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Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.

3035/2008/(MHZ)RT

Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass, selbst wenn die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens die Situation nicht verbietet oder verhindert, dass Bewerber, deren Muttersprache Englisch, Deutsch oder Französisch ist, ihre "Muttersprache" als "zweite Sprache" und eine andere Sprache als "Hauptsprache" angeben, dies nicht bedeutet, dass die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens eine diskriminierende Situation schafft. Bewerber, die sich dafür entscheiden, tragen die Konsequenzen ihrer Wahl, da sie Tests in der von ihnen als "Hauptsprache" angegebenen Sprache ablegen müssen. Andererseits kann die Entscheidung darüber, ob die jeweilige Sprache eines Bewerbers seine Haupt- oder Zweitsprache ist, nur vom Bewerber selbst und nicht vom EPSO oder vom Prüfungsausschuss getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Bewerber aus zwei-/mehrsprachigen Familien oder Bewerber, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat studiert haben. Solche Kandidaten könnten das gleiche Sprachniveau in mehr als einer Sprache haben und tatsächlich zwei oder mehr Hauptsprachen haben. Es ist daher vernünftig, es den Bewerbern zu überlassen, zu entscheiden, was ihre zweite und die Hauptsprache sind. Diese Lösung scheint mit dem Statut im Einklang zu stehen.

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