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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 711/99/GG gegen die Europäische Kommission


DIESE BESCHWERDE WURDE VERTRAULICH BEHANDELT. DIE ENTSCHEIDUNG IST DESHALB ANONYMISIERT WORDEN, INDEM DER NAME DES BESCHWERDEFÜHRERS DURCH 'X' UND DERJENIGE DER FIRMA, FÜR DIE ER BESCHWERDE ERHOB, DURCH 'Y' ERSETZT WURDEN. ZUR ERLEICHTERUNG DER LEKTÜRE WURDE STETS DIE MÄNNLICHE FORM GEWÄHLT, UM DEN BESCHWERDEFÜHRER ODER DIE BESCHWERDEFÜHRERIN ZU BEZEICHNEN.

Straßburg, 15. November 1999
Sehr geehrter Herr X.,
in Ihrem (hier am 21. Juni eingegangenen) Schreiben vom 11. Juni 1999 brachten Sie im Auftrag der Firma Y eine Beschwerde in bezug auf das Verhalten des Service Commun Relex (SCR) der Europäischen Kommission hinsichtlich einer Lieferung von Lebensmitteln nach Nordkorea vor.
Ich leitete diese Beschwerde am 28. Juni 1999 mit der Bitte um Stellungnahme an die Kommission weiter. Die Kommission nahm zu Ihrer Beschwerde in Ihrem Schreiben vom 29. September 1999 Stellung, das ich am 6. Oktober 1999 an Sie sandte.
In Ihrem Schreiben vom 5. November 1999 teilten Sie mir mit, daß die Firma Y sich im Lichte des Schreibens der Kommission und angesichts des beschränkten Umfangs der streitigen Summe entschlossen hat, die Beschwerde nicht weiterzuverfolgen.
Ich habe daher beschlossen, die Prüfung Ihrer Beschwerde einzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob SÖDERMAN