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2097/2011/RA
Digest - Datum Freitag | 25 Januar 2013
Objektive Rechtfertigungen bedeuten notwendigerweise, dass die Art und Weise, in der die Organe von diesem Ermessensspielraum Gebrauch machen, weder diskriminierend ist noch als diskriminierend empfunden wird. Insbesondere sollten die Organe im Hinblick auf Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Diskriminierungen u. a. aus Gründen der Religion, der Weltanschauung oder einer anderen Meinung verbietet, bei der Durchführung des in Artikel 11 EUV und Artikel 17 AEUV genannten Dialogs vermeiden, bestimmte Gruppen, einschließlich bestimmter religiöser Gruppen oder der nichtreligiösen Gemeinschaft, zu diskriminieren. Sie sollten auch versuchen, jegliche Wahrnehmung von Diskriminierung zu vermeiden.