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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung zur Beschwerde Nr. 3289/2008/BEH über das Europäische Parlament

DER HINTERGRUND DER BESCHWERDE

1. Der Beschwerdeführer war als Beamter beim Europäischen Parlament beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wechselte er zu einem anderen Organ der EU.

2. Beförderungen innerhalb des Parlaments erfolgen auf der Grundlage eines jährlichen Beurteilungsverfahrens, in dessen Verlauf ein Beurteilungsbericht erstellt wird und höchstens drei Verdienstpunkte vergeben werden. Die Vergabe von Verdienstpunkten für das Jahr 2005 richtete sich nach einem Beschluss des Präsidiums des Parlaments zur Politik im Bereich Beförderung und Laufbahnplanung (‚Beschluss zur Beförderungspolitik’) vom 6. Juli 2005, der durch einen Beschluss des Präsidiums vom 13. Februar 2006 geändert wurde.

3. Der Beschluss zur Beförderungspolitik enthält die folgenden Bestimmungen:

„I.3 Beurteilung des Verdienstes

I.3.1 ... Grundsätzlich erhält jeder Generaldirektor/Leiter einer selbständigen Einheit eine Gesamtpunktzahl in Höhe der Zahl der Beamten/Bediensteten (unabhängig von ihrer Beförderungsfähigkeit), die während des Bezugsjahrs mindestens drei Monate bei einer europäischen Institution oder einer Einrichtung der Gemeinschaft beschäftigt waren, multipliziert mit 2,1. Die errechnete Gesamtpunktzahl wird gegebenenfalls mathematisch gerundet. Der Generalsekretär verfügt über eine Reserve an Verdienstpunkten, auf die er zurückgreifen kann, um insbesondere Verzerrungen infolge einer geringen Zahl von Beamten/Bediensteten einer bestimmten Besoldungsgruppe zu korrigieren. ...

D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Der Generalsekretär erlässt Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung detaillierter Anweisungen für die Vergabe der Verdienstpunkte.“

4. Am 10. Mai 2006 nahm der Generalsekretär Durchführungsmaßnahmen an, die folgende Bestimmungen enthalten:

„I.2 (a) Funktionseinheiten zugeteilte Verdienstpunkte

Jede Funktionseinheit erhält für ihr Personal, für das die Vergabe von Punkten relevant ist, abgesehen von den unter (b) unten aufgeführten Fällen:

- so viele Punkte, wie es dort Beamte und sonstige Bedienstete gibt, die im Bezugsjahr seit mindestens drei Monaten im Dienste einer europäischen Institution oder einer Einrichtung der Gemeinschaft stehen, und zwar unabhängig von ihrer Beförderungsfähigkeit, wobei diese Zahl mit 2,1 multipliziert und das Gesamtergebnis gegebenenfalls mathematisch gerundet wird;

...

Diese Punkte werden für jede unter das Beamtenstatut fallende Personalgruppe vergeben.

...

(c) Reserve des Generalsekretärs

Der Generalsekretär verfügt über eine Reserve von dritten Punkten, deren Vergabe strikt beschränkt ist, und zwar

- für eine bestimmte Besoldungsgruppe in einer Funktionsgruppe innerhalb einer Funktionseinheit auf einen einzigen Beamten, sofern die Anzahl der Beamten in der betreffenden Besoldungsgruppe höchstens sieben beträgt;

- auf Beamte, die zu einer anderen Stelle abgeordnet oder ihr zur Verfügung gestellt werden und deren Arbeit nicht leicht mit der anderer Beamter zu vergleichen ist.

I.3 Verfahren für die Vergabe von Verdienstpunkten an Beamte/Bedienstete innerhalb von Funktionseinheiten

...

(b) Pflichten des Beurteilungsausschusses

Verdienstpunkte werden vom Leiter jeder Funktionseinheit bei einer Sitzung des Beurteilungsausschusses der entsprechenden Einheit vergeben. Der Beurteilungsausschuss kann die Meinung der Vorgesetzten einholen, die an der Erstellung des jährlichen Beurteilungsberichts der Beamten/Bediensteten dieser Einheit beteiligt waren. Aufgabe des Beurteilungsausschusses ist außerdem, für die Übereinstimmung zwischen der Bewertung nach dem letzten Beurteilungsberichtsverfahren und den Verdienstpunkten zu sorgen.

Die Punkte werden für jede Besoldungsgruppe nach Laufbahngruppe/Funktionsgruppe entsprechend dem Beamtenstatut und auf der Grundlage einer vergleichenden Bewertung der Verdienste nach folgendem Verfahren vergeben:

- Benennung der Beamten/Bediensteten ohne Verdienste, die keinen Punkt erhalten;

- automatische Vergabe eines Punkts an andere Beamte/Bedienstete und von zwei Punkten an diejenigen, die mehr Verdienste erworben haben;

- Vergabe eines dritten Punkts, sofern verfügbar, an Beamte, deren Verdienste dies rechtfertigen; der Beurteilungsausschuss muss sich bemühen, keine bestimmte Laufbahn- oder Funktionsgruppe zu bevorzugen und dem Grundsatz der Chancengleichheit von Männern und Frauen Rechnung zu tragen;

- Erstellung einer Liste möglicher Anträge auf Zuerkennung von Punkten aus der Reserve des Generalsekretärs; ...

...

I.6 Endgültige Entscheidung über die Vergabe von Verdienstpunkten

Die endgültige Entscheidung über die Vergabe von Verdienstpunkten erfolgt durch den Leiter der Funktionseinheit im Anschluss an die Stellungnahme des Beurteilungsausschusses zu von einzelnen Beamten/Bediensteten seiner Einheit eingereichten Beschwerden und die Entscheidung des Generalsekretärs über die Vergabe von Punkten aus seiner Reserve. Jede Entscheidung, die von der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses abweicht, ist zu begründen.

Die gegebenenfalls mit einer Begründung versehene endgültige Entscheidung wird dem Beamten/Bediensteten nach dem im ersten Absatz von Punkt I.4 oben beschriebenen Verfahren übermittelt.

Die Entscheidung enthält die Anzahl der zuvor vergebenen Punkte, die endgültige Anzahl der Punkte für das Bezugsjahr, die neue Gesamtpunktzahl, Angaben zum Verfahren für die Einreichung einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts im Falle von Einwänden gegen die Entscheidung und gegebenenfalls die Gründe für die getroffene Entscheidung. ...“

5. Eine Anlage zum Beschluss zur Beförderungspolitik sieht einen „genauen Zeitplan für die Durchführung des Beurteilungs- und Beförderungsverfahrens“ (‚genauer Zeitplan’) vor.

6. Ein Beschluss zur ‚Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde (AIPN) und der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Stelle (AHCC)’[1] (‚Übertragungsbeschluss’) regelt unter anderem Fragen bezüglich der Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts. Artikel 10 Absatz 1 des Übertragungsbeschlusses lautet wie folgt:

„Die Verfügungen über Beschwerden, die gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts von Beamten … gegen Verfügungen einer Behörde des Generalsekretariats eingereicht werden, obliegen:

- dem Präsidium im Falle von Verfügungen des Präsidiums oder des Präsidenten;

- dem Präsidenten im Falle von Verfügungen des Generalsekretärs;

- dem Generalsekretär im Falle von Verfügungen der sonstigen Behörden.“

7. 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein, die sich auf das Verfahren für die Vergabe von Verdienstpunkten an ihn für das Jahr 2005 bezog (Beschwerdesache 3004/2007/BEH)[2]. Er behauptete unter anderem, dass das Parlament entgegen dem genauen Zeitplan keine Entscheidung über die Vergabe von Verdienstpunkten für das Jahr 2005 an ihn getroffen habe.

8. Mit Schreiben vom 14. März 2008 übermittelte das Parlament dem Beschwerdeführer eine vom 12. März 2008 datierte Entscheidung über die Vergabe von Verdienstpunkten für das Jahr 2005 und erkannte ihm zwei Verdienstpunkte zu. Vor dieser Entscheidung hatte der zuständige Generaldirektor (‚der Generaldirektor’) einen dritten Verdienstpunkt aus der Reserve des Generalsekretärs beantragt. Am 7. Februar 2007 entschied der Generalsekretär, die Vergabe eines dritten Verdienstpunkts aus seiner Reserve abzulehnen.

9. Am 27. Juli 2009 schloss der Bürgerbeauftragte seine Untersuchung der Beschwerde 3004/2007/BEH mit einer Entscheidung ab und stellte mehrere Missstände in der Verwaltungstätigkeit fest. Da die Entscheidung des Parlaments vom 12. März 2008 eindeutig außerhalb der durch den genauen Zeitplan festgelegten Frist getroffen wurde, kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine individuelle Entscheidung gemäß dem genauen Zeitplan übermittelt worden war. Er machte deshalb die folgende kritische Anmerkung:

„Das Parlament hat dem Beschwerdeführer keine Entscheidung über die ihm für das Jahr 2005 zuerkannten Verdienstpunkte gemäß dem genauen Zeitplan übermittelt. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.“

10. Am 9. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts gegen die Entscheidung des Parlaments vom 12. März 2008 ein. In seiner Beschwerde erklärte er, die Entscheidung des Parlaments sei mit verfahrenstechnischen und inhaltlichen Fehlern behaftet.

11. Am 23. Oktober 2008 wies der Generalsekretär des Parlaments die Beschwerde als unbegründet zurück.

12. In seiner vorliegenden Beschwerde beim Bürgerbeauftragten bezweifelte der Beschwerdeführer, dass der Generalsekretär des Parlaments befugt war, über seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 zu entscheiden.

DER GEGENSTAND DER UNTERSUCHUNG

13. Der Beschwerdeführer erhob den folgenden Vorwurf und stellte die folgende Forderung:

Vorwurf:

Entgegen den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis wurde die Entscheidung über seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 vom 23. Oktober 2008 vom Generalsekretär des Parlaments getroffen.

Forderung:

(i) Die Entscheidung des Generalsekretärs vom 23. Oktober 2008 sollte aufgehoben werden und (ii) seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 sollte dem Präsidenten des Parlaments zur Entscheidung vorgelegt werden.

DIE UNTERSUCHUNG

14. Die Beschwerde wurde zwecks Stellungnahme an das Parlament weitergeleitet. Die Stellungnahme wurde am 17. April 2009 übermittelt und mit der Bitte, Anmerkungen dazu zu machen, an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Er übermittelte seine Anmerkungen am 31. Mai 2009.

15. Am 22. Oktober 2009 legte der Bürgerbeauftragte dem Parlament einen Empfehlungsentwurf vor. Am 4. März 2010 übermittelte das Parlament dazu seine begründete Stellungnahme, die dem Beschwerdeführer mit dem Ersuchen um Anmerkungen weitergeleitet wurde. Am 23. April 2010 übermittelte der Beschwerdeführer seine Anmerkungen.

DIE ANALYSE UND DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

Vorbemerkungen

16. Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs ist es zweckmäßig, den Vorwurf des Beschwerdeführers und seine Forderung gemeinsam zu betrachten.

A. Der angebliche Verstoß gegen die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis und die damit zusammenhängende Forderung

Gegenüber dem Bürgerbeauftragten vorgebrachte Argumente

17. Dem Beschwerdeführer zufolge war der Generalsekretär an der Entscheidung des Parlaments vom 12. März 2008 maßgeblich beteiligt. Dies gehe aus seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2008 hervor. Tatsächlich sei die Entscheidung vom 12. März 2008 ausschließlich mit dem Verweis auf die vorherige Entscheidung des Generalsekretärs vom 7. Februar 2007, mit der er die Vergabe eines dritten Verdienstpunkts aus seiner Reserve abgelehnt hatte, begründet worden. Außerdem gehe aus dem Text der Entscheidung des Generalsekretärs vom 23. Oktober 2008[3] hervor, dass sich der Generalsekretär selbst bescheinige, dass eine von ihm zuvor getroffene Entscheidung korrekt und rechtmäßig war. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stehe dies nicht im Einklang mit den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis.

18. Unter Hinweis auf Artikel 10 des Übertragungsbeschlusses erklärte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 habe sich rein formal betrachtet zwar gegen die Entscheidung vom 12. März 2008, die vom Generaldirektor getroffen worden sei, richten müssen. Inhaltlich habe seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 aber auch die Entscheidung des Generalsekretärs vom 7. Februar 2007 betroffen. Er fügte hinzu, es sei ihm nicht möglich gewesen, gegen letztere Entscheidung eine gesonderte Beschwerde einzulegen, da ihm diese seinerzeit nicht mitgeteilt worden sei.

19. Angesichts dieser Umstände behauptete er, es verstoße gegen die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis, dass die Entscheidung über seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 vom Generalsekretär des Parlaments getroffen wurde. Er forderte, dass (i) die Entscheidung des Generalsekretärs vom 23. Oktober 2008 aufgehoben und (ii) seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 dem Präsidenten des Europäischen Parlaments zur Entscheidung vorgelegt werden sollte.

20. In seiner Stellungnahme erinnerte das Parlament daran, dass nach Artikel 10 des Übertragungsbeschlusses in Fällen von Entscheidungen des Generalsekretärs der Präsident entscheidungsbefugt ist und in Fällen von Entscheidungen anderer Stellen der Generalsekretär.

21. Vor dem Hintergrund der in Absatz 3 und 4 oben zitierten Bestimmungen stellte das Parlament fest, die Vergabe von Verdienstpunkten falle ausschließlich in die Zuständigkeit des Beurteilungsausschusses. Das Parlament machte ferner geltend, dass die Weigerung des Generalsekretärs, einen dritten Punkt aus seiner Reserve zu vergeben, tatsächlich lediglich eine vorbereitende Maßnahme für die endgültige Entscheidung des Generaldirektors sei. Deshalb sei dem Beschwerdeführer keine formelle Entscheidung in Bezug auf den Antrag des Generaldirektors auf Vergabe eines dritten Verdienstpunkts zugegangen.

22. In den Durchführungsmaßnahmen werde klargestellt, dass die endgültige Entscheidung über die Vergabe von Verdienstpunkten vom Leiter der betreffenden Funktionseinheit, d.h. in der Praxis vom Generaldirektor, zu treffen sei. Allein der Generaldirektor sei dafür zuständig, dafür zu sorgen, dass an Beamte Punkte gemäß Kriterien vergeben werden, die objektiv begründbar sind. Die Möglichkeit, einen dritten Punkt aus der Reserve des Generalsekretärs anzufordern, befreie ihn nicht von dieser Pflicht.

23. Das Parlament kam zu dem Schluss, dass sich eine nach Artikel 90 Absatz 2 eingereichte Beschwerde gegen die Entscheidung über die Vergabe von Verdienstpunkten förmlich gegen die vom Generaldirektor getroffene Entscheidung richte. Daraus folge, dass der Generalsekretär befugt war, die Entscheidung vom 23. Oktober 2008 über die Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 zu treffen.

24. In seinen Anmerkungen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es nach den einschlägigen Vorschriften für die Vergabe von drei Verdienstpunkten an einen bestimmten Beamten zwei Optionen gebe:

(i) Der Generaldirektor vergibt drei Verdienstpunkte aus seiner Verdienstpunktereserve oder

(ii) der Generaldirektor vergibt zwei Verdienstpunkte aus seiner Verdienstpunktereserve und beantragt einen dritten Verdienstpunkt aus der Reserve des Generalsekretärs.

25. Er erklärte, in seinem Fall sei die zweite Option zur Anwendung gekommen. Er habe somit zwei Verdienstpunkte aus dem Punktebestand seiner Generaldirektion erhalten. Nach einer befürwortenden Stellungnahme des Beurteilungsausschusses sei ein dritter Punkt aus der Reserve des Generalsekretärs beantragt worden. Dessen Zuteilung sei vom Generalsekretär abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer widersprach der Aussage des Parlaments, wonach es sich bei der Entscheidung des Generalsekretärs vom 7. Februar 2007 lediglich um eine vorbereitende Maßnahme handelte. Tatsächlich habe die Entscheidung des Generalsekretärs bei der Anzahl der ihm zugeteilten Verdienstpunkte den Ausschlag gegeben und sie habe vom Generaldirektor nicht korrigiert werden können, da dieser seinen Punktebestand bereits ausgeschöpft hatte.

26. Dass die Entscheidung des Generalsekretärs vom 7. Februar 2007 maßgeblich war, sei aus seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2008, mit der seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 zurückgewiesen wurde, ersichtlich. Dort werde die Begründung des Generalsekretärs für die Verweigerung eines dritten Verdienstpunkts an ihn in vollem Wortlaut wiedergegeben. Es sei somit offensichtlich, dass sich der Generalsekretär in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2008 ausschließlich auf seine frühere Entscheidung vom 7. Februar 2007 stützte.

27. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass die Entscheidung, ihm keinen dritten Verdienstpunkt zuzuteilen, formal betrachtet vom Generaldirektor getroffen wurde. Er argumentierte jedoch, dass die Entscheidung in der Sache selbst vom Generalsekretär getroffen worden sei. Er blieb deshalb bei seiner Ansicht, dass der Generalsekretär nicht befugt war, über eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 gegen eine Entscheidung, an deren Zustandekommen er maßgeblich mitgewirkt hatte, zu entscheiden.

Die Bewertung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Empfehlungsentwurf führte

28. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Zuständigkeit des Beurteilungsausschusses für die Vergabe von Verdienstpunkten von den Parteien nicht bestritten wird. Außerdem waren sie sich darüber einig, dass die Entscheidung vom 12. März 2008 über die Vergabe von Verdienstpunkten an den Beschwerdeführer vom Generaldirektor getroffen wurde.

29. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten ergibt sich aus Artikel 10 des Übertragungsbeschlusses, dass im Falle von Entscheidungen „der sonstigen Behörden“ für Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Generalsekretär zuständig ist. Beschwerden gemäß Artikel 90 Absatz 2 gegen Entscheidungen, die von einer anderen Stelle als dem Präsidium des Parlaments, seinem Präsidenten oder seinem Generalsekretär getroffen werden, fallen somit in den Zuständigkeitsbereich des Generalsekretärs. Da die Entscheidung vom 12. März 2008 über die Vergabe von Verdienstpunkten an den Beschwerdeführer vom Generaldirektor getroffen wurde, war folglich der Generalsekretär im Prinzip befugt, über die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 zu befinden.

30. Der Beschwerdeführer leugnete nicht, dass sich seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 formal betrachtet gegen eine vom Generaldirektor getroffene Entscheidung richtete. Demzufolge stellte er offenbar die Tatsache, dass es mit Artikel 10 des Übertragungsbeschlusses im Einklang stand, dass der Generalsekretär über seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 entschied, nicht in Frage. Er behauptete indessen, dass dadurch, dass die Entscheidung vom 23. Oktober 2008 vom Generalsekretär getroffen wurde, gegen die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis verstoßen wurde. Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht andeutete, dass der Generalsekretär voreingenommen war, als er seine Entscheidung traf. Er machte allerdings geltend, dass nach den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis der Generalsekretär auf die Behandlung seiner Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 hätte verzichten und diese Entscheidung dem Präsidenten überlassen müssen. Der Bürgerbeauftragte kam daher zu dem Schluss, dass dieser Punkt und nur dieser Punkt von ihm geprüft werden muss.

31. In seinem Empfehlungsentwurf an das Parlament in der Beschwerdesache 344/2007/WP stellte der Bürgerbeauftragte fest: „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es unter außergewöhnlichen Umständen guter Verwaltungspraxis entspricht, dass der Generalsekretär eine Entscheidung dem Präsidenten überlässt, auch wenn dieser nach den obigen Bestimmungen [Artikel 10 des Übertragungsbeschlusses] nicht unmittelbar zuständig ist, beispielsweise in Fällen, in denen der Generalsekretär unmittelbar an der angefochtenen Entscheidung beteiligt war, ohne sie selbst getroffen zu haben.“[4] Der Bürgerbeauftragte betonte, dass er nach wie vor der Ansicht ist, dass es in einem Fall, in dem der Generalsekretär unmittelbar an der strittigen Entscheidung beteiligt war, ohne dass er sie selbst getroffen hat, nach den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis notwendig sein könnte, die Entscheidung dem Präsidenten zu überlassen.

32. Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass entsprechend den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis Situationen vermieden werden sollten, in denen der Eindruck entstehen könnte, dass eine Person oder eine Stelle, die über eine Angelegenheit zu entscheiden hat, als parteiisch betrachtet werden könnte. Diese Gefahr besteht jedoch eindeutig, wenn die Person oder Stelle, die mit einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 gegen eine Entscheidung befasst ist, an dem Zustandekommen eben dieser Entscheidung eng beteiligt war[5]. In einem solchen Fall könnte ein Beamter berechtigte Zweifel hinsichtlich der angemessenen Behandlung seiner Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 haben.

33. Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, dass dieser Ansatz der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entspricht, der im Zusammenhang mit der Unparteilichkeit von Gerichten, die in Fällen betreffend bürgerliche Rechte Urteile erlassen, die Durchführung sowohl einer subjektiven als auch einer objektiven Prüfung verlangt[6]. Mit der subjektiven Prüfung wird die Unparteilichkeit auf der Grundlage der persönlichen Überzeugung eines bestimmten Richters in einem bestimmten Fall ermittelt und so geprüft, ob ein Richter voreingenommen ist. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass aus dem in Ziffer 30 oben aufgeführten Grund dieser Aspekt im vorliegenden Fall nicht betrachtet werden müsse. Bei der objektiven Prüfung geht es indessen darum, festzustellen, ob ausreichende Garantien gegeben sind, um jeden berechtigten Zweifel hinsichtlich der Unparteilichkeit eines Richters auszuschließen.

34. Um seine Ansicht zu untermauern, dass nach den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis der Generalsekretär nicht über seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 hätte entscheiden dürfen, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die folgenden Argumente vor:

(i) Die Entscheidung des Generaldirektors vom 12. März 2008 wurde ausschließlich mit dem Verweis auf die Entscheidung des Generalsekretärs vom 7. Februar 2007 begründet.

(ii) Die Entscheidung des Generalsekretärs vom 7. Februar 2007 gab den Ausschlag für die Anzahl der an den Beschwerdeführer vergebenen Verdienstpunkte und konnte vom Generaldirektor nicht korrigiert werden, da er seine Verdienstpunktereserve bereits ausgeschöpft hatte.

(iii) Wenngleich sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 formal betrachtet gegen die Entscheidung des Generaldirektors vom 12. März 2008 richtete, betraf sie inhaltlich auch die Entscheidung des Generalsekretärs vom 7. Februar 2007, gegen die er keine gesonderte Beschwerde einlegen konnte.

(iv) In seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2008 bestätigte der Generalsekretär die Rechtmäßigkeit seiner eigenen Entscheidung und der Entscheidung des Generaldirektors („les décisions du Secrétaire général et du Directeur général“).

Vor dem Hintergrund der vorstehend aufgeführten Grundsätze prüfte der Bürgerbeauftragte nacheinander die Argumente des Beschwerdeführers.

35. Was das erste Argument des Beschwerdeführers betrifft, nahm der Bürgerbeauftragte auf die Entscheidung vom 12. März 2008 Bezug, wonach ein dritter Verdienstpunkt aus der Reserve des Generalsekretärs beantragt wurde. Anschließend heißt es in der Entscheidung, dass ein dritter Verdienstpunkt nicht gewährt wurde, weil („parce que“) der Generalsekretär die Verdienste des Beschwerdeführers nicht höher einstufte als die seiner Kollegen, die zwei bzw. drei Verdienstpunkte erhalten hatten. Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, dass keine weiteren Gründe zur Untermauerung der Entscheidung angeführt wurden.

36. Was das zweite Argument des Beschwerdeführers betrifft, so schien die Entscheidung des Generalsekretärs vom 7. Februar 2007 maßgeblich für die Anzahl der dem Beschwerdeführer zugeteilten Punkte gewesen zu sein. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten ergab sich dies daraus, dass sich die Begründung der Entscheidung vom 12. März 2008 ausschließlich auf die Entscheidung des Generalsekretärs vom 7. Februar 2007 stützt. Außerdem konnte der Generaldirektor, nachdem der Generalsekretär die Vergabe eines dritten Verdienstpunkts abgelehnt hatte, dem Beschwerdeführer keinen dritten Verdienstpunkt zuteilen, da er seine eigene Reserve bereits ausgeschöpft hatte (vgl. Punkt I.3 (b) der Durchführungsmaßnahmen).

37. In seiner Stellungnahme vertrat das Parlament die Ansicht, dass es sich bei der Entscheidung des Generalsekretärs vom 7. Februar 2007 lediglich um eine „vorbereitende Maßnahme“ für die vom Generaldirektor zu treffende endgültige Entscheidung gehandelt habe. Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass – rein formal betrachtet – diese Aussage zweifellos korrekt ist. Allerdings änderte sie nichts an der Schlussfolgerung, dass die Entscheidung des Generalsekretärs vom 7. Februar 2007 maßgeblich für die vom Generaldirektor getroffene Entscheidung war, da Letzterer keine Möglichkeit hatte, von der Entscheidung des Generalsekretärs abzuweichen.

38. Die Tatsache, dass sich der Generaldirektor, als er seine Entscheidung traf, ausschließlich auf die Entscheidung des Generalsekretärs stützte, sprach ebenfalls stark für das dritte Argument des Beschwerdeführers, dass seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 inhaltlich gesehen auch die Entscheidung des Generalsekretärs betraf.

39. In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen den Entscheidungen des Generaldirektors und des Generalsekretärs war der Bürgerbeauftragte darüber hinaus der Auffassung, dass sich der Generalsekretär bei seiner Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 mit der Frage befassen musste, ob seine frühere Entscheidung rechtmäßig war (das vierte Argument des Beschwerdeführers). In seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2008 äußerte sich der Generalsekretär somit implizit, aber zwangsläufig zu seiner früheren Entscheidung vom 7. Februar 2007 und erklärte, sie sei rechtmäßig. Damit befand der Generalsekretär über die Rechtmäßigkeit seiner eigenen zuvor getroffenen Entscheidung sowie der Entscheidung des Generaldirektors, die sich, wie oben ausgeführt, wiederum ausschließlich auf die Entscheidung des Generalsekretärs stützte.

40. Aus den vorstehend geschilderten Umständen kam der Bürgerbeauftragte zu der Schlussfolgerung, dass die Argumente des Beschwerdeführers wohlbegründet waren. Der Generalsekretär entschied über die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2, obwohl keine ausreichenden Garantien dafür gegeben waren, dass kein berechtigter Zweifel hinsichtlich seiner Unparteilichkeit bestand. Er hätte deshalb die Entscheidung dem Präsidenten des Parlaments überlassen müssen. Der Bürgerbeauftragte war daher der Ansicht, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers somit wohlbegründet war. Daraus folgte, dass die Forderung des Beschwerdeführers ebenfalls wohlbegründet war.

41. Angesichts vorstehender Ausführungen stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Tatsache, dass der Generalsekretär eine Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 traf, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte. Er richtete deshalb nachstehend gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten den folgenden Empfehlungsentwurf an das Parlament.

„Das Parlament sollte die Entscheidung des Generalsekretärs vom 23. Oktober 2008 aufheben und dem Präsidenten des Parlaments die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 zur Entscheidung vorlegen.“

Argumente, die dem Bürgerbeauftragten nach seinem Empfehlungsentwurf vorgelegt wurden

42. In seiner begründeten Stellungnahme bekräftigte das Parlament, dass der Generalsekretär die „zuständige Anstellungsbehörde“ im Falle von Verfügungen der sonstigen Behörden sei. Der Übertragungsbeschluss stelle die von der Anstellungsbehörde sich selbst auferlegte Rechtsgrundlage dar und sei daher nach ständiger Rechtsprechung von ihr zu beachten. Das Parlament erhielt seine Ansicht aufrecht, dass der Generalsekretär befugt war, die angefochtene Entscheidung zu treffen, und erinnerte in diesem Zusammenhang daran, dass keine der Parteien bestritten habe, dass sich die Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 gegen eine Entscheidung des Generaldirektors und nicht gegen die Entscheidung des Generalsekretärs richtete.

43. Darüber hinaus trug das Parlament vor, dass die Tatsache, dass der Generalsekretär es nicht als angemessen erachtete, dem Beschwerdeführer einen dritten Punkt aus seiner Reserve zuzuerkennen, nicht darauf schließen lasse, dass er voreingenommen gewesen sei, als er über die Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 entschied.

44. Die Anstellungsbehörde habe bei der Prüfung der Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 90 Absatz 2 entscheiden müssen, ob die Vergabe zweier Verdienstpunkte an ihn einen offensichtlichen Beurteilungsfehler darstelle. Die Verdienste des Beschwerdeführers seien nicht der gleichen eingehenden Prüfung unterzogen worden, als der Generalsekretär entschied, keinen Gebrauch von seiner Reserve zu machen. Vielmehr sei die Entscheidung des Generalsekretärs auf eine Prüfung des Beuteilungsberichts des Beschwerdeführers beschränkt gewesen.

45. Mithin blieb das Parlament bei seiner Auffassung, dass die Entscheidung des Generalsekretärs, dem Beschwerdeführer keinen dritten Verdienstpunkt zuzuerkennen, ein ausschließlich vorbereitender Akt gewesen sei, der keine Auswirkung auf seine Bewertung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Generaldirektors nach Artikel 90 Absatz 2, diesem zwei Punkte zuzuerkennen, gehabt habe. Das Parlament hielt daher die Entscheidung des Generalsekretärs vom 23. Oktober 2008 aufrecht.

46. In seinen Anmerkungen bezog sich der Beschwerdeführer auf die Bewertung des Bürgerbeauftragten in seinem Empfehlungsentwurf, wonach der Generalsekretär über die Rechtmäßigkeit seiner eigenen zuvor getroffenen Entscheidung sowie der Entscheidung des Generaldirektors befand, die sich wiederum ausschließlich auf die Entscheidung des Generalsekretärs stützte. Vor diesem Hintergrund trage das Parlament keine Fakten vor, die die Beschreibung des tatsächlichen Entscheidungsprozesses in dieser Angelegenheit durch den Bürgerbeauftragten entkräften könnten. Dennoch sei eine Revision der Entscheidung des Generalsekretärs vom 23. Oktober 2008 abgelehnt worden.

47. Die begründete Stellungnahme des Parlaments enthalte auch keinen Hinweis darauf, dass das Parlament seine Regelungen über das Beurteilungsverfahren wenigstens im Hinblick auf künftige Fälle überarbeitet habe oder zu überarbeiten gedenke. Aus Kopien der gegenwärtig gültigen Fassung der einschlägigen Regelungen gehe hervor, dass im Vergleich zu der in seinem Fall zur Anwendung gekommenen Regelungen einige kleinere Änderungen vorgenommen worden seien. Es bleibe jedoch dabei, dass nur gegen die Entscheidung des Generaldirektors eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 eingelegt werden könne. Somit sei jeder Beamte, der keine Verdienstpunkte aus der Reserve des Generalsekretärs erhalte und dagegen Beschwerde einlegen wolle, in derselben Situation wie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gewesen sei. Vor diesem Hintergrund bat der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten, einen Sonderbericht an das Parlament in Betracht zu ziehen, da der von ihm in seinem Empfehlungsentwurf festgestellte Misstand in der Verwaltungstätigkeit allgemeine Auswirkungen habe.

Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten nach seinem Empfehlungsentwurf

Vorbemerkung

48. In seiner begründeten Stellungnahme wies das Parlament darauf hin, dass die Tatsache, dass der Generalsekretär es nicht als angemessen erachtete, dem Beschwerdeführer einen dritten Punkt aus seiner Reserve zuzuerkennen, nicht darauf schließen lasse, dass er voreingenommen gewesen sei, als er über die Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 90 Absatz 2 entschied. Angesichts dieser Feststellung hält es der Bürgerbeauftragte für wichtig, daran zu erinnern, dass – wie in Ziffer 30 seines Empfehlungsentwurfs ausgeführt – der Beschwerdeführer nicht andeutete, dass der Generalsekretär voreingenommen war, als er seine Entscheidung traf. Daher musste der Bürgerbeauftragte diese Frage in seinem Empfehlungsentwurf nicht behandeln und tat dies auch nicht. Folglich ist das Argument des Parlaments als irrelevant zurückzuweisen.

Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten

49. Im Folgenden hat der Bürgerbeauftragte zu prüfen, ob die begründete Stellungnahme des Parlaments eine überzeugende Antwort auf seinen Empfehlungsentwurf enthält.

50. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass die Argumente des Parlaments zur Unterstützung seiner Position im Wesentlichen zwei Bereiche betreffen:

(i) Das Parlament ist an die Regelungen des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die des Übertragungsbeschlusses, gebunden. Nach diesem Beschluss ist der Generalsekretär zuständig, Beschwerden gemäß Artikel 90 Absatz 2 gegen Entscheidungen des Generaldirektors zu bearbeiten.

(ii) Bei der Entscheidung des Generalsekretärs, ob dem Beschwerdeführer ein dritter Verdienstpunkt aus seiner Reserve zuzuerkennen ist, hatte der Generalsekretär allein auf der Grundlage des Beurteilungsberichts zu entscheiden, und nicht, wie bei der Prüfung der Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 90 Absatz 2, ob die Vergabe zweier Verdienstpunkte an den Beschwerdeführer einen offensichtlichen Beurteilungsfehler darstellt. Die Entscheidung des Generalsekretärs, dem Beschwerdeführer keinen dritten Verdienstpunkt zuzuerkennen, war ein ausschließlich vorbereitender Akt, der keine Auswirkung auf seine Bewertung der Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 hatte.

51. Im Folgenden wird sich der Bürgerbeauftragte nacheinander mit beiden Argumenten befassen. Zunächst wird er die Beteiligung des Generalsekretärs an der Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 war, behandeln. Anschließend wird er die Vereinbarkeit seines in seinem Empfehlungsentwurf verfolgten Ansatzes mit Artikel 10 Absatz 1 des Übertragungsbeschlusses darlegen.

52. Was den ersten Punkt anbelangt, trug das Parlament vor, dass die Entscheidung des Generalsekretärs, dem Beschwerdeführer keinen dritten Verdienstpunkt aus seiner Reserve zuzuerkennen, ein ausschließlich vorbereitender Akt gewesen sei, der keine Auswirkung auf seine Bewertung der Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 gehabt hätte. In diesem Zusammenhang wies das Parlament darauf hin, dass die erste Entscheidung des Generalsekretärs sich nur auf den Beurteilungsbericht des Beschwerdeführers stützte, während bei der Entscheidung über die Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Generalsekretär entscheiden musste, ob die Vergabe zweier Verdienstpunkte an den Beschwerdeführer durch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beeinflusst war. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten überzeugt diese Unterscheidung nicht, da sie zwei verschiedene Fragen vermischt, nämlich die Frage des angemessenen Prüfungsmaßstabs mit der Frage der möglichen Auswirkungen einer früheren Entscheidung derselben Behörde auf eine ihrer späteren Entscheidungen. Die hier zu entscheidende Frage ist jedoch nicht die Frage des vom Generalsekretär anzuwendenden Prüfungsstandards, sondern seine Beteiligung an einer früheren Entscheidung über eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2.

53. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich das Parlament mit den verschiedenen Argumenten des Bürgerbeauftragten zur Unterstützung seiner Auffassung, dass die Entscheidung des Generalsekretärs, dem Beschwerdeführer keinen dritten Verdienstpunkt aus seiner Reserve zuzuerkennen, nicht als ausschließlich vorbereitender Akt zu betrachten ist, nicht inhaltlich auseinandergesetzt hat. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten kann – unter Heranziehung der Begründung in seinem Empfehlungsentwurf[7] – die Einstufung der Entscheidung des Generalsekretärs vom 7. Februar 2007 als ausschließlich vorbereitender Akt – obwohl formal richtig – keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung haben, dass diese Entscheidung maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung des Generaldirektors hatte, da dieser keinen Spielraum hatte, von der Entscheidung des Generalsekretärs abzuweichen. Daraus folgt, dass, obwohl die Entscheidung, dem Beschwerdeführer keinen dritten Verdienstpunkt zuzuerkennen, formell eine Entscheidung des Generaldirektors war, diese als im Wesentlichen vom Generalsekretär vorgegeben zu betrachten ist.

54. Was die Frage der Vereinbarkeit seines in seinem Empfehlungsentwurf verfolgten Ansatzes mit den Regelungen über das Beurteilungsverfahren und insbesondere mit dem Übertragungsbeschluss anbelangt, stimmt der Bürgerbeauftragte mit dem Parlament darin voll überein, dass das Parlament diese Reglungen zu beachten hat. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass dieses Argument nur dann erfolgreich herangezogen werden kann, um den Ansatz des Empfehlungsentwurfs in Frage zu stellen, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Übertragungsbeschluss es dem Präsidenten des Parlaments unmöglich machte, über die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 zu entscheiden, so wie es der Bürgerbeauftragte als angemessen betrachtete.

55. Der Bürgerbeauftragte ist auch der Ansicht, dass – auf den ersten Blick und auf Grundlage einer rein formalen Prüfung – angenommen werden könnte, dass dies der Fall sei, da Artikel 10 Absatz 1 des Übertragungsbeschlusses die Zuständigkeit, über Beschwerden gemäß Artikel 90 Absatz 2 gegen Entscheidungen des Generaldirektors zu entscheiden, dem Generalsekretär des Parlaments überträgt. Der Bürgerbeauftragte akzeptierte daher, dass der Generalsekretär grundsätzlich für die Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 zuständig war[8]. Gleichzeitig ist er jedoch der Ansicht, dass die Tatsache, dass Artikel 10 Absatz 1 des Übertragungsbeschlusses die Zuständigkeit, über Beschwerden gemäß Artikel 90 Absatz 2 gegen Entscheidungen eines Generaldirektors zu entscheiden, dem Generalsekretär überträgt, nicht ausschließt, dass unter bestimmten Umständen der Generalsekretär diese Entscheidung dem Präsidenten überlassen sollte. Insbesondere muss es dem Generalsekretär – damit er nicht als voreingenommen erscheint – möglich sein, die Entscheidung dem Präsidenten zu überlassen, wenn ein derartiger Verdacht berechtigterweise von dem betroffenen Beamten oder von Dritten geschöpft werden könnte. In diesem Sinne kann Artikel 10 Absatz 1 des Übertragungsbeschlusses nicht als abschließende Regelung betrachtet werden, die keine Ausnahmen gestattet. Vielmehr ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass diese Vorschrift so ausgelegt werden kann und in der Tat so ausgelegt werden muss, dass sie im Einklang mit den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis steht. Vor diesem Hintergrund ist die begründete Stellungnahme des Parlaments zu überprüfen.

56. Prüft man Artikel 10 Absatz 1 des Übertragungsbeschlusses genauer, scheint Zweck dieser Regelung – mit Ausnahme der vom Präsidium getroffenen Verfügungen – zu sein, die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 einer anderen Behörde zu übertragen als derjenigen, die die angefochtene Verfügung getroffen hat. Das heißt, dass das Präsidium über Beschwerden gegen Verfügungen des Präsidenten, der Präsident über Beschwerden gegen Verfügungen des Generalsekretärs und der Generalsekretär über Beschwerden gegen Verfügungen der „sonstigen Behörden“ entscheiden[9]. Es ist klar, dass der Zweck der Regelung dieser Art von Überprüfung zunichte gemacht werden würde, wenn dieselbe Behörde, die eine Verfügung erlässt, über eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 gegen diese Verfügung entschiede. Eine rein formale Prüfung kann nicht dem Zweck von Artikel 10 Absatz 1 gerecht werden, da der Zweck dieser Vorschrift auch zunichte gemacht werden würde, wenn eine Behörde, die eng an dem Erlass der Verfügung beteiligt war, ohne diese selbst formell zu erlassen, über eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 gegen diese Verfügung entschiede.

57. In seinem Empfehlungsentwurf erinnerte der Bürgerbeauftragte daran, dass entsprechend den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis Situationen vermieden werden sollten, in denen der Eindruck entstehen könnte, dass eine Person oder eine Stelle, die über eine Angelegenheit zu entscheiden hat, als parteiisch betrachtet werden könnte. Diese Gefahr besteht jedoch eindeutig, wenn die Person oder Stelle, die mit einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 gegen eine Entscheidung befasst ist, an dem Zustandekommen eben dieser Entscheidung eng beteiligt war. In einem solchen Fall könnte ein Beamter, an den eine solche Entscheidung gerichtet ist, berechtigte Zweifel hinsichtlich der angemessenen Behandlung seiner Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 haben.[10] Der Bürgerbeauftragte ersuchte daher das Parlament, die Entscheidung des Generalsekretärs vom 23. Oktober 2008 zurückzunehmen und die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 dem Präsidenten des Parlaments zur Entscheidung vorzulegen. Nach den obigen Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte überzeugt, dass dieser Ansatz vollständig mit Artikel 10 Absatz 1 des Übertragungsbeschlusses vereinbar ist. Er ist darüber hinaus der Ansicht, dass das Parlament nicht nachwies, dass es für seinen Generalsekretär unmöglich gewesen sei, die Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 dem Präsidenten des Parlaments zu überlassen.

58. Nach alledem kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Ergebnis, dass die begründete Stellungnahme des Parlaments keine überzeugende Antwort auf seinen Empfehlungsentwurf enthält. Der Bürgerbeauftragte hält daher die in seinem Empfehlungsentwurf enthaltene Feststellung des Missstandes in der Verwaltungstätigkeit aufrecht.

B. Schlussfolgerungen

59. Bleibt nach Auffassung des Bürgerbeauftragten ein Organ oder eine Einrichtung der EU eine zufriedenstellende Antwort auf einen an sie gerichteten Empfehlungsentwurf schuldig, kann der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 3 Absatz 7 seines Statuts einen Sonderbericht vorlegen. Die Vorlage eines Sonderberichts eröffnet dem Parlament als einem politischem Organ, das seine Legitimität aus seiner Direktwahl durch die Bürger ableitet und eine wichtige Rolle in der Verfassungsordnung der Europäischen Union spielt, die Möglichkeit, zu den Ansichten und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten und zu dem betreffenden Fall Stellung zu beziehen.

60. In seinem Jahresbericht für das Jahr 1998 wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die Möglichkeit, dem Parlament einen Sonderbericht vorzulegen, von unschätzbarem Wert für seine Tätigkeit sei. Sonderberichte sollten hingegen nicht allzu häufig vorgelegt werden, sondern lediglich im Zusammenhang mit wichtigen Angelegenheiten, in denen das Parlament tätig werden kann, um dem Bürgerbeauftragten Hilfestellung zu geben[11]. Der Jahresbericht für das Jahr 1998 wurde dem Europäischen Parlament vorgelegt und von diesem gebilligt.

61. Der vorliegende Fall bezieht sich auf das Beurteilungsverfahren betreffend die Verdienste eines einzelnen Beamten. Beschwerden betreffend das Beurteilungsverfahren, die von dem Beschwerdeführer eingereicht wurden, waren wiederholt Anlass zur Feststellung von Missständen in der Verwaltungstätigkeit[12]. Der Bürgerbeauftragte nimmt auch die Anregung des Beschwerdeführers zur Kenntnis, einen Sonderbericht vorzulegen.

62. Zweck der Vorlage eines Sonderberichts an das Parlament könnte im vorliegenden Fall sein, die Aufmerksamkeit des Parlaments auf den oben festgestellten Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu lenken. Der Bürgerbeauftragte ist sich dessen bewusst, dass die vorliegende Beschwerde eine Angelegenheit zum Gegenstand hat, die für die für das Parlament tätigen Beamten und anderen Bediensteten von Bedeutung ist. Obwohl es natürlich grundsätzlich möglich ist, dass eine solche Angelegenheit zu einem Sonderbericht führen könnte, ist der Bürgerbeauftragte jedoch der Auffassung, das der vorliegende Fall nicht wichtig genug ist, um die Aufmerksamkeit des Parlaments in seiner Rolle als politisches Organ der Vertretung der Unionsbürger zu rechtfertigen. Eine Kopie dieser Entscheidung wird jedoch dem Präsidenten des Parlaments übermittelt werden, und das Parlament wird ersucht werden, den Bürgerbeauftragten über die weitere Behandlung seiner Schlussfolgerungen zu informieren.

63. Dementsprechend schließt der Bürgerbeauftragte seine Untersuchung der vorliegenden Beschwerde mit der folgenden kritischen Anmerkung ab:

Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis erfordern, dass Situationen vermieden werden sollten, in denen der Eindruck entstehen könnte, dass eine Person oder eine Stelle, die über eine Angelegenheit zu entscheiden hat, als parteiisch betrachtet werden könnte. Diese Gefahr besteht jedoch eindeutig, wenn die Person oder Stelle, die mit einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 gegen eine Entscheidung befasst ist, an dem Zustandekommen eben dieser Entscheidung eng beteiligt war. In einem solchen Fall könnte ein Beamter, an den eine solche Entscheidung gerichtet ist, berechtigte Zweifel hinsichtlich der angemessenen Behandlung seiner Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 haben.

Im vorliegenden Fall entschied der Generalsekretär über die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 gegen die Entscheidung, ihm nur zwei Verdienstpunkte zuzuerkennen, obwohl seine frühere Entscheidung, ihm keinen dritten Verdienstpunkt aus seiner Reserve zuzuerkennen, diese Entscheidung im Wesentlichen vorgegeben hat. Der Generalsekretär hätte daher die Entscheidung dem Präsidenten des Parlaments überlassen sollen. Die Tatsache, dass der Generalsekretär über die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 entschied, stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Der Beschwerdeführer und das Parlament werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.

 

Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS

Straßburg, den 13. Juli 2010


[1] Dieser Beschluss wurde vom Präsidium des Parlaments am 3. Mai 2004 angenommen und durch die Präsidiumsbeschlüsse vom 4. September und 26. Oktober 2004 geändert.

[2] Neben der Beschwerde 3004/2007/BEH reichte der Beschwerdeführer auch Beschwerden über die Anzahl der ihm für die Jahre 2003 und 2004 zugeteilten Verdienstpunkte ein. Die Beschwerde 3051/2005/(PB)WP bezog sich auf das Beurteilungsverfahren für das Jahr 2003. Nachdem der Bürgerbeauftragte einen Empfehlungsentwurf an das Parlament gerichtet hatte, dem dieses nicht Folge leistete, schloss er den Fall mit der nachstehenden kritischen Anmerkung ab:

„Es ist gute Verwaltungspraxis, wenn eine Anstellungsbehörde die periodische Beurteilung ihrer Bediensteten im Einklang mit den anwendbaren Regeln durchführt und dabei den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und die berechtigten Erwartungen der Bediensteten beachtet. Im vorliegenden Fall hat das Parlament es versäumt, (1) die Verdienste des Beschwerdeführers im Jahr 2003 ordnungsgemäß mit denen seiner Kollegen zu vergleichen, (2) seine mit einem Schreiben des Generalsekretärs vom 24. Juni 2004 geweckten legitimen Erwartungen zu erfüllen und (3) dem Beschwerdeführer einen ordnungsgemäß erstellten Vorschlag über die Vergabe von Verdienstpunkten zu übermitteln. Dies sind Missstände in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments.”

Am 11. Februar 2009 hob das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidungen des Parlaments über die Vergabe von Verdienstpunkten an den Beschwerdeführer für das Jahr 2003 auf und vertrat die Auffassung, dass das Parlament mit seiner Argumentation, dass dem Beschwerdeführer nur ein dritter Verdienstpunkt zuerkannt werden könnte, wenn seine Verdienste höher wären als die seiner mit einem dritten Punkt belohnten Kollegen, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe (Rechtssache F-7/2008).

In der Beschwerdesache 344/2007/(WP)BEH, die sich auf das Beurteilungsverfahren für das Jahr 2004 bezog, richtete der Bürgerbeauftragte am 15. Oktober 2008 einen Empfehlungsentwurf an das Parlament, der wie folgt lautet:

„Das Parlament sollte seine Entscheidung über die Vergabe von Verdienstpunkten an den Beschwerdeführer für das Jahr 2004 erneut prüfen, indem es (1) eine angemessene vergleichende Bewertung seiner Verdienste und der Verdienste der Beamten in der maßgeblichen Vergleichsgruppe in dem betreffenden Jahr durchführt, unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Tatsachen, und (2) dem Beschwerdeführer eine neue und ordnungsgemäß begründete Entscheidung übermittelt.“

In seiner begründeten Stellungnahme teilte das Parlament dem Bürgerbeauftragten mit, dass es seinem Empfehlungsentwurf nicht Folge leisten könne.

In seiner Würdigung in der Rechtssache F-7/2008 erklärte das Gericht für den öffentlichen Dienst, dass das Vorgehen des Parlaments gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, weil der Beschwerdeführer, um einen dritten Verdienstpunkt zu erhalten, hätte nachweisen müssen, dass seine Verdienste höher waren als die seiner mit einem dritten Verdienstpunkt belohnten Kollegen, obwohl seine Verdienste tatsächlich mit denen der besagten Kollegen vergleichbar waren. Angesichts des betreffenden Urteils ersuchte der Bürgerbeauftragte das Parlament, ihm mitzuteilen, ob es seinen Standpunkt zu ändern wünsche.

Mit Schreiben vom 14. April 2009 teilte das Parlament dem Bürgerbeauftragten mit, dass es ungeachtet des Urteils in der Rechtssache F-7/2008 nach wie vor von der Rechtmäßigkeit seiner Vorgehensweise überzeugt sei und dabei bleiben werde. Am 22. Dezember 2009 schloss der Bürgerbeauftragte den Fall mit der nachstehenden kritischen Anmerkung ab:

"Es entspricht guter Verwaltungspraxis, wenn eine Anstellungsbehörde das Verfahren, welches zur Vergabe der Verdienstpunkte führt, entsprechend den anwendbaren Regeln durchführt. Dies schließt die ordnungsgemäße vergleichende Bewertung der Verdienste der Bediensteten ein. Im vorliegenden Fall hat das Parlament eine solche Bewertung nicht durchgeführt. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar."

[3] Die vom Beschwerdeführer zitierte Stelle lautet wie folgt: "Cette indication est suffisante, au regard de la jurisprudence constante, pour vous permettre de savoir si les décisions du Secrétaire général et du Directeur général sont bien fondées. Ainsi, vous pouvez constater que ces décisions ne sont entachées d'aucun vice permettant d'en contester la légalité." (Hervorhebungen vom Beschwerdeführer hinzugefügt).

[4] Empfehlungsentwurf in der Beschwerdesache 344/2007/WP, Ziffer 85.

[5] Eine ähnliche Argumentation in Bezug auf die Unionsgerichte findet sich in den Schlussanträgen von Generalanwalt Léger in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe, Slg. 1998, S. I-8417, Randnummern 70-72.

[6] Siehe z.B. Piersack gegen Belgien, Urteil vom 1. Oktober 1982, A.53, Ziffer 30; De Cubber gegen Belgien, Urteil vom 26. Oktober 1984, A.86, Ziffer 26; Findlay gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 25. Februar 1997, Reports of Judgments and Decisions 1997-I, Ziffer 73 und McGonnell gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 8. Februar 2000, Reports of Judgments and Decisions 2000-II, Ziffer 48.

[7] Vgl. Ziffer 36 des Empfehlungsentwurfs des Bürgerbeauftragten.

[8] Vgl. Ziffer 29 des Empfehlungsentwurfs des Bürgerbeauftragten.

[9] In Bezug auf Verfügungen des Präsidiums scheint keine andere Möglichkeit zu bestehen, als die Entscheidung über die einschlägigen Beschwerden gemäß Artikel 90 Absatz 2 derselben Behörde zu überlassen, die – anders als der Präsident und der Generalsekretär – als Kollegialorgan ausgestaltet ist. Diese Beschränkung dürfte der internen Organisation des Parlaments inhärent zu sein, insbesondere deswegen, weil das Präsidium für die Überprüfung der Verfügungen des Präsidenten zuständig ist, was auszuschließen scheint, Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 90 Absatz 2 gegen seine eigenen Verfügungen dem Präsidenten zu überlassen.

[10] Vgl. Ziffer 31 des Empfehlungsentwurfs des Bürgerbeauftragten.

[11] Jahresbericht 1998, S. 30.

[12] Vgl. Fußnote 2 oben.