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Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragte im Fall 816/2019/NH

Sehr geehrte Frau X,

am 24. April 2019 haben Sie eine Beschwerde bei der Europäischen Bürgerbeauftragte über die Europäische Kommission wegen der Nichtbeantwortung Ihres Schreibens vom 28. Februar 2019 eingereicht. Ihre Beschwerde bezieht sich auf Ihre Vorwürfe, dass die Regeln über bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in Deutschland gegen das vorgegebene EU-Recht, Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, verstoßen würden.

Wir haben die Europäische Kommission über Ihre Beschwerde informiert und um Beantwortung Ihres Schreibens gebeten. Die Kommission hat uns darüber informiert, dass sie Ihnen das Formular zur Einreichung einer Beschwerde am 15. Mai geschickt hat. Die Kommission hat uns auch berichtet, dass sie in Kürze Ihre inhaltlichen Fragen zu bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern beantworten wird.

Wir haben deshalb entschieden, die Untersuchung in der vorstehend genannten Sache mit der Feststellung abzuschließen, dass die Kommission die Beschwerde beigelegt hat.

Bitte beachten Sie, dass sich diese Untersuchung ausschließlich mit dem angeblichen Versäumnis der Kommission, auf Ihr Schreiben zu antworten, befasste und keine Bewertung der Antwort selbst beinhaltete, die Ihnen übermittelt wurde. Falls Sie mit dem Inhalt der Antwort nicht zufrieden sind, können Sie bei der Bürgerbeauftragten eine neue Beschwerde einreichen. Es ist nicht erforderlich, die bereits in Ihrer Fallakte enthaltenen Dokumente erneut einzureichen. Es genügt lediglich ein Verweis zu der vorliegenden Beschwerdenummer.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Tina Nilsson

Leiterin des Referats Untersuchungen – Referat 4

Straßburg, den 14.06.2019