Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
- DE Deutsch
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
0070/2008/TS
Digest - Datum Donnerstag | 05 März 2009
Der begrenzte Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 3 spiegelt sich eindeutig im Wortlaut der Ausnahme wider, die sich im Allgemeinen nicht auf mögliche künftige oder hypothetische Entscheidungen bezieht, sondern auf die"Entscheidung des Organs selbst, die noch nicht getroffen wurde. Daher setzt eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Bestimmung voraus, dass das Organ in seiner Antwort auf einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu einem Dokument die konkrete und spezifische Entscheidung, die es zu treffen beabsichtigt, angemessen identifiziert und hinreichend klare Informationen über den erwarteten Zeitplan für den Entscheidungsprozess gibt.
Die Berufung des Organs auf die hier in Rede stehende Ausnahme kann grundsätzlich nicht als rechtmäßig angesehen werden, es sei denn, seine Antwort an den Antragsteller, der Zugang der Öffentlichkeit beantragt, enthält zumindest klare und verständliche Informationen über
- die Art des Entscheidungsprozesses;
- Form und Art der Entscheidung, die das Organ zum maßgeblichen Zeitpunkt vorwegnimmt;
- die Dienste oder Organe innerhalb des Organs, von denen erwartet wird, dass sie den Beschluss erlassen; und
- die voraussichtliche Frist für die Annahme des Beschlusses.
Eine solche Spezifität in der Begründung ist nicht nur erforderlich, um die in der oben angeführten Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zu beachten. Es ist auch von größter und offensichtlicher Bedeutung, dass der Antragsteller nach der Entscheidung des Organs sinnvoll Rechtsmittel einlegen kann - indem er sich entweder bei den Gerichten oder beim Bürgerbeauftragten beschwert - und dass die Überprüfungsstellen letztlich in der Lage sind, ihre Bewertung sinnvoll durchzuführen.