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Rechtsausschuss des EP (JURI) – Aussprache über die Untersuchung des Bürgerbeauftragten in der Sache 1011/2015/TN
Speech - Speaker Emily O'Reilly - City Brussels - Country Belgium - Date Thursday | 28 January 2016
Aussprache des Rechtsausschusses des EP (JURI)
über die Untersuchung des Bürgerbeauftragten in der Sache 1011/2015/TN
Donnerstag, 28. Januar 2016, 16.00–16.30 Uhr
Sehr geehrte Mitglieder,
Vielen Dank für die Einladung, heute hier mit Ihnen zu sprechen. Wie ich bei vielen Gelegenheiten gesagt habe, ist die Beziehung zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Parlament von entscheidender Bedeutung, und ich begrüße daher diese erste Gelegenheit, dies vor dem Ausschuss zu äußern.
Meine Mission ist es, der europäischen Demokratie zu dienen, indem ich mit den Institutionen der Europäischen Union zusammenarbeite, um eine wirksamere, rechenschaftspflichtigere, transparentere und ethische Verwaltung zu schaffen.
All diese Aspekte meiner Mission sind miteinander verknüpft und beziehen sich alle auf Transparenz. Durch Transparenz kann die EU-Verwaltung gegenüber den Bürgern, denen sie dient, rechenschaftspflichtig sein und den Bürgern zeigen, dass sie wirksam und ethisch ist. Der Zugang zu Informationen über die Arbeitsweise der EU und ihrer Institutionen ist für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die EU von entscheidender Bedeutung, und die EU braucht das Vertrauen ihrer Bürgerinnen und Bürger, insbesondere in Zeiten, in denen sie sowohl mit internen als auch mit externen Herausforderungen konfrontiert ist.
In diesem Zusammenhang und auf Ihre Einladung hin werde ich Ihnen heute Einzelheiten zu meiner bisherigen Untersuchung eines bestimmten Falles mitteilen und Ihre Gedanken und Ansichten zu diesem Thema anhören.
Der Fall wurde mir als Beschwerde von der in Madrid ansässigen NGO Access Info Europe und der EU Public Interest Clinic vorgelegt, einer Partnerschaft zwischen der New York University School of Law und der HEC Paris. Es handelt sich um einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zum Rat über die Arbeit des gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingesetzten Gremiums. Wie Sie wissen, gibt dieser Ausschuss Stellungnahmen zur Eignung der Bewerber ab, das Amt eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof und beim Gericht auszuüben, bevor die Regierungen der Mitgliedstaaten die Ernennungen oder Wiederernennungen vornehmen.
Aus dem dritten Tätigkeitsbericht des Gremiums geht hervor, dass von 2010 bis 2013 22 % ihrer Stellungnahmen negativ waren. Ich möchte an dieser Stelle sagen, dass bisher jede positive oder negative Stellungnahme vom Rat akzeptiert wurde, ein Punkt, der ihre Bedeutung und ihren Einfluss unterstreicht.
Der siebenköpfige Ausschuss wird vom Rat aus dem Kreis der ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts, der Mitglieder der obersten nationalen Gerichte und der Rechtsanwälte mit anerkannter Zuständigkeit ausgewählt, von denen einer vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wird. Der Rat stellt das Sekretariat für das Gremium.
Der Beschwerdeführer wollte in diesem Fall Zugang zu den Stellungnahmen des Panels erhalten, der Rat weigerte sich jedoch, Zugang zu gewähren.
Um einen Einblick zu geben, wie die Stellungnahmen formuliert werden und was sie enthalten, werden die Stellungnahmen gemäß dem dritten Tätigkeitsbericht des Gremiums wie folgt verfasst. Sie beschreiben zunächst die verschiedenen Phasen der Prüfung. In den Stellungnahmen werden sodann die Gründe dargelegt, die die Auffassungen des Gremiums in Bezug auf die rechtlichen Fähigkeiten, die Berufserfahrung, die Fähigkeit, die Aufgaben eines Richters unabhängig und unparteiisch wahrzunehmen, die Sprachkenntnisse und die Fähigkeit, in einem internationalen Umfeld zu arbeiten, befürworten oder auf andere Weise untermauern.
Das Gremium ist laut seinem eigenen Bericht der Ansicht, dass die Positionen, die das Gremium zur Eignung der Kandidaten einnimmt, aus Gründen des Datenschutzes, der Aufrechterhaltung der Integrität des Prozesses und einer Reihe anderer Gründe nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen, aber aus Kommentaren in seinem ersten Tätigkeitsbericht schien es zu akzeptieren, dass seine Aufzeichnungen unter 1049 fallen.
Der erste Punkt, mit dem ich mich in dieser Beschwerde befassen musste, war jedoch, dass der Rat nicht der Auffassung war, dass die Verordnung 1049/2001, die Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, auf die Stellungnahmen des Panels anwendbar war. Es stellte das Gremium im Wesentlichen als ein Gremium dar, das nicht mit dem Rat in Verbindung steht und nur den Mitgliedstaaten Bericht erstattet.
Ich fand diese Position aus einer Reihe von Gründen problematisch. Die Verordnung 1049/2001 soll dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten größtmögliche Wirkung verleihen. Sie enthält auch klar definierte Ausnahmen vom Recht auf Zugang der Öffentlichkeit. Diese Ausnahmen sind eng auszulegen. Sollte die Verordnung 1049/2001 nicht gelten, könnte ein Antrag auf Zugang zu den Stellungnahmen des Gremiums im Wesentlichen nach Belieben des Rates behandelt werden.
In meinem Schreiben an den Rat, mit dem ich meine Untersuchung des Falles eröffnet habe, habe ich meine Ansicht dazu geäußert, warum die Verordnung 1049/2001 selbstverständlich auf die Stellungnahmen des Gremiums Anwendung findet.
Der Rat hat mir kurz vor Weihnachten mitgeteilt, dass er nun nach einem neuen politischen Beschluss beschlossen hat, dass 1049 DOES für Anträge auf Zugang zu Dokumenten gelten, die sich im Besitz seines Generalsekretariats im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Unterstützungsaufgaben für verschiedene zwischenstaatliche Einrichtungen oder Einrichtungen wie das betreffende Gremium befinden, und so
Ich möchte diese Gelegenheit nutzen, um dem Rat für seine konstruktive Reaktion auf diesen Aspekt meiner Untersuchung zu danken, der zu diesem wichtigen Schritt geführt hat.
Da das interne Verfahren des Rates für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit jedoch nicht mit dem Verfahren für die Bearbeitung von Untersuchungen des Bürgerbeauftragten übereinstimmt, konnte der Rat im Rahmen meiner Untersuchung keine Antwort auf den Antrag auf Zugang auf der Grundlage der Verordnung 1049/2001 geben.
Damit der Antrag auf Zugang gemäß der Verordnung 1049/2001 behandelt werden kann, müssen die Beschwerdeführer daher einen neuen Antrag auf Zugang zum Rat stellen, wenn sie dies wünschen. Wenn der Zugang der Öffentlichkeit auf einen neuen Antrag hin nicht gewährt wird, werde ich in der Lage sein, die diesbezügliche ausführliche Begründung des Rates zu prüfen.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Antwort des Rates auf den Antrag der Beschwerdeführer, obwohl sie nicht formell auf der Verordnung 1049/2001 beruhte, darauf hindeutet, dass ein neuer Antrag auf Zugang abgelehnt werden könnte, wobei der Rat auf Bedenken hinsichtlich der Privatsphäre und eine mögliche abschreckende Wirkung auf die Bereitschaft des Gremiums hinweist, in seinen Stellungnahmen klar und offen zu sein.
Es liegt auf der Hand, dass die in den Stellungnahmen des Gremiums enthaltenen Informationen personenbezogene Daten für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang zu Dokumenten und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 über den Schutz personenbezogener Daten darstellen. Unter Berücksichtigung des allgemeinen öffentlichen Interesses muss ein Abwägungstest durchgeführt werden, und es kann auch die Frage der Unterscheidung zwischen der Veröffentlichung negativer und der Veröffentlichung positiver Meinungen ins Spiel kommen.
Dies sind natürlich Themen, zu denen ich noch nicht Stellung nehmen kann und die das Ergebnis eines künftigen 1049-Antrags und -Appells abwarten werden.
Ich wäre sehr daran interessiert, Ihre Meinung zu dieser Angelegenheit zu hören, die mir erneut vorgelegt werden könnte, wenn die Beschwerden einen neuen Antrag beim Rat gemäß der Verordnung Nr. 1049 stellen, der als Beschwerde an mein Büro zurückkommen könnte.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.