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0429/2007/PB

Daraus folgt, dass bei der Erhebung von Abgaben zumindest die einschlägigen Normen für die Begründung von Verwaltungsentscheidungen zu beachten sind. Es muss den Sachverhalt und die Rechtsgrundlage der Entscheidung klar angeben, ausreichende Informationen liefern, damit der Beschwerdeführer seine Rechte ausüben kann, und es den Überprüfungsstellen ermöglichen, eine aussagekräftige Überprüfung der Entscheidung durchzuführen. Insbesondere im vorliegenden Zusammenhang implizieren diese Standards, dass einem Antragsteller eine angemessene Menge an Informationen zur Verfügung gestellt werden muss, die es ihm ermöglichen, sich zu der Frage zu äußern, ob der folgende Teil von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 eingehalten wurde: „Diese Gebühr darf die tatsächlichen Kosten für die Herstellung und Übersendung der Kopien nicht übersteigen.“

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