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Beschluss in der Sache 515/2018/AMF über die Vorgehensweise der Europäischen Kommission bei der Einstellung von Personal für eine Stelle als Referent
Entscheidung
Fall 515/2018/AMF - Geöffnet am Donnerstag | 22 März 2018 - Entscheidung vom Freitag | 14 Dezember 2018 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Italien
Der Beschwerdeführer stand auf einer Liste von Bewerbern, von denen der öffentliche Dienst der EU ständiges Personal einstellen konnte (im Folgenden „Reserveliste“). Die Liste sollte Ende 2017 auslaufen. Der Beschwerdeführer hat sich im November 2017 um eine Stelle bei der Europäischen Kommission beworben. Die Beschwerdeführerin befürchtete, dass die Kommission beschlossen habe, sie nicht einzustellen, da sie es versäumt habe, die obligatorische ärztliche Untersuchung vor der Einstellung zu veranlassen, bevor die Reserveliste abgelaufen sei.
Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Problem und fand nichts, was darauf hindeutete, dass die Kommission beschlossen hätte, den Beschwerdeführer nicht auszuwählen, weil die Reserveliste kurz vor dem Auslaufen stand (oder abgelaufen war) oder weil sie die ärztliche Untersuchung vor Ablauf der Reserveliste nicht organisiert hatte. Der Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung daher mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
Hintergrund der Beschwerde
1. Im Jahr 2009 war der Beschwerdeführer erfolgreich in einem vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) organisierten Verfahren zur Auswahl von EU-Bediensteten, die auf dem Gebiet der Nuklearinspektion und der Nukleartechnik spezialisiert sind [1]. Dies bedeutete, dass der Beschwerdeführer in die „Reserveliste“ erfolgreicher Bewerber aufgenommen wurde, aus der der öffentliche Dienst der EU Dauerbedienstete einstellen kann [2]. Das EPSO hat die Gültigkeit der Reserveliste mehrmals verlängert. Im Jahr 2017 beschloss das EPSO jedoch, seine Geltungsdauer nicht über den 31. Dezember 2017 hinaus zu verlängern, und unterrichtete den Beschwerdeführer entsprechend.
2. Im November 2017 beantragte der Beschwerdeführer eine Stelle in der Generaldirektion Migration und Inneres (GD HOME) der Europäischen Kommission [3]. Nach Angaben der Beschwerdeführerin lud die Kommission sie am 15. Dezember 2017 zu einem Interview per Videokonferenz ein.
3. Am 4. Dezember 2017 kontaktierte die Beschwerdeführerin die Kommission und erklärte, dass die Reserveliste, aus der sie eingestellt werden könne, kurz vor dem Auslaufen stehe. Die Beschwerdeführerin fragte, was passieren würde, wenn sie das Gespräch erfolgreich führen würde, aber die Kommission hätte keine Zeit, ihre ärztliche Untersuchung vor der Einstellung [4] vor dem 31. Dezember 2017 zu organisieren. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihr zuvor Folgendes mitgeteilt worden sei: „Wenn Sie gerade eingestellt werden, die Liste jedoch vor Abschluss des Einstellungsverfahrens ausläuft, kann die Einstellung noch fortgesetzt werden.“
4. Am 5. Dezember 2017 antwortete die Generaldirektion Humanressourcen der Kommission ´ dem Beschwerdeführer und erklärte: „Das Angebotsschreiben an den Preisträger nach einem erfolgreichen Gespräch ist [...] vor dem Abschluss der Reserveliste zu übermitteln. Ein angebotsschreiben kann nicht gesendet werden, ohne das ergebnis des medizinischen besuchs zu kennen. Das Einstellungsverfahren wird durch das Angebotsschreiben und nicht durch das Vorstellungsgespräch ausgelöst“ (Hervorhebung nur hier).
5. Nach den Informationen, die die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer anderen Beschwerde an den Bürgerbeauftragten über die Bearbeitung eines Antrags der Kommission auf Zugang zu Dokumenten durch sie [5] übermittelt hatte, war das Gespräch, das sie am 15. Dezember 2017 geführt hatte, für eine andere Position im Generalsekretariat der Kommission vorgesehen. Die Kommission teilte der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2017 mit, dass sie nicht für diese Position ausgewählt worden sei.
6. Im Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer zum ersten Mal von der Kommission bezüglich der Position in der GD HOME kontaktiert. Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2018 zu einem Gespräch und einer ärztlichen Untersuchung eingeladen. Die Kommission teilte dem Beschwerdeführer Folgendes mit: „Da die Reserveliste, auf deren Grundlage Sie sich beworben haben, abgelaufen ist, könnten wir einen befristeten Vertrag [6] [...] vorschlagen, der auf drei Jahre begrenzt ist.“ In einer anschließenden E-Mail über das bevorstehende Gespräch wurde der Beschwerdeführer auch darüber informiert, dass die Kommission „noch alle Möglichkeiten für Ihre Einstellung prüft, einschließlich der Möglichkeit einer unbefristeten Einstellung“. Der Beschwerdeführer nahm am Vorstellungsgespräch teil und ließ sich noch am selben Tag ärztlich untersuchen, wurde aber nicht für die Stelle ausgewählt.
7. Unzufrieden mit der Abwicklung des Einstellungsverfahrens für die Stelle in der GD HOME durch die Kommission wandte sich der Beschwerdeführer im März 2018 an den Bürgerbeauftragten.
Die Untersuchung
8. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung darüber ein, wie die Kommission das Einstellungsverfahren für eine Stelle in der GD HOME gehandhabt hat.
9. Im Laufe der Untersuchung erhielt der Bürgerbeauftragte die Antwort der Kommission auf die Beschwerde und anschließend die Stellungnahme des Beschwerdeführers als Antwort auf die Antwort der Kommission.
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
10. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihr, da es der Kommission nicht gelungen sei, eine ärztliche Untersuchung rechtzeitig durchzuführen, die Möglichkeit verwehrt worden sei, als EU-Beamtin eingestellt zu werden, obwohl die Gültigkeit ihrer Reserveliste nicht abgelaufen sei, als sie sich um die Stelle in der GD HOME beworben habe.
11. Die Kommission erklärte, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2017 nicht zu einem Vorstellungsgespräch für die Stelle in der GD HOME eingeladen worden sei. Ein weiterer Kandidat wurde am 12. Dezember 2017 für diese Stelle interviewt und ihm wurde die Stelle angeboten. Dieser Kandidat lehnte das Angebot jedoch im Januar 2018 ab. Daher beschloss die Kommission, die bereits eingegangenen Anträge, einschließlich des Antrags des Beschwerdeführers, erneut zu prüfen. Da die Reserveliste der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit abgelaufen war, beschloss die Kommission, sie zu einem Vorstellungsgespräch für eine Stelle als Bedienstete auf Zeit für dasselbe Stellenprofil einzuladen. Die Beschwerdeführerin nahm an dem Gespräch und der ärztlichen Untersuchung teil, wurde aber nicht ausgewählt, da ihr Profil nicht vollständig den Anforderungen für die Stelle entsprach.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
12. Aus der Untersuchung der Bürgerbeauftragten geht eindeutig hervor, dass die Verfahren der Kommission zur Besetzung von zwei verschiedenen Stellen – einer in der GD HOME und einer in ihrem Generalsekretariat – missverstanden wurden. Die Erklärung der Kommission, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2017 nicht für die Stelle in der GD HOME befragt wurde, wird durch die Informationen gestützt, die der Beschwerdeführer im Rahmen einer anderen Beschwerde vorgelegt hat (siehe oben, Rn. 5).
13. In Bezug auf das Verfahren zur Besetzung der Stelle in der GD HOME hat der Beschwerdeführer keine Argumente vorgebracht, um die oben in Rn. 11 dargelegte Beschreibung des Verlaufs der Ereignisse durch die Kommission in Frage zu stellen. Dies zeigt, dass ein anderer Kandidat ursprünglich für diese Position ausgewählt wurde.
14. Der Beschwerdeführer wurde letztlich von der Kommission nicht für einen der beiden Positionen ausgewählt, einen in der GD HOME und einen im Generalsekretariat. Die Untersuchung in diesem Fall hat nichts ergeben, was darauf hindeutet, dass die Kommission beschlossen hat, den Beschwerdeführer nicht auszuwählen, weil die Reserveliste kurz vor dem Auslaufen stand (oder abgelaufen war) oder weil sie vor Ablauf der Reserveliste keine ärztliche Untersuchung durchgeführt hat. Der Bürgerbeauftragte stellt somit keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission fest.
Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Schlussfolgerung ab:
Es gab keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission.
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Emily O'Reilly
Europäischer Bürgerbeauftragter
Straßburg, 14.12.2018
[1] EPSO/AD/127/08. Siehe: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:C2008/071/04&from=DE
[2] Die „Reserveliste“ ist eine Datenbank, die Informationen über das Profil, die Fähigkeiten und die Verfügbarkeit aller erfolgreichen Bewerber in einem bestimmten Auswahlverfahren enthält. Auf einer Reserveliste zu stehen, ist keine Garantie für die Einstellung. Reservelisten sind in der Regel für ein Jahr (oder drei Jahre für Spezialisten) gültig. Je nach Bedarf des öffentlichen Dienstes der EU kann die Gültigkeit verlängert werden (durch EPSO). Eine Entscheidung wird in der Regel kurz vor Ablauf der Liste getroffen und auf der Website von EU Careers veröffentlicht: https://epso.europa.eu/home_en.
[3] Stellenausschreibung COM/2017/2100, Referent, AD-Stelle Nr. 251520 – HOME B3.
[4] Ärztliche Untersuchungen vor der Einstellung sind gemäß dem EU-Beamtenstatut obligatorisch. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A01962R0031-20180101
[5] Untersuchung Nr. 562/2018/THH, siehe: https://www.ombudsman.europa.eu/en/opening-summary/en/91702
[6] Die EU-Organe können Bedienstete auf Zeit einstellen. Temporäre Positionen sind in der Regel in hochspezialisierten Bereichen wie der wissenschaftlichen Forschung verfügbar.