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Beschluss in der Sache 1270/2013/JAS über die Abwicklung eines Finanzhilfevergabeverfahrens durch die Europäische Kommission.

Dienstag | 24 Mai 2016

Die Europäische Kommission finanziert Forschungsprogramme in Europa über Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung. Diese Beschwerde betrifft angebliche Unregelmäßigkeiten bei der Bewertung eines Vorschlags eines Konsortiums, das eine solche Finanzierung im Rahmen des Energiebereichs des Programms beantragt.

Im Februar 2013 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass ihr Projektvorschlag abgelehnt wurde. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer bei der Kommission einen Antrag auf Wiedergutmachung. Da sie mit den Ergebnissen dieses Rechtsbehelfsverfahrens unzufrieden war, beschwerte sie sich beim Bürgerbeauftragten darüber, dass die Kommission bei der Bewertung ihres Vorschlags einen Fehler begangen habe. Sie beschwerte sich auch darüber, dass ein Beamter der Kommission in einem öffentlichen Forum die Ergebnisse des Auswahlverfahrens zwei Wochen vor Bekanntgabe der offiziellen Ergebnisse offengelegt habe. Während der Untersuchung brachte der Beschwerdeführer vor, dass einer der unabhängigen Gutachter einen Interessenkonflikt hatte.

Der Bürgerbeauftragte stellte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf die Bewertung des Vorschlags des Beschwerdeführers fest. Der Bürgerbeauftragte stellte jedoch fest, dass die vorzeitige Offenlegung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens durch die Kommission einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte.

Darüber hinaus stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission es versäumt hat, den Anschein eines Interessenkonflikts im Fall eines ihrer Sachverständigen zu bewältigen und anzugehen. Dieses Versagen stellte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Um die Verfahren der Kommission zu verbessern, wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die Kommission sicherstellen sollte, dass sie von Anfang an alle erforderlichen Informationen über relevante Interessen erhält und dass sie sich mit dem Auftreten eines Interessenkonflikts befassen sollte.

Zugang zu Dokumenten

Donnerstag | 13 November 2014

Decision of the European Ombudsman closing the inquiry into complaint 2275/2013/ANA against the European Commission

Dienstag | 11 November 2014

The case concerned access to documents relating to the EU's natural gas policy and, specifically, documents regarding the control of investments by third countries in the network infrastructure of the EU Member States. A British academic complained to the Ombudsman about the Commission's refusal to grant access to most of the documents sought. He complained also that the Commission relied on more than one exception in refusing access to some individual documents and that it did not specify which exception applied to which section of the particular document.

The Ombudsman inquired into the issue and concluded that, while it could have been more transparent, no further inquiries were justified into the complainant's allegation that the Commission failed to specify the precise exception it applied in cases where it relied on more than one exception for refusing access. She also concluded that there was no maladministration by the Commission as regards the remainder of the complaint.

In her decision, the Ombudsman also made a further remark that the Commission, where it rejects a request for access to documents by relying on more than one of the exceptions set out in Regulation 1049/2001, should provide the applicant with sufficient information to allow him or her to understand which exception is invoked as regards specific sections of the document concerned.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 253/2013/JN gegen die Europäische Kommission

Montag | 14 Juli 2014

Der Fall betraf das angebliche Versäumnis der Europäischen Kommission, die Ablehnung der Projekte des Beschwerdeführers im Bereich der transeuropäischen Energieinfrastrukturen zu begründen. Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Thema und fand die von der Kommission im Laufe der Untersuchung vorgelegte Erklärung überzeugend und zufriedenstellend.

Zugang zu Dokumenten

Montag | 06 Januar 2014

Zugang zu Dokumenten

Dienstag | 24 Dezember 2013

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 375/2013/ANA gegen die Europäische Kommission

Freitag | 27 September 2013

Die Beschwerde betrifft den Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Überprüfung der Verordnungen über CO2-Emissionen von Fahrzeugen und wurde von Greenpeace, einer nichtstaatlichen Umweltorganisation, eingereicht.

In diesem Zusammenhang ersuchte der Beschwerdeführer die Kommission um Zugang zu ihrem Austausch mit deutschen Automobilherstellern und Automobilhandelsverbänden vom 15. Mai bis zum 15. Juli 2012. Die Kommission gewährte Zugang zu allen Dokumenten, die ihrer Ansicht nach unter den Antrag des Beschwerdeführers fielen.

In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten argumentierte der Beschwerdeführer, dass die offengelegten Dokumente keinen kohärenten Schriftwechsel darstellten. Der Beschwerdeführer machte daher geltend, dass die Kommission die angeforderten Dokumente nicht vollständig offengelegt habe.

Da die Beschwerde die Uneinigkeit über das Vorhandensein bestimmter Dokumente zum Gegenstand hatte, beschloss der Bürgerbeauftragte in einem ersten Schritt seiner Untersuchung, eine Prüfung der Dokumente durchzuführen. Um festzustellen, ob Dokumente möglicherweise verlegt wurden, prüften die Dienststellen des Bürgerbeauftragten eine größere Kategorie von Dokumenten als diejenigen, die in den Anwendungsbereich der Anträge des Beschwerdeführers auf Zugang fallen.

Auf der Grundlage der Akteneinsicht ermittelte der Bürgerbeauftragte zwei weitere Dokumente, die die Kommission in ihrer Antwort auf den Antrag des Beschwerdeführers hätte angeben müssen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kommission bereits Zugang zum ersten Dokument gewährt hatte und dass der vollständige Inhalt des zweiten Dokuments dem Beschwerdeführer im Bericht über die Nachprüfung offengelegt wurde, war der Bürgerbeauftragte jedoch der Ansicht, dass es keinen Grund für weitere Untersuchungen zu diesen beiden Dokumenten gab.

Auf allgemeinerer Ebene vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass nichts darauf hindeutet, dass die Kommission über andere Dokumente von Automobilherstellern und Automobilverbänden verfügte, als die, die dem Beschwerdeführer bereits offengelegt wurden. Darüber hinaus vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass der Inhalt der geprüften Dokumente die vermutete mangelnde Kohärenz der offengelegten Dokumente erklärt.

Angesichts dieser Erwägungen stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt waren, und schloss daher den Fall ab.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 1151/2008/(DK)ANA gegen die Europäische Kommission

Dienstag | 09 Juli 2013

Die Europäische Plattform für Biokraftstoffe (im Folgenden „Plattform“) ist ein von der Kommission unabhängiges Gremium, das jedoch enge Verbindungen zu ihr unterhält. Die Plattform hat direkte Beiträge zur Forschungspolitik der Kommission im Bereich Biokraftstoffe und indirekte Beiträge zur allgemeinen Energiepolitik der Kommission.

Eine NRO, die befürchtete, dass die Kommission Fragen von öffentlichem Interesse im Bereich Biokraftstoffe nicht ausreichend berücksichtigte, beschwerte sich beim Europäischen Bürgerbeauftragten.

Die wichtigste Behauptung, die der Bürgerbeauftragte zur Untersuchung aufgriff, war, dass die Kommission die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der ausgewogenen Vertretung der Interessenträger bei der Zusammensetzung der Plattform nicht angemessen berücksichtigt habe.

In seiner vorläufigen Bewertung stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission zwar Klarstellungen zur Funktionsweise der Plattform im Rahmen der Forschungspolitik für Biokraftstoffe und ganz allgemein zur Gesamtpolitik der Kommission vorlegte, jedoch nicht alle Bedenken des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigte. Der Bürgerbeauftragte schlug als freundliche Lösung vor, dass die Kommission prüfen könnte, ob es Mechanismen gibt, um (i) die Objektivität der Empfehlungen der Plattform, (ii) die Aufmerksamkeit auf Fragen von öffentlichem Interesse und (iii) inwieweit externe Beiträge von der Kommission berücksichtigt werden, zu gewährleisten.

Bei der Analyse der Antwort der Kommission auf seinen Vorschlag würdigte der Bürgerbeauftragte die Initiativen der Kommission sowohl in Bezug auf die Objektivität der Empfehlungen der Plattform als auch auf die Chancengleichheit für die Interessenträger. Dennoch stellte der Bürgerbeauftragte einige Mängel fest und unterbreitete daher Entwürfe von Empfehlungen, die die Kommission erwägen sollte, i) die erforderlichen Initiativen zu ergreifen, um die Objektivität der Empfehlungen der Plattform im Bereich der Biokraftstoffforschungspolitik zu verbessern, und ii) weitere Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass sie einen pluralistischen und objektiven Beitrag zu politischen Initiativen im Bereich der erneuerbaren Energien erhält.

Trotz ihrer Einwände gegen die Feststellungen des Bürgerbeauftragten zu Missständen in der Verwaltungstätigkeit legte die Kommission die Initiativen dar, die zur Umsetzung der Empfehlungsentwürfe des Bürgerbeauftragten ergriffen wurden.

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass diese Initiativen zwar nicht detailliert genug waren, aber Schritte in die richtige Richtung darstellten. Die Bürgerbeauftragte vertraute darauf, dass sich die Zusagen der Kommission in konkreten Maßnahmen und Praktiken bei der Umsetzung des neuen Programms Horizont 2020 niederschlagen würden.

In Anbetracht dieser Erwägungen stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass keine weiteren Untersuchungen der Beschwerde gerechtfertigt waren.

Access to documents

Donnerstag | 26 Juli 2012