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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten in der Sache 790/2020/PB über die Bewertung einer Stellenbewerbung durch die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)
Entscheidung
Fall 790/2020/PB - Geöffnet am Freitag | 29 Mai 2020 - Entscheidung vom Freitag | 29 Mai 2020 - Betroffene Institution Agentur der Europäischen Union für Grundrechte ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Slowakei
Sehr geehrter Herr X,
Am 8. Mai 2020 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die FRA zu den Punkten eingereicht, die Sie bei Ihrer Bewerbung im Einstellungsverfahren FRA-TA-PADIR-AST4-2019 angegeben haben. Sie halten die Punkte für zu niedrig und sind mit der Bewertung Ihrer Verwaltungsbeschwerde durch die FRA unzufrieden.
Ich bin zu dem Schluss gekommen, dass es bei der FRA keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit gegeben hat. Sie hat Ihnen zutreffend mitgeteilt, dass „die Prüfungsausschüsse für [Einstellungsverfahren] über einen weiten Ermessensspielraum verfügen“und dass eine Überprüfung in solchen Fällen nur dazu dient, „einen offensichtlichen Fehler oder einen Ermessensmissbrauch festzustellen“. Die FRA vertrat die Auffassung, dass Ihre Verwaltungsbeschwerde keine Beweise für offensichtliche Fehler oder einen Ermessensmissbrauch enthielt.
Ich möchte zunächst bestätigen und betonen, dass ein EU-Auswahlausschuss in Ermangelung offensichtlicher Fehler oder eines Ermessensmissbrauchs nicht verpflichtet ist, eine neue Bewertung einer Bewerbung auf der Grundlage der subjektiven Auffassung eines Bewerbers vorzunehmen, dass der Ausschuss höhere Punkte hätte vergeben müssen. In Ihrem Fall sehe ich keine Hinweise auf offensichtliche Fehler oder Machtmissbrauch.
Eine mögliche Quelle von Missverständnissen im vorliegenden Fall kann die Art der Beurteilung von Stellengesuchen durch die EU-Verwaltung betreffen, die vergleichend ist. Dies bedeutet, dass, auch wenn Ihre Bewerbung erhebliche Kenntnisse und Fähigkeiten gezeigt hat, das Ergebnis der Bewertung auch von den anderen Bewerbungen abhängt. Die FRA hat erläutert, dass in diesem Auswahlverfahren 17 Bewerbungen für besser befunden wurden und Sie daher nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurden.
Schließlich möchte ich auch bestätigen, dass die FRA Ihnen zutreffend mitgeteilt hat, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union „[die] von einem [Auswahlausschuss] vergebenen Noten eine ausreichende Begründung darstellen“. Die frühzeitige Bereitstellung der Aufschlüsselung Ihrer Punkte für alle anwendbaren Auswahlkriterien durch die FRA war daher eine gute und transparente Antwort auf Ihren Antrag.
Ich hoffe, dass die oben genannten Informationen dazu beitragen, die Entscheidung der FRA besser zu verstehen, und danke Ihnen, dass Sie sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten gewandt haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Tina Nilsson
Leiterin Anfragen - Referat 4
Straßburg, den 29.5.2020