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0808/2011/MHZ

Der Europäische Rat hätte im Einklang mit den Grundsätzen des guten Verwaltungsverhaltens gehandelt, wenn er dem Beschwerdeführer nach Eingang des Antrags des Beschwerdeführers auf eine Kopie der einschlägigen Vorschriften das in der Verordnung 1049/2001 vorgesehene zweistufige Verfahren erläutert hätte. Dies stünde im Einklang mit der Beratungspflicht nach Artikel 10 Absatz 3 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis.


 
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