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0775/2010/ANA

Aus dem Wortlaut der Regelung („Beamte, die beabsichtigen“, „ihn daran hindern, sich zu verpflichten“,„einen Auftrag anzunehmen“) geht eindeutig hervor, dass dem betreffenden Organ die einschlägigen Informationen rechtzeitig vor Beginn des neuen Auftrags des abgehenden Beamten zur Verfügung gestellt werden sollten. Da der Zweck der einschlägigen Vorschriften darin besteht, einen möglichen Interessenkonflikt zu verhindern, sollte die Entscheidung darüber, ob ein Interessenkonflikt entstehen könnte, in jedem Fall vor Aufnahme der neuen Beschäftigung getroffen werden. Natürlich sollte ein Organ alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter die oben genannten Vorschriften einhalten. Nimmt ein Bediensteter eine neue Stelle ohne vorherige Unterrichtung an, muss das betreffende Organ, sobald es die Situation feststellt, geeignete Folgemaßnahmen ergreifen.

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