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Entscheidung über den Umgang der Europäischen Kommission mit dem Antrag einer Nachrichtenagentur auf Aufnahme in eine Verteilerliste für Pressemitteilungen mit Sperrfristen (Fall 477/2023/EIS)

Der Fall betraf den Umgang der Europäischen Kommission mit dem Antrag eines bei einer Nachrichtenagentur tätigen Journalisten auf Aufnahme in eine Verteilerliste für Pressemitteilungen mit Sperrfristen, insbesondere für die „Euroindikatoren“ von Eurostat, die regelmäßig statistische Wirtschaftsinformationen liefern. Eurostat, das zur Kommission gehört, lehnte die Aufnahme des Journalisten in die Liste mit der Begründung ab, dass nur Journalisten oder Agenturen, die von der Kommission eine entsprechende „Medienakkreditierung“ erhalten haben, in solche Verteilerlisten aufgenommen werden können. Dem Journalisten bzw. der Nachrichtenagentur, bei der der Journalist tätig ist, war es nicht möglich, eine Akkreditierung zu erhalten, da sie eine der Voraussetzungen nicht erfüllten, nämlich jene, dass eine Agentur bzw. ein bei der Agentur tätiger Journalist in Belgien ansässig sein muss. Die Beschwerdeführerin (die Nachrichtenagentur) behauptete, diese Praxis sei diskriminierend und bedeute, dass nur größere Medienorganisationen mit ausreichenden finanziellen Mitteln, die es sich leisten können, Journalisten in Belgien zu beschäftigen, mit Sperrfristen versehene Informationen erhalten können.

Die Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass es für die Kommission angemessen ist, die Ansässigkeit in Belgien als Voraussetzung für die Akkreditierung festzulegen, wenn es um den physischen Zugang zu den Gebäuden der EU-Organe in Brüssel geht. Sie fand es jedoch unverhältnismäßig, die Ansässigkeit in Belgien als Voraussetzung für die Aufnahme in die Verteilerlisten für Medienvertreter festzulegen.

Die Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung mit der Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit ab und forderte die Kommission auf, sie innerhalb von sechs Monaten über die Maßnahmen zu informieren, die die Kommission zur Behebung dieser Situation ergriffen hat.

Hintergrund der Beschwerde

1. Die Beschwerdeführerin, eine kleine Nachrichtenagentur mit Sitz in Deutschland, ersuchte Eurostat (das statistische Amt der EU, das eine Generaldirektion der Europäischen Kommission ist) um Aufnahme in eine Verteilerliste für mit Sperrfristen versehene Pressemitteilungen[1], die die „Euroindikatoren“[2] betreffen.

2. Eurostat teilte der Beschwerdeführerin mit, dass Journalisten oder die Nachrichtenagenturen, für die die Journalisten tätig sind, den Nachweis erbringen müssen, dass sie, um in die Verteilerliste für mit Sperrfristen versehene Pressemitteilungen aufgenommen zu werden, bei den EU-Organen in Brüssel über eine Medienakkreditierung[3] verfügen, die von der Europäischen Kommission erteilt wird.

3. Als die Beschwerdeführerin sich bei der Kommission erkundigte, wie sie die Medienakkreditierung erhalten könne, erklärte die Kommission, dass die Akkreditierung nur Einzelpersonen – Medienfachleuten, die für eine „Bona-fide-Organisation“ tätig sind – erteilt werden könne, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Belgien haben, oder bei einer Agentur mit Sitz in Belgien arbeiten.[4]

4. Die Beschwerdeführerin war mit den Antworten von Eurostat und der Kommission nicht zufrieden und wandte sich an die Bürgerbeauftragte.

Untersuchung

5. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung darüber ein, wie die Kommission den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufnahme in die Liste der mit Sperrfristen versehenen Pressemitteilungen behandelt hat.

6. Im Zuge der Untersuchung erhielt die Bürgerbeauftragte die Antwort der Kommission auf das Ersuchen der Bürgerbeauftragten um Antwort. Da die Kommission keine Fragen zu den Voraussetzungen, die von Eurostat in Bezug auf sein Pressematerial angewandt werden, beantworten konnte, ersuchte die Bürgerbeauftragte auch Eurostat um eine Antwort und erhielt eine solche. Die Bürgerbeauftragte erhielt die Stellungnahme der Beschwerdeführerin auf die Antworten der Kommission und von Eurostat.

Weigerung, die Beschwerdeführerin in die Verteilerliste für mit Sperrfristen versehene EU-Statistiken aufzunehmen

Bei der Bürgerbeauftragten vorgebrachte Argumente

Durch die Beschwerdeführerin

7. Die Beschwerdeführerin argumentierte, es sei falsch, dass eine Medienorganisation (oder ihre Mitarbeitenden) in Belgien ansässig sein müsse, um von Eurostat mit Sperrfristen versehene Presseinformationen zu erhalten. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin werde dadurch der unparteiische und gleichberechtigte Zugang zu EU-Statistiken untergraben, was gegen das einschlägige Unionsecht verstoße.[5]

8. Die Beschwerdeführerin fügte hinzu, dass die Vorschriften im Wesentlichen große Nachrichtenagenturen begünstigten, die es sich leisten könnten, Personal in Belgien zu beschäftigen, ohne dass eine stichhaltige Begründung dafür vorliege.

Durch die Kommission

9. Die Kommission erklärte, dass der Zweck der interinstitutionellen Medienakkreditierung darin bestehe, den physischen Zugang (und gegebenenfalls Fernzugang) zu den Pressebereichen der EU-Organe zu ermöglichen. Für den physischen Zugang zu den Räumlichkeiten der Organe müssten sich die Inhaber von Akkreditierungskarten jedoch einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung werde von den Sicherheitsdiensten des Gastlandes (Belgien) durchgeführt, weshalb die Antragsteller in Belgien ansässig sein müssen.

10. In Bezug auf die Bedingungen für die Aufnahme in die Verteilerlisten der Kommission stellte die Kommission fest, dass die interinstitutionelle Akkreditierung nicht automatisch die Aufnahme in alle Verteilerlisten bedeutet. Es sei jedoch gängige Praxis der Kommission, eine Akkreditierung für Verteilerlisten zu verlangen, die Informationen mit Sperrfristen betreffen. In diesen Fällen verpflichten sich der akkreditierte Journalist und der Chefredakteur (oder Mediendirektor der Medienorganisation, für die der Journalist tätig ist) durch Unterzeichnung einer Erklärung zur Einhaltung der Sperrfristen.[6] Dabei erkennen sie auch an, dass es im Falle eines Verstoßes Sanktionen gibt, wie z. B. den Ausschluss vom Erhalt von Pressematerial oder vom Zugang zu den inoffiziellen Besprechungen. Das Erfordernis einer Medienakkreditierung für Journalisten ermögliche es der Kommission, diese Sanktionen im Falle eines Verstoßes durchzusetzen.

Durch Eurostat

11. In Bezug auf die Bedingungen für den Erhalt von Pressematerial von Eurostat verwies Eurostat auf die einschlägigen EU-Vorschriften über europäische Statistiken[7] und den Verhaltenskodex für europäische Statistiken[8]. Nach diesem Kodex haben alle Nutzerinnen und Nutzer gleichzeitigen und gleichberechtigten Zugang zu statistischen Daten und ist jeglicher bevorzugte Vorabzugang externer Nutzerinnen und Nutzer beschränkt, stichhaltig begründet, kontrolliert und wird öffentlich bekannt gegeben.[9] Die detaillierten Vorschriften für den Vorabzugang bei Sperrfristen sind dem „Protocol on impartial access to Eurostat for data users“ zu entnehmen, in dem es heißt, dass mit Sperrfristen versehene Pressemitteilungen zu Euroindikatoren an akkreditierte Nachrichtenagenturen in Brüssel übermittelt werden.[10] Eurostat erklärte, dass diese Vorschriften in vollem Einklang mit der gängigen Praxis bei der Kommission stehen. Eurostat stimmte auch mit der Kommission darin überein, dass das Erfordernis einer Akkreditierung als Schutz vor dem Durchsickern von Informationen dient und einen kontrollierten Zugang zu noch nicht veröffentlichten Informationen gewährleistet.

12. Eurostat ist nicht der Auffassung, dass seine Vorschriften den unparteiischen Zugang zu statistischen Informationen und/oder die Gleichbehandlung von Medienorganisationen beeinträchtigen. Nach Ansicht von Eurostat behandelt die Kommission alle Journalisten gleich: Die Voraussetzungen für die Akkreditierung seien dieselben, und jeder Journalist erhalte eine Akkreditierung, wenn er diese Voraussetzungen erfüllt.[11] Außerdem hindere dies Journalisten nicht daran, die „Euroindikatoren“ zu erhalten, sobald sie veröffentlicht sind.

13. Schließlich erklärte Eurostat, es sehe keine Alternative, nicht akkreditierten Medienorganisationen den Erhalt der „Euroindikatoren“ zu ermöglichen, bevor sie veröffentlicht werden.

Durch die Beschwerdeführerin

14. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass ein früherer Zugang zu Informationen, auch wenn diese nicht vor Ablauf der Sperrfrist veröffentlicht werden können, einen erheblichen Vorteil für Medienorganisationen darstelle. Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die „Euroindikatoren“ an Nachrichtenagenturen und nicht an die einzelnen akkreditierten Journalisten gesandt würden. Daher könne eine Nachrichtenagentur, sobald sie die Informationen erhält, diese bereits vor Ablauf der Sperrfrist an ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen weiterleiten.

15. Die Tatsache, dass eine Nachrichtenagentur in der Praxis über einen ständigen Journalisten mit Wohnsitz in Belgien verfügen muss, begünstige große Nachrichtenagenturen, die es sich leisten können, dies zu finanzieren, und benachteilige kleinere Agenturen oder Publikationen.

16. Ferner wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Eurostat seinen Sitz in Luxemburg und nicht in Belgien habe. Das Argument, dass das Erfordernis der Ansässigkeit in Belgien dazu beitrage, die Rechenschaftspflicht sicherzustellen, gelte daher nicht. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass die maßgebliche Sanktion bei einem Verstoß gegen eine Sperrfrist der Ausschluss aus der Verteilerliste sei. Dies könne unabhängig vom Wohnsitz des Journalisten erfolgen.

17. Die Beschwerdeführerin stimmte nicht darin überein, dass es keine alternativen Maßnahmen gibt. So könnte Eurostat beispielsweise Medienunternehmen einbeziehen, deren Mitarbeitende über eine ständige Akkreditierung bei der zuständigen nationalen Behörde in einem EU-Mitgliedstaat verfügen, oder auf andere Weise überprüfen, ob das Unternehmen „echt“ ist, z. B. durch Überprüfung der veröffentlichten Inhalte. Wie Eurostat selbst in seinen Leitlinien feststelle, sei der Ausschluss von der Verteilerliste der beste Schutz gegen jeglichen Missbrauch.

18. Die Beschwerdeführerin forderte, die Kommission solle entweder die Vorschriften ändern, so dass die Ansässigkeit in Belgien für Journalisten oder Nachrichtenagenturen keine zwingende Voraussetzung mehr ist, um Informationen mit Sperrfristen zu erhalten, oder sie solle vom bevorzugten Zugang zu Informationen mit Sperrfristen absehen und die Informationen allen Nachrichtenagenturen, ob akkreditiert oder nicht, gleichzeitig bereitstellen.

Beurteilung durch die Bürgerbeauftragte

19. Es stehe jeder EU-Einrichtung frei, zu entscheiden, ob sie mit Sperrfristen versehene Informationen an die Medien weitergibt und eine Verteilerliste für solche Informationen erstellt. Wenn sie sich dafür entscheiden, steht es den EU-Organen grundsätzlich auch frei, zu entscheiden, wen sie in solche Verteilerlisten aufnehmen. Die Bedingungen für die Aufnahme in eine solche Liste sollten jedoch transparent, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein.

20. Darüber hinaus müssen die „Euroindikatoren“ wie alle anderen europäischen Statistiken im Einklang mit dem Grundsatz der Unparteilichkeit verbreitet werden, d. h. auf neutrale Weise und unter Gleichbehandlung aller Nutzerinnen und Nutzer.[12] Dazu gehört auch der gleichberechtigte und gleichzeitige Zugang zu statistischen Daten. Jeder bevorzugte Zugang zu europäischen Statistiken sollte beschränkt, stichhaltig begründet, kontrolliert und öffentlich bekannt gegeben werden.[13]

21. Die Bürgerbeauftragte erkennt an, dass der Zweck der Bereitstellung der mit Sperrfristen versehenen „Euroindikatoren“ nur für Nachrichtenagenturen, die über eine EU-Medienakkreditierung verfügen, darin besteht, den Zugang zu beschränken und sicherzustellen, dass Eurostat die geltenden Bedingungen auch in Bezug auf die unbefugte Nutzung durchsetzen kann. Obwohl es legitim ist, den Zugang beschränken und die Bedingungen durchsetzen zu wollen, auch unter Berücksichtigung des potenziell marktsensiblen Charakters der Daten, ist die Bürgerbeauftragte nicht überzeugt, dass der geeignete Weg darin besteht, angesichts der Anforderungen, die für eine EU-Medienakkreditierung gelten, vor allem hinsichtlich der Ansässigkeit in Belgien, eine solche Akkreditierung zu verlangen.

22. Generell ist die Bürgerbeauftragte nicht überzeugt, dass es verhältnismäßig und notwendig ist, dieselben Vorschriften, einschließlich des Erfordernisses der Ansässigkeit in Belgien, i) auf Journalisten, die physischen Zugang zu den Pressebereichen der EU-Organe beantragen, und ii) auf Journalisten anzuwenden, die lediglich in Verteilerlisten für mit Sperrfristen versehene Informationen aufgenommen werden möchten.

23. Die Bürgerbeauftragte stimmt zu, dass das Erfordernis der Ansässigkeit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sein kann, solange es dem Zweck dient, den physischen Zugang zu den EU-Organen in Brüssel zu ermöglichen. Es ist jedoch schwer zu verstehen, wie die gleiche Anforderung für die Aufnahme in Verteilerlisten für Informationen mit Sperrfristen gerechtfertigt werden kann.

24. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Anforderung, dass ein Journalist in Belgien ansässig sein muss, nicht nur Medienorganisationen mit Sitz in Belgien begünstigt, sondern auch Organisationen, die über größere Budgets und mehr Personal verfügen. Viele rechtmäßige Nachrichtenagenturen oder Journalisten haben vielleicht gar kein Interesse bzw. keinen Bedarf, Zugang zu den Gebäuden der EU-Organe in Brüssel zu erhalten, jedoch ein legitimes und begründetes Interesse am Zugang zu mit Sperrfristen versehenem Pressematerial. Dies gilt zunehmend auch im Kontext der Online-Medien.

25. Im speziellen Fall von Eurostat ist es noch schwieriger zu verstehen, wie die Ansässigkeit in Belgien einen besseren Kontakt mit Eurostat, das seinen Sitz in Luxemburg hat, ermöglichen oder Eurostat in die Lage versetzen könnte, die Bedingungen für mit Sperrfristen versehene Informationen besser durchzusetzen.

26. Generell ist die Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es andere, weniger restriktive Mittel als das Erfordernis der Ansässigkeit gibt, um sicherzustellen, dass Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sperrfristen eingehalten werden und solches Material nur an vertrauenswürdige Empfänger verteilt wird. So könnte beispielsweise geprüft werden, ob es sich bei der Einrichtung um eine bei der zuständigen nationalen Behörde im eigenen Mitgliedstaat akkreditierte Stelle handelt, und von den Beteiligten die Unterzeichnung einer Erklärung verlangt werden, in der die Bedingungen für den Erhalt von Informationen mit Sperrfristen und die Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung festgelegt sind. Angesichts der üblicherweise damit verbundenen Sanktionen, wie die Aufhebung der entsprechenden Zugangsrechte und Bevorzugungen, ist schwer nachvollziehbar, inwiefern ein Wohnsitzerfordernis verhältnismäßig oder notwendig ist.

27. Die Bürgerbeauftragte stimmt zwar zu, dass gründliche Vorabkontrollen notwendig sind, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Systems von Sperrfristen zu gewährleisten, sie ist jedoch der Ansicht, dass es keine stichhaltige Begründung dafür gibt, die EU-Medienakkreditierung und die damit verbundenen Anforderungen mit dem Zugang zu mit Sperrfristen versehenem Material zu verknüpfen. Die geltenden Vorschriften sind nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar und stellen einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

28. Da es der Kommission obliegt, die Bedingungen für die Aufnahme in Verteilerlisten für mit Sperrfristen versehene Informationen festzulegen, hält es die Bürgerbeauftragte nicht für angemessen, eine verbindliche Empfehlung abzugeben. Sie ersucht die Kommission, innerhalb von sechs Monaten über die Maßnahmen zu berichten, die sie zur Behebung dieser Situation ergriffen hat.

Schlussfolgerung

Auf Grundlage der Untersuchung schließt die Bürgerbeauftragte diesen Fall mit der folgenden Schlussfolgerung ab:

Es lag ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vonseiten der Europäischen Kommission vor, da diese verlangte, dass Journalisten oder Nachrichtenagenturen in Belgien ansässig sein müssen, um in Verteilerlisten für Informationen mit Sperrfristen aufgenommen zu werden.

Die Beschwerdeführerin und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.

Emily O'Reilly
Europäische Bürgerbeauftragte


Straßburg, 11/11/2024

 

[1] Eine mit einer Sperrfrist versehene Pressemitteilung ist ein Dokument, das Journalisten vor dem offiziellen Veröffentlichungsdatum zur Verfügung gestellt wird, jedoch mit einer strikten Vereinbarung verbunden ist, dass die darin enthaltenen Informationen erst zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. an einem bestimmten Datum veröffentlicht werden dürfen.

[2] Die „Euroindikatoren“ liefern allgemeine wirtschaftliche Informationen über das Euro-Währungsgebiet, die Europäische Union und einzelne Mitgliedstaaten. Weitere Informationen sind abrufbar unter: https://ec.europa.eu/eurostat/web/euro-indicators.

[3] Die Europäische Kommission erteilt Journalisten, Fotografen und Fernsehteams eine Medienakkreditierung, die bestimmten Voraussetzungen unterliegt. Dies ermöglicht ihnen den Zugang zu den Gebäuden der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates der EU sowie den Zugang zu anderen damit verbundenen Dienstleistungen: https://commission.europa.eu/about-european-commission/contact/press-services/media-accreditation_de.

[4] Die Kommission stellte ferner einen Link zu der oben genannten Webseite über die Medienakkreditierung bereit, auf der weitere Bedingungen enthalten sind.

[5] Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 18 Absatz 1der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. 2009 L 87, S. 164.

[6] „Erklärung des Sprecherdienstes zur Anerkennung der Sperrbedingungen“

[7] Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A32009R0223.

[8] Abrufbar unter: https://ec.europa.eu/eurostat/documents/4031688/8971242/KS-02-18-142-EN-N.pdf/e7f85f07-91db-4312-8118-f729c75878c7?t=1528447068000.

[9] Grundsatz 6 des Verhaltenskodex für europäische Statistiken: Unparteilichkeit und Objektivität, Ziffer 6.7: „Die statistischen Stellen entscheiden eigenständig über den Zeitpunkt und den Inhalt statistischer Veröffentlichungen und berücksichtigen dabei das Ziel, vollständige und aktuelle statistische Daten bereitzustellen. Alle Nutzerinnen und Nutzer haben gleichzeitigen und gleichberechtigten zu statistischen Daten. Jeglicher bevorzugte Vorabzugang externer Nutzerinnen und Nutzer ist beschränkt, stichhaltig begründet, kontrolliert und wird öffentlich bekannt gegeben. Im Fall eines Verstoßes werden die Modalitäten des Vorabzugangs so überarbeitet, dass die Unparteilichkeit gewährleistet ist.“ (Hervorhebung hinzugefügt).

[10] Das Protokoll ist online nicht öffentlich zugänglich. Der letzte Punkt des Protokolls lautet wie folgt: „Sperrverfahren für akkreditierte Nachrichtenagenturen: Mit Sperrfristen versehene Pressemitteilungen zu Euroindikatoren werden an akkreditierte Nachrichtenagenturen in Brüssel eine Stunde vor der offiziellen Veröffentlichung und HVPI- und BIP-Schnellschätzungen 30 Minuten vor der offiziellen Veröffentlichung übermittelt” (Hervorhebung hinzugefügt).

[11] Hier verwies Eurostat nur auf die Vorschriften der Kommission.

[12] Siehe Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken: „Für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gelten die folgenden statistischen Grundsätze: [...] „Unparteilichkeit“ bedeutet, dass die Statistiken auf neutrale Weise entwickelt, erstellt und verbreitet und dass alle Nutzer gleich behandelt werden müssen. [...]“.

[13] Siehe Fußnote 9 oben.