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Beschluss darüber, wie das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Partei in einem „Widerspruchsverfahren“ notifiziert hat (Rechtssache 2241/2021/LDS)

Mittwoch | 01 März 2023

Der Beschwerdeführer reichte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein „Widerspruchsverfahren“ gegen eine Anmeldung einer Unionsmarke ein. Einspruchsverfahren ermöglichen es Inhabern bestehender Unionsmarken, Anmeldungen neuer Unionsmarken anzufechten, um ihre Rechte zu schützen. Zu Beginn des Einspruchsverfahrens und in früheren vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahren kommunizierte das EUIPO mit dem Beschwerdeführer auf dem Postweg. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens änderte das EUIPO seine Kommunikationspolitik und beschloss, auf elektronische Kommunikation umzustellen. Aus diesem Grund versäumte der Beschwerdeführer ein Ersuchen um Beweismittel.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass das Versäumnis des EUIPO, den Beschwerdeführer ordnungsgemäß über seine Entscheidung zu informieren, elektronisch zu kommunizieren, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt, da es mit den bisherigen Praktiken des EUIPO unvereinbar ist. Da das Einspruchsverfahren abgeschlossen war, schloss der Bürgerbeauftragte den Fall ohne Empfehlung ab.

Sie schlug jedoch vor, dass das EUIPO die Nutzer über Änderungen seiner Kommunikationspolitik über den gleichen Kanal informiert, den es in der Vergangenheit für die Kommunikation mit ihnen genutzt hat.

Beschluss darüber, wie die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) mit einem Finanzierungsvorschlag für Horizont 2020 für das verstärkte Accelerator-Pilotprojekt des Europäischen Innovationsrats umgegangen ist (Fall 2097/2021/FA)

Dienstag | 19 Juli 2022

In dem Fall ging es darum, wie die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) mit einem Vorschlag für eine Finanzierung im Rahmen des Accelerator-Pilotprojekts des Erweiterten Europäischen Innovationsrates (EIC) umgegangen ist.

Der Beschwerdeführer beanstandete die Bewertung seines Vorschlags durch die EASME sowie den Mangel an Informationen über die Bewertung und die Überprüfungsmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer war auch besorgt über die Verzögerung der EASME bei der Beantwortung seines Antrags auf Überprüfung ihrer Entscheidung.  

Im Zuge der Untersuchung erläuterte die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU (EISMEA), die die EASME ablöste und ersetzte, warum sich das Überprüfungsverfahren verzögerte. Der Bürgerbeauftragte hielt die Erklärung für angemessen. Die Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass die EASME dem Beschwerdeführer ausreichende Informationen über die Bewertung und die Überprüfungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt hatte. Dennoch stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die Rückmeldungen der EASME an den Beschwerdeführer nicht ausreichten und keine aussagekräftige Überprüfung der Bewertung des Vorschlags ermöglichten. Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die EISMEA im Zusammenhang mit dem neuen EIC-Accelerator-Programm den Antragstellern offenbar detailliertere Rückmeldungen zur Bewertung ihrer Vorschläge gibt.

Der Bürgerbeauftragte vertrat daher die Auffassung, dass in diesem Fall keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt seien, und schloss die Untersuchung ab.

Beschluss in der Sache 163/2020/NH über das Versäumnis des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), auf Schreiben über mutmaßliche Unregelmäßigkeiten bei einer Disziplinaruntersuchung in einer zivilen Mission der EU zu antworten

Freitag | 11 Juni 2021

Der Fall betraf das Versäumnis des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), auf ein Schreiben zu einer Disziplinaruntersuchung zu antworten, die 2017 in einer zivilen Mission der EU stattgefunden hatte.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass der EAD wiederholt nicht auf die Schreiben des Beschwerdeführers geantwortet hatte. Auch wenn der EAD der Auffassung war, dass er aufgrund laufender Gerichtsverfahren in der Sache nicht antworten konnte, hätte er dem Beschwerdeführer antworten und dies erläutern müssen. Das Versäumnis, dies zu tun, war Missstand in der Verwaltungstätigkeit.

Da der EAD im Rahmen der Untersuchung erläutert hat, warum er der Auffassung ist, dass er dem Beschwerdeführer keine inhaltliche Antwort geben kann, hat der Bürgerbeauftragte zu diesem Zweck keine Empfehlung abgegeben. Sie vertraut jedoch darauf, dass der EAD diese Feststellung in Zukunft berücksichtigen wird.

Entscheidung im Fall 1498/2019/NH betreffend die Beantwortung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten durch das Europäische Parlament per Post und nicht per E-Mail

Dienstag | 02 Juni 2020

Der Fall betraf die Weigerung des Europäischen Parlaments, eine Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten per E-Mail zu übermitteln.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Antwort des Parlaments an den Beschwerdeführer in der vorliegenden Situation angemessen war, da der Beschwerdeführer die Entscheidung bereits per Einschreiben erhalten hatte.

Die Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung mit der Schlussfolgerung ab, dass im vorliegenden Fall kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments vorlag.