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1922/2008/(TJ)GG

Es ist darauf hinzuweisen, dass, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Auftrag nach einer Ausschreibung vergeben wird, die Entscheidung, an wen der Auftrag vergeben wird, auf den Angeboten der Bieter beruht. In einem Bereich wie dem im vorliegenden Fall in Rede stehenden, der die Erbringung von Dienstleistungen durch Sachverständige betrifft, kann die Qualität der von einem Bieter vorgebrachten Sachverständigen bei der Entscheidung über die Zuschlagserteilung eine wichtige Rolle spielen. Wenn einem Auftragnehmer gestattet würde, einen der ursprünglich von ihm vorgeschlagenen Sachverständigen ohne triftigen Grund zu ersetzen, bestünde daher die Gefahr, dass sich Faktoren ändern, die für die Vergabe des Auftrags wichtig oder sogar entscheidend gewesen sein könnten.

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