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Entwurf einer Empfehlung des Europäischen Bürgerbeauftragten in der Untersuchung zur Beschwerde Nr. 2591/2010/GG gegen die Europäische Kommission
Recommendation
Case 2591/2010/GG - Opened on Monday | 20 December 2010 - Recommendation on Friday | 29 July 2011 - Special report on Monday | 14 May 2012 - Decision on Monday | 14 May 2012 - Institution concerned European Commission ( Closed after Special Report )
gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten[1]
Der Hintergrund der Beschwerde
Beschwerde 1140/2008/WP
1. Am 21. April 2008 ging beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein (Beschwerde 1140/2008/WP). Diese Beschwerde betraf den Umgang der Kommission mit einer Beschwerde über einen Verstoß Österreichs gegen das Gemeinschaftsrecht (Vertragsverletzungsbeschwerde 2006/4959). Die Beschwerde an den Bürgerbeauftragten wurde von einer österreichischen Rechtsanwältin eingereicht, die darauf hinwies, dass sie in Vertretung von 27 Bürgerinitiativen handele, die gegen die nachteiligen Auswirkungen des Ausbaus des Flughafens Wien kämpfen („die Beschwerdeführer").
2. Seit 1999 erfolgte eine Verbesserung und Erweiterung der Infrastruktur des Flughafens Wien durch eine Reihe von Bauprojekten, die von den österreichischen Behörden genehmigt wurden. Nachdem die Kommission auf diese Projekte aufmerksam gemacht worden war, gelangte sie zu dem Schluss, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung („UVP") gemäß der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten[2] erforderlich gewesen wäre. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der von der Richtlinie 85/337/EWG verfolgte Zweck nicht erreicht werden könne, wenn ein Projekt genehmigt wird, ohne dass eine UVP durchgeführt worden wäre und wenn es - wie im vorliegenden Fall - bereits realisiert oder fast abgeschlossen ist. Daher vereinbarte die Kommission in Verhandlungen mit Österreich, das Vertragsverletzungsverfahren nicht weiter zu verfolgen, sofern Österreich eine „ex-post-UVP" durchführen würde, die soweit möglich einer ex-ante-UVP entsprechen und eine umfassende Beurteilung der Umweltauswirkungen der betreffenden Projekte ermöglichen würde.
3. Die Beschwerdeführer trugen vor, dass die Kommission gegen Mindeststandards der Rechtsstaatlichkeit verstoße, indem sie von dem üblichen Verfahren in Vertragsverletzungsangelegenheiten auf eine Weise abweiche, welche die eine Seite stark bevorteile, die andere dagegen benachteilige. Sie rügten, dass die Kommission die Flughafen Wien AG (die Betreiberin des Flughafens Wien) als de-facto-Partei in die Verhandlungen einbezogen, ihnen dagegen einen solchen Status verwehrt habe. Ferner erklärten sie, dass sie den von der Kommission verfolgten Ansatz nicht rundweg ablehnen würden, dessen Umsetzung jedoch das Ziel erkennen lasse, den Interessen der Flughafen Wien AG und der österreichischen Regierung entgegenzukommen und ihnen zu helfen, ihre Vertragsverletzung auf möglichst bequeme Weise zu beheben. Das Verhalten der Kommission stehe im Widerspruch zur Richtlinie 85/337/EWG und zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften („Gerichtshof") in der Rechtssache C-2/07[3].
4. Die Beschwerdeführer forderten, dass die Kommission entweder für die Durchführung einer ordnungsgemäßen ex-post-UVP sorgen solle, zu der jedenfalls ein Überwachungsmechanismus unter Einbeziehung der Beschwerdeführer gehören müsse, oder, wenn dies nicht möglich sei, eine Klage beim Gerichtshof erheben solle.
5. In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sie in dieser Angelegenheit am 9. April 2008 an das für Umwelt zuständige Kommissionsmitglied geschrieben hatten.
6. Da sich die Beschwerdeführer nur knapp zwei Wochen nach diesem Schreiben an den Bürgerbeauftragten wandten, hatten sie seiner Ansicht nach Artikel 2 Absatz 4 seines Statuts nicht beachtet. Danach müssen einer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten geeignete administrative Schritte bei dem betroffenen Organ oder der betroffenen Institution der Gemeinschaft vorausgegangen sein. Zugleich bedeutet dies, dass dem Organ bzw. der Institution eine angemessene Reaktionsfrist eingeräumt werden muss.
7. Daher teilte der Bürgerbeauftragte den Beschwerdeführern mit, dass er ihre Beschwerde momentan nicht bearbeiten könne. Er wies sie jedoch auf die Möglichkeit hin, erneut Beschwerde einzureichen, falls sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine befriedigende Antwort der Kommission auf das Schreiben vom 9. April 2008 erhielten.
Beschwerde 1532/2008/(WP)GG
8. Am 25. Mai 2008 teilten die Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie sich bereits mehrfach an die Kommission gewandt hätten, diese jedoch nicht bereit sei, auf die von ihnen erhobenen Beschwerdepunkte einzugehen. Daher wurde das Schreiben der Beschwerdeführer vom 25. Mai 2008 als neue Beschwerde registriert (Beschwerde 1532/2008/(WP)GG).
9. Die Beschwerdeführer fügten Kopien ihres Schriftwechsels mit der Kommission bei.
10. Wie diesem Schriftwechsel zu entnehmen war, rügten die Beschwerdeführer insbesondere, (1) dass die Kommission es Österreich erlaubt habe, der Prüfung das Jahr 1999 als Referenzjahr zugrunde zu legen, obwohl sich in diesem Jahr die Überflugzahlen auf einer bestimmten Einflugschneise gegenüber 1998 verdoppelt hatten, (2) dass kein offizielles Dokument veröffentlicht worden sei, in dem die Ergebnisse der Verhandlungen zum Konzept der ex-post-UVP festgehalten wurden, und (3) dass die Prüfung nicht angemessen überwacht werde.
11. Die Kommission führte in ihrer Antwort im Wesentlichen aus, es sei nie streitig gewesen, dass 1999 das Referenzjahr sein würde. Das Konzept für die UVP sei von einer externen Beratungsfirma erstellt und im Internet veröffentlicht worden, und die Kommission werde das UVP-Verfahren mitverfolgen und von Österreich regelmäßige Fortschrittsberichte erhalten. Zu der UVP werde es auch eine öffentliche Anhörung geben. Die Kommission erklärte, dass sie die Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens erst dann befürworten werde, wenn die ex-post-UVP sowie eventuell daraus abzuleitende Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt worden seien.
12. Der Bürgerbeauftragte führte eine Untersuchung zu den folgenden Beschwerdepunkten und der folgenden Forderung durch:
(1) Die Kommission führe das den Flughafen Wien betreffende Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich nicht ordnungsgemäß durch. Zur Untermauerung ihres Vorwurfs brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Kommission, nachdem sie eine Vertragsverletzung festgestellt hatte, (1) von der üblichen Verfahrensweise abgewichen sei, indem sie mit Österreich eine ex-post-UVP aushandelte; (2) die Flughafen Wien AG, nicht aber die Beschwerdeführer als de-facto-Partei in diese Verhandlungen einbezogen und letztere somit ungerechtfertigt benachteiligt habe; und (3) nicht für eine ordnungsgemäße Durchführung der UVP gesorgt habe. In Bezug auf den dritten Punkt kritisierten die Beschwerdeführer insbesondere, dass (1) die Kommission es Österreich zu Unrecht erlaubt habe, der Prüfung das Jahr 1999 als Referenzjahr zugrunde zu legen, (2) kein offizielles Dokument veröffentlicht worden sei, in dem die Ergebnisse der Verhandlungen über das Konzept der ex-post-UVP festgehalten werden, und (3) die Prüfung nicht angemessen überwacht werde.
(2) Die Kommission (a) lasse Österreich eine Vorzugsbehandlung zuteil werden, indem sie davon absehe, ein Verfahren vor dem Gerichtshof einzuleiten, obwohl sie eine eindeutige Verletzung des Gemeinschaftsrechts festgestellt habe, und (b) bemühe sich, Österreich zu decken und die Vertragsverletzung zu vertuschen.
Die Beschwerdeführer forderten, dass die Kommission entweder für eine ernsthafte nachträgliche Umweltverträglichkeitsprüfung sorgen solle, zu der jedenfalls ein Überwachungsmechanismus unter Einbeziehung der Beschwerdeführer gehören müsse, oder, wenn dies nicht möglich sei, eine Klage beim Gerichtshof erheben solle.
13. Am 2. Dezember 2009 schloss der Bürgerbeauftragte seine Untersuchung ab.
14. Was den zweiten Beschwerdepunkt anbelangt, erklärte die Kommission, dass es seit Jahren ihre Praxis sei, eine Lösung in Form einer ex-post-UVP zu suchen, wenn ein Mitgliedstaat vor der Erteilung der Genehmigung keine UVP gemäß der Richtlinie 85/337/EWG durchgeführt hat. Der Bürgerbeauftragte erachtete diese Erläuterungen für plausibel.
15. Was Punkt (1) des ersten Beschwerdepunkts der Beschwerdeführer betrifft, war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass das Herangehen der Kommission, von Österreich die Durchführung einer ex-post-UVP zu verlangen, anhand derer die Umweltauswirkungen des Projekts objektiv und entsprechend den in der Richtlinie 85/337/EWG festgelegten Kriterien geprüft werden und die es ermöglicht, auf einer wissenschaftlichen Grundlage zu prüfen, ob Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden müssten, im Prinzip sowohl angemessen als auch sinnvoll sei.
16. Was Punkt (2) dieses Beschwerdepunkts betrifft, konnte nicht als erwiesen betrachtet werden, dass die Kommission die Flughafen Wien AG als de-facto-Partei in die Verhandlungen mit Österreich einbezogen habe, da die Beschwerdeführer keinerlei Beweise vorgebracht hatten, die die Argumente der Kommission widerlegen würden.
17. Was Punkt (3) dieses Beschwerdepunkts betrifft, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Beschwerdeführer die Aussage der Kommission, es gebe kein offizielles Dokument über die Ergebnisse ihrer Verhandlungen mit den österreichischen Behörden, nicht angefochten hatten.
18. Im Hinblick auf den Rest dieses Beschwerdepunkts stellte der Bürgerbeauftragte folgendes fest:
- Die österreichischen Behörden sprachen durchweg von einem „Umweltverträglichkeitsbericht“ und nicht von einer „Umweltverträglichkeitsprüfung“. Es war schwer verständlich, was die österreichischen Behörden daran gehindert haben sollte, den Begriff „ex-post-UVP“ zu verwenden (Randnummern 80 und 81 der Entscheidung des Bürgerbeauftragten).
- Die mit der Durchführung der ex-post-UVP beauftragte Behörde war das österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT). Die Kommission hatte nicht bestritten, dass dieses Ministerium einige der Genehmigungen für das betreffende Vorhaben erteilte. Da (a) die Richtlinie 85/337/EWG vorschreibt, dass solche Genehmigungen nur erteilt werden sollen, nachdem vorher eine UVP - falls eine solche erforderlich ist - durchgeführt wurde und (b) die Kommission eingeräumt hatte, dass im vorliegenden Falle eine UVP erforderlich gewesen wäre, ergab sich der Schluss, dass die ex-post-UVP einer Behörde anvertraut wurde, die es ursprünglich versäumt zu haben schien, sich zu vergewissern, dass die Richtlinie 85/337/EWG beachtet wurde. In Anbetracht dessen erschien das Argument der Beschwerdeführer, durch die Hinzuziehung des BMVIT sei ein offensichtlicher Interessenkonflikt entstanden, auf den ersten Blick durchaus begründet zu sein (Randnummern 83 bis 85 der Entscheidung des Bürgerbeauftragten).
- Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten wäre es logischer gewesen, 1998 als Referenzjahr heranzuziehen, d. h. das Jahr unmittelbar vor Projektbeginn. In Anbetracht dessen hatte die Kommission nach Ansicht des Bürgerbeauftragten nicht hinlänglich erklärt, warum es angemessen war, 1999 und nicht 1998 als Bezugsjahr zu verwenden (Randnummer 86 der Entscheidung des Bürgerbeauftragten).
- Die Kommission hatte vorgetragen, dass die ex-post-UVP gemäß den Artikeln 5 bis 10 der Richtlinie 85/337/EWG durchgeführt würde. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte jedoch auch Artikel 10a (Zugang von Mitgliedern der Öffentlichkeit, die ein Interesse an einer UVP haben, zu einem Überprüfungsverfahren) zur Anwendung kommen müssen. Die Kommission hatte erklärt, dass sie sich nicht um die ausdrückliche Zusicherung Österreichs zur Anwendbarkeit von Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG bemüht habe, als der Durchführung einer ex-post-UVP zugestimmt wurde, da diese Bestimmung materielles Recht sei und nicht zum Gegenstand einer Vereinbarung mit Mitgliedstaaten gemacht werden könne. Dieses Argument war dem Bürgerbeauftragten unverständlich. Unabhängig davon, ob Artikel 10a materielles Recht oder Verfahrensrecht darstellt, war nicht ersichtlich, was die Kommission daran gehindert haben könnte, von den österreichischen Behörden eine ausdrückliche Zusicherung über die Beachtung dieser Bestimmung einzuholen, sofern sie im vorliegenden Fall anwendbar war (Randnummern 87 bis 92 der Entscheidung des Bürgerbeauftragten).
19. Angesichts dieser Umstände vertrat der Bürgerbeauftragte den Standpunkt, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht zu der Schlussfolgerung gelangen konnte, dass die Kommission für die ordnungsgemäße Durchführung der ex-post-UVP gesorgt und somit das den Flughafen Wien betreffende Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich ordnungsgemäß geführt hat.
20. Der Bürgerbeauftragte wies jedoch zugleich darauf hin, dass weder die ex-post-UVP noch die Untersuchung der Kommission abgeschlossen worden waren.
21. Was die von der Kommission durchgeführte Prüfung betraf, merkte der Bürgerbeauftragte an, dass die Kommission den Beschwerdeführern vor der Einleitung der Untersuchung mitgeteilt hatte, sie werde die Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens erst dann befürworten, wenn die ex-post-UVP sowie eventuell daraus abzuleitende Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Die Kommission führte weiter aus, sie verfolge die ex-post-UVP und deren letztendliche Umsetzung entsprechend den Grundsätzen, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-201/02 aufgestellt habe. Die Kommission bekräftigte, dass sie das Vertragsverletzungsverfahren erst dann einstellen werde, wenn sie sich vergewissert habe, dass etwaige relevante Auswirkungen angemessen bewertet worden seien und Österreich insbesondere die nötigen Schritte eingeleitet habe, um den Prüfungsergebnissen praktische Wirkung zu verleihen.
22. Unter diesen Umständen war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es zum damaligen Zeitpunkt keinen Anlass für weitere Untersuchungen in dieser Angelegenheit gab, was den Beschwerdepunkt anlangt, dass die Kommission das den Flughafen Wien betreffende Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich nicht ordnungsgemäß durchführe. Der Bürgerbeauftragte schloss den Fall daher ab.
23. Der Bürgerbeauftragte wies jedoch in seiner Entscheidung, mit der er die Untersuchung abschloss, darauf hin, dass er darauf vertraue, dass die Kommission diese Entscheidung gebührend beachten werde, wenn sie ihre endgültige Entscheidung über die Vertragsverletzungsbeschwerde der Beschwerdeführer treffe.
Die vorliegende Beschwerde
24. Am 30. November 2010 wandten sich die Beschwerdeführer erneut an den Bürgerbeauftragten. Sie teilten dem Bürgerbeauftragten mit, dass die Kommission ihres Wissens keine weiteren Schritte unternommen habe, um nach der Entscheidung des Bürgerbeauftragten das Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich fortzuführen.
25. Die Beschwerdeführer erneuerten daher ihre Beschwerde und ersuchten den Bürgerbeauftragten, eine neue Untersuchung in dieser Sache einzuleiten.
Der Gegenstand der Untersuchung
26. In ihrer Beschwerde wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sie die Beschwerdepunkte und Forderungen der Beschwerde 1532/2008/(WP)GG wiederholen wollten.
27. Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass es angesichts seiner Entscheidung zum Abschluss der Untersuchung zu der Beschwerde 1532/2008 vom 2. Dezember 2009 keine ausreichenden Gründe für eine Untersuchung der Beschwerdepunkte der Beschwerdeführer gebe, wonach die Kommission (1) von der üblichen Verfahrensweise abgewichen sei, indem sie mit Österreich eine ex-post-UVP aushandelte; (2) die Flughafen Wien AG, nicht aber die Beschwerdeführer als de-facto-Partei in diese Verhandlungen einbezogen und letztere somit ungerechtfertigt benachteiligt habe; (3) Österreich eine Vorzugsbehandlung zuteil werden lasse, indem sie davon absehe, ein Verfahren vor dem Gerichtshof einzuleiten, obwohl sie eine eindeutige Verletzung des Gemeinschaftsrechts festgestellt habe, und (4) sich bemühe, Österreich zu decken und die Vertragsverletzung zu vertuschen.
28. Der Bürgerbeauftragte entschied daher, nur den folgenden Beschwerdepunkt und die folgende Forderung in seine neue Untersuchung aufzunehmen[4]:
Beschwerdepunkt:
Die Kommission hat es versäumt, ihr Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich betreffend den Flughafen Wien ordnungsgemäß durchzuführen, insbesondere aufgrund ihres Versäumnisses, für eine ordnungsgemäße Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zu sorgen.
Forderung:
Die Kommission sollte entweder für eine ordnungsgemäße nachträgliche Umweltverträglichkeitsprüfung sorgen, einschließlich eines Überwachsungsmechanismus, in dem die Beschwerdeführer das Recht haben, sich zu beteiligen, oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union einbringen.
Die Untersuchung
29. Am 20. Dezember 2010 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um Stellungnahme zu dem oben genannten Beschwerdepunkt und der oben genannten Forderung.
30. Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 7. April 2011.
31. Diese Stellungnahme wurde an die Beschwerdeführer weitergeleitet, die am 11., 19. und 20. April 2011 ihre Anmerkungen dazu übersandten.
32. Am 7. Juni 2011 nahmen die Dienststellen des Bürgerbeauftragten Einsicht in die Akte der Kommission.
33. Am 20. Juni 2011 wurde eine Kopie des Berichts über die Einsichtnahme an die Kommission übermittelt. Eine weitere Kopie wurde an die Beschwerdeführer gesandt, die ihre Anmerkungen am 28. Juni 2011 übermittelten.
34. Am 25. Juli 2011 übermittelten die Beschwerdeführer weitere Auskünfte zu diesem Fall.
Die Analyse und die Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten
A. Der Beschwerdepunkt der nicht korrekten Durchführung des Vertragsverletzungsverfahrens und die damit zusammenhängende Forderung
Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden
35. Die Beschwerdeführer trugen erneut vor, dass die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchführe. Das BMVIT habe ihnen am 26. Jänner 2010 mitgeteilt, dass der ex-post-Umweltverträglichkeitsbericht einer abschließenden Beurteilung unterzogen werde. Die Sachverständigen würden sodann der Kommission einen Schlussbericht betreffend eventuell notwendige Ausgleichsmaßnahmen vorlegen. Die Beschwerdeführer hätten zu dem ex-post-Umweltverträglichkeitsbericht eine Stellungnahme an das BMVIT abgegeben. Seitens des BMVIT sei dazu jedoch keine Reaktion erfolgt. Das Beschwerderecht der Beschwerdeführer gemäß Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG sei verletzt worden.
36. In ihrer Stellungnahme trug die Kommission erneut vor, dass es angemessen und vernünftig sei, das Vertragsverletzungsverfahren nicht weiter zu verfolgen, solange Österreich eine ex-post-UVP ausarbeite, die soweit wie möglich einer ex-ante-UVP entspreche.
37. Die Kommission übermittelte folgende Informationen betreffend die Durchführung der ex-post-UVP:
- Österreich habe der Kommission das Konzept für die ex-post-UVP übermittelt. Die Kommission habe dieses Konzept im ersten Halbjahr 2008 geprüft.
- Am 27. März 2008 sei das Konzept für die ex-post-UVP auf der Homepage des Flughafens Wien veröffentlicht worden. Darüber hinaus sei es in mehreren Zeitungen veröffentlicht worden.
- Am 26. August 2008 sei ein externer Sachverständiger für die Koordinierung der ex-post-UVP ernannt worden.
- Die ex-post-UVP sei dem BMVIT am 3. April 2009 vorgelegt worden.
- Nach bestimmten Verbesserungen sei die ex-post-UVP am 15. Oktober 2009 im Internet veröffentlicht worden.
- Bis zum Ablauf der Frist (3. Dezember 2009) seien 13 schriftliche Stellungnahmen eingegangen.
- Die Durchführung der letzten Schritte habe sich verzögert, hauptsächlich, weil die Stellungnahmen weitere Sachverständigengutachten und technische Berichte erfordert hätten.
- Ein neues Lärmgutachten sei ebenfalls nötig geworden, nachdem der Österreichische Arbeitsring für Lärmbekämpfung im Februar 2010 festgestellt hatte, dass seine Verfahren und Leitlinien zur Berechnung des Schallpegels nicht länger dem Stand der Technik entsprachen.
- Aufgrund dieser zusätzlichen Bewertungen seien bei der ex-post-UVP neue Verbesserungen vorgenommen und dem betreffenden Ministerium am 30. Juni 2010 vorgelegt worden.
- Am 15. Februar 2011 habe Österreich den Abschlussbericht der ex-post-UVP an die Kommission übermittelt.
38. Die Kommission trug vor, dass sie die Ergebnisse der ex-post-UVP und ihre spätere Umsetzung weiterverfolgen werde. Insbesondere werde sie überprüfen, ob möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen angemessen berücksichtigt wurden, um, sofern notwendig, rückwirkend Ausgleichsmaßnahmen zu treffen.
39. Die Kommission bekräftigte, dass sie das Vertragsverletzungsverfahren solange nicht abschließen werde, bis sie überzeugt sei, dass möglicherweise wesentliche Auswirkungen der verschiedenen Flughafenerweiterungen angemessen beurteilt wurden und Österreich insbesondere die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die Ergebnisse der Folgenabschätzung in die Praxis umzusetzen, d. h. nachdem eventuelle Ausgleichsmaßnahmen, die sich aus der UVP ergeben könnten, durchgeführt sind.
40. In ihren Anmerkungen trugen die Beschwerdeführer vor, dass die Kommission nach wie vor davon ausgehe, dass der ex-post-Umweltverträglichkeitsbericht hinzunehmen sei, obwohl dieser nicht einmal annähernd einer Umweltverträglichkeitsprüfung nahekomme. Die Kommission ignoriere alle ihr zur Kenntnis gebrachten Argumente. Sie ignoriere auch die Hinweise des Bürgerbeauftragten auf die Mängel des Verfahrens.
41. Die Kommission berücksichtige nicht, dass die Staatsanwaltschaft Wien wegen der Unterdrückung der UVP im vorliegenden Fall ein Ermittlungsverfahren eröffnet habe. Die Ermittlungen seien genau gegen jene Person, mit der die Kommission bezüglich der ex-post-UVP zu tun habe, gerichtet. Ebenso wenig habe die Kommission die Tatsache berücksichtigt, dass der österreichische Rechnungshof in einem Bericht betreffend den Flughafen Wien die ex-post-UVP wie folgt beurteilt habe: „Hinsichtlich der Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung und des Rechtsschutzes entsprach dieses Verfahren nicht dem Standard eines UVP-Verfahrens.“
42. Die Kommission geriere sich als Diener der Luftfahrt. Sie habe Österreich vier Jahre lang ermöglicht, den Flughafen illegal auszubauen. Die Investitionskosten lägen mittlerweile bei rund 1,5 Milliarden Euro. Alle Ausbauten seien ohne UVP durchgeführt worden.
43. Nach Ansicht der Beschwerdeführer lag ein offensichtlicher Missstand in der Verwaltungstätigkeit vor.
44. Nach Prüfung des oben dargestellten Vorbringens war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es notwendig war, Einsicht in die Akte der Kommission zu nehmen.
45. Die Einsichtnahme ergab, dass das Konzept für die ex-post-UVP am 17. März 2008 der Kommission übermittelt wurde. Sie bestätigte zudem, dass die österreichischen Behörden der Kommission am 22. September 2008, 23. Juni 2009, 13. November 2009 und 13. Juli 2010 über den Fortschritt der ex-post UVP berichteten.
46. Die Einsichtnahme ergab darüber hinaus, dass die Akten keinen weiteren einschlägigen Schriftwechsel zwischen der Kommission und Österreich in der Zeit der Durchführung der ex-post-UVP enthielten. Insbesondere gab es keine Hinweise darauf, dass die Anmerkungen der Beschwerdeführerin in dieser Zeit schriftlich mit den österreichischen Behörden diskutiert worden seien. Auch die Entscheidung des Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung zu der Beschwerde 1532/2008 vom 2. Dezember 2009 schien keinen derartigen Schriftwechsel veranlasst zu haben.
47. Auf eine entsprechende Frage erklärten die Vertreter der Kommission, die bei der Einsichtnahme anwesend waren, dass die Generaldirektion Umwelt sich darum bemühen würde, ihre Prüfung des von Österreich vorgelegten Abschlussberichts vor der Sommerpause abzuschließen. Sie seien jedoch nicht in der Lage, mitzuteilen, wann die Kommission selbst über den Fall entscheiden werde.
48. In ihren Anmerkungen zum Bericht über die Einsichtnahme trugen die Beschwerdeführer vor, dass die Einsichtnahme ihr Vorbringen bestätigt habe, dass ihre Argumente entweder gar nicht oder nicht angemessen berücksichtigt worden seien.
49. Die Beschwerdeführer wiesen darauf hin, dass es ihnen erst durch den Bericht über die Einsichtnahme zur Kenntnis gekommen sei, dass der Fall nunmehr durch Herrn D. bearbeitet werde. Sie betonten, dass der wichtigste Akteur in dieser Angelegenheit Herr M. gewesen sei, der von etwa November 2007 bis November 2010 für den Fall verantwortlich gewesen sei. Herr M. habe kein Geheimnis daraus gemacht, dass er an ihren Argumenten nicht interessiert sei. Wenn er diese Argumente prüfte, habe er dies in einer zynischen oder unfreundlichen Art und Weise getan. Die Beschwerdeführer fügten hinzu, dass Herr M. auf persönlicher Ebene einfach arrogant gewesen sei und es unmöglich gewesen sei, mit ihm eine vernünftige Diskussion zu der Angelegenheit zu führen.
50. Die Beschwerdeführer betonten abschließend ihr Vertrauen darauf, dass der Bürgerbeauftragte die angemessenen Mittel und Möglichkeiten finden werde, um die Kommission zur Einhaltung des geltenden Rechts zu veranlassen.
51. Am 25. Juli 2011 leiteten die Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten die Antwort der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, Frau B., weiter, die diese am 8. Juli 2011 auf eine Reihe von Fragen von Abgeordneten des österreichischen Parlaments gegeben hatte. Demnach sei Fazit des Schlussberichtes, dass „der von der FWAG [Flughafen Wien AG] dem BMVIT vorgelegte Ex-post-UVB unter der Voraussetzung akzeptiert werden kann, dass die FWAG alle in ihrem Bericht selbst vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen umsetzt“, und dass die FWAG zusätzlich 10,45ha als Ausgleichsflächen ausbildet. Frau B. bestätigte auch, dass, der Natur des Ex-post-UVB entsprechend, ein Rechtsmittel nach österreichischem Recht nicht möglich sei.
Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten
52. Der Bürgerbeauftragte nimmt zur die Bekräftigung der Kommission zur Kenntnis, das Vertragsverletzungsverfahren erst dann einzustellen, wenn sie sich vergewissert habe, dass etwaige relevante Auswirkungen angemessen bewertet worden sind und Österreich insbesondere die nötigen Schritte eingeleitet hat, um den Prüfungsergebnissen praktische Wirkung zu verleihen.
53. Diese Versicherung hatte den Bürgerbeauftragten veranlasst, seine erste Untersuchung in dieser Angelegenheit im Dezember 2009 abzuschließen.
54. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die österreichischen Behörden die ex-post UVP noch nicht abgeschlossen hatten.
55. Zu diesem Zeitpunkt wäre es daher für die Kommission einfach gewesen, bei den österreichischen Behörden einzuschreiten, um die vom Bürgerbeauftragten in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 2009 aufgeworfenen Fragen anzusprechen. Es ist daran zu erinnern, dass der Bürgerbeauftragte in dieser Entscheidung vier spezifische Aspekte hervorgehoben hat, die in Randnummer 18 der vorliegenden Entscheidung zusammengefasst sind.
56. Die Einsichtnahme in die Akten der Kommission im Juni 2011 ergab jedoch, dass die Kommission keine weiteren Maßnahmen einleitete, sondern lediglich auf den ihr durch die österreichischen Behörden vorzulegenden Abschlussbericht wartete.
57. Einige der vom Bürgerbeauftragten aufgeworfenen Fragen betrafen jedoch die Grundlage der Ex-post-UVP. Insbesondere hatte der Bürgerbeauftragte darauf hingewiesen, dass unter den Umständen des Falls die Behauptung der Beschwerdeführer, durch die Hinzuziehung des BMVIT sei ein offensichtlicher Interessenkonflikt entstanden, auf den ersten Blick durchaus begründet zu sein schien.
58. Darüber hinaus betonte der Bürgerbeauftragte in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 2009 die Bedeutung von Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG, der vorsieht, dass „Mitglieder der Öffentlichkeit“ unter bestimmten Voraussetzungen „Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten“. Der Bürgerbeauftragte unterstrich darüber hinaus, dass es bei weitem nicht sicher sei, dass Bürger in der Lage seien, nach österreichischem Recht ein Überprüfungsverfahren in Bezug auf die ex-post-UVP zu nutzen.
59. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Ansicht, dass es für Kommission angemessen gewesen wäre, die von ihm in seiner Entscheidung zur Beschwerde 1532/2008 aufgeworfenen Fragen zu prüfen. Er kann nicht nachvollziehen, warum die Kommission offenbar keine diesbezüglichen Maßnahmen eingeleitet hat. Es ist richtig, dass der Bürgerbeauftragte in der genannten Entscheidung darauf hingewiesen hat, dass er darauf vertraue, dass die Kommission diese Entscheidung gebührend beachten werde, wenn sie ihre endgültige Entscheidung über die Vertragsverletzungsbeschwerde der Beschwerdeführer treffe. Angesichts der Art der Fragen, die der Bürgerbeauftragte aufgeworfen hatte, konnte die Kommission dies jedoch kaum dahingehend verstehen, dass sie die Bearbeitung dieser Fragen bis zum Schluss aufschieben konnte.
60. Das Ausbleiben eines Tätigwerdens von seiten der Kommission ist insbesondere im Hinblick darauf bedauerlich, weil die in Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG vorgesehenen Rechtmittel nicht zur Verfügung stehen, soweit der ex-post-UVB betroffen ist. Da der entsprechende Bericht am 15. Februar 2011 der Kommission übermittelt wurde, muss dieser an diesem Tag oder davor von den österreichischen Behörden angenommen worden sein. Um nützlich sein zu können, hätte das Vorhandensein der in Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG vorgesehenen Rechtmittel in Bezug auf diesen Bericht daher von der Kommission spätestens bei seiner Annahme klargestellt werden müssen.
61. Der Vollständigkeit halber sollte hinzugefügt werden, dass die Zweifel in Bezug auf die Verfügbarkeit von Mitteln zur Überprüfung im vorliegenden Fall, die der Bürgerbeauftragte in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 2009 zum Ausdruck brachte, inzwischen von Feststellungen des Österreichischen Rechnungshofs bestätigt wurden. Wie die Beschwerdeführer vortrugen, hat der österreichische Rechnungshof in einem Bericht betreffend den Flughafen Wien die ex-post-UVP wie folgt beurteilt: „Hinsichtlich der Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung und des Rechtsschutzes entsprach dieses Verfahren nicht dem Standard eines UVP-Verfahrens.“ Die Beschwerdeführer machten die Kommission in einer E-Mail vom 19. Januar 2011, die in Kopie auch an den Bürgerbeauftragte übermittelt wurde, auf diesen Bericht aufmerksam. In ihrer Antwort vom 8. Juli 2011 auf eine Reihe von Fragen von Abgeordneten des österreichischen Parlaments stellte die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ausdrücklich fest, dass Rechtsmittel gegen die ex-post-UVP, bzw. wie die Ministerin sich ausdrückte, gegen den ex-post-UVB, nach österreichischem Recht nicht möglich seien.
61. In Anbetracht dessen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Beschwerdepunkt der Beschwerdeführer, die Kommission habe es versäumt, ihr Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich betreffend den Flughafen Wien ordnungsgemäß durchzuführen, in der Tat begründet ist.
B. Der Empfehlungsentwurf
Aufgrund seiner Untersuchungen zu dieser Beschwerde unterbreitet der Bürgerbeauftragte der Kommission den folgenden Empfehlungsentwurf:
Die Kommission sollte ihre Herangehensweise in Bezug auf die Vertragsverletzungsbeschwerde der Beschwerdeführer betreffend den Flughafen Wien korrigieren, die vom Bürgerbeauftragten in seiner Entscheidung zum Abschluss der Untersuchung zu der Beschwerde 1532/2008 vom 2. Dezember 2009 hervorgehobenen Unzulänglichkeiten angehen und ihre Prüfung so schnell wie möglich abschließen.
Die Kommission und die Beschwerdeführer werden von diesem Empfehlungsentwurf in Kenntnis gesetzt werden. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten muss die Kommission bis zum 31. Oktober 2011 eine begründete Stellungnahme abgeben. Die begründete Stellungnahme könnte in der Annahme des Empfehlungsentwurfs und einer Schilderung, wie dieser umgesetzt wurde, bestehen.
P. Nikiforos Diamandouros
Straßburg, den 29. Juli 2011
[1] Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (94/262/EGKS, EG, Euratom), ABl. 1994 L 113 , S. 15.
[2] ABl. L 175, S. 40. Diese Richtlinie wurde geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. 2003 L 156, S. 17) und die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. 2009 L 140, S. 114).
[3] Rechtssache C-2/07, Paul Abraham u. a., Slg. 2008, I-1197.
[4] In seinem Schreiben zur Einleitung der neuen Untersuchung betrachtete der Bürgerbeauftragte die Beschwerdeführer als eine Vereinigung von Bürgerinitiativen. Richtig ist, dass – wie in der Beschwerde 1532/2008 – die Bürgerinitiativen die Beschwerdeführer sind.