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Entscheidung im Fall 1824/2018/PB in Bezug auf das Ausbleiben einer Antwort seitens der Europäischen Kommission auf den Schriftverkehr betreffend der Unterlassung, einer Schutzklausel-Entscheidung laut Artikel 8 der EU-Richtlinie 93/42 über Medizinprodukte zu treffen

1. Am 28. September 2018 wandte sich der Beschwerdeführer an die Europäische Kommission betreffend seiner Forderung, die Kommission sollte eine Schutzklausel-Entscheidung laut Artikel 8 der EU-Richtlinie 93/42 über Medizinprodukte treffen. Er erhielt keine Empfangsbestätigung.

2. Am 17. Oktober 2018 erinnerte der Beschwerdeführer die Kommission an die Angelegenheit. Da der Beschwerdeführer keine Antwort erhielt, wandte er sich am 23. Oktober 2018 an die Bürgerbeauftragte.

3. Das Team der Bürgerbeauftragten nahm zu der Kommission Kontakt auf. Die Kommission antwortete dem Beschwerdeführer am 21. November 2018. Sie teilte dem Beschwerdeführer mit, sie würde ihn demnächst über ihren weiteren Schritten informieren.

4. Da nun eine Antwort gesendet wurde, gilt die Beschwerde als beigelegt[1] und die Bürgerbeauftragte schließt den Fall ab[2].

 

Tina Nilsson

Leiterin des Referats Untersuchungen – Referat 4

Straßburg, den 27/11/2018

 

[1] Sollte die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer der Ansicht sein, dass die Antwort der Einrichtung nicht zufriedenstellend ist, steht es ihr/ihm frei, eine neue Beschwerde bei der Bürgerbeauftragen einzulegen.

[2] Diese Beschwerde wurde gemäß Artikel 11 des Beschlusses des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Annahme von Durchführungsbestimmungen zur Übertragung der Beschwerdebearbeitung behandelt.