FOR PREVIEWING & TESTING PURPOSES ONLY.
This notification will disappear once the page will be published.
This link is available for less than 30 minutes.
  • Easy to read
  • Text size

You have a complaint against an EU institution or body?

Current language: 
  • Deutsch
Available languages: 

Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung zur Beschwerde 1711/2010/BEH über die Europäische Kommission

Die Beschwerde wurde von einem Rechtsanwalt im Namen von Herrn B. eingereicht, der von 1989 bis 1994 als Bediensteter auf Zeit bei der Europäischen Kommission tätig war. Mit seinen Beitragszahlungen hatte Herr B. Ansprüche auf Ruhegehaltszahlungen aus dem Versorgungssystem der EU erworben. Da Herr B. die Kommission vor Ablauf der Mindestbeschäftigungsdauer von zehn Jahren verließ, verlor er sein Recht auf Bezug eines Ruhegehalts aus dem EU-Versorgungssystem und erhielt stattdessen bei Beendigung seines Dienstverhältnisses ein Abgangsgeld. Da das Abgangsgeld unterschiedliche Beträge umfasste, wandte sich der Beschwerdeführer im März 2010 an die Kommission und ersuchte sie um Angaben zur Höhe der von ihm während seiner Tätigkeit bei der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche. In ihrer Antwort wies die Kommission den Beschwerdeführer auf ein Herrn B. betreffendes Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst hin und stellte fest, es könnten keine weiteren Informationen zur Verfügung gestellt werden.

In seiner an den Bürgerbeauftragten gerichteten Beschwerde erläuterte der Beschwerdeführer, Herr B. benötige weitere Informationen der Kommission, um den korrekten Betrag des Ruhegehalts zu ermitteln, das er in Deutschland beziehen solle. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Kommission habe es versäumt, die beantragten Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere mit Blick auf die Höhe der Ruhegehaltsansprüche, die auf Herrn B.s Arbeitgeber hätten übertragen werden können, wenn die gegenwärtig geltenden Regelungen auf seine Situation Anwendung gefunden hätten. Er forderte die Kommission auf, die verlangten Informationen bereitzustellen.

In ihrer Stellungnahme brachte die Kommission vor, sie könne keine weiteren Informationen zur Verfügung stellen. Daraufhin ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission, ihre Gründe für die Verweigerung von Informationen über die Höhe der Ruhegehaltsansprüche von Herrn B. zu spezifizieren und zu begründen oder, wenn es keine Gründe gebe, die angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen. In ihrer Antwort stellte die Kommission fest, es sei Sache des Beschwerdeführers, die entsprechende Berechnung selbst vorzunehmen, und nannte die für diesen Zweck zu verwendende Formel sowie alle in Herrn B.s Fall in die Formel einzutragenden Beträge. In seinen Bemerkungen dankte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten für seine energischen Bemühungen um eine Lösung dieser Angelegenheit.

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, die Kommission habe die angeforderten Informationen im Zuge seiner Untersuchung zur Verfügung gestellt. Angesichts der bereitgestellten Informationen und unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Beschwerdeführers kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission die Angelegenheit zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers geregelt habe.

Der Hintergrund der Beschwerde

1. Der Beschwerdeführer ist ein im Namen von Herrn B. handelnder Rechtsanwalt. Herr B. war von 1989 bis 1994 als Bediensteter auf Zeit bei der Europäischen Kommission tätig.

2. Am 8. März 2010 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Kommission, in dem er ausführte, dass laut Auskunft der Kommission aus dem Jahre 2007 (a) Herr B. aufgrund geleisteter Beitragszahlungen Anwartschaften auf eine Versorgung durch die Pensionskasse der EU erworben hatte. Da Herr B. bei seinem Ausscheiden aus der Kommission die erforderliche Voraussetzung von mindestens 10 Dienstjahren nicht erfüllte, (b) habe er seinen Anspruch auf Versorgungsleistungen der Pensionskasse der EU verloren, und daher seien ihm die einbehaltenen Beiträge zuzüglich Zinsen zurückerstattet worden. In demselben Schreiben verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die Kommission bei der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache F-61/07[1] erklärt hatte, nach den heute gültigen Regelungen könnten erdiente Anwartschaften auf eine Versorgung durch die Pensionskasse der EU als Anwartschaften auf eine Versorgung aus dem nationalen Pensionssystem auf den deutschen Dienstherrn übertragen werden. Der Dienstherr von Herrn B. habe sich zur Übertragung bereit erklärt.[2] Dazu sei es jedoch dringend erforderlich, dass die Anwartschaften beziffert werden. Bei seinem Ausscheiden aus der Kommission habe Herr B. ein Abgangsgeld erhalten, das sich aus verschiedenen Beträgen zusammensetze und deshalb nicht als der infrage kommende Betrag für Anwartschaften angesehen werden könne. Daher ersuchte der Beschwerdeführer die Kommission, die Höhe der von Herrn B. erworbenen Anwartschaften anzugeben.

3. Am 9. März 2010 übermittelte die Kommission ein vorläufiges Antwortschreiben. Am 19. März 2010 erinnerte der Beschwerdeführer die Kommission an ihre Zusage, sich der Sache anzunehmen, und verwies auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit.

4. Am 4. Mai 2010 übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres Erinnerungsschreiben. Darin erklärte er, der Dienstherr von Herrn B. habe wiederholt um Mitteilung dazu gebeten, welcher Teilbetrag des Abgangsgeldes für eine Übertragung in Betracht gekommen wäre, wenn die heutigen Regelungen auf die Situation von Herrn B. anwendbar gewesen wären. Der Beschwerdeführen wies darauf hin, dass es erst einmal um die Information darüber gehe, welche Beträge nach den heute gültigen Regelungen übertragen werden könnten und wie eine solche Übertragung erfolge. Er bat daher um Informationen über die einschlägigen Verwaltungsvorschriften. In zweiter Linie benötige er Auskunft über die konkret übertragbare Summe im Falle des Herrn B. Der Beschwerdeführer betonte erneut, dass das Abgangsgeld nicht mit den erworbenen Anwartschaften gleichgesetzt werden könne, und verwies nochmals auf die Dringlichkeit der Angelegenheit. Des Weiteren erklärte er, dass der Prozessvertreter der Kommission bei der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache F-61/07 eine baldige Antwort zugesagt habe.

5. In ihrem Antwortschreiben vom 7. Juli 2010 teilte die Kommission mit, dass sie die begehrte Auskunft nicht erteilen könne und dass sie den Beschwerdeführer in einem früheren Schreiben auf „das Urteil vom 29. [sic] Oktober 2009“ hingewiesen habe. Die Kommission habe dem nichts hinzuzufügen.

6. Mit Schreiben vom 30. Juli 2010 erklärte der Beschwerdeführer, ihm sei das Ergebnis des Rechtsstreits in der Rechtssache F-61/07 sehr wohl bewusst. Das Urteil sei jedoch nicht die Lösung des Problems von Herrn B. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht für den Öffentlichen Dienst sei übereinstimmend von allen Beteiligten ausgeführt worden, dass der Konflikt durch eine seinerzeitige Regelungslücke im Beamtenstatut entstanden war, die heute mit Vernunft und Augenmaß geschlossen werden könnte. Einer der Prozessvertreter der Kommission habe nach dem Urteil des Gerichtshofs zugesagt, nach Möglichkeiten für eine Lösung des Problems von Herrn B. zu suchen. Er erwarte deshalb nach wie vor einen Lösungsvorschlag von der Kommission.

7. Am 30. Juli 2010 wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten. Er erklärte, der Dienstherr des Herrn B. habe bei der Berechnung seiner Pension berücksichtigt, dass er beim Ausscheiden aus der Kommission ein Abgangsgeld erhalten hatte, und sein monatliches Ruhegehalt entsprechend gekürzt.

8. Nachdem der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung eingeleitet hatte (siehe Randziffern 10 und 11), teilte ihm der Beschwerdeführer mit, dass die Kommission sein Schreiben vom 30. Juli 2010 inzwischen beantwortet habe. In der Antwort habe ihn die Kommission über die heute gültigen Regelungen sowie über die Verfahren zur Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen informiert. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass das Problem von Herrn B. nach wie vor nicht gelöst sei.

Der Gegenstand der Untersuchung

9. In seiner Beschwerde erhob der Beschwerdeführer den folgenden Beschwerdepunkt und die folgende Forderung.

Beschwerdepunkt:

Die Kommission habe ihm die in seinen Schreiben vom 8. März und 4. Mai 2010 erbetenen Informationen nicht übermittelt. Insbesondere habe sie keine Auskünfte zu folgenden Punkten erteilt: (a) zu den derzeit geltenden Bestimmungen und zu ihrer Vorgehensweise bei der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, die ein Bediensteter während seiner Tätigkeit bei der Kommission erworben hat, auf ein nationales Rentenversicherungssystem, und (b) zur Höhe der Ruhegehaltsansprüche, die auf den Dienstherrn von Herrn B. hätten übertragen werden können, wenn im Fall von Herrn B. die heute geltenden Regelungen anwendbar gewesen wären.

Forderung:

Die Kommission möge die erbetenen Auskünfte erteilen.

Die Untersuchung

10. Die Beschwerde wurde dem Präsidenten der Kommission mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet. Am 21. Januar 2011 übersandte die Kommission ihre Stellungnahme. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit dem Angebot zugeleitet, Anmerkungen dazu zu machen, die er am 16. Februar 2011 übermittelte.

11. Nach Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Anmerkungen des Beschwerdeführers kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass er zur Bearbeitung dieses Falls weitere Informationen benötige. Daher ersuchte er die Kommission am 25. Mai 2011 um weitere Auskünfte. Die Kommission übermittelte ihre Antwort am 6. September 2011. Die Antwort wurde dem Beschwerdeführer mit der Angebot zugesandt, Anmerkungen dazu zu machen, die er am 5. Oktober 2011 übermittelte.

Die Analyse und die Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten

Vorbemerkungen

12. Angesichts des faktischen Zusammenhangs werden der Beschwerdepunkt und die Forderung des Beschwerdeführers gemeinsam behandelt.

A. Zum Vorwurf der unterlassenen Auskunftserteilung

Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgetragen wurden

13. Der Beschwerdeführer trug vor, die Kommission habe ihm die in seinen Schreiben vom 8. März und 4. Mai 2010 erbetenen Informationen nicht zukommen lassen. Insbesondere habe sie keine Auskünfte zu folgenden Punkten erteilt: (a) zu den derzeit geltenden Bestimmungen und zu ihrer Vorgehensweise bei der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, die ein Bediensteter während seiner Tätigkeit bei der Kommission erworben hat, auf ein nationales Rentenversicherungssystem, und (b) zur Höhe der Ruhegehaltsansprüche, die auf den Dienstherrn von Herrn B. hätten übertragen werden können, wenn im Fall von Herrn B. die heute gültigen Regelungen anwendbar gewesen wären. Der Beschwerdeführer forderte, dass die Kommission die erbetenen Auskünfte erteilen solle.

14. In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission im Wesentlichen fest, Herr B. sei 1994 über die genaue Zusammensetzung des Abgangsgeldes aufgeklärt worden. Aufgrund der Zahlung des Abgangsgeldes habe Herr B. seinen Anspruch auf Ruhegehaltszahlungen seitens der Kommission verloren. Die Informationen über die geltenden Bestimmungen für die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen seien öffentlich zugänglich, und der Beschwerdeführer sei entsprechend informiert worden. Die Kommission habe zwar die vom Beschwerdeführer geforderte Neuberechnung der Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage der gegenwärtigen Vorschriften abgelehnt, ihm aber alle einschlägigen Informationen übermittelt.

15. Des Weiteren trug die Kommission vor, die Behauptung des Beschwerdeführers, das alte Beamtenstatut habe eine Regelungslücke bezüglich der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen auf nationale Rentenversicherungssysteme aufgewiesen, sei unbegründet. Nach dem alten Beamtenstatut sei eine direkte Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen auf nationale Rententräger nicht möglich gewesen, doch lasse diese Tatsache nicht den Schluss zu, dass es im Statut eine Regelungslücke gegeben habe und dass die neuen Vorschriften rückwirkend auf die Situation des Beschwerdeführers anzuwenden seien. Eine Neuberechnung der Ruhegehaltsansprüche von Herrn B. entsprechend den gegenwärtigen Vorschriften sei nicht sinnvoll, weil sie nicht auf den Bestimmungen, die auf die Situation des Beschwerdeführers anwendbar sind, und somit auf falschen Parametern basieren würde. Die Kommission hielt an ihrer Auffassung fest, dass sie die seinerzeit geltenden Vorschriften korrekt angewandt habe.

16. Abschließend erklärte die Kommission, dass dem Beschwerdeführer zufolge die deutschen Rententräger inzwischen eine Übertragung von Rentenanwartschaften akzeptieren würden. Zu diesem Punkt bemerkte die Kommission, dass Herr B. die Möglichkeit hatte, das erhaltene Abgangsgeld auf das deutsche Rentensystem zu übertragen. Gleichwohl habe er sich dafür entschieden, das Abgangsgeld zu behalten, und somit alle damit verbundenen Konsequenzen akzeptiert.

17. Der Beschwerdeführer trug in seinen Anmerkungen im Wesentlichen vor, dass das Problem von Herrn B. nach wie vor ungelöst sei.

18. Des Weiteren erklärte der Beschwerdeführer, es bestehe ein Widerspruch zwischen der Stellungnahme der Kommission und ihrer Entscheidung zu der Beschwerde des Herrn B nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts. In der Entscheidung der Kommission habe es geheißen, dass ein beurlaubter deutscher Beamter ein Ruhen seiner Versorgungsbezüge abwenden kann, indem er erhaltene Kapitalbeträge an seinen Dienstherrn abführt bzw. überträgt. In ihrer Stellungnahme habe die Kommission hingegen erklärt, dass nach dem alten Beamtenstatut weder die direkte Einzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen in nationale Rentensysteme noch die direkte Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen auf nationale Rententräger möglich war. Diese Möglichkeit sei erst durch das neue Beamtenstatut eröffnet worden. Wenn die Kommission sodann ausführe, dass eine Neuberechnung der Ruhegehaltsansprüche nach den jetzt geltenden Vorschriften im Falle des Beschwerdeführers nicht möglich sei, falle Herr B. gleichwohl durch eine Lücke im System, die inzwischen geschlossen wurde. Das Gericht für den Öffentlichen Dienst habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für Herrn B. eine Lösung gefunden werden müsse. Das Beharren der Kommission auf ihren formalen Standpunkten verhindere eine Lösung des Problems. Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer auch auf die schriftliche Antwort, die er von dem Portal „Ihr Europa“ erhalten hatte. Danach sei die Kürzung der Versorgungsleistungen des Herrn B. auf der Grundlage des Abgangsgeldes nicht konform mit dem deutschen Recht.

19. Daher ersuchte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten um Unterstützung bei der Herbeiführung einer angemessenen Lösung.

20. In seinem Ersuchen um weitere Auskünfte verwies der Bürgerbeauftragte darauf, dass der Beschwerdeführer die korrekte Anwendung des alten Beamtenstatuts im Falle von Herrn B. nicht bestritten hatte. Außerdem habe der Beschwerdeführer wiederholt erklärt, dass er über das erhaltene Abgangsgeld hinaus keine zusätzlichen Zahlungen von der Kommission verlange. Vielmehr habe er die Kommission um Informationen gebeten, die er gegenüber dem deutschen Rententräger benötigt, der offenbar für die Entscheidung über die Auswirkungen des Abgangsgelds auf das deutsche Ruhegehalt von Herrn B. zuständig ist.

21. Der Bürgerbeauftragte erklärte, dass in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich sei, warum die Kommission die Erteilung von Auskünften ablehne, die sich auf den zweiten Punkt der Forderung des Beschwerdeführers beziehen. Er forderte die Kommission daher auf, die Verweigerung der Informationen zu begründen bzw. in Ermangelung von Gründen die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

22. In ihrer Antwort erklärte die Kommission nochmals, dass die Bestimmungen über Ruhegehaltsansprüche im Zuge der Statutsreform von 2004 geändert wurden. Da die neuen Bestimmungen auf den Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar seien, würde eine Neuberechnung entsprechend den gegenwärtigen Vorschriften keinen Sinn machen, und ein nationaler Rententräger könnte dem unter keinen Umständen Rechnung tragen. Eine Berechnung der Ruhegehaltsansprüche des Beschwerdeführers nach den neuen Regeln könne den Eindruck erwecken, dass eine entsprechende Forderung von Herrn B. anerkannt würde, was jedoch nicht zutreffe.

23. Die Kommission führte weiter aus, es stehe dem Beschwerdeführer allerdings frei, selbst eine solche Berechnung vorzunehmen. Die dafür zu benutzende Formel beruhe auf Artikel 4 des Kommissionsbeschlusses C(2004) 1588 über die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11 und 12 von Anhang VIII des Statuts betreffend die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, auf Artikel 77 Absatz 2 des Statuts und auf Artikel 21 von Anhang XIII des Statuts. Gemäß dieser Formel müsse das letzte Monatsgrundgehalt des Herrn B. mit der Anzahl der Dienstjahre in Dezimalstellen und einem versicherungsmathematischer Gegenwert entsprechend seinem Alter bei Ausscheiden aus dem Dienst multipliziert werden. Die Kommission teilte die Zahlen mit, die im Fall von Herrn B. in die Formel einzusetzen sind, und äußerte die Auffassung, dass sie auf alle Beschwerdepunkte eingegangen sei.

24. In seinen Anmerkungen dankte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten auch im Namen von Herrn B. für seine intensiven Bemühungen um eine Problemlösung. Er erklärte, dass er die von der Kommission erhaltenen Informationen in einem Gerichtsverfahren gegen den Dienstherrn des Herrn B. verwenden werde. Nur für den Fall, dass er weitere Unterstützung benötige, werde er sich nochmals an den Bürgerbeauftragten wenden.

Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten

25. Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, möchte der Bürgerbeauftragte darauf hinweisen, dass es im vorliegenden Fall nicht um zusätzliche Zahlungen zu dem Abgangsgeld geht, das die Kommission unstrittig an Herrn B. gezahlt hat. Vielmehr geht es darum, ob die Kommission dem Beschwerdeführer die von ihm erbetenen Informationen übermittelte. Allein mit dieser Frage muss sich der Bürgerbeauftragte in diesem Fall befassen.

26. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hat die Kommission Auskünfte zu folgenden Punkten erteilt: (a) zu den geltenden Bestimmungen und zu ihrer Vorgehensweise bei der Übertragung von erworbenen Ruhegehaltsansprüchen, auf die sie insbesondere in ihrer Antwort auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2010 einging, und (b) zur Berechnung der Höhe der Ruhegehaltsansprüche, die übertragen werden könnten, wenn im Fall von Herrn B. die heute geltenden Regelungen anwendbar gewesen wäre. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Kommission die Forderung des Beschwerdeführers damit erfüllt hat. In Anbetracht der übermittelten Informationen und unter Berücksichtigung der Anmerkungen des Beschwerdeführers steht der Bürgerbeauftragte auf dem Standpunkt, dass die Kommission die Angelegenheit beigelegt hat.

B. Schlussfolgerungen

Ausgehend von seiner Untersuchung zu dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte den Fall mit folgender Schlussfolgerung ab:

Die Kommission hat die Angelegenheit zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers beigelegt.

Der Beschwerdeführer und die Kommission werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

 

Professor Dr. P. Nikiforos Diamandouros

Straßburg, den 7. November 2011


[1] Rechtssache F-61/07, Gerhard Bauch / Kommission, Urteil vom 27. Oktober 2009, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.

[2] Obwohl der Beschwerdeführer den Begriff „Übertragung“ verwendet, geht aus seiner Beschwerde eindeutig hervor, dass es sich nicht um eine tatsächliche Übertragung aus dem Versorgungssystem der EU auf die nationale Rentenversicherung von Herrn B. handelt. Zu klären ist vielmehr, welcher Teil des Abgangsgeldes bei der Berechnung des nationalen Ruhegehalts des Herrn B. dem Anwartschaftsbetrag gleichzusetzen ist.