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0344/2007/(WP)BEH
Digest - Datum Dienstag | 22 Dezember 2009
Während der Grundsatz der Rechtssicherheit jede Notwendigkeit ausschließt, dass das Organ, das die Entscheidungen erlassen hat, auf Antrag anderer Adressaten im Hinblick auf die Gründe des Nichtigkeitsurteils die Rechtmäßigkeit der unangefochtenen Entscheidungen erneut prüft, ist der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass dieselbe Logik für zwei Entscheidungen gelten sollte, die an ein und dieselbe Person gerichtet sind. Der Bürgerbeauftragte hält es daher für schwierig zu erkennen, wie der Grundsatz der Rechtmäßigkeit verletzt werden könnte, indem eine an eine bestimmte Person gerichtete Entscheidung aufgehoben wird, die auf demselben Ansatz beruht, der in Bezug auf eine andere an dieselbe Person gerichtete Entscheidung für ungültig erklärt wurde.