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Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten betreffend Anträge auf Überprüfung

Gestützt auf

Artikel 10 des Beschlusses der Europäischen Bürgerbeauftragten zur Annahme von Durchführungsbestimmungen und des Rechts eines Beschwerdeführers, eine Überprüfung einer zu einer Beschwerde getroffenen Entscheidung zu beantragen,

hat die Europäische Bürgerbeauftragte Folgendes beschlossen:

Artikel 1

1.1. Ein Beschwerdeführer kann eine Überprüfung einer Entscheidung beantragen, wonach eine Beschwerde nicht im Zuständigkeitsbereich der Bürgerbeauftragten liegt oder unzulässig ist, keine Gründe für die Durchführung einer Untersuchung vorliegen oder eine Untersuchung abgeschlossen wird.

1.2. Ein Beschwerdeführer kann keine Überprüfung der Feststellung eines Verwaltungsmissstands oder einer infolge einer solchen Feststellung unterbreiteten Empfehlung beantragen.

Artikel 2

2.1. Ein Antrag auf Überprüfung ist innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der Entscheidung der Bürgerbeauftragten zu stellen, auf die sich der Antrag bezieht.

2.2. In einem Antrag auf Überprüfung sind detaillierte Argumente darzulegen, weshalb die Entscheidung nicht korrekt ist.

2.3. Falls ein Beschwerdeführer neue Fakten bezüglich des mutmaßlichen Verwaltungsmissstands vorlegen möchte, weist er gegenüber der Bürgerbeauftragten nach, dass er nicht in der Lage war, diese in der Beschwerde oder während der Untersuchung vorzulegen.

Artikel 3

3.1. Eine Entscheidung zu einem Antrag auf Überprüfung bezüglich einer Entscheidung, wonach eine Beschwerde nicht im Zuständigkeitsbereich der Bürgerbeauftragten liegt, ist von einem Bediensteten zu treffen, bei dem es sich nicht um den Bedienteten handelt, der die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat.

3.2. Eine Entscheidung zu einem Antrag auf Überprüfung bezüglich einer Entscheidung zu einer Beschwerde im Zuständigkeitsbereich der Bürgerbeauftragten ist von der Bürgerbeauftragten zu treffen. Ein Bediensteter, bei dem es sich nicht um den Bediensteten handelt, der ursprünglich für die Bearbeitung der Beschwerde verantwortlich war, unterstützt die Bürgerbeauftragte bei der Bearbeitung eines solchen Antrags auf Überprüfung.

Artikel 4

4.1. Eine Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung ist innerhalb von vier Monaten nach dem Datum seiner Registrierung zu treffen. Die Bürgerbeauftragte bzw. ein im Namen der Bürgerbeauftragten handelnder Bediensteter kann diese Frist in begründeten Fällen um weitere zwei Monate verlängern.

4.2. Die Entscheidung bezüglich des Antrags auf Überprüfung ist zu begründen und gegebenenfalls ist die einzuleitende Maßnahme darzulegen.

4.3. Eine Entscheidung zu einem Antrag auf Überprüfung ist endgültig.

Artikel 5

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Mit dieser Entscheidung wird die vorangegangene Entscheidung in dieser Angelegenheit aufgehoben.

 

Straßburg, 14.9.2020

Emily OʼReilly