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0642/2008/(TS)(ELB)MMN

Insbesondere ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es nicht nur wichtig ist, dass es eine gute Verwaltung gibt, sondern auch, dass in den Augen der Bürger eine gute Verwaltung als gegeben angesehen wird. In diesem Zusammenhang sollte das Konzept eines offensichtlichen Interessenkonflikts analysiert werden. Nach der oben genannten Definition liegt ein offensichtlicher Interessenkonflikt vor, wenn Dritte (d. h. Bürger) trotz des Fehlens eines tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikts den Eindruck eines Interessenkonflikts erhalten.

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