - Entscheidung vom Mittwoch | 14 Dezember 2022 - Land Deutschland
Hintergrund
1. Nationale und regionale Bürgerbeauftragte des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten können den Europäischen Bürgerbeauftragten um schriftliche Antworten auf Fragen zum EU-Recht und seiner Auslegung ersuchen, z. B. wenn bei der Bearbeitung bestimmter Fälle Fragen auftreten.
2. Am 1. September 2022 übermittelte der Bürgerbeauftragte aus der Region Mecklenburg-Vorpommern in Deutschland dem Europäischen Bürgerbeauftragten eine solche Anfrage. Die Anfrage betrifft im Wesentlichen die in deutsches Bundesrecht umgesetzte EU-Energieeffizienzrichtlinie [1].
3. Die Abfrage stützt sich auf eine Beschwerde über die Anforderung in der Richtlinie [2], Endnutzern Ablesungen von Abrechnungen/Wärmekostenverteilern zur Verfügung zu stellen, was nach Ansicht des Beschwerdeführers kostspielig und nicht praktikabel sei.
4. Auf der Grundlage der Anfrage ersuchte die Bürgerbeauftragte die Europäische Kommission, ihre Auslegung der betreffenden Bestimmung vorzulegen.
Antwort der Kommission
5. Am 8. November antwortete die Kommission, dass es eines der Hauptziele der Energieeffizienzrichtlinie sei, die Häufigkeit zu regeln, mit der die Endnutzer über ihren tatsächlichen Verbrauch an Wärmeenergie informiert werden.[3] In Artikel 11a Absätze 1 bis 2 der Richtlinie ist festgelegt, wie die Frage der Kosten für den Zugang zu Mess-, Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für Heizung, Kühlung und Warmwasserbereitung behandelt werden sollte. Demnach sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Endnutzer häufig angemessene Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen erhalten, und einen leichteren Zugang zu diesen Informationen gewährleisten. Darüber hinaus sollten die Informationen kostenlos sein.
6. Gemäß der Richtlinie kann die Verpflichtung, dem Endnutzer kostenlos Informationen zur Verfügung zu stellen und einen einfachen Zugang zur Abrechnung und zum tatsächlichen Energieverbrauch zu gewährleisten, auf Papier oder elektronisch, z. B. per E-Mail, erfolgen, kann aber auch über das Internet zur Verfügung gestellt werden (was Schnittstellen wie ein Webportal oder Smartphone-Apps umfassen würde)[4].
7. Die bloße Bereitstellung von Informationen, die es jedoch dem Endnutzer überlassen, diese Informationen mit eigenen Mitteln abzurufen, kann jedoch nicht mit dem übergeordneten Ziel dieses Teils der Richtlinie in Einklang gebracht werden, nämlich die Endnutzer für ihren Verbrauch zu sensibilisieren und diese Informationen für sie leicht zugänglich zu machen.
8. Die kontinuierliche „Bereitstellung“ der Informationen über das Internet ist nicht unbedingt eine Alternative oder ein ausreichendes Mittel, um die Anforderungen der Richtlinie zu erfüllen. Vielmehr müssen den Endnutzern nach den Bestimmungen die direkten Informationen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
9. Darüber hinaus verwies die Kommission auf die folgenden Dokumente, die Orientierungshilfen und zusätzliche Informationen zur Auslegung dieser Bestimmungen enthalten:
i) Empfehlung (EU) 2019/166010 der Kommission zur Umsetzung der neuen Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie über die Verbrauchserfassung und Abrechnung [5], in der betont wird, dass die wirksame und kohärente Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie über die Verbrauchserfassung und Abrechnung von Wärmeenergie erleichtert werden muss; und
ii) Spezifische Leitlinien der Kommission für die Untererfassung von Wärmeenergie in Gebäuden mit mehreren Einheiten [6] Der allgemeine Ansatz dieses Leitfadens bleibt ebenso gültig wie viele seiner Empfehlungen.
Schlussfolgerung des Europäischen Bürgerbeauftragten
10. Die Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die in der Anfrage aufgeworfenen Fragen angemessen geklärt wurden. Der Bürgerbeauftragte schließt die Anfrage daher ab.
Der Bürgerbeauftragte von Mecklenburg-Vorpommern und die Kommission werden über diesen Bericht unterrichtet.
Rosita Hickey
Direktorin für Anfragen
Straßburg, 14.12.2022
[1] Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2018.328.01.0210.01.ENG
[2] Auf der Grundlage von Anhang VIIa Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 11a Absätze 1 bis 2 der Energieeffizienzrichtlinie.
[3] Folgenabschätzung der Kommission, Abschnitt 3, S. 26 (SWD(2016) 405 final), https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:56466305-b7f6-11e6-9e3c-01aa75ed71a1.0001.02/DOC_1&format=PDF
[4] Anhang VIIa Absatz 2 Unterabsatz 2.
[5] https://eur-lex.europa.eu/eli/reco/2019/1660/oj
[6] Guidelines on good practice in cost-effective cost allocation and billing of individual consumption of heating, cooling and domestic hot water in multi-apartment and multi-purpose buildings“, empirica GmbH — Communication and Technology Research, Simon Robinson, Georg Vogt, Dezember 2016