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Europäische Bürgerbeauftragte Empfehlungsentwurf an das Europäische Parlament in der Beschwerdesache 344/2007/WP
Recommendation
Case 344/2007/(WP)BEH - Opened on Wednesday | 21 February 2007 - Recommendation on Wednesday | 15 October 2008 - Decision on Tuesday | 22 December 2009
HINTERGRUND DER BESCHWERDE
1. Zum Zeitpunkt der Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten war der Beschwerdeführer Beamter beim Europäischen Parlament. Er wurde im dienstlichen Interesse abgeordnet.
2. Gemäß Artikel 37 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften („Beamtenstatut“) behält der abgeordnete Beamte „in dieser dienstrechtlichen Stellung nach Maßgabe der Artikel 38 und 39 alle seine Rechte (…), die sich aus der Zugehörigkeit zu seinem Stammorgan ergeben“. Gemäß Artikel 38 Buchstabe f schließt dies für im dienstlichen Interesse abgeordnete Beamte die Anwartschaft auf Beförderung ein.
3. Beförderungen im Parlament werden auf der Grundlage eines jährlichen Beurteilungsverfahrens vorgenommen, in dessen Rahmen ein Beurteilungsbericht erstellt und maximal drei Verdienstpunkte vergeben werden. Am 6. Juli 2005 nahm das Präsidium des Parlaments einen Beschluss über die Beförderungs- und Laufbahnplanungspolitik („Präsidiumsbeschluss“) an. Dieser enthält folgende Bestimmungen:
„I.1 Verdienst und Laufbahnentwicklung
Das Verdienst ist kein statischer Begriff, sondern ein dynamisches Konzept, das die zeitliche Beständigkeit der Leistungen berücksichtigt. Das Verdienst ergibt sich beispielsweise aus der Art und Weise, in der der Beamte/Bedienstete die ihm gemäß der Stellenbeschreibung im Beurteilungsbericht übertragenen Aufgaben wahrnimmt, dem Niveau der erbrachten Leistungen, einer gelungenen Mobilität, dem Niveau der wahrgenommenen Verantwortung, der Durchführung eines schwierigen Vorhabens oder einer komplizierten Studie und außerordentlicher Arbeiten, der Berufserfahrung in einem bestimmten Bereich oder der Fähigkeit, zusätzliche Verantwortung zu übernehmen.
Das Verdienst eines Beamten/Bediensteten ist ausschlaggebend dafür, wie rasch er in seiner Laufbahn voranschreitet.
I.3 Bewertung des Verdienstes
I.3.1 Das Verdienst des Beamten/Bediensteten wird jedes Jahr beurteilt. Da der Beurteilungsbericht die wichtigste Grundlage für die Bewertung des Verdienstes darstellt, muss die Zahl der Verdienstpunkte des Beurteilten mit der für das Bezugsjahr erhaltenen Beurteilung in Einklang stehen.
Grundsätzlich erhält jeder Generaldirektor/Leiter einer selbständigen Einheit eine Gesamtpunktzahl in Höhe der doppelten Zahl der Beamten/Bediensteten, die während des Bezugsjahrs mindestens drei Monate bei einer europäischen Institution oder einer Einrichtung der Gemeinschaft beschäftigt waren, zuzüglich einer zusätzlichen Punktequote, die sich errechnet, indem ein Punkt mit 3 % der betreffenden Stellen multipliziert und die Endsumme auf- oder abgerundet wird (wenn erforderlich). Der Generalsekretär verfügt über eine Verdienstpunktereserve, über die er unter anderem Verzerrungen berichtigen kann, die dadurch entstehen, dass es in einer bestimmten Besoldungsgruppe nur eine begrenzte Zahl von Beamten/Bediensteten gibt.
Alle Beamten/Bediensteten, die für ‘verdienstvoll’ erachtet werden, erhalten Verdienstpunkte innerhalb einer Spanne von 1 bis 3 Punkten, wobei Beamte/Bedienstete, die nicht für verdienstvoll erachtet werden, keine Verdienstpunkte erhalten.“
In den zugehörigen Durchführungsmaßnahmen über die Vergabe von Verdienstpunkten und Beförderungen („Durchführungsmaßnahmen“) ist das bei der Vergabe der Verdienstpunkte einzuhaltende Verfahren festgelegt:
„I.3 Verfahren für die Vergabe von Verdienstpunkten an Beamte/Bedienstete
(b) Verdienstpunkte werden vom Leiter jeder Funktionseinheit bei einer Sitzung des Kollegiums der Beurteilenden der entsprechenden Einheit vergeben. Das Kollegium der Beurteilenden kann die Meinung der Vorgesetzten einholen, die an der Erstellung des jährlichen Beurteilungsberichts der Beamten/Bediensteten dieser Einheit beteiligt waren. Aufgabe des Kollegiums ist außerdem, für die Übereinstimmung zwischen der Bewertung nach dem letzten Beurteilungsberichtsverfahren und den Verdienstpunkten zu sorgen.
Die Punkte werden für jede Besoldungsgruppe nach Laufbahngruppe/Funktionsgruppe entsprechend dem Beamtenstatut und auf der Grundlage einer vergleichenden Bewertung der Verdienste nach folgendem Verfahren vergeben:
- (...)
- Vergabe von verbleibenden Punkten an Beamte, die die Zuerkennung eines dritten Punktes verdienen, auf der Ebene der jeweiligen Laufbahngruppe/Funktionsgruppe;
- Vergabe dritter Punkte, die aus dem zusätzlichen Kontingent zur Verfügung stehen und, anders als die Punkte aus dem Grundkontingent, nicht an eine bestimmte Funktionsgruppe gebunden sind;
- Erstellung einer Liste möglicher Anträge auf Zuerkennung von Punkten aus der Reserve des Generalsekretärs.
(c) Sonderfälle:
- Mitarbeiter, die in dienstlichem Interesse abgeordnet oder in Vollzeit einer Stelle innerhalb der Einrichtung oder einer anderen Einrichtung zur Verfügung gestellt wurden: Verdienstpunkte werden von der ursprünglichen Funktionseinheit nach Konsultation der Einrichtung vergeben, an die der Beamte abgeordnet wurde;
- (...)
I.4 Benachrichtigung der Beamten/Bediensteten und Einsprüche
(...) Das Schreiben [an den bewerteten Mitarbeiter], das den Vorschlag [über die Zahl der zu vergebenden Verdienstpunkte] enthält, gibt die Zahl der Punkte für das Bezugsjahr und die Einzelheiten des Verfahrens sowie die Frist für Befassungen des Beurteilungsausschusses an, falls der bewertete Bedienstete mit dem Vorschlag nicht einverstanden ist. Dieses Verfahren ist einzuhalten, bevor eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Personalstatus eingelegt werden kann. (...)
I.6 Endgültige Entscheidung über die Vergabe von Verdienstpunkten
Die endgültige Entscheidung über die Vergabe von Verdienstpunkten erfolgt durch den Leiter der Funktionseinheit im Anschluss an die Stellungnahme des Beurteilungsausschusses und die Entscheidung des Generalsekretärs über die Vergabe von Punkten aus seiner Reserve. Jede Entscheidung, die von der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses abweicht, ist zu begründen.“
4. Im Jahr 2005 legte der Beschwerdeführer beim Bürgerbeauftragten Beschwerde über den Umstand ein, dass das Europäische Parlament ihm für das Jahr 2003 nur zwei Verdienstpunkte zugeteilt hatte (Beschwerde Nr. 3051/2005/(PB)WP). Unter anderem erhob er den Vorwurf, dass das Parlament keine angemessene vergleichende Bewertung seiner Verdienste durchgeführt habe.
5. Das Parlament machte geltend, dass die vorgeschriebenen Verfahren eingehalten worden seien und dass die Entscheidung, dem Beschwerdeführer zwei Verdienstpunkte zuzuerkennen, begründet sei. Es führte aus, dass ein Vergleich mit den Kollegen des Beschwerdeführers beim Parlament nicht erforderlich und auch nicht relevant gewesen wäre, da ein derartiger Vergleich aufgrund der Abordnung des Beschwerdeführers nur schwer möglich gewesen wäre.
6. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass nichts dafür sprach, dass abgeordnete Beamte aus vergleichenden Bewertungen auszuschließen wären. Außerdem schien der Beurteilungsausschuss keine Schwierigkeiten beim Vergleich der Arbeit des Beschwerdeführers mit der Arbeit seiner Kollegen im Europäischen Parlament gehabt zu haben. Der Bürgerbeauftragte ersuchte das Parlament daher in einem Vorschlag für eine gütliche Lösung, seine Entscheidung zu überprüfen und das Verfahren an dem Punkt wieder aufzunehmen, an dem ein Vorschlag über die Vergabe von Verdienstpunkten vorgelegt wird.
7. In seiner Antwort blieb das Parlament bei der Feststellung, dass es die internen Vorschriften eingehalten habe. Es schlug jedoch vor, dem Beurteilungsausschuss die Akte des Beschwerdeführers zu einer vergleichenden Beurteilung seiner Verdienste vorzulegen. Obwohl der Beurteilungsausschuss zu der Feststellung kam, dass die Verdienste des Beschwerdeführers mit denen seiner Kollegen vergleichbar waren, denen ein dritter Punkt zuerkannt worden war, entschied der Generalsekretär des Parlaments jedoch abschließend, ihm keinen dritten Punkt zuzuerkennen. Daraufhin unterrichtete der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten darüber, dass er eine interne Beschwerde über diese Entscheidung eingelegt habe.
8. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten war nicht klar, ob die Verdienste des Beschwerdeführers innerhalb der richtigen Vergleichsgruppe verglichen worden waren. Wenn dies der Fall war, deutete nichts darauf hin, dass in der Folge ein sorgfältiger Vergleich durchgeführt worden war, vor allem, da das Parlament seine neuerliche Entscheidung anscheinend auf den Standpunkt stützte, dass Voraussetzung für die Zuerkennung eines dritten Verdienstpunktes sei, dass die Verdienste des Beschwerdeführers höher sein müssten als die seiner Kollegen, die einen dritten Verdienstpunkt erhalten hatten, und nicht „nur“ vergleichbar. Der Bürgerbeauftragte hielt diese Vorgehensweise für nicht richtig. Daher formulierte er seinen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung erneut als Empfehlungsentwurf.
9. In seiner Antwort leitete das Parlament seine Entscheidung zur neuen internen Beschwerde des Beschwerdeführers an den Bürgerbeauftragten weiter und führte hierin aus, dass das Verfahren für die Vergabe der Verdienstpunkte ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Durch diese Entscheidung wurde die Vergabe von zwei Verdienstpunkten an den Beschwerdeführer bestätigt.
10. Der Bürgerbeauftragte bedauerte, dass das Parlament in keiner Weise zum Inhalt seines Empfehlungsentwurfs Stellung genommen hatte. Außerdem stellte er fest, dass nach wie vor unklar war, ob die Verdienste des Beschwerdeführers innerhalb der richtigen Vergleichsgruppe verglichen wurden, und dass das Parlament seinen Standpunkt anscheinend erneut auf die von ihm für unrichtig erachtete Vorgehensweise stützte. Der Bürgerbeauftragte formulierte zu dieser Beschwerdesache daher abschließend eine kritische Anmerkung. In der Folge unterrichtete der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten darüber, dass er in dieser Sache das Gericht für den Öffentlichen Dienst der Europäischen Union angerufen habe. Das Verfahren ist derzeit anhängig.
11. Die vorliegende Beschwerde betrifft die Bewertung des Beschwerdeführers für das Jahr 2004. Im Rahmen des Beurteilungsverfahrens für dieses Jahr gab die Person, die bis Juni 2004 Vorgesetzter des Beschwerdeführers war, folgende Bewertung ab:
„Aufgrund der Art der Aufgaben [des Beschwerdeführers] und des hohen Standards der von ihm erbrachten Leistungen empfehle ich nachdrücklich, ihm die maximale Zahl an Beförderungspunkten zuzuerkennen.“
12. In einer Sitzung vom 14. Juli 2005 beschloss das Kollegium der Beurteilenden der „Stamm-Generaldirektion“ des Beschwerdeführers beim Europäischen Parlament, ihm zwei Verdienstpunkte zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer wandte sich an den Beurteilungsausschuss, der zu der Schlussfolgerung kam, dass die Vergabe eines dritten Verdienstpunkts gerechtfertigt sei, da seine Verdienste im Vergleich zu den Verdiensten von mindestens zwei der drei Beamten der gleichen Besoldungsgruppe, denen ein dritter Punkt zuerkannt worden war, „gleichwertig oder höher“ waren. Der Endbeurteilende entschied jedoch, dem Beschwerdeführer zwei Verdienstpunkte zuzuerkennen.
13. Der Beschwerdeführer legte eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein, die durch Entscheidung vom 25. Oktober 2006 abgelehnt wurde.
14. In seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten wandte sich der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung. Außerdem teilte er mit, dass er auf einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten hin eine Kopie des Protokolls der Sitzung der Beurteilenden vom 14. Juli 2005 erhalten habe, mit dem Vermerk, dass dieses Dokument keine ihn betreffende Daten enthalte.
GEGENSTAND DER UNTERSUCHUNG
15. Zusammengefasst erhob der Beschwerdeführer folgende Vorwürfe:
(1) Die Entscheidung des Generalsekretärs zu seiner Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts enthalte keine ausreichenden Hinweise zur Begründetheit der Ablehnung seiner Beschwerde.
(2) Die Entscheidung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
(3) Das Kollegium der Beurteilenden seiner Generaldirektion habe keine eingehende vergleichende Prüfung seiner Verdienste mit den Verdiensten seiner Kollegen vorgenommen.
(4) Seine Abordnung habe sich zu seinem Nachteil ausgewirkt.
(5) Die Entscheidung über seine Beschwerde sei zu Unrecht vom Generalsekretär und nicht vom Präsidenten des Parlaments getroffen worden.
16. Der Beschwerdeführer forderte, dass sein Dossier erneut geprüft und dem Präsidenten des Parlaments zur Entscheidung vorgelegt werden solle.
17. Der Beschwerdeführer ersuchte den Bürgerbeauftragten, eine gütliche Lösung herbeizuführen, die nach seiner Auffassung in einer erneuten Prüfung seines Falls und in dessen Vorlage beim Präsidenten des Europäischen Parlaments zur Entscheidung bestehen könnte.
18. Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten bezog sich auf sämtliche oben dargestellte Vorwürfe und auf die Forderung des Beschwerdeführers.
19. In seinen Anmerkungen ging der Beschwerdeführer auf einen Vorwurf ein, den er in seiner Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorgebracht hatte, den der Bürgerbeauftragte jedoch nicht als separaten Vorwurf in der an ihn gerichteten Beschwerde gewertet hatte. Der Bürgerbeauftragte beschloss, seine Untersuchung auf diesen Vorwurf auszuweiten, der wie folgt lautete:
(6) Der Beschwerdeführer rügt, dass sein Erstbeurteilender seinen Vorgesetzten, für den er seit dem 16. Juni 2004 tätig war, nicht konsultiert habe.
20. Außerdem stellte der Bürgerbeauftragte klar, dass er den ersten Vorwurf (über eine angeblich unzureichende Begründung) so verstand, dass sich dieser nicht nur auf die Entscheidung über die Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts, sondern auch auf die abschließende Entscheidung über die Vergabe der Verdienstpunkte an den Beschwerdeführer (Entscheidung durch den Endbeurteilenden des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2006) bezog. Da diese Auslegung aus dem Schreiben des Bürgerbeauftragten zur Eröffnung der Untersuchung nicht klar hervorging – wofür er sich entschuldigte –, bot er dem Parlament an, zu diesem Vorwurf weitere Ausführungen zu machen.
21. In seinen Anmerkungen machte der Beschwerdeführer außerdem Bedenken hinsichtlich der Vertraulichkeit und Vollständigkeit gewisser Dokumente geltend, die das Parlament seiner Stellungnahme beigefügt hatte. Hierzu informierte der Bürgerbeauftragte den Beschwerdeführer, dass er beschlossen hatte, diese Bedenken im Rahmen der laufenden Untersuchung nicht weiterzuverfolgen, da sie für die Beurteilung des Kerns dieses Falls nicht entscheidend zu sein schienen. Der Bürgerbeauftragte teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er, wenn er Einsicht in die betreffenden Dokumente nehmen wolle, beim Parlament einen Antrag auf Zugang zu den Dokumenten stellen könne. Falls das Parlament einem solchen Antrag nicht ordnungsgemäß nachkommen sollte, könne er beim Bürgerbeauftragten eine neue Beschwerde einlegen. Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit bis jetzt keinen Gebrauch gemacht.
22. In seinen Anmerkungen teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten außerdem mit, dass er seine Bitte um die Suche nach einer gütlichen Lösung nicht mehr aufrechterhalte. Als Grund hierfür gab er die enttäuschenden Erfahrungen bei der Suche nach einer einvernehmlichen Lösung im Rahmen seiner Beschwerde Nr. 3051/2005/(PB)WP an.
DIE UNTERSUCHUNG
23. Der Bürgerbeauftragte forderte das Parlament zu einer Stellungnahme zu den fünf Vorwürfen und der Forderung des Beschwerdeführers auf. Nach Prüfung der Stellungnahme des Parlaments stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass zumindest einige der dieser Stellungnahme beigefügten Anlagen sensible bzw. vertrauliche Daten zu enthalten schienen. Angesichts der Praxis des Bürgerbeauftragten, die Stellungnahme des Organs einschließlich aller Anlagen dem Beschwerdeführer zuzuleiten, damit dieser Anmerkungen machen kann, beschloss der Bürgerbeauftragte, die betreffenden Anlagen an das Parlament zurückzuschicken, und ersuchte es, die Anlagen in einer Form vorzulegen, in der sie an den Beschwerdeführer weitergeleitet werden könnten. Außerdem teilte er dem Parlament mit, dass, falls die Einsicht in Dokumente erforderlich würde, die dem Beschwerdeführer nicht offengelegt werden könnten, er von seiner Möglichkeit zur Einsicht der Akte Gebrauch machen werde. Das Parlament kam dem Ersuchen des Bürgerbeauftragten nach. Da es nach Auffassung des Parlaments nicht möglich war, vertrauliche Informationen in einigen der betroffenen Dokumente zu entfernen, ohne dass die Dokumente jegliche Aussagekraft verlören, fügte das Parlament diese Dokumente nicht bei, erklärte jedoch, dass der Bürgerbeauftragte sie einsehen könne.
24. Nach der Prüfung der Stellungnahme des Parlaments und der Anmerkungen des Beschwerdeführers hielt es der Bürgerbeauftragte für erforderlich, weitere Sachinformationen einzuholen, um in diesem Fall eine Entscheidung treffen zu können. Er bat das Parlament um weitere Informationen zu vier spezifischen Fragen. Gleichzeitig ersuchte er das Parlament um eine zusätzliche Stellungnahme zum sechsten Vorwurf des Beschwerdeführers und stellte es dem Parlament frei, zum ersten, klargestellten Vorwurf des Beschwerdeführers weitere Ausführungen zu machen.
25. Die Antwort des Parlaments auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um zusätzliche Informationen und um eine zusätzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer übermittelt, der Anmerkungen dazu machte.
ANALYSE UND SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN
Einleitende Bemerkungen
26. Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass aus der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte Folgendes hervorgeht:
„Die Anstellungsbehörde verfügt bei der Bewertung des dienstlichen Interesses und der Verdienste der Bewerber, die im Rahmen einer Beförderungsentscheidung nach Artikel 45 des Statuts zu berücksichtigen sind, über einen weiten Ermessensspielraum. Die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter hat sich in diesem Bereich auf die Frage zu beschränken, ob die Verwaltung sich in Anbetracht der Mittel und Wege, die ihr für ihre Beurteilung zur Verfügung standen, innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Der Gemeinschaftsrichter kann somit die Beurteilung der Fähigkeiten und Verdienste der Bewerber durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.“(2).
In seiner Entscheidung über die Beschwerde Nr. 1634/2003/(ADB)GG und in seinem Empfehlungsentwurf in der Beschwerdesache Nr. 3051/2005/(PB)WP vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass seine Überprüfung dem gleichen Ansatz folgen sollte. Demnach beschränkt sich die Prüfung des vorliegenden Falles auf die Fragen, ob das Parlament in einem korrekten Verfahren zu seiner Entscheidung gelangte und ob diese Entscheidung durch einen offensichtlichen Fehler belastet war.
27. Hinsichtlich der Struktur der vorliegenden Entscheidung hält der Bürgerbeauftragte es für zweckmäßig, die Vorwürfe des Beschwerdeführers in folgender Reihenfolge zu prüfen: (i) das angebliche Versäumnis des Erstbeurteilenden, den Vorgesetzten des Beschwerdeführers zu konsultieren, für den dieser seit Mitte Juni 2004 tätig war (sechster Vorwurf); (ii) das angebliche Fehlen einer ausreichenden Begründung der abschließenden Entscheidung des Endbeurteilenden, dem Beschwerdeführer zwei Verdienstpunkte zuzuerkennen, und der Entscheidung des Generalsekretärs über die Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts (klargestellter erster Vorwurf); (iii) das angebliche Fehlen einer ordnungsgemäßen vergleichenden Bewertung der Verdienste des Beschwerdeführers durch das Kollegium der Beurteilenden (dritter Vorwurf); (iv) der angebliche Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (zweiter und vierter Vorwurf); sowie (v) die Zuständigkeit des Generalsekretärs für die Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts (fünfter Vorwurf). Abschließend wird der Bürgerbeauftragte die Forderung des Beschwerdeführers prüfen, dass sein Dossier erneut geprüft und dem Präsidenten des Parlaments zur Entscheidung vorgelegt werden solle.
28. Vor der Bewertung des Falls spricht der Bürgerbeauftragte kurz zwei weitere Aspekte an, die der Beschwerdeführer in seinen Anmerkungen zur Sprache brachte und die der Bürgerbeauftragte in seinem Ersuchen um weitere Informationen an das Parlament aufgegriffen hat.
29. Erstens stellte der Beschwerdeführer fest, dass es sich bei der Fassung seines Beurteilungsberichts, die der Stellungnahme des Parlaments beigefügt war, nicht um die Endfassung handelte, sondern um einen Entwurf, der seine Anmerkungen und die Reaktion des Generaldirektors nicht enthielt. Der Bürgerbeauftragte fragte das Parlament daher, aufgrund welcher Fassung des Beurteilungsberichts des Beschwerdeführers das Parlament seine Stellungnahme abgegeben habe. Das Parlament antwortete, dass bei der Sitzung der Beurteilenden der Originalbericht in seiner endgültigen Fassung geprüft worden sei, der sämtliche Anmerkungen enthielt und der in die persönliche Akte des Beschwerdeführers aufgenommen worden sei. Da dieses Dokument dem Beschwerdeführer vorlag und dieser seiner Beschwerde eine Kopie dieses Dokuments beigefügt hatte, habe das Parlament der Einfachheit halber seiner Stellungnahme einen neuen Ausdruck des Berichts beigefügt, wie er in seiner Datenbank enthalten war. Das Parlament versicherte dem Beschwerdeführer, dass alle in seinem Bericht enthaltenen Elemente den Beurteilenden zur Kenntnis gebracht worden seien.
30. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass das Parlament damit die Frage des Bürgerbeauftragten nicht beantwortet habe. Es habe seiner Auffassung nicht widersprochen, dass die Stellungnahme des Parlaments offensichtlich nur auf einem Entwurf seines Beurteilungsberichts basierte.
31. Der Bürgerbeauftragte bedauert, feststellen zu müssen, dass das Parlament seine Frage in der Tat nicht direkt beantwortet hat. Zur Klärung des Sachverhalts müsste er daher weitere Nachforschungen anstellen. Er ist jedoch der Auffassung, dass die Ergebnisse derartiger Nachforschungen seine Schlussfolgerungen hinsichtlich des Kerns der vorliegenden Beschwerde (wie im Folgenden dargelegt) nicht beeinflussen könnten. Der Bürgerbeauftragte hält es daher nicht für erforderlich, diese Frage weiter zu verfolgen.
32. Zweitens stellte der Beschwerdeführer fest, dass das Parlament anscheinend Teile eines Dokuments geschwärzt hatte, das es seiner Stellungnahme beigefügt hatte, und zwar eine Mitteilung des Generaldirektors an den Generalsekretär, dies aber in seinem Schreiben an den Bürgerbeauftragten nicht erwähnt hatte. Der Bürgerbeauftragte ersuchte das Parlament um Stellungnahme zu dieser Feststellung. Das Parlament erläuterte, dass dieses Dokument personenbezogene Angaben zu Kollegen und Kolleginnen des Beschwerdeführers enthielt. Daher sei es verpflichtet gewesen, diese Angaben zu schwärzen, bevor das Dokument an den Beschwerdeführer weitergeleitet werden konnte. Die vollständige Fassung des Dokuments stehe jedoch dem Bürgerbeauftragten zu Einsichtnahme zur Verfügung. Der Beschwerdeführer machte hierzu keine Anmerkungen.
33. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass es besser gewesen wäre, wenn das Parlament die Schwärzungen in dem Dokument in seinem Schreiben an den Bürgerbeauftragten erwähnt hätte, wie es das bei den anderen Schwärzungen getan hatte, damit einem etwaigen Verdacht seitens des Beschwerdeführers vorgebeugt werden könnte. Die Erklärung des Parlaments in Beantwortung der Frage des Bürgerbeauftragten erscheint jedoch vernünftig. Sollte der Beschwerdeführer dennoch Zweifel hinsichtlich der geschwärzten Teile des Dokuments haben, könnte er das Parlament um Zugang zu diesem Dokument ersuchen und, falls das Parlament einem solchen Antrag nicht in ordnungsgemäßer Form nachkommt, eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einlegen.
A. Das angebliche Versäumnis, den neuen Vorgesetzten des Beschwerdeführers zu konsultieren
Dem Bürgerbeauftragten übermittelte Argumente
34. Zu dem Argument des Beschwerdeführers, dass das Parlament es versäumt habe, seinen neuen Vorgesetzten zu konsultieren, für den er ab 16. Juni 2004 tätig war, wies das Parlament zuerst darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen Beurteilungsbericht vor dem Beurteilungsausschuss nicht innerhalb der maßgeblichen Frist angefochten habe. Außerdem habe er in dieser Angelegenheit nie eine Beschwerde eingelegt. Da seine Beurteilung damit unanfechtbar geworden war, sei die Zulässigkeit des zusätzlichen Beschwerdepunkts höchst zweifelhaft. Dennoch nahm das Parlament zu diesem Punkt Stellung: Entsprechend den maßgeblichen Rechtsvorschriften habe es den Vorgesetzten des Beschwerdeführers konsultiert, für den der Beschwerdeführer im Jahr 2004 mehr als sechs Monate tätig gewesen sei. Dieser Vorgesetzte habe es nicht für erforderlich gehalten, den nachfolgenden Vorgesetzten des Beschwerdeführers zu konsultieren. Es stehe dem Parlament nicht zu, diese Entscheidung anzuzweifeln. Außerdem habe der Beschwerdeführer, wie aus seinem Beurteilungsbericht hervorging, einen Teil seiner bisherigen Aufgaben bis Oktober 2004 weiter ausgeübt. Das Parlament legte dar, dass, wenn ein Bediensteter im Jahresverlauf versetzt wird, gemäß den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen der neue Beurteilende nur dann für die Erstellung des Beurteilungsberichts zuständig ist, wenn die Versetzung mindestens sechs Monate lang Bestand hatte. Aus diesem Grund sei das Parlament nicht gehalten gewesen, die Stellungnahme des neuen Vorgesetzten des Beschwerdeführers einzuholen.
35. Der Beschwerdeführer vertrat den Standpunkt, dass es nicht Sache seines früheren Vorgesetzten, sondern Sache seines Erstbeurteilenden sei, die Stellungnahme seines neuen Vorgesetzten einzuholen, um sich ein vollständiges Bild von seinen Leistungen im Jahr 2004 zu verschaffen. Sollte sein Erstbeurteilender in der Tat die Auffassung vertreten haben, dass sein früherer Vorgesetzter für die Einholung dieser Stellungnahme verantwortlich war, hätte er dies in seinem Schreiben, in dem er die Stellungnahme seines früheren Vorgesetzten einholte, deutlich zum Ausdruck bringen müssen; dies habe er allerdings unterlassen. Entgegen der Darstellung des Parlaments sei seine Versetzung zudem mehr als sechs Monate wirksam gewesen. Als Beleg hierfür fügte der Beschwerdeführer eine Kopie der maßgeblichen Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments vom 15. Juni 2004 bei, die bestätigte, dass der Beschwerdeführer zu diesem Datum eine neue Funktion übernahm.
Die Bewertung des Bürgerbeauftragten
36. Hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Vorwurfs erinnert der Bürgerbeauftragte daran, dass in Artikel 2 Absatz 8 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten Folgendes festgelegt ist: „Der Bürgerbeauftragte kann mit einer Beschwerde, die das Arbeitsverhältnis zwischen den Organen und Institutionen der Gemeinschaft und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten betrifft, nur dann befasst werden, wenn die internen Möglichkeiten zur Einreichung von Anträgen und Beschwerden, insbesondere gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts der Beamten, von dem Betreffenden genutzt wurden.“ Der Bürgerbeauftragte hat diese Bestimmung stets sehr streng ausgelegt.
37. Der Vorwurf des Beschwerdeführers bezieht sich offenbar auf die Konsultation über seine Leistungen, also einen Schritt, der der Erstellung seines Beurteilungsberichts durch den Erstbeurteilenden vorausging. Der Beschwerdeführer machte seine Einwände in dieser Frage in seinen Anmerkungen zum Entwurf seines Beurteilungsberichts geltend, die er am 12. Juli 2005 seinem Endbeurteilenden übermittelte. Offenbar hat der Beschwerdeführer in der Folge weder den Beurteilungsausschuss mit dieser Angelegenheit befasst noch seinen Beurteilungsbericht durch eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts angefochten. Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Standpunkt des Parlaments, dass der Beurteilungsbericht unanfechtbar geworden ist, eindeutig zutreffend.
38. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer die Frage der Konsultation seines Vorgesetzten in der Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts geltend gemacht hat, die er gegen die Entscheidung eingelegt hat, ihm nur zwei Verdienstpunkte zuzuerkennen. Da diese Frage jedoch die Erstellung des Beurteilungsberichts des Beschwerdeführers im Jahr 2004 betraf und dieser Bericht bereits unanfechtbar geworden war, vertritt der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass das Parlament berechtigt war, das entsprechende Argument in seiner Entscheidung über die Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 zurückzuweisen.
39. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Beurteilungsbericht für das Jahr 2004 nicht angefochten hat, obwohl er die Auffassung vertrat, dass das Parlament auch den zweiten Vorgesetzten hätte konsultieren müssen, für den er im Jahr 2004 tätig war, sieht sich der Bürgerbeauftragte nicht in der Lage, den entsprechenden Vorwurf des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall zu prüfen.
B. Das angebliche Fehlen einer ausreichenden Begründung
Dem Bürgerbeauftragten übermittelte Argumente
40. In seiner Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 kritisierte der Beschwerdeführer den Umstand, dass die Entscheidung seines Endbeurteilenden, ihm entgegen der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses zwei Verdienstpunkte zuzuerkennen, nicht begründet worden sei, worin ein Verstoß gegen Punkt I.6 der Durchführungsmaßnahmen liege. In ihrer Entscheidung zu dieser Beschwerde, die vom Generalsekretär des Parlaments unterzeichnet wurde, räumte die Anstellungsbehörde ein, dass die Entscheidung in der Tat nicht begründet worden war. Sie führte aus, dass aufgrund des Umstands, dass für die Entscheidung über die Vergabe von Verdienstpunkten ein erheblicher Ermessensspielraum bestand, die Anstellungsbehörde entsprechend der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte spätestens dann eine Begründung abzugeben habe, wenn eine Beschwerde gegen eine diesbezügliche Entscheidung zurückgewiesen wird(3). Weiter führte die Anstellungsbehörde im Wesentlichen aus, dass der Beurteilungsbericht des Beschwerdeführers zwar die hohe Qualität seiner dienstlichen Leistungen belegte, aber den Beurteilungsberichten der 13 Beamten, denen ein dritter Verdienstpunkt zuerkannt worden war, „nicht offensichtlich überlegen“ sei. Diese Schlussfolgerung werde nicht von der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses in Frage gestellt, der nicht festgestellt habe, dass die Verdienste des Beschwerdeführers höher als die seiner Kollegen waren.
41. In seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten argumentierte der Beschwerdeführer, dass der Generalsekretär nicht erläutert habe, warum er zu einer von der Stellungnahme des Ausschusses abweichenden Entscheidung kam. Die angeführten Gründe seien lediglich formaler Natur gewesen.
42. In seiner Stellungnahme blieb das Parlament dabei, dass die Gründe in der Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 ausreichend dargelegt worden seien.
43. In seinem Ersuchen um weitere Informationen und eine zusätzliche Stellungnahme erklärte der Bürgerbeauftragte, dass er den Vorwurf des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblich unzureichenden Begründung so verstehe, dass sich dieser nicht nur auf die Entscheidung über seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 beziehe, sondern auch auf die endgültige Entscheidung vom 13. Januar 2006 über die Vergabe von Verdienstpunkte an den Beschwerdeführer. Er bot dem Parlament an, zu diesem Vorwurf gegebenenfalls zusätzliche Anmerkungen abzugeben.
44. In seiner zusätzlichen Stellungnahme verwies das Parlament auf die Rechtsprechung, die die Anstellungsbehörde in ihrer Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 zitiert hatte. Das Parlament vertrat den Standpunkt, dass bei analoger Anwendung der ständigen Rechtsprechung, die sich aus diesem Urteil ergibt, eine Entscheidung über die Vergabe von Verdienstpunkten dadurch, dass sie nicht begründet wird, nicht etwa null und nichtig wird. Es genüge, wenn die Zurückweisung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung begründet wird. Die Entscheidung im Fall des Beschwerdeführers entspreche also voll und ganz den Anforderungen, die sich aus der maßgeblichen Rechtsprechung ergeben.
45. In seinen Anmerkungen vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass die vom Parlament angeführte Rechtsprechung für seinen Fall unerheblich sei, da dadurch nur die Bestimmungen des Beamtenstatuts ausgelegt würden. Durch die Annahme von Punkt I.6 der Durchführungsmaßnahmen habe das Parlament sich zusätzliche Pflichten auferlegt, die über die Pflichten des Beamtenstatuts hinausreichten.
Die Bewertung des Bürgerbeauftragten
46. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Urteil des Gerichts erster Instanz – wie vom Parlament angeführt – besagt: „Die Begründungspflicht … soll nämlich zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Beurteilung der Begründetheit der Ablehnung seiner Bewerbung sowie der Zweckmäßigkeit der Erhebung einer Klage vor dem Gericht geben und zum anderen dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle ermöglichen.“(4) Das Gericht stellte weiter fest: „Da die Beförderungen und Versetzungen aufgrund einer Auslese vorgenommen werden, reicht es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes aus, dass sich die Begründung der Zurückweisung der Beschwerde auf das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen bezieht, von denen das Statut die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens abhängig macht.“(5) Es war auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, dass das Parlament die Auffassung vertrat, dass bei Nichtbegründung einer Entscheidung über die Vergabe von Verdienstpunkten die Entscheidung nicht null und nichtig wird. Es genüge vielmehr, wenn eine Begründung dann ergeht, wenn eine Beschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen wird.
47. Der Bürgerbeauftragte bezweifelt jedoch, ob die vom Parlament angeführte Analogie wirklich auf den Fall des Beschwerdeführers Anwendung finden kann. Er stellt fest, dass in Punkt I.6 der Durchführungsmaßnahmen festgelegt ist: „Jede Entscheidung, die von der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses abweicht, ist zu begründen.“ Wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, hat das Parlament sich damit dazu verpflichtet, hinsichtlich der Beurteilung seiner Mitarbeiter besondere Bestimmungen einzuhalten, die über die Bestimmungen des Beamtenstatuts hinausgehen, auf die das Gericht erster Instanz sein Urteil gründete.
48. Offenkundig hat das Parlament in der Entscheidung vom 13. Januar 2006 die formale Anforderung, seine Entscheidung zu begründen, nicht erfüllt.
49. Es trifft außerdem zu, dass in der Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 bestimmte Gründe für die Entscheidung angesprochen wurden, dem Beschwerdeführer zwei Verdienstpunkte zuzuerkennen. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass die Verdienste des Beschwerdeführers den Verdiensten seiner Kollegen und Kolleginnen, denen ein dritter Verdienstpunkt zuerkannt worden war, „nicht offensichtlich überlegen“ waren. Daher ist der Bürgerbeauftragte – obwohl er eine Analogie zwischen dem Fall des Beschwerdeführers und dem Fall, der dem Gerichtsurteil zugrunde lag, nach wie vor bezweifelt – der Ansicht, dass eine weitere Untersuchung dieses Aspekts der Beschwerde seinerseits nicht gerechtfertigt wäre.
50. Zu betonen ist allerdings, dass sich diese Feststellung nur auf die formale Auflage bezieht, eine Entscheidung zu begründen, nicht aber auf die Stichhaltigkeit und Schlüssigkeit der vom Parlament angeführten Gründe. Diese Gründe werden nachfolgend beurteilt.
C. Das angebliche Versäumnis des Kollegiums der Beurteilenden, eine eingehende vergleichende Bewertung der Verdienste des Beschwerdeführers durchzuführen
Dem Bürgerbeauftragten übermittelte Argumente
51. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das Kollegium der Beurteilenden seiner Generaldirektion innerhalb des Parlaments keine eingehende vergleichende Bewertung seiner Verdienste mit denen seiner Kollegen durchgeführt habe. Laut dem Protokoll der Sitzung der Beurteilenden vom 14. Juli 2005, in deren Verlauf die Vorschläge für die Vergabe von Verdienstpunkten erörtert und angenommen wurden, sei sein Name überhaupt nicht erwähnt worden. Dies bedeute, dass die Beurteilenden die Vergabe eines dritten Verdienstpunktes an ihn überhaupt nicht in Betracht gezogen hätten. Da sein Beurteilungsbericht erst einen Tag vor der Sitzung fertig gestellt worden war, bezweifelte der Beschwerdeführer, ob die Teilnehmer (mit Ausnahme des Generaldirektors und des Direktors, die unmittelbar an der Erstellung seines Beurteilungsberichts beteiligt gewesen waren), überhaupt davon Kenntnis erhalten hatten. Außerdem hatte sein Erstbeurteilender seinem Beurteilungsbericht die folgende Anmerkung beigefügt:
„[Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers] erklärt in seinem (...) Vermerk, dass [der Beschwerdeführer] ein verdienstvoller Beamter ist. Aus Sicht des Parlaments besteht jedoch aufgrund seiner Abordnung (...) kein unmittelbares Interesse seitens seiner früheren Dienststelle.“
Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass sein Erstbeurteilender aufgrund des eindeutig hervorragenden Beurteilungsberichts seinen Fall bei der Sitzung der Beurteilenden zumindest hätte zur Diskussion stellen sollen.
52. Außerdem habe die Anstellungsbehörde in ihrer Entscheidung über seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 zusammengefasst festgestellt, dass sein Beurteilungsbericht nach der eingehenden vergleichenden Bewertung durch das Kollegium der Beurteilenden und der Bearbeitung der Beschwerde zwar die hohe Qualität der dienstlichen Leistungen der Beschwerdeführers belege, aber den Beurteilungsberichten der 13 Beamten, denen ein dritter Verdienstpunkt zuerkannt worden war, „nicht offensichtlich überlegen“ sei. Diese Schlussfolgerung werde nicht von der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses in Frage gestellt, der nicht festgestellt habe, dass die Verdienste des Beschwerdeführers höher als die seiner Kollegen waren. Die Anstellungsbehörde stellte zusammenfassend fest, dass das Parlament seinen erheblichen Ermessensspielraum, „der ihm durch die Regelungen eingeräumt wurde“, nicht überschritten habe.
53. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beurteilungsausschuss seine Verdienste mit denen von drei weiteren Beamten der gleichen Besoldungsgruppe in der gleichen Generaldirektion verglichen habe, die für die Zuerkennung eines dritten Verdienstpunkts vorgeschlagen worden waren, und zu der Schlussfolgerung gelangt war, dass seine Verdienste gegenüber den Verdiensten von mindestens zwei dieser Kollegen gleichwertig oder höher waren. In seiner Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 habe der Generalsekretär des Parlaments nicht erläutert, warum er sich der Stellungnahme des Ausschusses nicht anschloss. Er habe sie nicht einmal bestritten. Stattdessen habe er lediglich auf den erheblichen Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde, „der ihr durch die Regelungen eingeräumt wurde“, verwiesen. Er habe jedoch nicht erläutert, auf welche Regelungen er sich beziehe.
54. In seiner Stellungnahme blieb das Parlament dabei, dass es eine ordnungsgemäße vergleichende Bewertung der Verdienste des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Das Parlament hielt die Aussage des Erstbeurteilenden des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen Beurteilungsbericht nicht für sachdienlich. Der Beurteilungsbericht, der sich in der persönlichen Akte des Beschwerdeführers befand, enthalte einen Anhang, der die gesamte Beurteilung seines Vorgesetzten enthielt. Ebenso habe das Parlament auch nur diese Beurteilung bei der vergleichenden Prüfung berücksichtigt. Weiter erläuterte das Parlament, dass für das Jahr 2004 (i) fünf Beamte der Laufbahngruppe A* jeweils einen dritten Punkt aus dem Kontingent der Generaldirektion des Beschwerdeführers erhalten hatten; (ii) ferner hatten fünf Beamte der Laufbahngruppe A* sowie zwei Beamte der Laufbahngruppe B* und ein Beamter der Laufbahngruppe C* Punkte aus dem zusätzlichen Kontingent erhalten und (iii) weitere fünf Beamte der Laufbahngruppe A* hatten Punkte aus der Reserve des Generalsekretärs erhalten. Das Parlament betonte, dass der Beurteilungsbericht des Beschwerdeführers sehr gut sei. Ein Vergleich habe jedoch ergeben, dass die Beurteilungen von drei weiteren Beamten „eindeutig besser sind als die Beurteilung des Beschwerdeführers“. Was die beiden weiteren Beamten betrifft, denen ebenfalls ein dritter Punkt zuerkannt worden war und zu denen der Beurteilungsausschuss zu der Feststellung gelangt war, dass die Verdienste des Beschwerdeführers „gleichwertig oder höher“ waren, machte das Parlament geltend, dass nach seiner Auffassung die Verdienste des Beschwerdeführers „etwas geringer“ als die Verdienste dieser Kollegen waren. Hinsichtlich der Beamten, denen ein dritter Verdienstpunkt aus dem zusätzlichen Kontingent der Generaldirektion zuerkannt worden war, vertrat das Parlament die Auffassung, dass die Beurteilungen der fünf Beamten der Laufbahngruppe A*, denen auf diesem Wege ein Punkt zuerkannt worden war, besser als die Beurteilung des Beschwerdeführers waren. Berücksichtigte man die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Laufbahngruppen, seien die Verdienste des Beschwerdeführers auch nicht höher als die der drei anderen Beamten. Daher vertrat das Parlament die Auffassung, dass kein offensichtlicher Fehler bei der Bewertung der jeweiligen Verdienste vorlag. Hinsichtlich der Reserve des Generalsekretärs führte das Parlament an, dass die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet sei, jedem abgeordneten Beamten, dem ein sehr guter Beurteilungsbericht ausgestellt wurde, einen dritten Punkt zuzuerkennen, und dass sie in dieser Frage einen breiten Ermessensspielraum genieße. Überhaupt habe der Generaldirektor des Beschwerdeführers nicht beantragt, dem Beschwerdeführer einen dritten Punkt aus der Reserve des Generalsekretärs zuzuteilen.
55. In seinen Anmerkungen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Parlament die Begründung für seine Entscheidung, ihm keinen dritten Punkt zuzuerkennen, geändert habe. In der Entscheidung des Generalsekretärs über seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts war ausgeführt worden, dass sein Beurteilungsbericht den Berichten seiner Kollegen „nicht offensichtlich überlegen“ war, wohingegen die Stellungnahme besagte, dass sein Beurteilungsbericht den Berichten von zehn seiner Kollegen unterlegen war. Eine derartige Aussage sei im Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt nie gemacht worden. Die Feststellung des Parlaments, dass es die Anmerkung des Erstbeurteilenden des Beschwerdeführers nicht für sachdienlich hielt, ändere nichts an dem Umstand, dass sein Erstbeurteilender gegen ihn voreingenommen gewesen sei. Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, dass keine Belege dafür vorlägen, dass er in eine vergleichende Bewertung über die Vergabe von Punkten aus der Reserve des Generalsekretärs einbezogen worden war. Er führte weiter an, dass in der Entscheidung des Generalsekretärs überhaupt nicht auf diese Reserve Bezug genommen worden war und dass die fünf Kollegen, denen ein dritter Punkt aus der Reserve zuerkannt worden war, nicht in die vergleichende Bewertung des Parlaments im Rahmen seiner Stellungnahme einbezogen worden waren.
56. Der Bürgerbeauftragte kam zu der Auffassung, dass er für eine Entscheidung über diesen Aspekt der Beschwerde weitere Informationen benötige, und forderte das Parlament daher auf, zu der Anmerkung des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, dass im Protokoll der Sitzung des Kollegiums der Beurteilenden sein Name nicht erwähnt wurde.
57. Das Parlament erwiderte, dass es aufgrund der großen Zahl der betroffenen Bediensteten völlig normal sei, dass Beamte, denen zwei Punkte zuerkannt werden, nicht im Protokoll erwähnt werden. Die Vergabe von zwei Punkten stelle den häufigsten Fall dar und entspreche guten Leistungen und einer durchschnittlichen Laufbahnentwicklung. Ein Vorschlag für die Vergabe von zwei Verdienstpunkten bedürfe daher keiner besonderen Anmerkungen. Im Protokoll würden nur diejenigen Bediensteten erwähnt, denen weniger oder mehr als zwei Verdienstpunkte zuerkannt werden, da es wichtig sei, zu begründen, warum ihre Laufbahnentwicklung langsamer oder schneller als normal verläuft. Der Umstand, dass der Name des Beschwerdeführers im Protokoll nicht erwähnt wurde, bedeute also keineswegs, dass seine Verdienste nicht berücksichtigt wurden, sondern entspreche vielmehr der gängigen Praxis aller Beurteilungskollegien in den verschiedenen Generaldirektionen des Parlaments.
58. Der Beschwerdeführer blieb bei seinem Standpunkt, dass sein Fall aufgrund der Voreingenommenheit seines Erstbeurteilenden nicht erörtert worden sei. Es sei zwar zutreffend, dass eine eingehende Prüfung sämtlicher Fälle, in denen die Verdienste der Beamten als „gut“ beurteilt wurden, nicht erforderlich sei, doch müsse berücksichtigt werden, dass sein Beurteilungsbericht, wie vom Parlament in seiner Stellungnahme im vorliegenden Fall ausdrücklich festgestellt, „sehr gut“ war. Außerdem habe sein Vorgesetzter nachdrücklich empfohlen, ihm die maximale Zahl Verdienstpunkte zuzuerkennen. In einem fairen Verfahren hätten diese Umstände zumindest dazu führen müssen, dass sein Fall von den Beurteilenden erörtert würde.
Die Bewertung des Bürgerbeauftragten
59. Der Bürgerbeauftragte vertritt die Auffassung, dass die Verpflichtung des Parlaments zur Einhaltung ordnungsgemäßer Verfahren im Fall des Beschwerdeführers bedeutet, dass es seine Leistungen einer eingehenden vergleichenden Bewertung unterziehen musste, bevor ihm Verdienstpunkte zuerkannt wurden. Der Bürgerbeauftragte hat daher zu beurteilen, ob (i) das Kollegium der Beurteilenden den Fall des Beschwerdeführers geprüft hat und ob (ii), wenn dies der Fall war, diese Prüfung so erfolgte, dass ein angemessener Vergleich der Verdienste des Beschwerdeführers gewährleistet war.
60. Hinsichtlich der Frage, ob der Fall des Beschwerdeführers überhaupt geprüft wurde, erscheint die Erklärung des Parlaments zum Inhalt des Protokolls der Sitzung des Kollegiums der Beurteilenden und der Gründe für die hierzu angeführte Praxis nicht unvernünftig zu sein. Die Erklärung deckt sich mit der Kopie des Protokolls der betreffenden Sitzung des Kollegiums der Beurteilenden, die der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten vorlegte. In diesem Dokument werden anscheinend keine Beamten erwähnt, für die die Vergabe von weniger oder mehr als zwei Verdienstpunkten erörtert, aber nicht beschlossen wurde. Aus dem Protokoll allein kann also offenbar nicht geschlossen werden, dass die Fälle der Beamten, die nicht in diesem Dokument erwähnt werden, bei der Sitzung nicht erörtert wurden.
61. Neben dem Protokoll verwies der Beschwerdeführer auf die Anmerkungen seines Erstbeurteilenden in seinem Beurteilungsbericht als Anzeichen dafür, dass sein Fall bei der Sitzung nicht besprochen worden sei. In seiner zusätzlichen Stellungnahme stellte das Parlament fest: „Der Beurteilungsbericht des Beschwerdeführers, der in der Sitzung der Beurteilenden geprüft wurde, ist der Originalbericht in seiner endgültigen Fassung mit allen Anmerkungen, (...).“ Diese Aussage impliziert, dass nach Angaben des Parlaments der Fall des Beschwerdeführers bei der Sitzung erörtert wurde. Der Beschwerdeführer legte keine Belege vor, die diese Aussage in Frage stellen könnten.
62. Wie oben erwähnt ist jedoch auch zu prüfen, ob der Fall des Beschwerdeführers so erörtert wurde, dass ein angemessener Vergleich seiner Verdienste gewährleistet war. Hinsichtlich der Anmerkungen des Erstbeurteilenden zum Beurteilungsbericht des Beschwerdeführers stellte das Parlament fest, dass diese nicht sachdienlich waren. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten basieren diese Anmerkungen in der Tat auf Kriterien, die in einem Mitarbeiterbeurteilungsverfahren unerheblich und unzulässig sind. Außerdem hegt er weiterhin Zweifel an den Einlassungen des Parlaments, wonach diese Anmerkungen nicht in die vergleichende Bewertung der Verdienste des Beschwerdeführers eingeflossen sind. In seiner zusätzlichen Stellungnahme stellte das Parlament fest: „Der Beurteilungsbericht des Beschwerdeführers, der in der Sitzung der Beurteilenden geprüft wurde, ist der Originalbericht in seiner endgültigen Fassung mit allen Anmerkungen, (...)..“ Wenn die Beurteilenden den Beurteilungsbericht des Beschwerdeführers sahen, der alle Anmerkungen enthielt, bedeutet dies, dass sie auch die Anmerkungen des Erstbeurteilenden sahen. Unter diesen Umständen hält der Bürgerbeauftragte es nicht für plausibel, dass die Beurteilenden – wie vom Parlament offenbar behauptet – die Anmerkungen vollständig außer Acht ließen.
63. Auf der Grundlage der vorstehenden Überlegungen bezweifelt der Bürgerbeauftragte, ob das Kollegium der Beurteilenden eine angemessene vergleichende Bewertung der Verdienste des Beschwerdeführers durchgeführt hat.
64. Allerdings hat der Bürgerbeauftragte auch zu prüfen, ob die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 und die Einlassungen des Parlaments im Zuge der Untersuchung des Bürgerbeauftragten erkennen lassen, dass eine angemessene vergleichende Bewertung der Verdienste des Beschwerdeführers durchgeführt wurde.
65. Hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 bedauert der Bürgerbeauftragte, feststellen zu müssen, dass das Parlament die gleiche Argumentation verfolgte, die er im Rahmen der früheren Beschwerde Nr. 3051/2005/(PB)WP des Beschwerdeführers als unzulässig erachtet hat. Das Parlament gründet seine Entscheidung auf den Standpunkt, dass als Rechtfertigung für die Vergabe eines dritten Verdienstpunkts die Verdienste des Beschwerdeführers höher als die seiner Kollegen sein müssten, denen ein dritter Punkt zuerkannt wurde, und nicht „nur“ vergleichbar. In der Beschwerdesache Nr. 3051/2005/(PB)WP führte dieser unrichtige Ansatz zu einem Empfehlungsentwurf, auf den das Parlament in seiner ausführlichen Stellungnahme nicht einging. Durch die Antwort des Parlaments auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 können die Zweifel des Bürgerbeauftragten hinsichtlich der vergleichenden Bewertung der Verdienste des Beschwerdeführers also nicht ausgeräumt werden.
66. Zur Stellungnahme des Parlaments zum vorliegenden Fall stellt der Bürgerbeauftragte erfreut fest, dass das Parlament die Angelegenheit offenbar erneut geprüft und seine Argumentation überdacht hat. Er ist von den neuen Argumenten, auf die sich der Standpunkt des Parlaments stützt, allerdings nicht überzeugt. In seiner Stellungnahme zitiert das Parlament wie folgt aus dem Beurteilungsbericht des Beschwerdeführers:
„- Erfahrung und Urteilsvermögen: Hervorragend. Seine Ratschläge sind ausgewogen und immer hilfreich.
- Analytische Fähigkeiten / Fähigkeiten im Bereich der Zusammenfassung: Hat gezeigt, dass er über eine hervorragende Fähigkeit verfügt, aus allen Arten komplexer Texte das Wesentliche herauszuarbeiten.
- Redaktionelle Fähigkeiten (...): Ausgezeichnet. (...)
- Arbeitspensum: Außergewöhnlich. Bewältigt effizient ein breites Spektrum von Aufgaben.
- Geschwindigkeit und organisatorische Effizienz: Beispielhaft. Hat ausgezeichnete Abrufsysteme entwickelt, bewältigt seine Arbeit auch ohne Sekretariatsunterstützung.“
In Anbetracht dieser eindeutig hervorragenden Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers kann sich der Bürgerbeauftragte nur schwer vorstellen, dass, wie vom Parlament angeführt, die Verdienste von zehn Beamten der gleichen Laufbahngruppe höher als die des Beschwerdeführers waren.
67. Insbesondere ist die Argumentation des Parlaments im Falle der Leistungen von zwei Beamten festzuhalten, bei denen der Beurteilungsausschuss zusammenfassend festgestellt hatte, dass die Verdienste des Beschwerdeführers „gleichwertig oder höher“ waren. Nunmehr stellt das Parlament fest; „Die Beurteilungen dieser Kollegen sind detaillierter begründet als die Beurteilungen des Beschwerdeführers. Es werden mehr konkrete Beispiele für die erfolgreich erbrachten Leistungen genannt, während die Beurteilung des Beschwerdeführers allgemeiner gehalten ist.“ Der Bürgerbeauftragte hält dieses Argument nicht für plausibel. Es scheint sich auf einen Faktor zu stützen, der weitgehend in der Verantwortung des Parlaments selbst liegt, nämlich in der Entscheidung, wie detailliert die Beurteilung der Leistung eines Beamten sein soll. Der Bürgerbeauftragte ist daher von den Gründen, mit denen Parlament vom Standpunkt des Beurteilungsausschusses abwich, nicht überzeugt.
68. Darüber hinaus stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass das Parlament keinerlei Gründe dafür anführt, warum es der Ansicht ist, dass die Beurteilungen von fünf weiteren Beamten der gleichen Laufbahngruppe, denen aus dem zusätzlichen Kontingent der Generaldirektion ein dritter Punkt zuerkannt wurde, der Beurteilung des Beschwerdeführers überlegen sind.
69. Hinsichtlich des Vergleichs der Verdienste des Beschwerdeführers mit den Verdiensten von drei Kollegen aus anderen Laufbahngruppen blieb das Parlament bei seiner Auffassung, dass die Verdienste des Beschwerdeführers den Verdiensten dieser Kollegen „nicht überlegen“ waren. Folglich blieb das Parlament in dieser Hinsicht bei genau dem Ansatz, den der Bürgerbeauftragte bereits als unrichtig kritisiert hat.
70. Zur Vergabe von Punkten aus der Reserve des Generalsekretärs verwies das Parlament auf keine bestimmten Einzelfälle, sondern beschränkte sich auf einen Verweis auf den erheblichen Ermessensspielraum in dieser Frage.
71. Auf der Grundlage der vorstehenden Überlegungen vertritt der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass das Parlament weder im internen Beschwerdeverfahren noch im Laufe der Untersuchung des Bürgerbeauftragten nachgewiesen hat, dass es eine angemessene vergleichende Bewertung der Verdienste des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Nach seiner Auffassung hat das Parlament daher nicht nachgewiesen, dass es ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt hat. Darin liegt ein Missstand in der Verwaltungspraxis.
D. Die angebliche Ungleichbehandlung
Dem Bürgerbeauftragten übermittelte Argumente
72. Zu seinem Vorwurf, dass das Parlament gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass ihm entsprechend der vom Parlament angewandten Logik nur dann ein dritter Verdienstpunkt hätte zuerkannt werden können, wenn seine Verdienste höher als die seiner Kollegen gewesen wären, denen ein dritter Punkt zuerkannt wurde. Außerdem machte er geltend, dass die Anmerkungen seines Erstbeurteilenden in seinem Beurteilungsbericht den Schluss zuließen, dass unmaßgebliche Kriterien in die Beurteilung seiner Verdienste eingeflossen waren.
73. Das Parlament argumentierte, dass sich die Abordnung des Beschwerdeführers nicht nachteilig auf den Vergleich mit seinen Kollegen beim Parlament ausgewirkt habe.
74. In seinen Anmerkungen stellte der Beschwerdeführer fest, dass das Parlament zu dem Vorwurf der Voreingenommenheit seines Erstbeurteilenden überhaupt nicht Stellung genommen habe. Seine Abordnung habe außerdem dazu geführt, dass sein neuer Vorgesetzter nicht konsultiert worden sei. Außerdem deute nichts darauf hin, dass der Generaldirektor, den der Beschwerdeführer in seinen Anmerkungen zu seinem Beurteilungsbericht auf dieses Problem hingewiesen hatte, den Versuch einer Berichtigung dieser Benachteiligung unternommen hatte.
Die Bewertung des Bürgerbeauftragten
75. Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass es der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert, dass Personen, die sich in der gleichen Lage befinden, auf gleiche Weise behandelt werden, sofern keine objektiven Gründe für eine abweichende Behandlung vorliegen. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er anders als seine Kollegen beim Parlament behandelt worden sei, die sich in der gleichen Lage wie er befanden. Um seinen Vorwurf nachzuweisen, müsste der Beschwerdeführer also zeigen, dass er aufgrund seiner Abordnung anders behandelt wurde.
76. Bereits oben wurde festgestellt, dass das Parlament nicht nachgewiesen hat, dass es eine ordnungsgemäße vergleichende Bewertung der Verdienste des Beschwerdeführers durchgeführt hat, und dass dies als ein Missstand in der Verwaltungspraxis zu werten ist. Aufgrund des Umstands, dass der Vorwurf der Ungleichbehandlung mit dieser Frage eng zusammenhängt, vertritt der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass er diesen Vorwurf nicht weiter zu untersuchen braucht.
E. Vorwurf der fehlenden Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts
Dem Bürgerbeauftragten übermittelte Argumente
77. In seiner Beschwerde vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass der Generalsekretär die Entscheidung über die Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 dem Präsidenten des Europäischen Parlaments hätte überlassen müssen. Der Beurteilungsausschuss habe seine Stellungnahme lediglich an den Beschwerdeführer und an den Generalsekretär gerichtet und ausdrücklich auf die Verdienstpunktereserve des Generalsekretärs hingewiesen. Demnach könne davon ausgegangen werden, dass der Generalsekretär mit diesem Fall bereits befasst war, bevor der Beschwerdeführer seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 einreichte, und dass der Generalsekretär bereits die Entscheidung getroffen habe, der Empfehlung des Ausschusses nicht zu folgen und ihm keinen dritten Verdienstpunkt aus seiner Reserve zuzuteilen. Wenn dies zutreffe, habe der Generalsekretär eine Beschwerde gegen eine Entscheidung geprüft, die er selbst getroffen hatte bzw. an der er selbst maßgeblich mitgewirkt hatte. Unter diesen Umständen wäre es richtig gewesen, die Beschwerde dem Präsidenten des Europäischen Parlaments zur Entscheidung vorzulegen. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass dies in einer ähnlichen Situation im Zusammenhang mit dem Beurteilungsverfahren für das Jahr 2003 so geschehen sei.
78. In seiner Stellungnahme stellte das Parlament fest, dass die Generaldirektoren gemäß dem Präsidiumsbeschluss und den Durchführungsmaßnahmen zur Vergabe von Verdienstpunkten befugt sind. Gemäß diesen Bestimmungen ist der Generalsekretär befugt, Punkte aus seiner Reserve zu vergeben. Das Parlament legte dar, dass der Generaldirektor des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall keine Zuteilung eines dritten Punktes aus der Reserve des Generalsekretärs beantragt habe. Gemäß Artikel 10 des Beschlusses des Präsidiums vom 3. Mai 2004 über die Delegierung der Befugnisse der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde („Präsidiumsbeschluss vom 3. Mai 2004“) sei der Generalsekretär befugt gewesen, die Begründetheit der Beschwerde des Beschwerdeführers zu prüfen, da die Entscheidung über die Punktvergabe vom Generaldirektor des Beschwerdeführers getroffen worden war.
79. In seinen Anmerkungen legte der Beschwerdeführer dar, dass das Parlament keine Argumente vorgebracht habe, durch die sein Standpunkt hätte widerlegt werden können. Vor allem der Umstand, dass die abschließende Entscheidung über die Vergabe von Verdienstpunkten vom Generaldirektor getroffen wurde, ändere nichts an dem Umstand, dass der Generalsekretär maßgeblich an der Entscheidung, ihm keinen dritten Punkt zuzuerkennen, beteiligt gewesen sei.
80. In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts machte der Bürgerbeauftragte das Parlament darauf aufmerksam, dass der Beurteilungsausschuss seine Stellungnahme zum Fall des Beschwerdeführers an den Beschwerdeführer und an den Generalsekretär übermittelt und ausdrücklich auf die Verdienstpunktereserve des Generalsekretärs verwiesen hatte. Er ersuchte das Parlament, ihm mitzuteilen, ob und wie der Generalsekretär auf diese Stellungnahme reagierte.
81. Das Parlament erwiderte, dass nach Artikel I.3 der Durchführungsmaßnahmen die Generaldirektoren und nicht der Beurteilungsausschuss für die Beantragung eines dritten Punktes aus der Reserve des Generalsekretärs zuständig sind. Der Generaldirektor des Beschwerdeführers habe eine Liste der Beamten erstellt, für die er die Vergabe eines dritten Punktes beantragte. Der Name des Beschwerdeführers habe nicht auf dieser Liste gestanden.
82. In seinen Anmerkungen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Parlament die Frage des Bürgerbeauftragten nicht beantwortet habe.
Die Bewertung des Bürgerbeauftragten
83. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Aspekt seiner Beschwerde so verstanden werden könnten, dass sie nahelegen, dass der Generalsekretär bei seiner Entscheidung voreingenommen war. Daher erscheint die Klarstellung angebracht, dass sich die Untersuchung dieses Aspekts durch den Bürgerbeauftragten nicht auf eine mögliche Voreingenommenheit bezieht, sondern nur auf die Frage, ob der Generalsekretär befugt war, die fragliche Entscheidung zu treffen.
84. In Artikel 10 des Präsidiumsbeschlusses vom 3. Mai 2004 ist festgelegt:
„Die Beschlüsse über die Beschwerden, die gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts (...) eingereicht werden, obliegen:
- dem Präsidium im Falle von Entscheidungen des Präsidiums oder des Präsidenten;
- dem Präsidenten im Falle von Entscheidungen des Generalsekretärs;
- dem Generalsekretär im Falle von Entscheidungen der sonstigen Behörden.“
Da die Entscheidung über die Vergabe von Verdienstpunkten an den Beschwerdeführer von seinem Generaldirektor getroffen worden war, war der Generalsekretär grundsätzlich für den Beschluss über die Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 zuständig.
85. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es unter außergewöhnlichen Umständen guter Verwaltungspraxis entspricht, dass der Generalsekretär eine Entscheidung dem Präsidenten überlässt, auch wenn dieser nach den obigen Bestimmungen nicht unmittelbar zuständig ist, beispielsweise in Fällen, in denen der Generalsekretär unmittelbar an der angefochtenen Entscheidung beteiligt war, ohne sie selbst getroffen zu haben. Daher hat der Bürgerbeauftragte zu prüfen, ob solche außergewöhnlichen Umstände im vorliegenden Fall gegeben waren.
86. Zum Hinweis des Beschwerdeführers, dass in einer ähnlichen Situation im Zusammenhang mit dem Beurteilungsverfahren für das Jahr 2003 die Entscheidung über seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 vom Präsidenten des Parlaments getroffen worden sei, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass in diesem Fall der Generalsekretär zum Fall des Beschwerdeführers förmlich Stellung bezogen hatte, bevor er dessen Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 erhielt(6). Dies scheint in Bezug auf das Beurteilungsverfahren für das Jahr 2004 nicht der Fall gewesen zu sein.
87. Der Bürgerbeauftragte stellt mit Bedauern fest, dass das Parlament seine Frage, ob der Generalsekretär auf das ihm vom Beurteilungsausschuss übermittelte Schreiben reagiert habe, nicht beantwortet hat. Solange jedoch Belege fehlen, aus denen hervorgeht, dass der Generalsekretär das Schreiben erhalten und weitere Schritte veranlasst hat, kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer seinen Vorwurf, dass der Generalsekretär nicht für eine Entscheidung über seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 zuständig war, nicht belegt hat.
F. Die Forderung des Beschwerdeführers
Dem Bürgerbeauftragten übermittelte Argumente
88. Der Beschwerdeführer forderte, dass sein Dossier erneut geprüft und dem Präsidenten des Parlaments zur Entscheidung vorgelegt werden solle.
89. Nach Ansicht des Parlaments war die Entscheidung, dem Beschwerdeführer für das Jahr 2004 zwei Verdienstpunkte zuzuerkennen, gerechtfertigt und im Einklang mit den Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Zur Forderung des Beschwerdeführers nahm das Parlament nicht Stellung.
Die Bewertung des Bürgerbeauftragten
90. Der Bürgerbeauftragte vertritt angesichts seiner oben beschriebenen Erkenntnisse die Auffassung, dass die Forderung des Beschwerdeführers begründet ist. Er wird sie daher in seinen nachstehenden Empfehlungsentwurf einbeziehen.
G. Schlussfolgerung
Aufgrund seiner Untersuchung der Beschwerde unterbreitet der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament folgenden Empfehlungsentwurf:
Der Empfehlungsentwurf
Das Parlament sollte seine Entscheidung über die Vergabe von Verdienstpunkten an den Beschwerdeführer für das Jahr 2004 erneut prüfen, indem es (1) eine angemessene vergleichende Bewertung seiner Verdienste und der Verdienste der Beamten in der maßgeblichen Vergleichsgruppe in dem betreffenden Jahr durchführt, unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Tatsachen, und (2) dem Beschwerdeführer eine neue und ordnungsgemäß begründete Entscheidung übermittelt.
Das Europäische Parlament und der Beschwerdeführer werden über diesen Empfehlungsentwurf in Kenntnis gesetzt. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten sollte das Parlament bis zum 31. Januar 2009 seine begründete Stellungnahme übermitteln. Die begründete Stellungnahme könnte in der Annahme der Entscheidung des Bürgerbeauftragten und einer Beschreibung der Maßnahmen bestehen, die zur Umsetzung des Empfehlungsentwurfs ergriffen werden.
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
Geschehen zu Straßburg am 15. Oktober 2008
(1) Beschluss 94/62 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, ABL. L 113 vom 9. März 1994, S. 15.
(2) Rechtssache C-277/01, Parlament gegen Samper, Slg. 2003, I-3019, Randnr. 35.
(3) Die Anstellungsbehörde bezog sich hierbei auf das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-52/90 Volger gegen Parlament, Slg. 1992, II-121. Randnummer 36 dieses Urteils lautet wie folgt: „Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Anstellungsbehörde im Fall einer Entscheidung, mit der eine Bewerbung abgelehnt wird, zumindest im Stadium der Zurückweisung der Beschwerde gegen eine solche Entscheidung zu einer Begründung verpflichtet ist. Diese Auffassung entspricht Artikel 90 Absatz 2 des Statuts, der von der Anstellungsbehörde als Antwort auf eine Beschwerde eine „begründete Entscheidung“ verlangt. Da die Beförderungen und Versetzungen aufgrund einer Auslese vorgenommen werden, reicht es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes aus, dass sich die Begründung der Zurückweisung der Beschwerde auf das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen bezieht, von denen das Statut die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens abhängig macht.“
(4) Urteil in der Rechtssache T-52/90 Volger gegen Europäisches Parlament, Slg. 1992, II-121, Randnr. 40.
(5) Randnr. 36 des Urteils.
(6) Der Generalsekretär unterrichtete den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 2004 (Anlage 9 zur Beschwerde Nr. 3051/2005/(PB)WP) über seinen Standpunkt im Zusammenhang mit Verfahrensunregelmäßigkeiten, die vom Beurteilungsausschuss festgestellt worden waren. Anschließend wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2, die an den Generalsekretär gerichtet war, vom Präsidenten des Parlaments behandelt.
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