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Europäische Bürgerbeauftragte Empfehlungsentwurf an das Europäische Parlament in der Beschwerdesache 3051/2005/(PB)WP
Recommendation
Case 3051/2005/(PB)WP - Opened on Friday | 21 October 2005 - Recommendation on Thursday | 14 June 2007 - Decision on Thursday | 10 January 2008
DIESE BESCHWERDE WURDE VERTRAULICH BEHANDELT. DER EMPFEHLUNGSENTWURF IST DESHALB ANONYMISIERT WORDEN, INDEM DER NAME DES BESCHWERDEFÜHRERS DURCH 'X' UND DERJENIGE DER FIRMA, FÜR DIE ER BESCHWERDE ERHOB, DURCH 'Y' ERSETZT WURDEN. ZUR ERLEICHTERUNG DER LEKTÜRE WURDE STETS DIE MÄNNLICHE FORM GEWÄHLT, UM DEN BESCHWERDEFÜHRER ODER DIE BESCHWERDEFÜHRERIN ZU BEZEICHNEN.
DIE BESCHWERDE
HintergrundDer Beschwerdeführer ist Beamter des Europäischen Parlaments. Er war in der Generaldirektion („GD“) II tätig, bis er zum 1. Januar 2002 im dienstlichen Interesse abgeordnet wurde.
Gemäß Artikel 37 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften („Beamtenstatut“) behält der abgeordnete Beamte „in dieser dienstrechtlichen Stellung nach Maßgabe der Artikel 38 und 39 alle seine Rechte (…), die sich aus der Zugehörigkeit zu seinem Stammorgan ergeben“. Gemäß Artikel 38 Buchstabe f schließt dies für im dienstlichen Interesse abgeordnete Beamte die Anwartschaft auf Beförderung mit ein.
Beförderungen im Parlament werden auf der Grundlage eines jährlichen Beurteilungsverfahrens vorgenommen, in dessen Rahmen ein Beurteilungsbericht erstellt wird und maximal drei Verdienstpunkte vergeben werden.
Am 3. Mai 2004 nahm das Präsidium des Parlaments einen Beschluss über die „Politique de promotion et de programmation des carrières“(2) („Präsidiumsbeschluss“) an. Dieser enthält folgende Bestimmungen:
„I.1 Mérite et progression de la carrière
Le mérite d'un fonctionnaire/agent définit le rythme de progression de sa carrière. (...)
I.3 Continuité du mérite
(...) La notion de mérite recouvre, par exemple, la manière dont le fonctionnaire/agent s'acquitte des tâches qui lui sont confiées (...), le niveau des services rendus, une mobilité réussie, le niveau de responsabilité exercée, (...) la capacité d'assumer davantage de responsabilités.
I.4 Évaluation du mérite
I.4.1 Le mérite du fonctionnaire/agent est évalué chaque année.
Tout fonctionnaire/agent méritant reçoit des points de mérite dans une fourchette de 1 à 3 points (...). (...)
I.4.5 Ces principes s'appliquent à :
- tout fonctionnaire et tout agent temporaire visé à l'article 2, point a), du RAA(3), de grade 1 à 13 ;
- tout agent temporaire visé à l'article 2, point b), du RAA, de grade 1 à 13, et lauréat d'un concours de la même catégorie/du même groupe de fonctions ;
- tout agent contractuel visé à l'article 3 bis, paragraphe 1, et à l'article 87 du RAA et appartenant au groupe de fonctions I conformément à l'article 80, paragraphe 2, du RAA.
I.5 Attribution annuelle des points de mérite
I.5.1 Chaque direction générale/unité autonome (...) reçoit, pour l'ensemble du personnel(4) visé :
- au point I.4.5, premier et deuxième tirets ci-dessus, un nombre total de points - à distribuer par grade - égal au double de son effectif (promouvable ou non), à l'exception des grades 14 à 16. À ce nombre s'ajoute une enveloppe de troisièmes points de mérite calculée sur la base de 1 point multiplié par 3% de l'effectif concerné(5). Le nombre total de points ainsi obtenu ne peut être dépassé ;
- au point I.4.5, troisième tiret ci-dessus, un nombre total de points - à distribuer par grade - égal au double de cet effectif (promouvable ou non), à l'exception du grade 3.
I.5.3 Les points sont distribués au sein de chaque groupe de fonctions et grade à la suite d'un examen comparatif, grade par grade, des mérites des fonctionnaires/agents.
I.6 Réserve du Secrétaire général
I.6.1 Afin de corriger les distorsions dues au nombre restreint de fonctionnaires d'un groupe de fonctions et d'un grade donnés existant dans certaines entités fonctionnelles, le Secrétaire général détient une réserve de points de mérite. Il peut l'utiliser, sur saisine dûment motivée des responsables d'entités fonctionnelles, en attribuant au plus, pour chacun d'entre elles, un point supplémentaire par grade dans un groupe de fonctions déterminé.
I.6.2 Cette réserve est également destinée à récompenser, le cas échéant, le mérite exceptionnel de fonctionnaires exerçant temporairement des fonctions spécifiques et dont le travail est difficilement comparable à celui d'autres notés. (...)
II.2 Les étapes de la procédure sont les suivantes :
- La proposition d'attribution des points de mérite est établie par le responsable d'entité fonctionnelle lors d'une réunion du collège des notateurs de cette entité. Ce collège a pour mission d'assurer la cohérence entre les points de mérite qui sont proposés au fonctionnaire/agent et l'évaluation résultant du dernier exercice de notation.
- Les propositions d'attribution de points sont communiquées aux notés et transmises, pour avis, au Comité des rapports.
- Le Secrétaire général transmet, pour avis, au Comité des rapports les propositions d'attribution de points de mérite sur sa réserve, établies conformément au point I.6 ci-dessus.
- Le Secrétaire général arrête sa décision d'attribution de points de mérite sur sa réserve après avis du Comité des rapports.
- Les responsables d'entité fonctionnelle arrêtent les décisions d'attribution de points après avis du Comité des rapports et les communiquent aux notés. (...)“.
Diesem Beschluss ist ein genauer Zeitplan beigefügt:
Die Beschwerde an den Bürgerbeauftragten„1.6. Du 1er au 15 mars : validation, impression et signature des rapports de notation
Le notateur final valide les rapports (...). Enfin, le noté lui-même est invité à signer son rapport selon la procédure actuellement en vigueur. (...)
1.7. Du 15 au 30 avril : délai de saisine du Comité des rapports sur le contenu du rapport de notation
Le noté a 10 jours ouvrables pour introduire un recours auprès du Comité des rapports.
1.8 Troisième semaine d'avril : établissement d'un classement par ordre de mérite et réunion du collège des notateurs au sein de chaque DG (...)
Lors de la réunion du collège des notateurs par direction générale, les propositions d'attribution de points de mérite sont arrêtées. (...)
1.9 Dernière semaine d'avril - première semaine de mai : information des notés sur les propositions de points de mérite
Chaque noté reçoit (...) la proposition qui est faite en ce qui le concerne. (...) Sur ce courrier figurent de façon très précise les modalités et le délai de saisine du Comité des rapports, pour le cas où le noté serait en désaccord avec la proposition. (...)
1.10 Mois de mai : examen des recours sur le contenu des rapports par le Comité des rapports
1.11 Mi-mai - fin juillet : examen des recours quant aux propositions de points de mérite par le Comité des rapports (...)
1.12 Deuxième semaine de septembre: décision d'attribution des points de mérite par les DG (...)
Sur ce courrier [le courrier informant le noté de la décision] figurent aussi de façon très précise les modalités de réclamation (article 90, paragraphe 2, du statut des fonctionnaires), pour le cas où le noté serait en désaccord avec la décision. (...)“.
In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten rügte der Beschwerdeführer, dass ihm für die Jahre 2002 und 2003 Verdienstpunkte zugeteilt worden seien, noch bevor seine Beurteilungsberichte fertig gestellt waren, ohne dass eine angemessene Bewertung seiner Leistung im Vergleich zu der seiner Kollegen aus derselben Laufbahngruppe, die einen dritten Verdienstpunkt erhalten hatten, vorgenommen worden sei.
Des Weiteren behauptete er, dass ihm für beide Jahre die Möglichkeit genommen worden sei, den Beurteilungsausschuss mit der Frage zu befassen, ob die Zahl der für ihn vorgeschlagenen Verdienstpunkte im Einklang mit seinem Beurteilungsbericht stand, bevor eine diesbezügliche Entscheidung getroffen wurde. Außerdem vertrat er die Auffassung, dass das Parlament es versäumt habe, bei der Vergabe der Verdienstpunkte das Maß der von ihm getragenen Verantwortung zu berücksichtigen.
Dem Beschwerdeführer zufolge stellte sich der Sachverhalt wie folgt dar:
Für das Jahr 2002 habe er gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts beim Parlament Beschwerde eingelegt, das beschlossen habe, die Stellungnahme des Beurteilungsausschusses einzuholen. Nach Prüfung seines Falles und nach einem Vergleich seines Beurteilungsberichts mit dem seiner Kollegen aus der Laufbahngruppe A, die einen dritten Verdienstpunkt erhalten hatten, sei der Ausschuss zu dem Schluss gekommen, dass die Vergabe eines dritten Verdienstpunkts gerechtfertigt sei, und der Generalsekretär habe daraufhin beschlossen, ihm einen dritten Verdienstpunkt zu vergeben.
In Bezug auf 2003 habe der Beschwerdeführer am 5. Juni 2004 beim Beurteilungsausschuss Einspruch erhoben, weil ihm ein Vorschlag übermittelt worden war, nach dem ihm zwei Verdienstpunkte vergeben werden sollten, er aber noch keinen Beurteilungsbericht erhalten hatte.
In seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2004 sei der Beurteilungsausschuss zu dem Schluss gekommen, dass das einschlägige Verfahren nicht eingehalten worden sei. Aus seiner Stellungnahme gehe hervor, dass (i) der Vorschlag für die Vergabe von Verdienstpunkten am 18. Mai 2004 unterzeichnet und dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2004 übermittelt worden war, während der Berurteilungsbericht erst am 18. Mai 2004 erstellt und am 9. Juni 2004 dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt worden war, und (ii) die Beurteilenden aus der für den Beschwerdeführer zuständigen GD bereits am 12. Mai 2004 zusammengetreten waren, um über die Vergabe der Verdienstpunkte zu befinden.
Am 24. Juni 2004 teilte der Generalsekretär des Parlaments dem Beschwerdeführer mit, dass (i) er die Ansicht des Beurteilungsausschusses teile, wonach das einschlägige Verfahren nicht eingehalten worden sei, (ii) er den für den Beschwerdeführer zuständigen Generaldirektor auffordern werde, das Verfahren „ab dem Berurteilungsbericht“ neu aufzunehmen („de reprendre la procédure au stade du rapport de notation“) und (iii) ein neuer Vorschlag für die Vergabe der Verdienstpunkte in einer Sitzung der Beurteilenden ausgearbeitet werde.
Am 16. Juli 2004 sei dem Beschwerdeführer eine neue Fassung seines Beurteilungsberichts zugegangen, die mit der vorherigen identisch gewesen sei. Am 19. Juli 2004 habe er seinen Beurteilungsbericht unterzeichnet und zurückgesandt. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er den Beurteilungsausschuss zu befassen beabsichtige, falls ein neuer Vorschlag für die Vergabe von Verdienstpunkten von der Entscheidung für das Jahr 2002 abweichen werde, das heißt, falls er keine drei Punkte erhielte.
Ein neuer Vorschlag für die Vergabe von Verdienstpunkten sei dem Beschwerdeführer allerdings nie übermittelt worden. Am 8. November 2004 habe er den Beschluss seines Generaldirektors erhalten, wonach ihm zwei Verdienstpunkte für das Jahr 2003 zugeteilt worden seien.
Am 14. Januar 2005 habe der Beschwerdeführer gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts Beschwerde eingelegt. Am 21. Juni 2005 habe das Parlament die Beschwerde zurückgewiesen und ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass es in seinem Fall weder Verfahrensfehler noch einen offensichtlichen Irrtum in der Bewertung gegeben habe. Aus dem Beschluss des Parlaments sei hervorgegangen, dass der Berurteilungsbericht des Beschwerdeführers nicht mit denen seiner Kollegen verglichen worden war. Stattdessen habe der Generaldirektor die Vergabe eines dritten Punktes aus der Reserve des Generalsekretärs beantragt, was Letzterer jedoch offensichtlich abgelehnt habe. Darüber hinaus sei ersichtlich geworden, dass zwei seiner Kollegen einen dritten Punkt aus der Reserve des Generalsekretärs erhalten hatten, was mit deren herausragenden und sich beständig verbessernden Leistungen begründet worden sei.
Nach Meinung des Beschwerdeführers habe es sowohl offensichtliche Fehler im Verfahren als auch bei der Entscheidung des Parlaments über die Vergabe der Verdienstpunkte selbst gegeben. Er fasste sie unter drei Aspekten zusammen: (i) das angebliche Fehlen einer vergleichenden Bewertung seiner Leistung; (ii) das angebliche Versäumnis des Parlaments, ihm einen ordnungsgemäß erstellten Vorschlag für die Vergabe der Verdienstpunkte zu übermitteln, was ihm die Möglichkeit einer Befassung des Beurteilungsausschusses genommen habe; und (iii) das angebliche Versäumnis des Parlaments, das Maß der von ihm getragenen Verantwortung zu berücksichtigen.
(A) Das angebliche Fehlen einer vergleichenden BewertungDer Beschwerdeführer behauptete, seine Leistung sei nicht mit der seiner Kollegen aus seiner GD verglichen worden. In dem Beschluss betreffend seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 habe das Parlament dies mit dem Hinweis auf Ziffer I.6.2 des Präsidiumsbeschlusses betreffend die Reserve des Generalsekretärs gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer argumentierte, man könne sowohl aus der Formulierung der Vorschriften über die Reserve des Generalsekretärs als auch aus ihrem Platz im Gefüge des Beschlusses des Präsidiums nur schließen, dass es sich um eine zusätzliche Option im Verfahren handele, um mögliche Ungerechtigkeiten in Zweifelsfällen auszugleichen, nachdem das Verfahren innerhalb der Generaldirektionen abgeschlossen sei. Damit werde aber in keiner Weise das in Ziffer I.5 beschriebene Verfahren außer Kraft gesetzt, von dem im dienstlichen Interesse abgeordnete Beamte nicht ausgeschlossen seien. Nichts in diesen Vorschriften lasse den Schluss zu, dass abgeordnete Beamte von vorneherein von einer vergleichenden Bewertung auszuschließen seien, so wie es in seinem Fall geschehen sei.
(B) Das angebliche Versäumnis, einen ordnungsgemäß erstellten Vorschlag zu übermittelnDer Beschwerdeführer wies darauf hin, dass der Beurteilungsausschuss für den Beschluss des Parlaments über die Vergabe der Verdienstpunkte für das Jahr 2002 eine ausschlaggebende Rolle zu seinen Gunsten gespielt habe. Andererseits habe sich eindeutig zu seinem Nachteil ausgewirkt, dass er nicht die Möglichkeit gehabt habe, den Ausschuss mit der Frage zu befassen, ob die für 2003 vorgeschlagenen Verdienstpunkte mit der Bewertung seiner Leistung in Einklang standen, ebenso wie die Tatsache, dass die Anstellungsbehörde anders als im Jahr 2002 den Ausschuss anscheinend nicht befasst hatte. Die Vorgehensweise des Parlaments sei ein klarer Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften gewesen, insbesondere gegen Ziffer 1.9 der Anlage zum Präsidiumsbeschluss, in der vorgesehen ist, dass ein Vorschlag für die Vergabe von Verdienstpunkten dem Beurteilten übermittelt werden und einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Befassung des Ausschusses enthalten muss.
Die Verletzung der Verfahrensvorschriften verstoße ebenfalls gegen den Grundsatz in Artikel 43 des Beamtenstatuts, wonach dem Beamten im Rahmen des Beurteilungsverfahrens das Recht eingeräumt werden muss, Einspruch einzulegen, wobei dieses Recht vor Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 in Anspruch genommen werden muss.
Der Beschwerdeführer erinnerte daran, dass der Generalsekretär in seinem Schreiben vom 24. Juni 2004 festgestellt hatte, das Verfahren habe in seinem Fall nicht im Einklang mit den Vorschriften gestanden. In der Antwort auf seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 sei dieses Schreiben jedoch nicht erwähnt worden und es seien auch keine Gründe dafür genannt worden, warum die darin gemachten Zusagen nicht eingehalten wurden. Selbst wenn sich der Generalsekretär über das anzuwendende Verfahren geirrt haben sollte, was wohl kaum anzunehmen sei, habe der Beschwerdeführer legitimerweise auf die gemachten Zusagen vertrauen dürfen.
(C) Das angebliche Versäumnis, das Maß der von ihm getragenen Verantwortung zu berücksichtigenIn seiner Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 habe er darauf hingewiesen, dass eine vergleichende Bewertung seiner Leistung der Natur seiner Aufgaben Rechnung tragen müsse. Diese Verpflichtung ergebe sich aus Artikel 45 Absatz 1 des Beamtenstatuts, wonach „gegebenenfalls das Maß der von ihm getragenen Verantwortung“ zu berücksichtigen sei. Für das Jahr 2002 habe der Beurteilungsausschuss dies unter Hinweis auf das hohe Maß der von ihm getragenen Verantwortung auch getan und dies mit als Begründung dafür angeführt, dass die Zuerkennung eines dritten Verdienstpunkts als gerechtfertigt anzusehen sei.
Das Maß der von ihm getragenen Verantwortung sei 2003 sogar noch höher gewesen als 2002, da er wegen einer längeren Erkrankung des Direktors zusätzliche Aufgaben habe übernehmen müssen. Außerdem sei er an der Neuverhandlung eines wichtigen interinstitutionellen Abkommens sowie an umfangreichen Arbeiten im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Haushaltsordnung beteiligt gewesen.
Trotz dieser Fakten, die in seinem Beurteilungsbericht aufgeführt waren, und trotz der in seiner Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 ausdrücklich vorgetragenen Bitte werde im Beschluss des Parlaments nicht auf diese Frage eingegangen.
Der Beschwerdeführer plädierte für eine gütliche Regelung, die in etwa dem Verfahren folgen solle, das für 2002 vom Generalsekretär des Parlaments angewandt worden war. So forderte er, dass die Anstellungsbehörde seinen Fall erneut prüfen und zu diesem Zweck eine Stellungnahme des Beurteilungsausschusses einholen solle. Dessen Stellungnahme solle auf der Grundlage eines Vergleichs mit allen seinen Kolleginnen und Kollegen aus der gleichen GD erfolgen, die für 2003 einen dritten Verdienstpunkt erhalten hatten. Dabei solle ihm Gelegenheit gegeben werden, dem Beurteilungsausschuss seinen Standpunkt darzulegen. Bei der abschließenden Entscheidung solle sodann das Maß der von ihm getragenen Verantwortung gebührend berücksichtigt werden.
Zusammengefasst stellten sich die Vorwürfe und Forderungen des Beschwerdeführers(6) wie folgt dar:
- Das Parlament habe gegen die einschlägigen Verfahrensvorschriften verstoßen, da es versäumt habe, für das Jahr 2003 seine Verdienste mit denen seiner Kollegen zu vergleichen.
- Das Parlament habe gegen die einschlägigen Verfahrensvorschriften verstoßen, da es ihm keinen ordnungsgemäß erstellten Vorschlag für die Vergabe von Verdienstpunkten übermittelt habe, bevor die Entscheidung über die Vergabe der Verdienstpunkte getroffen wurde.
- Die vom Generalsekretär in seinem Schreiben vom 24. Juni 2004 gemachten Zusagen seien nicht eingehalten worden, obwohl er legitimerweise darauf hätte vertrauen dürfen.
- Das Parlament habe gegen Artikel 43 des Beamtenstatuts verstoßen, da es ihm keine Möglichkeit gegeben habe, im Rahmen des Beurteilungsverfahrens Einspruch zu erheben.
- Das Parlament habe bei der Bewertung seiner Leistung zu Unrecht das Maß der von ihm im Jahre 2003 getragenen Verantwortung nicht berücksichtigt, obwohl dieser Gesichtspunkt ausdrücklich in Artikel 45 Absatz 1 des Beamtenstatuts erwähnt werde.
- Die Entscheidung, seinen Beurteilungsbericht nicht mit den Berichten seiner Kollegen zu vergleichen, stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar, da in Artikel 37 und 38 des Beamtenstatuts vorgesehen ist, dass ein abgeordneter Beamter alle seine Rechte behält.
- Das Parlament habe ihn ungerecht behandelt, als es ihm die Möglichkeit nahm, den Beurteilungsausschuss mit der Frage zu befassen, ob die ihm zugedachten Verdienstpunkte mit seiner Leistung in Einklang standen.
Der Beschwerdeführer forderte, dass die Anstellungsbehörde seine Leistung für 2003 neu bewerten und zu diesem Zweck eine Stellungnahme des Beurteilungsausschusses einholen solle, wie sie es 2002 getan hatte. Diese Stellungnahme solle auf einem Vergleich mit allen Kollegen des Beschwerdeführers beruhen, die für das Jahr 2003 einen dritten Verdienstpunkt erhalten hatten. In diesem Zusammenhang forderte der Beschwerdeführer, dass ihm Gelegenheit gegeben werden solle, seinen Standpunkt vor dem Ausschuss darzulegen.
DIE UNTERSUCHUNG
Die Stellungnahme des ParlamentsIn seiner Stellungnahme verwies das Parlament darauf, dass das Kollegium der Beurteilenden der GD Externe Politikbereiche am 12. Mai 2004 zusammengetreten war und beschlossen hatte, nach Prüfung ihrer jeweiligen Verdienste und unter Berücksichtigung der verfügbaren Punkte an neun Beamte der Laufbahn A einen dritten Punkt zu vergeben. Für zwei von ihnen hätten die zusätzlichen Punkte zur Verfügung gestanden, nachdem festgestellt worden war, dass zwei Beamte derselben Laufbahngruppe nur einen Punkt verdient hatten. Für fünf weitere Kollegen seien die dritten Punkte aus dem zusätzlichen Kontingent der GD entnommen worden. Schließlich hätten zwei Beamte der Laufbahngruppe A einen Punkt aus der Reserve des Generalsekretärs aufgrund ihres Beitrags zu den Arbeiten des Konvents erhalten.
Nach dem Schreiben des Generalsekretärs vom 24. Juni 2004 an den Beschwerdeführer und der Übermittlung des endgültigen Beurteilungsberichts am 16. Juli 2004 habe eine weitere Sitzung der Beurteilenden der GD Externe Politikbereiche am 2. September 2004 stattgefunden. Nachdem darauf hingewiesen worden sei, dass ein Vergleich der Verdienste abgeordneter Beamter mit denen der Beamten der GD Externe Politikbereiche schwierig sei, habe der Generaldirektor, Herr N., vorgeschlagen, dem Beschwerdeführer zwei Verdienstpunkte zuzuteilen und die Vergabe eines dritten Punktes aus der Reserve des Generalsekretärs zu beantragen. Diese Reserve sei dazu bestimmt, den Verdienst in sehr kleinen Verwaltungseinheiten sowie die Leistung abgeordneter Bediensteter zu würdigen. Der Generalsekretär sei diesem Vorschlag jedoch nicht gefolgt.
Zum VerfahrenDas Parlament erklärte, im vorliegenden Fall werde nicht bestritten, dass die Verdienste des Beschwerdeführers nicht mit den Verdiensten seiner Kollegen verglichen worden waren, und zwar weil seine Abordnung einen Vergleich erschwert habe. Aus diesem Grund habe das Kollegium der Beurteilenden die Zuteilung eines zusätzlichen Punktes aus der Reserve des Generalsekretärs vorgeschlagen, die gemäß Ziffer I.6.2 des Präsidiumsbeschlusses insbesondere dazu diene, „gegebenenfalls die außergewöhnlichen Verdienste von Beamten zu belohnen, die vorübergehend besondere Aufgaben wahrnehmen und deren Arbeit nur schwer mit derjenigen der übrigen Beurteilten verglichen werden kann“.
Aufgrund seiner Abordnung seien die Verdienste des Beschwerdeführers nur schwer mit denjenigen seiner im Parlament tätigen Kollegen vergleichbar gewesen. Selbst wenn Bewertungskriterien identisch seien, erscheine es doch nicht zweckmäßig, Leistungen, die in verschiedenen Institutionen erbracht würden, miteinander zu vergleichen, umso weniger, als im vorliegenden Fall die Funktion des Beschwerdeführers mit speziellen Aufgaben verbunden sei . Es sei daher angemessen gewesen, Ziffer I.6.2 des Präsidiumsbeschlusses anzuwenden und einen Punkt aus der Reserve des Generalsekretärs zu beantragen.
In diesem Zusammenhang betonte das Parlament, dass die Verdienste der beiden Beamten der Laufbahngruppe A der GD, die einen Punkt aus der Reserve des Generalsekretärs erhalten hatten, auch nicht Gegenstand eines Vergleichs mit den Verdiensten ihrer anderen Kollegen gewesen seien.
Der Beschwerdeführer habe somit keinen Verstoß gegen Artikel 37 und 38 des Beamtenstatuts nachweisen können. Er habe in der Tat keine Diskriminierung aufgrund seiner Abordnung erfahren. Darüber hinaus sei seine Anwartschaft auf Beförderung erhalten geblieben.
Es sei gängige Praxis, dass nach den Regeln der Gleichbehandlung Bedienstete, die sich in derselben rechtlichen Situation befinden, dieselbe Behandlung erführen. Dahingegen sei es völlig legitim, Beamte unterschiedlich zu behandeln, wenn sie sich in unterschiedlichen Situationen befänden. Was die Vergabe von Punkten anbelange, so sei die Reserve des Generalsekretärs genau für derartige Situationen vorgesehen.
Aus diesen Gründen seien die vom Beurteilungsausschuss in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2004 festgestellten Unregelmäßigkeiten in der Praxis nicht von Belang. Der Vergleich mit den Kollegen des Beschwerdeführers im Parlament sei auf jeden Fall nicht erforderlich und auch nicht relevant gewesen.
Aus all dem gehe hervor, dass das in den internen Vorschriften des Parlaments vorgesehene Verfahren korrekt angewandt worden sei.
Zu dem Argument, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich war, den Vorschlag für die Punktevergabe anzufechten, und zum angeblichen Verstoß gegen Artikel 43 des BeamtenstatutsDas Argument des Beschwerdeführers bezüglich eines angeblichen Verstoßes gegen Artikel 43 des Beamtenstatuts sei weder zulässig noch sachbezogen. Das neue Beamtenstatut, das am 1. Mai 2004 in Kraft getreten sei, könne nicht auf den Beurteilungszeitraum 2003 angewandt werden. Auch wenn in Artikel 43 tatsächlich vorgesehen sei, dass vor einer Beschwerde im Rahmen des Beurteilungsverfahrens Einspruch eingelegt werden müsse, ohne den eine spätere Beschwerde unzulässig sei, so sei es doch Sache jeder einzelnen Institution, interne Vorschriften für diesen Einspruch festzulegen. Entsprechende Bestimmungen seien vom Parlament am 6. Juli 2005 erlassen worden und daher auf die Situation des Beschwerdeführers nicht anwendbar. Der neue Artikel 43 schränke die Zulässigkeit von Einsprüchen ein. Der Beschwerdeführer habe jedoch auf Artikel 90 Absatz 2 zurückgreifen können, um seine Rechte geltend zu machen. Schließlich wies das Parlament darauf hin, dass der Beschwerdeführer keinerlei Interesse gehabt habe, den Vorschlag vor dem Beurteilungsausschuss anzufechten, weil für ihn ein dritter Punkt aus der Reserve des Generalsekretärs beantragt worden war. Das Fehlen eines Vorschlags für die Vergabe von Punkten stelle daher keinen grundlegenden Verfahrensfehler dar.
Zu dem 2002 angewandten Verfahren für die Vergabe der PunkteDer Beschwerdeführer könne nicht zu Recht geltend machen, er habe darauf vertraut, dass seine Verdienste systematisch mit denjenigen seiner Kollegen im Parlament verglichen würden. Das Kollegium der Beurteilenden habe 2002 keinen dritten Punkt aus der Reserve des Generalsekretärs beantragt. Es habe also geprüft werden müssen, ob bei der Vergabe der „normalen“ zusätzlichen Punkte ein offenkundiger Beurteilungsfehler unterlaufen sei. Da das Verfahren für den Beurteilungszeitraum 2003 unterschiedlich abgelaufen sei, sei die Anstellungsbehörde in keiner Weise an zuvor gefasste Beschlüsse gebunden.
Zu den Gründen für den Beschluss über die Gewährung von zwei Verdienstpunkten (insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel 45 des Beamtenstatuts)Ziffer I.6.2 des Präsidiumsbeschlusses ziele genau auf den Fall ab, dass ein Vergleich der Verdienste durch eine Abordnung zu einer anderen Institution erschwert werde. In einer solchen Situation könne der Generalsekretär, wenn dies gerechtfertigt sei, außergewöhnliche Verdienste von abgeordneten Beamten belohnen. Im vorliegenden Fall habe geprüft werden müssen, ob die Verdienste des Beschwerdeführers für den Beurteilungszeitraum 2003 außergewöhnlich gewesen seien oder nicht.
Sein Beurteilungsbericht habe sachbezogene Kommentare enthalten, die auf ein hohes Leistungsniveau schließen ließen. Die Bewertung durch seinen Dienstvorgesetzten habe gelautet: „Angesichts der Art der Aufgaben von Herrn (…) und seines hohen Leistungsniveaus empfehle ich nachdrücklich, ihm insgesamt drei Beförderungspunkte zuzuteilen.“ Der Endbeurteilende habe erklärt, er sei vom Niveau dieser Beurteilung sehr beeindruckt. Abgesehen davon, dass zwei Aufgaben hinzugekommen seien, sei der Beurteilungsbericht des Beschwerdeführers für 2003 jedoch absolut identisch mit dem für 2002 gewesen.
Der Beschwerdeführer scheine die Auffassung zu vertreten, dass diese Gleichrangigkeit der Berichte ausreiche, um die Vergabe eines zusätzlichen Punktes für 2003, so wie dies 2002 der Fall war, zu rechtfertigen. Zwar könne ein Beamter durchaus in aufeinander folgenden Beurteilungszeiträumen jeweils drei Punkte erhalten, wenn er sich kontinuierlich auf einem sehr hohen Leistungsniveau bewege; daraus könne jedoch kein Anspruch abgeleitet werden. Es sei also hilfreich, die Beurteilungsberichte 2002 und 2003 der beiden Beamten zu prüfen, die für diese beiden Beurteilungszeiträume einen dritten Punkt aus der Reserve des Generalsekretärs erhalten hatten und deren Verdienste auch nicht so leicht mit denjenigen ihrer Kollegen vergleichbar waren, da sie an den Arbeiten des Konvents beteiligt waren. In ihren Berichten seien einige Änderungen in den Kommentaren, insbesondere in den Bewertungen der Beurteilenden, festzustellen gewesen, die auf eine Verbesserung ihrer Leistungen hindeuteten. So seien für einen dieser beiden Beamten zwei Aufgaben hinzugekommen, und die Einschätzung des Beurteilenden sei Folgende gewesen: „Hat eine außergewöhnliche Leistungsfähigkeit und sehr große Motivation unter Beweis gestellt, und zwar sowohl in der Schlussphase des Konvents als auch in den komplexen Verhandlungen der Regierungskonferenz, mit sehr positiven Ergebnissen für die Position und das Image des EP.“ Im Beurteilungsbericht des zweiten Beamten für 2003 habe man feststellen können, dass sich der Aufgabenbereich erweitert hatte. Sein Dienstvorgesetzter habe folgende Bewertung abgegeben: „Außerordentliche Leistungsfähigkeit in einer komplexen Situation und unter ständigem Druck (Regierungskonferenz und Konvent). Große Fähigkeit zur Teamarbeit.“ Es lasse sich nicht leugnen, dass diese beiden Beamten die Qualität ihrer Leistungen gesteigert hätten.
Die Vergabe von Punkten aus der Reserve des Generalsekretärs liege im Ermessen der Anstellungsbehörde. Der Rückgriff auf die Reserve des Generalsekretärs sei nur für Ausnahmefälle vorgesehen. Im vorliegenden Fall habe die Anstellungsbehörde zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Verdienste des Beschwerdeführers im Jahr 2003 nicht so außergewöhnlich waren, dass sie die Zuteilung eines dritten Punktes gerechtfertigt hätten.
In diesem Zusammenhang erinnerte das Parlament an die Entscheidung Nr. 1634/2003/(ADB)GG des Bürgerbeauftragten betreffend die Beschwerde eines Beamten, der keinen dritten Punkt aus dem Kontingent der für jede Laufbahngruppe vorgesehenen Punkte erhalten hatte. In dieser Entscheidung habe der Bürgerbeauftragte eindeutig den Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde - unter dem Vorbehalt, dass kein offenkundiger Bewertungsfehler vorliegt - anerkannt. Man könne zu Recht die Auffassung vertreten, dass dieser Ermessensspielraum auch die Punkte aus der Reserve des Generalsekretärs betreffe.
Da sich im vorliegenden Fall die Verdienste des Beschwerdeführers nicht erhöht hätten, diejenigen der beiden anderen Kollegen, die spezifische Aufgaben wahrgenommen hätten, jedoch noch gestiegen seien, habe der Generalsekretär eine korrekte Bewertung des Beurteilungsberichts des Beschwerdeführers vorgenommen, indem er ihm die Vergabe von zwei Punkten bestätigt habe.
Bezüglich des angeblichen Verstoßes gegen Artikel 45 des Beamtenstatuts, wonach das Maß der getragenen Verantwortung zu berücksichtigen sei, müsse schließlich festgestellt werden, dass dieses Argument unzulässig und gegenstandslos sei. Der Beschwerdeführer nehme erneut auf das neue Beamtenstatut Bezug, das für den Beurteilungszeitraum 2003 nicht anwendbar sei. Darüber hinaus betreffe Artikel 45 ausdrücklich Beförderungen. Die Vergabe von Punkten sei jedoch ein anderes Verfahren, das nicht unter Artikel 45 falle.
Alles in allem habe die Prüfung des gesamten Dossiers ergeben, dass der Beschluss, zwei Verdienstpunkte zu vergeben, am Ende eines ordnungsgemäß geführten Verfahrens gefasst worden und gut begründet sei.
Die Anmerkungen des BeschwerdeführersIn seinen Anmerkungen wies der Beschwerdeführer auf eine Reihe von Ungenauigkeiten und Irrtümern in der Stellungnahme des Europäischen Parlaments hin. Die Beschreibung seiner Position innerhalb des Parlaments und seiner neuen Position sei nicht zutreffend gewesen. Der Gegenstand seiner Beschwerde, die er beim Beurteilungsausschuss am 5. Juni 2004 eingereicht habe, sei falsch dargestellt worden. Des Weiteren habe das Parlament in seiner Stellungnahme behauptet, dass Herr N. in der Sitzung der Beurteilenden vom 2. September 2004 vorgeschlagen habe, ihm zwei Verdienstpunkte zuzuteilen. Aus dem Protokoll dieser Sitzung, das der Stellungnahme des Parlaments beiliege, gehe jedoch hervor, dass er in Wirklichkeit entschieden habe, ihm zwei Punkte zuzuteilen(7).
Dies sei nicht im Einklang mit den Verfahrensvorschriften gewesen. Nach diesen Vorschriften hätte zunächst nur ein Vorschlag erstellt werden dürfen. Dieser Vorschlag hätte ihm mit einer Frist von zehn Arbeitstagen übermittelt werden müssen, um den Beurteilungsausschuss anrufen zu können.
In dem Zitat des Parlaments aus dem Präsidiumsbeschluss hätten zwei Fußnoten gefehlt. Diese Fußnoten seien in seinem Fall von besonderer Bedeutung. Sie regelten nämlich, für wen Punkte zur Verfügung stünden und wer von vorneherein von dem Verfahren zur jährlichen Vergabe der Verdienstpunkte ausgeschlossen sei(8).
Im Protokoll der Sitzung der Beurteilenden vom 2. September 2004 werde ein Teilnehmer folgendermaßen zitiert: „ (...) M. X fait référence (...) au retard avec lequel le supérieur hiérarchique [du plaignant] (...) a soumis le projet de rapport.“ Tatsache sei, dass sein Vorgesetzter erst am 29. April 2004 um eine Beurteilung gebeten und diese dann am 6. Mai 2004 übermittelt worden sei. Die Verspätung sei also nicht seinem Vorgesetzten zuzuschreiben, sondern dem Parlament.
Zum Vergleich mit seinen KollegenAus den Bemerkungen des Parlaments gehe hervor, dass seine GD an sieben Kollegen der Laufbahngruppe A einen dritten Verdienstpunkt vergeben habe, von denen fünf aus dem zusätzlichen Punktekontingent der GD gestammt hätten. Die beiden anderen Punkte hätten zur Verfügung gestanden, nachdem festgestellt worden sei, dass zwei Beamte derselben Laufbahngruppe nur einen einzigen Punkt verdient hatten. Von der Vergabe dieser sieben Punkte sei er von vorneherein ausgeschlossen gewesen. Zu keinem Zeitpunkt sei auch nur der Versuch unternommen worden, seinen Beurteilungsbericht mit denen seiner Kollegen zu vergleichen.
Wie er in seiner Beschwerde dargelegt habe, sei dies ein Verstoß gegen die in Ziffer I.5 des Präsidiumsbeschlusses niedergelegten Grundsätze. Das Parlament sei auf diese Regeln und ihre Bedeutung nicht näher eingegangen. Er bleibe also dabei, dass die Vorschriften über die Reserve des Generalsekretärs nichts enthielten, was das in Ziffer I.5 niedergelegte Verfahren von vorneherein außer Kraft setze. Wäre es die Absicht des Präsidiums gewesen, im dienstlichen Interesse abgeordnete Beamte von dem in Ziffer I.5. vorgesehenen Verfahren von vorneherein auszunehmen, dann wäre dies ausdrücklich erwähnt worden, wie zum Beispiel für Beamte, die sich aus persönlichen Gründen im Urlaub befinden.
Zur Vergleichbarkeit seiner LeistungDer Beschwerdeführer legte dar, es gebe sicher Situationen, in denen die Arbeit von Beamten, die besondere Aufgaben wahrnehmen, nur schwer mit den übrigen Beurteilten zu vergleichen sei. Das dürfe zum Beispiel der Fall sein bei Kollegen, die zu Nichtregierungsorganisationen abgeordnet würden. Allerdings sei er der Meinung, dass in seinem Fall eine vergleichende Bewertung keine besonderen Schwierigkeiten gemacht hätte. Seine gegenwärtigen Aufgaben seien den mit bestimmten Posten in der GD II des Parlaments verbundenen Aufgaben ähnlich. Der Beschwerdeführer legte eine Beschreibung seiner Aufgaben bei.
Im Rahmen der Erstellung seines Beurteilungsberichts habe es offenbar keine Schwierigkeiten gegeben, seine Leistungen einzuschätzen. Der Erstbeurteilende habe sich den Einschätzungen seines Vorgesetzten ausdrücklich uneingeschränkt angeschlossen: „Same assessment as the immediate superior“. Der Endbeurteilende habe ebenfalls keinerlei Zweifel erkennen lassen („I am impressed by the assessment […]“).
Auch der Beurteilungsausschuss habe keinerlei Schwierigkeiten gehabt, seine Leistungen mit denen seiner Kollegen in der GD II zu vergleichen, nachdem er vom Generalsekretär des Parlaments im Rahmen des Verfahrens für 2002 ausdrücklich darum gebeten worden war(9). Auch im Verfahren für 2004 habe der Beurteilungsausschuss erneut seine Leistungen mit denen seiner Kollegen verglichen, ohne dass dies erkennbare Schwierigkeiten bereitet habe. Der Beschwerdeführer legte die Kopie einer Stellungnahme des Ausschusses vom 27. September 2005 bei, die folgende Feststellung enthält:
Das Schreiben des Generalsekretärs vom 24. Juni 2004„Le Comité des rapports estime, sur la base d'une analyse comparative avec les trois fonctionnaires du grade A*11 ayant été proposés pour 3 points de mérite par sa Direction générale, que le noté a des mérites équivalents voire supérieurs au moins à deux d'entre eux.“
Wie schon in der Antwort auf seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 sei das Parlament wieder mit keinem Wort auf die Bedeutung des Schreibens des Generalsekretärs vom 24. Juni 2004 eingegangen.
Die Befassung des BeurteilungsausschussesDer Beschwerdeführer hielt daran fest, dass die fehlende Befassung des Beurteilungsausschusses ein schwerwiegender Verfahrensfehler gewesen sei, der sich zu seinem Nachteil ausgewirkt habe. In der Stellungnahme des Parlaments werde nicht erklärt, warum diese Befassung während des gesamten Verfahrens unterblieben sei, obwohl sein Wunsch nach einer Befassung des Beurteilungsausschusses klar erkennbar war. Insbesondere fehle jede Erklärung dafür, warum es selbst dann nicht für nötig erachtet wurde, den Beurteilungsausschuss zu befassen, als über seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 entschieden wurde. Als er im Verfahren für 2002 gemäß Artikel 90 Absatz 2 eine Beschwerde eingereicht hatte, war der Beurteilungsausschuss von der Anstellungsbehörde befasst worden. Es wäre nahe liegend gewesen, für den Beurteilungszeitraum 2003 ebenso zu verfahren.
Die Anwendbarkeit des BeamtenstatutsDas Parlament habe erklärt, dass das neue Statut, das am 1. Mai 2004 in Kraft getreten sei, nicht auf den Bezugszeitraum 2003 anwendbar sei. In der Tat enthielte das neue Beamtenstatut eine Reihe von Übergangsvorschriften. Diese beträfen allerdings nicht die Artikel 43 und 45. Insofern sei davon auszugehen, dass diese ab 1. Mai 2004 in Kraft und anwendbar gewesen seien. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass es das Präsidium des Parlaments in seinem Beschluss anscheinend versäumt hatte, den neuen Bestimmungen in vollem Umfang Rechnung zu tragen, und dies im Falle des Artikels 43 offenbar erst am 6. Juli 2005 nachgeholt worden sei. Folge man der Argumentation, dass das neue Statut nicht anwendbar gewesen sei, dann müsse man überdies zu dem Schluss kommen, dass auch der vom Parlament ins Feld geführte Beschluss des Präsidiums vom 3. Mai 2004 nicht auf den zurückliegenden Beurteilungszeitraum 2003 anwendbar gewesen sein könne.
Das Maß der VerantwortungDer Beschwerdeführer blieb bei seiner Einschätzung, dass er bei der Vergabe von Verdienstpunkten aus der Reserve des Generalsekretärs dadurch benachteiligt gewesen sei, dass bei der Abwägung seiner Verdienste das Maß der von ihm getragenen Verantwortung nicht in Betracht gezogen worden sei, obwohl dies in Artikel 45 Absatz 1 des Beamtenstatuts ausdrücklich vorgesehen sei.
Das Parlament habe behauptet, die Vergabe von Punkten sei ein anderes Verfahren, das nicht unter Artikel 45 falle. Dem könne man entgegen halten, dass die Vergabe von Verdienstpunkten im Beamtenstatut überhaupt nicht vorgesehen oder geregelt sei. Sie sei ein vom Parlament entwickeltes Verfahren, das als Bindeglied zwischen Beurteilung und Beförderung diene.
Gemäß Ziffer I.1 und I.4.1 des Präsidiumsbeschlusses hänge eine Beförderung entscheidend von der Anzahl der erhaltenen Verdienstpunkte ab. Deshalb müsse das Maß der getragenen Verantwortung bereits bei der Vergabe der Verdienstpunkte berücksichtigt werden, damit dieses Kriterium bei einer Beförderungsentscheidung die im neuen Beamtenstatut nunmehr ausdrücklich vorgesehene Rolle spielen könne.
Zusätzlich zu Artikel 45 des Beamtenstatuts ergebe sich auch aus Ziffer I.3. des Präsidiumsbeschlusses eine Verpflichtung, dem Maß der getragenen Verantwortung Rechnung zu tragen („La notion de mérite recouvre […] le niveau de responsabilités exercées […]“). Der Vergleich seiner Beurteilungsberichte mit denen seiner beiden Kollegen, die aus der Reserve des Generalsekretärs einen dritten Punkt erhalten hatten, zeige, dass das Maß der getragenen Verantwortung bei der Entscheidung des Generalsekretärs offensichtlich keine Rolle gespielt habe. Es sei unschwer zu erkennen, dass keiner von beiden Management-Aufgaben oder Aufgaben mit finanzieller Verantwortung wahrgenommen habe.
Die Bewertung seines BeurteilungsberichtsDas Parlament habe behauptet, dass - abgesehen von zwei neuen Aufgaben - seine Beurteilungsberichte für 2002 und 2003 „identisch“ seien. Daraus habe das Parlament gefolgert, dass sich seine Verdienste nicht erhöht hätten, während diejenigen der beiden anderen Kollegen noch gestiegen seien. Seine beiden Beurteilungsberichte für 2002 und 2003 seien aber keineswegs identisch. So heiße es unter der Rubrik „Ability to run his/her department and manage a team“ im Beurteilungsbericht für 2002: „Fully copes with his tasks even under difficult circumstances“, während es im Beurteilungsbericht für 2003 unter der gleichen Rubrik heiße: „Managed successfully additional tasks due to the prolonged absence of a director“. Damit habe er also die in Ziffer I.3 des Präsidiumsbeschlusses geforderte Fähigkeit, besondere Aufgaben wahrzunehmen, erfolgreich unter Beweis gestellt. Demnach hätten sich seine Verdienste im Jahre 2003 erhöht, was der Anstellungsbehörde entgangen sei, da sie den Beurteilungsbericht allem Anschein nach nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft habe. Es liege also ein offenkundiger Bewertungsfehler vor, der sich zu seinen Ungunsten ausgewirkt habe.
Der Beschwerdeführer bekräftigte seinen Wunsch nach einer gütlichen Regelung. Da das Parlament nicht zu seinem Vorschlag Stellung genommen habe, dass die Anstellungsbehörde seinen Fall auf der Grundlage einer Befassung des Beurteilungsausschusses erneut prüfen könnte, gehe er davon aus, dass diese Option seitens des Parlaments zumindest nicht ausgeschlossen werde.
DIE BEMÜHUNGEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN UM EINE EINVERNEHMLICHE LÖSUNG
Die Erwägungen des BürgerbeauftragtenNach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme des Parlaments und der Anmerkungen des Beschwerdeführers war der Bürgerbeauftragte nicht überzeugt, dass das Parlament angemessen auf die Argumente des Beschwerdeführers eingegangen sei. Zu dieser Ansicht kam er aufgrund folgender Erwägungen:
1. Der Bürgerbeauftragte erinnerte daran, dass aus der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte Folgendes hervorgeht:
„Die Anstellungsbehörde verfügt bei der Bewertung des dienstlichen Interesses und der Verdienste der Bewerber, die im Rahmen einer Beförderungsentscheidung nach Artikel 45 des Statuts zu berücksichtigen sind, über einen weiten Ermessensspielraum. Die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter hat sich in diesem Bereich auf die Frage zu beschränken, ob die Verwaltung sich in Anbetracht der Mittel und Wege, die ihr für ihre Beurteilung zur Verfügung standen, innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Der Gemeinschaftsrichter kann somit die Beurteilung der Fähigkeiten und Verdienste der Bewerber durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen“(10).
In seiner Entscheidung über die Beschwerde 1634/2003/(ADB)GG vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass seine Überprüfung dem gleichen Ansatz folgen sollte. Demnach wurde die Prüfung des vorliegenden Falles auf die Frage beschränkt, ob das Parlament in einem korrekten Verfahren zu seiner Entscheidung gelangte und ob diese Entscheidung durch einen offensichtlichen Fehler belastet war.
Der Beschwerdeführer erhob sieben Vorwürfe und eine Forderung. Weil einige der Vorwürfe miteinander in Beziehung standen, wurden sie unter vier Überschriften abgehandelt: (i) das angebliche Fehlen einer vergleichenden Bewertung seiner Leistung; (ii) das angebliche Versäumnis des Parlaments, die in dem Schreiben des Generalsekretärs vom 24. Juni 2004 gemachten Zusagen einzuhalten; (iii) das angebliche Versäumnis, für den Beurteilungszeitraum 2003 ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen; und (iv) das angebliche Versäumnis des Parlaments, das Maß der vom Beschwerdeführer im Jahre 2003 getragenen Verantwortung zu berücksichtigen.
2. Bezüglich des angeblichen Fehlens einer vergleichenden Bewertung seiner Leistung stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass das Parlament nicht bestritten habe, dass ein Vergleich der Verdienste des Beschwerdeführers mit denen seiner Kollegen nicht stattgefunden hat. Das Parlament hatte behauptet, dass durch seine Abordnung ein Vergleich schwierig gewesen sei. Aus diesem Grund habe das Kollegium der Beurteilenden die Zuteilung eines zusätzlichen Punktes aus der Reserve des Generalsekretärs vorgeschlagen, die gemäß Ziffer I.6.2 des Präsidiumsbeschlusses insbesondere dazu diene, „gegebenenfalls die außergewöhnlichen Verdienste von Beamten zu belohnen, die vorübergehend besondere Aufgaben wahrnehmen und deren Arbeit nur schwer mit derjenigen der übrigen Beurteilten verglichen werden kann“.
Allerdings stellte der Bürgerbeauftragte auch fest, dass nichts in dem Präsidiumsbeschluss darauf hindeutet, dass abgeordnete Beamte von vorneherein von einer vergleichenden Bewertung gemäß Ziffer I.5 auszuschließen sind. Wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellte, werden gemäß Fußnote 3 zu Ziffer I.5.1 vom „ensemble du personnel“, wie es im Einleitungssatz der Ziffer heißt, nur Bedienstete ausgeschlossen, die während des gesamten Bezugszeitraums wegen Krankheit oder CCP (Urlaub aus persönlichen Gründen) abwesend waren. Die französische Fassung der Ziffer I.6.2 des Präsidiumsbeschlusses betreffend die Reserve des Generalsekretärs ist im Übrigen eindeutiger als die englische Fassung, die in der Stellungnahme des Parlaments zitiert wurde. Sie lautet: „Cette réserve est également destinée à récompenser, le cas échéant, le mérite exceptionnel de fonctionnaires exerçant temporairement des fonctions spécifiques et dont le travail est difficilement comparable à celui d'autres notés“ (Hervorhebung hinzugefügt). Dies deutete darauf hin, dass für die Anwendung dieser Vorschrift beide Bedingungen gleichermaßen erfüllt sein müssten, und zwar sowohl die Wahrnehmung besonderer Aufgaben als auch die Schwierigkeit, die Arbeit mit der von anderen zu vergleichen. Die Tatsache allein, dass Beamte besondere Aufgaben wahrnehmen, ist daher nicht ausreichend für die Schlussfolgerung, dass ihre Arbeit schwer mit der von anderen zu vergleichen ist, so wie es das Parlament offenbar getan hatte.
Auf der Grundlage des ihm zur Verfügung gestellten Materials war es dem Bürgerbeauftragten nicht möglich festzustellen, ob die Aufgaben des Beschwerdeführers mit denen eines bestimmten Postens beim Parlament tatsächlich ähnlich sind, wie es der Beschwerdeführer behauptete. Allerdings stellte er fest, dass der Beurteilungsausschuss, der sicherlich besser in der Lage ist, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, offenbar keinerlei Schwierigkeiten hatte, die Arbeit des Beschwerdeführers mit der seiner Kollegen im Parlament zu vergleichen. Seine Stellungnahme vom 4. Mai 2004 in Bezug auf das Jahr 2002 schloss der Beurteilungsausschuss des Parlaments mit der Bemerkung, „après examen du dossier et de comparaison de son rapport de notation avec ceux de ses collègues de catégorie A de la Direction Générale des Commissions et Délégations du Parlement européen ayant reçu un troisième point“. In einer Stellungnahme vom 27. September 2005, die der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Anmerkungen vorlegte, sprach das Parlament in Bezug auf 2004 von „une analyse comparative avec les trois fonctionnaires du grade A*11 ayant été proposés pour 3 points de mérite par sa Direction générale“.
Der Bürgerbeauftragte stellte des Weiteren fest, dass der Generalsekretär in einem Schreiben vom 26. April 2004 für den Beurteilungszeitraum 2002 beschlossen hatte, den Beurteilungsausschuss zu ersuchen, ein „examen comparatif de vos mérites avec ceux de vos collègues de catégorie A de la Direction Générale des Commissions et Délégations s'étant vus attribuer un troisième point de promouvabilité“ vorzunehmen. Das Parlament selbst schien daher zu akzeptieren, dass ein Vergleich der Verdienste des Beschwerdeführers mit denen seiner Kollegen möglich war.
Das Argument des Parlaments, dass die Verdienste der beiden Beamten der Laufbahngruppe A der GD, die einen Punkt aus der Reserve des Generalsekretärs erhalten hatten, auch nicht Gegenstand eines Vergleichs mit den Verdiensten ihrer anderen Kollegen gewesen seien, überzeugte den Bürgerbeauftragten nicht. Die Tatsache, dass eine bestimmte Vorgehensweise unter vergleichbaren Umständen einheitlich angewandt wurde, besagt nicht, dass diese Vorgehensweise richtig war.
Aus diesen Gründen kam der Bürgerbeauftragte zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass das Versäumnis des Parlaments, die Verdienste des Beschwerdeführers mit denen seiner Kollegen zu vergleichen, als Versäumnis, ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen, und somit als Missstand in der Verwaltungspraxis betrachtet werden könnte. Darüber hinaus konnte auf der Grundlage dieser Schlussfolgerung nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Versäumnis einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darstellte, insofern als der Beschwerdeführer unter vergleichbaren Bedingungen nicht in gleicher Weise wie seine Kollegen behandelt worden war.
3. Bezüglich des Vorwurfs, das Parlament habe die in dem Schreiben des Generalsekretärs vom 24. Juni 2004 gemachten Zusagen nicht eingehalten, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass der Generalsekretär in seinem Schreiben die Meinung des Beurteilungsausschusses teilte, dass im Falle des Beschwerdeführers die einschlägigen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden seien. Weiter hieß es in dem Schreiben:
„J'adresse donc une note en ce sens au directeur général des Politiques externes en lui demandant de reprendre la procédure au stade du rapport de notation. Puis, après validation de l'exercice de notation par les différents intervenants, une nouvelle proposition d'attribution des points de mérite vous concernant devra être établie lors d'une réunion du Collège des notateurs de votre direction générale.“
Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass diese Passage in Bezug auf die Haltung des Generalsekretärs und in Bezug auf die Wiederaufnahme des Beurteilungsverfahrens des Beschwerdeführers völlig unmissverständlich war. Er war daher der Meinung, dass der Beschwerdeführer in der Tat legitimerweise erwarten konnte, dass die in dem Schreiben gemachten Zusagen eingehalten würden.
Das Parlament hatte nicht bestritten, dass dem Beschwerdeführer nie ein neuer Vorschlag für die Vergabe von Verdienstpunkten übermittelt worden war. Tatsächlich ging aus dem Protokoll des Kollegiums der Beurteilenden vom 2. September 2004 hervor, dass die Vergabe von zwei Verdienstpunkten nicht - wie das Parlament in seiner Stellungnahme behauptet hatte - vorgeschlagen, sondern beschlossen worden war (siehe Fußnote 7), wie der Beschwerdeführer zu Recht anmerkte.
Aus diesen Gründen kam der Bürgerbeauftragte zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass das Versäumnis des Parlaments, die legitimen Erwartungen des Beschwerdeführers zu erfüllen, ebenfalls als Missstand in der Verwaltungspraxis betrachtet werden konnte.
4. Zu dem Vorwurf, das Parlament habe keinen ordnungsgemäß erstellten Vorschlag vorgelegt, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass aus den Verfahrensvorschriften, insbesondere aus Ziffer II.2 des Präsidiumsbeschlusses und aus der Anlage zu diesem Beschluss eindeutig hervorgeht, dass ein Vorschlag für die Vergabe von Verdienstpunkten dem Beurteilten zugehen muss, bevor eine Entscheidung über diese Punkte getroffen werden kann, und dass der Beurteilte die Möglichkeit haben muss, den Beurteilungsausschuss zu befassen, wenn er mit dem Vorschlag nicht einverstanden ist (Ziffer 1.9 der Anlage zum Präsidiumsbeschluss).
Das Parlament machte geltend, die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer kein neuer Vorschlag übermittelt worden sei, stelle keinen grundlegenden Verfahrensfehler dar. Des Weiteren wies es darauf hin, dass der Beschwerdeführer kein Interesse gehabt habe, den Beurteilungsausschuss zu befassen, da für ihn ein dritter Punkt aus der Reserve des Generalsekretärs beantragt worden war. Der Bürgerbeauftragte fand dieses Argument nicht überzeugend. Die Tatsache, dass dieser Punkt beantragt worden war, bedeutete nicht zwangsläufig, dass er vergeben würde, wie der vorliegende Fall zeigt. Der Beschwerdeführer hatte zudem seinen Standpunkt ganz klar zum Ausdruck gebracht, wonach ein Vergleich seiner Leistung mit der seiner sieben Kollegen aus der GD, die einen „normalen“ dritten Punkt erhalten hatten, hätte durchgeführt werden müssen. Das Parlament konnte daher in keiner Weise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer kein Interesse daran hatte, den Vorschlag anzufechten.
Der Beschwerdeführer hatte ebenfalls den Vorwurf erhoben, dass es ungerecht gewesen sei, ihm die Möglichkeit einer Befassung des Beurteilungsausschusses zu nehmen. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass für den Beurteilungszeitraum 2002 der Ausschuss im Fall des Beschwerdeführers tatsächlich eine wichtige Rolle gespielt zu haben schien, und er bemerkte, dass der Ausschuss offenbar generell gut geeignet ist, um etwaige Ungerechtigkeiten in den Beurteilungsverfahren aufzudecken. Da allen Beurteilten die Möglichkeit gewährt wird, den Beurteilungsausschuss nach Erhalt eines Vorschlags über die Vergabe von Verdienstpunkten zu befassen, konnte es dem Beschwerdeführer gegenüber in der Tat ungerecht sein, ihm diese Möglichkeit zu nehmen.
Aus diesen Gründen kam der Bürgerbeauftragte zu der vorläufigen Schlussfolgerung, das Versäumnis des Parlaments, dem Beschwerdeführer einen neuen Vorschlag für die Vergabe von Verdienstpunkten zu übermitteln, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer legitimerweise eine Wiederaufnahme des Verfahrens ab dem Zeitpunkt des Beurteilungsberichts erwarten konnte, als Verstoß gegen die einschlägigen Verfahrensvorschriften und somit ebenfalls als Missstand in der Verwaltungrspraxis betrachtet werden konnte.
5 Zum angeblichen Versäumnis des Parlaments, das Maß der im Jahre 2003 getragenen Verantwortung zu berücksichtigen, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass aus den ihm übermittelten Unterlagen nicht eindeutig hervorging, ob das Parlament es tatsächlich versäumt hatte, dieses Kriterium bei der Bewertung der Leistung des Beschwerdeführers für das Jahr 2003 zu berücksichtigen. Da der Bürgerbeauftragte aber ohnehin zu der vorläufigen Schlussfolgerung gekommen war, dass es in Bezug auf drei andere Vorwürfe des Beschwerdeführers zu Missständen in der Verwaltungspraxis gekommen sein könnte, hielt er weitere Untersuchungen nicht für notwendig.
Aus diesen Gründen kam der Bürgerbeauftragte zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass das Versäumnis des Parlaments, die Verdienste des Beschwerdeführers mit denen seiner Kollegen zu vergleichen, sein Versäumnis, die mit dem Schreiben des Generalsekretärs vom 24. Juni 2004 geweckten legitimen Erwartungen zu erfüllen und sein Versäumnis, dem Beschwerdeführer einen ordnungsgemäß erstellten Vorschlag über die Vergabe von Verdienstpunkten zu übermitteln, als Missstände in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments betrachtet werden könnten.
Der Vorschlag für eine einvernehmliche LösungGemäß Artikel 3 Absatz 5 des Statuts bemüht sich der Europäische Bürgerbeauftragte zusammen mit dem betreffenden Organ so weit wie möglich um eine Lösung, durch die der Missstand beseitigt und der Beschwerdeführer zufriedengestellt werden kann.
Der Bürgerbeauftragte machte dem Parlament daher folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung:
Die Antwort des Parlaments auf den Vorschlag des BürgerbeauftragtenDas Parlament könnte in Betracht ziehen, seine Entscheidung über die Vergabe von Verdienstpunkten an den Beschwerdeführer für das Jahr 2003 einer erneuten Prüfung zu unterziehen, indem es ihm einen ordnungsgemäßen Vorschlag über die Vergabe von Verdienstpunkten für das betreffende Jahr vorlegt, das Verfahren an diesem Punkt wieder aufnimmt und es gemäß den vom Parlament zu diesem Zweck aufgestellten Regeln zu Ende bringt.
In seiner Antwort auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten vertrat das Parlament die Auffassung, dass es das in den internen Vorschriften vorgesehene Verfahren eingehalten habe.
Es wies darauf hin, dass der Generalsekretär in seinem Schreiben vom 24. Juni 2004 den Beschwerdeführer davon unterrichtet habe, dass sein Fall vom Kollegium der Beurteilenden erneut geprüft werde. Diese Überprüfung habe in der Tat in der Sitzung des Kollegiums vom 2. September 2004 stattgefunden. Die Anstellungsbehörde habe daher die dem Beschwerdeführer gemachte Zusage eingehalten.
Das Parlament vertrat außerdem die Auffassung, dass Ziffer I.6.2 des Präsidiumsbeschlusses im Falle des Beschwerdeführers korrekt angewandt worden sei.
Allerdings schlug das Parlament zur Beilegung der Angelegenheit vor, dem Beurteilungsausschuss die Akte des Beschwerdeführers für eine vergleichende Bewertung seiner im Jahre 2003 erworbenen Verdienste mit denen seiner Kollegen der GD Externe Politikbereiche aus der Laufbahngruppe A, die einen dritten Punkt erhalten hatten, vorzulegen. Nach Abschluss dieser Bewertung könne die Anstellungsbehörde im Falle des Beschwerdeführers einen neuen Beschluss fassen, gegen den gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts Beschwerde eingelegt werden könne.
Die Anmerkungen des BeschwerdeführersAls Reaktion auf die Antwort des Parlaments teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass er unter zwei Bedingungen mit dem Vorschlag des Parlaments einverstanden sei:
- Seine Verdienste sollten nicht nur mit denen seiner Kollegen aus der aktuellen GD Externe Politikbereiche verglichen werden, sondern mit denen all seiner Kollegen aus der früheren GD II, die für das Jahr 2003 einen dritten Verdienstpunkt erhalten hatten; und
- Ein Vermerk, den er seinem Schreiben beifügte, solle dem Beurteilungsausschuss vorgelegt werden, bevor er seine Stellungnahme annimmt.
Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Informationen
Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ersuchte der Bürgerbeauftragte das Parlament um eine Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer aufgestellten Bedingungen.
Die Antwort des ParlamentsDas Parlament teilte dem Bürgerbeauftragten mit, dass der Generalsekretär den Beurteilungsausschuss bereits mit dem Fall des Beschwerdeführers befasst habe.
Zu der ersten Bedingung des Beschwerdeführers stellte das Parlament fest, dass der Beschwerdeführer 2003 in der Generaldirektion Externe Politikbereiche beschäftigt gewesen sei. Demnach würde es gegen die einschlägige Vorschrift verstoßen, seine Verdienste mit denen seiner Kollegen außerhalb der Generaldirektion zu vergleichen.
Bezüglich der zweiten Bedingung des Beschwerdeführers teilte das Parlament dem Bürgerbeauftragten mit, dass, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, dem Beurteilungsausschuss eine Kopie des fraglichen Dokuments übermittelt worden sei.
Die Anmerkungen des BeschwerdeführersIn einem weiteren Schreiben an den Bürgerbeauftragten führte der Beschwerdeführer aus, dass er, bevor er abgeordnet wurde, in der GD II (Ausschüsse und Delegationen) des Parlaments tätig gewesen sei, worauf er bereits in früheren Schreiben an den Bürgerbeauftragten hingewiesen habe. Diese GD sei in der Zwischenzeit geteilt worden. Der Posten, der ihm nach Ende seiner Abordnung zugewiesen würde, befinde sich in der GD Interne Politikbereiche. Der Beschwerdeführer betonte, dass er nie in der GD Externe Politikbereiche gearbeitet habe.
Er fügte hinzu, dass über die Vergabe der Beurteilungspunkte für 2003 noch von allen Beurteilenden der früheren GD II gemeinsam entschieden worden sei. Dies gehe aus den Protokollen der Sitzungen der Beurteilenden vom 17. Mai 2004 und 6. September 2004 eindeutig hervor. Daher hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass seine Verdienste mit denen all seiner Kollegen aus der früheren GD II, die einen dritten Punkt erhalten hatten, verglichen werden sollten.
Das zweite Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere InformationenAngesichts dieser gegensätzlichen Positionen beschloss der Bürgerbeauftragte, das Parlament um weitere Informationen zu ersuchen. Er bat das Parlament, zu erklären, was sich durch die Umstrukturierung seiner Generaldirektionen geändert habe, da dies offensichtlich der Ursprung für das in diesem Fall weiterhin bestehende Problem sei.
Der Bürgerbeauftragte ersuchte das Parlament, klarzustellen, in welcher GD der Beschwerdeführer 2003 tätig war, und zu der Behauptung des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, dass alle Beurteilenden der früheren GD II die Entscheidung über die Vergabe von Verdienstpunkten für das Jahr 2003 gemeinsam getroffen hätten.
Die Antwort des ParlamentsIn seiner Antwort stellte das Parlament fest, dass der Beschwerdeführer während seiner Abordnung im Jahre 2003 verwaltungsmäßig der GD II mit Herrn N. als Generaldirektor zugeordnet gewesen sei.
Am 1. Januar 2004 sei diese GD aufgeteilt und daraus die GD Interne Politikbereiche unter der Leitung von Herrn W. und die GD Externe Politikbereiche unter der Leitung von Herrn N. geschaffen worden. Ab diesem Datum sei der Beschwerdeführer verwaltungsmäßig der GD Interne Politikbereiche unterstellt gewesen.
Im Hinblick auf die Beurteilung der Bediensteten der GD II für das Jahr 2003 habe der Generalsekretär beschlossen, dass Herr N. die Aufsicht über das Beurteilungsverfahren übernehmen und in der Sitzung des Kollegiums der Beurteilenden den Vorsitz führen solle. Diese Lösung habe es erlaubt, alle Kollegen der früheren GD II von ihren hierarchischen Vorgesetzten beurteilen zu lassen, denen sie während des gesamten Bezugszeitraums 2003 unterstanden hätten, unabhängig davon, welcher GD sie 2004 zugeordnet gewesen seien. Dem Parlament zufolge sei es „daher unbestritten, dass die Verdienste [des Beschwerdeführers] im Jahre 2003 mit denen seiner Kollegen der früheren GD II - Ausschüsse und Delegationen verglichen wurden“. Dies gehe aus den Protokollen der Sitzungen der Beurteilenden eindeutig hervor.
Des Weiteren stellte das Parlament fest, dass auch bei der Prüfung der Beschwerde des Beschwerdeführers seine Verdienste mit denen seiner Kollegen aus der früheren GD II, die einen dritten Punkt erhalten hatten, verglichen worden seien. Das gleiche Verfahren sei vom Beurteilungsausschuss angewandt worden.
Das Parlament machte geltend, dass es sich somit in diesem Fall um ein ordnungsgemäßes Verfahren gehandelt habe.
Es teilte dem Bürgerbeauftragten mit, dass der Generalsekretär im Anschluss an die Stellungnahme des Beurteilungsausschusses einen neuen Beschluss über die Vergabe von Verdienstpunkten an den Beschwerdeführer für den Bezugszeitraum 2003 gefasst habe. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts gegen diesen Beschluss einzulegen, falls er dies wünsche.
Die weiteren Schreiben des BeschwerdeführersIn einem Schreiben vom 23. April 2007 informierte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten über die jüngsten Entwicklungen in seinem Fall.
Er wies darauf hin, dass der Generalsekretär ihm am 15. Januar 2007 mitgeteilt habe, dass er nach dem Erhalt und der Prüfung der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses beschlossen habe, ihm keinen dritten Punkt zuzuerkennen. Nach Aussage des Beschwerdeführers sei aus dem Beschluss ersichtlich, dass der Generalsekretär lediglich die Stellungnahme des Ausschusses geprüft habe. Indes habe er nicht seine Verdienste mit denen seiner Kollegen der GD, in der er in der besagten Zeit tätig war, verglichen.
Der Beschwerdeführer berichtete außerdem, dass ihm am 6. Februar 2007 Zugang zu der Stellungnahme des Ausschusses gewährt worden sei, wonach der Ausschuss im Anschluss an eine vergleichende Bewertung seines Beurteilungsberichts mit denen seiner Kollegen zu dem Schluss gekommen war, „que le rapport de notation [du plaignant] est d'un niveau excellent et que les mérites du noté sont d'un niveau comparable à ceux des collègues précités“. Der Ausschuss habe zudem darauf hingewiesen, dass er sich bereits in einer Stellungnahme vom 13. Oktober 2004 in diesem Sinne geäußert hatte.
Der Beschwerdeführer rügte, das Parlament habe ihn bislang stets in dem Glauben gelassen, es gebe in diesem Zusammenhang keine ihn betreffende Stellungnahme des Beurteilungsausschusses. Er teilte dem Bürgerbeauftragten mit, dass er das Parlament um eine Kopie dieses Dokuments gebeten habe. Er teilte ebenfalls mit, er habe am 7. April 2007 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts Beschwerde gegen den Beschluss des Generalsekretärs vom 15. Januar 2007 eingelegt.
In Bezug auf die Antwort des Parlaments begrüßte der Beschwerdeführer die Tatsache, dass das Parlament darin einräume, er habe im Jahr 2003 der GD II und ab 2004 der GD Interne Politikbereiche angehört. Er erinnerte daran, dass das Parlament in seinen Schreiben an den Bürgerbeauftragten mehrfach das Gegenteil behauptet hatte. Allerdings stellte er fest, dass die ergänzenden Anmerkungen des Parlaments nun leider eine neue Fehlinformation enthielten, und zwar behaupte es jetzt plötzlich, es sei „unbestritten“, dass seine Verdienste im Jahre 2003 mit denen seiner Kollegen der früheren GD II verglichen worden waren, und zwar sowohl anlässlich der Sitzungen der Beurteilenden vom 17. Mai 2004 und 6. September 2004 als auch während der Bearbeitung seiner Beschwerde.
Der Beschwerdeführer führte aus, diese Behauptung stehe in klarem Widerspruch zu den Bemerkungen des Parlaments zu seiner Beschwerde und zu den Erklärungen des Präsidenten des Parlaments, die dieser in einem Schreiben vom 21. Juni 2005 an den Beschwerdeführer abgegeben habe. Dass vom Parlament plötzlich das Gegenteil von dem behauptet werde, was es früher ausgesagt habe, sorge für Verwirrung und erhöhe das Risiko, dass die verantwortlichen Entscheidungsträger im Parlament die falschen Schlüsse ziehen würden. Zudem befürchtete er, dass diese neue Behauptung der Anstellungsbehörde als Rechtfertigung dafür dienen könne, dass im Rahmen der mit dem Bürgerbeauftragten vereinbarten einvernehmlichen Lösung keine vergleichende Bewertung seiner Verdienste vorgenommen wurde.
Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung als gescheitert ansehe. Zudem war er der Meinung, dass folgende neue Missstände aufgetreten seien:
- Die Anstellungsbehörde habe erneut keine vergleichende Prüfung seiner Verdienste mit denen seiner Kollegen aus der GD II vorgenommen. Damit habe das Parlament den von ihm in seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten gerügten Verstoß gegen die einschlägigen Verfahrensvorschriften noch einmal wiederholt.
- Das Parlament habe fälschlicherweise behauptet, seine Verdienste seien bereits in früheren Phasen des Verfahrens mit denen seiner Kollegen verglichen worden.
- Es sei zu Tage getreten, dass das Parlament bereits seit Oktober 2004 im Besitz einer Stellungnahme des Beurteilungsausschusses zu seinem Fall gewesen sei. Es sei ein Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens gewesen, ihm diese Informationen so lange zu verschweigen.
Der Beschwerdeführer dankte dem Bürgerbeauftragten für seine Unterstützung und forderte ihn auf, das Parlament in geeigneter Weise zur Ordnung zu rufen, damit wenigstens seine erneute Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts im Einklang mit den Vorschriften bearbeitet werde.
In einem weiteren Schreiben vom 9. Mai 2007 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass er nun Zugang zu der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses vom 13. Oktober 2004 erhalten habe. Er stellte fest, dass aus dieser Stellungnahme ersichtlich werde, dass der Ausschuss den Standpunkt vertreten hatte, dass ihm ein dritter Verdienstpunkt hätte zugeteilt werden sollen, wobei ein dritter Punkt zur Verfügung gestanden habe („avis positif avec point disponible“).
DIE ENTSCHEIDUNG
1 Einleitende Bemerkungen1.1 Der Beschwerdeführer ist Beamter des Europäischen Parlaments. Er arbeitete in der Generaldirektion („GD“) II (Ausschüsse und Delegationen)(11), bis er zum 1. Januar 2002 im dienstlichen Interesse abgeordnet wurde. In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten erhob der Beschwerdeführer den Vorwurf, es habe eine Reihe von Unregelmäßigkeiten im Verlauf seines Beurteilungsverfahrens für das Jahr 2003 und insbesondere bei der Vergabe von Verdienstpunkten an ihn gegeben.
1.2 In seinen letzten Schreiben an den Bürgerbeauftragten rügte der Beschwerdeführer zwei neue Missstände. Als erstes führte er an, das Parlament habe fälschlicherweise behauptet, seine Verdienste seien bereits in früheren Phasen des Verfahrens mit denen seiner Kollegen der GD II verglichen worden. In diesem Zusammenhang stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die neue Behauptung des Parlaments tatsächlich im Widerspruch zu seinen früheren diesbezüglichen Aussagen zu stehen scheint, insbesondere zu seiner Stellungnahme, in der es hieß, „(…) wird nicht bestritten, dass die Verdienste [des Beschwerdeführers] weder in der ersten Sitzung noch in der zweiten Sitzung mit den Verdiensten dieser Kollegen verglichen wurden, und zwar mit der Begründung, dass seine Abordnung einen Vergleich erschwerte“. Zweitens erhob der Beschwerdeführer den Vorwurf, das Parlament habe ihm die Information verschwiegen, dass eine frühere Stellungnahme des Beurteilungsausschusses zur Vergabe von Verdienstpunkten an ihn für das Jahr 2003 existierte. In den dem Bürgerbeauftragten zur Verfügung gestellten Unterlagen gibt es in der Tat keinerlei Hinweise darauf, dass das Parlament diese Stellungnahme in seinen Kontakten mit dem Beschwerdeführer erwähnt hat.
Für den Bürgerbeauftragten gäbe es daher hinreichend Gründe, den neuen Vorwürfen des Beschwerdeführers nachzugehen. Um diese neuen Aspekte allerdings in die Prüfung des vorliegenden Falles einzubeziehen, müsste er das Parlament um eine Stellungnahme bitten, was unweigerlich seine Entscheidung über die ursprünglichen Vorwürfe des Beschwerdeführers verzögern würde. Daher hält der Bürgerbeauftragte es nicht für angebracht, diese Punkte im Rahmen des vorliegenden Falles weiter zu verfolgen. Dem Beschwerdeführer bleibt es indes unbenommen, eine neue Beschwerde an den Bürgerbeauftragten zu richten, falls er dies wünscht.
2 Angebliche Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe von Verdienstpunkten2.1 Das Parlament war aufgefordert worden, zu sieben Vorwürfen und einer Forderung Stellung zu nehmen, die insbesondere Folgendes betrafen: (i) das angebliche Versäumnis, eine vergleichende Bewertung der Verdienste des Beschwerdeführers vorzunehmen; (ii) das angebliche Versäumnis des Parlaments, die in einem Schreiben des Generalsekretärs vom 24. Juni 2004 gemachten Zusagen einzuhalten; (iii) das angebliche Versäumnis, für den Beurteilungszeitraum 2003 ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen; und (iv) das angebliche Versäumnis des Parlaments, das Maß der vom Beschwerdeführer im Jahre 2003 getragenen Verantwortung zu berücksichtigen.
2.2 Nach Erhalt der Stellungnahme des Parlaments prüfte der Bürgerbeauftragte sorgfältig alle Aspekte der Beschwerde. Er kam zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass das Versäumnis des Parlaments, die Verdienste des Beschwerdeführers mit denen seiner Kollegen zu vergleichen, sein Versäumnis, die mit dem Schreiben des Generalsekretärs vom 24. Juni 2004 geweckten legitimen Erwartungen zu erfüllen und sein Versäumnis, dem Beschwerdeführer einen ordnungsgemäß erstellten Vorschlag über die Vergabe von Verdienstpunkten zu übermitteln, als Missstände in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments betrachtet werden könnten.
2.3 Der Bürgerbeauftragte machte dem Parlament daher folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung:
„Das Parlament könnte in Betracht ziehen, seine Entscheidung über die Vergabe von Verdienstpunkten an den Beschwerdeführer für das Jahr 2003 einer erneuten Prüfung zu unterziehen, indem es ihm einen ordnungsgemäßen Vorschlag über die Vergabe von Verdienstpunkten für das betreffende Jahr vorlegt, das Verfahren an diesem Punkt wieder aufnimmt und es gemäß den vom Parlament zu diesem Zweck aufgestellten Regeln zu Ende bringt.“
2.4 In seiner Antwort auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten vertrat das Parlament die Auffassung, dass es die internen Vorschriften eingehalten habe. Allerdings schlug das Parlament zur Beilegung der Angelegenheit vor, dem Beurteilungsausschuss die Akte des Beschwerdeführers für eine vergleichende Bewertung seiner im Jahre 2003 erworbenen Verdienste mit denen seiner Kollegen der GD Externe Politikbereiche aus der Laufbahngruppe A, die einen dritten Punkt erhalten hatten, vorzulegen. Nach Abschluss dieser Prüfung würde die Anstellungsbehörde einen neuen Beschluss in der Sache des Beschwerdeführers fassen.
2.5 Der Beschwerdeführer teilte dem Bürgerbeauftragten mit, dass er unter zwei Bedingungen mit dem Vorschlag des Parlaments einverstanden sei:
- Seine Verdienste sollten nicht nur mit denen seiner Kollegen aus der aktuellen GD Externe Politikbereiche verglichen werden, sondern mit denen all seiner Kollegen aus der früheren GD II, die für das Jahr 2003 einen dritten Verdienstpunkt erhalten hatten; und
- Ein Vermerk, den er seinem Schreiben beifügte, solle dem Beurteilungsausschuss vorgelegt werden, bevor er seine Stellungnahme annimmt.
2.6 Das Parlament akzeptierte die zweite Bedingung. Zu der ersten Bedingung stellte es allerdings fest, dass der Beschwerdeführer 2003 in der Generaldirektion Externe Politikbereiche beschäftigt gewesen sei. Demnach würde es gegen die einschlägige Vorschrift verstoßen, seine Verdienste mit denen seiner Kollegen außerhalb der Generaldirektion zu vergleichen.
2.7 Der Beschwerdeführer beharrte auf der ersten Bedingung und erinnerte daran, dass er vor seiner Abordnung in der GD II des Parlaments tätig war. Die GD sei in der Zwischenzeit geteilt worden. Der Posten, der ihm nach Ende seiner Abordnung zugewiesen würde, befinde sich in der GD Interne Politikbereiche. Der Beschwerdeführer betonte, dass er nie in der GD Externe Politikbereiche gearbeitet habe. Außerdem wies er darauf hin, dass über die Vergabe der Beurteilungspunkte für 2003 noch von allen Beurteilenden der früheren GD II gemeinsam entschieden worden sei.
2.8 In seiner Antwort auf ein Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Informationen bestätigte das Parlament, dass der Beschwerdeführer 2003 verwaltungsmäßig der GD II zugewiesen worden sei. Am 1. Januar 2004 sei die GD II aufgeteilt und daraus die GD Interne Politikbereiche und die GD Externe Politikbereiche geschaffen worden. Allerdings sei das Beurteilungsverfahren für 2003 unter der Leitung des früheren Generaldirektors der GD II durchgeführt worden, so dass alle Kollegen der früheren GD II von den hierarchischen Vorgesetzten hätten beurteilt werden können, denen sie während des gesamten Bezugszeitraums 2003 unterstanden hätten. Dem Parlament zufolge sei es „daher unbestritten, dass die Verdienste [des Beschwerdeführers] im Jahre 2003 mit denen seiner Kollegen der früheren GD II - Ausschüsse und Delegationen verglichen wurden“. Des Weiteren stellte das Parlament fest, dass ebenso bei der Prüfung der Beschwerde des Beschwerdeführers seine Verdienste mit denen seiner Kollegen aus der früheren GD II, die einen dritten Punkt erhalten hatten, verglichen worden waren. Das gleiche Verfahren sei vom Beurteilungsausschuss angewandt worden, als er die Angelegenheit prüfte.
2.9 In zwei weiteren Schreiben teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass der Generalsekretär zwischenzeitlich nach dem Erhalt und der Prüfung der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses beschlossen habe, ihm keinen dritten Punkt zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer informierte den Bürgerbeauftragten außerdem, dass ihm Zugang zu der Stellungnahme des Ausschusses gewährt worden war, wonach der Ausschuss zu dem Schluss gekommen sei, „que le rapport de notation [du plaignant] est d'un niveau excellent et que les mérites du noté sont d'un niveau comparable à ceux des collègues précités“. Der Ausschuss habe zudem darauf hingewiesen, dass er sich bereits in einer Stellungnahme vom 13. Oktober 2004 in diesem Sinne geäußert hatte. In dieser Stellungnahme, zu der der Beschwerdeführer ebenfalls Zugang erhalten hatte, habe der Ausschuss seinerzeit eine Vergabe von drei Verdienstpunkten an ihn befürwortet, wobei ein dritter Punkt verfügbar gewesen sei („avis positif avec point disponible“).
Der Beschwerdeführer begrüßte die Tatsache, dass das Parlament nun einräume, dass er im Jahr 2003 der GD II angehört habe. Er wies jedoch darauf hin, dass die Anstellungsbehörde wiederum keinen Vergleich seiner Verdienste mit denen seiner Kollegen aus der GD II vorgenommen habe. Damit habe das Parlament den von ihm in seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten gerügten Verstoß gegen die einschlägigen Verfahrensvorschriften noch einmal wiederholt. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass der Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung gescheitert sei.
Außerdem teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, er habe am 7. April 2007 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts gegen den erneuten Beschluss des Generalsekretärs über die Vergabe von Verdienstpunkten an ihn Beschwerde eingelegt.
2.10 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Parlament als Reaktion auf seinen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung verschiedene Schritte unternommen hat, um dem Beschwerdeführer entgegenzukommen. Da der Beschwerdeführer allerdings mit dem Ergebnis dieser Schritte nicht zufrieden ist, muss der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss kommen, dass es ihm nicht möglich war, in diesem Fall eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
2.11 Der Bürgerbeauftragte vertritt die Auffassung, dass er daher prüfen muss, ob die Schritte des Parlaments ausreichend waren, um die in dem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung aufgeführten Missstände zu beseitigen, oder ob in Anbetracht der vom Parlament unternommenen Schritte weitere Maßnahmen von Seiten des Bürgerbeauftragten nicht erforderlich sind.
2.12 In seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung hatte der Bürgerbeauftragte es für angemessen gehalten, dass das Parlament für 2003 einen neuen Vorschlag für die Vergabe von Verdienstpunkten vorlegt und das Verfahren an diesem Punkt wieder aufnimmt. Dieser Vorschlag entsprach dem vom Generalsekretär in seinem Schreiben vom 24. Juni 2004 an den Beschwerdeführer dargelegten Ansatz. Um einen solchen neuen Vorschlag vorbereiten zu können, hätten die Verdienste des Beschwerdeführers mit denen seiner Kollegen aus der Dienststelle, zu der er seinerzeit gehörte, verglichen werden müssen. Während der gesamten Prüfung des vorliegenden Falles hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er im relevanten Zeitraum und ungeachtet seiner Abordnung der GD II angehörte. Der Bürgerbeauftragte bedauert die unnötige Verwirrung, die dadurch entstanden ist, dass das Parlament in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2006 an den Bürgerbeauftragten darauf beharrte, dass „for 2003, [the complainant] was employed in the Directorate-General for External Policies". Allerdings stellt er fest, dass das Parlament in seiner Antwort vom 12. März 2007 auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Informationen bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer 2003 der GD II angehörte und dass deren Generaldirektor das Beurteilungsverfahren für 2003 leitete. Es scheint demnach vom Parlament nicht länger bestritten zu werden, dass die Verdienste des Beschwerdeführers mit denen seiner Kollegen aus der früheren GD II hätten verglichen werden müssen.
2.13 Statt das Verfahren ab dem Punkt der Vorlage eines neuen Vorschlags für die Vergabe von Verdienstpunkten für 2003 wieder aufzunehmen, hat sich das Parlament offenbar entschlossen, den Beurteilungsausschuss zu befassen. Der Bürgerbeauftragte muss daher prüfen, ob der vom Parlament gewählte Ansatz dazu geführt hat, dass die Verdienste des Beschwerdeführers mit denen seiner Kollegen aus der GD II in der fraglichen Zeit verglichen wurden. Nach Aussagen des Parlaments hat der Beurteilungsausschuss die Verdienste des Beschwerdeführers mit denen seiner Kollegen aus der früheren GD II verglichen, die einen dritten Punkt erhalten hatten. Allerdings stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Stellungnahme des Ausschusses vom 14. Dezember 2006 datiert und somit verfasst wurde, nachdem das Parlament sein Schreiben an den Bürgerbeauftragten übermittelt hatte, in dem es betonte, die Verdienste des Beschwerdeführers sollten nur mit denen seiner Kollegen aus der GD Externe Politikbereiche verglichen werden. Zudem ist in der Stellungnahme des Ausschusses in Bezug auf den Beschwerdeführer nur die Rede davon, dass er der „DG Politiques externes” angehört habe und es wird nicht spezifiziert, welche Kollegen für einen Vergleich der Verdienste herangezogen wurden. Deshalb ist der Bürgerbeauftragte der Meinung, dass es nicht völlig klar ist, ob der Beurteilungsausschuss die Verdienste des Beschwerdeführers tatsächlich mit denen seiner Kollegen aus der früheren GD verglichen hat. Die nachstehenden Erwägungen beruhen auf der Annahme, dass dies geschehen ist.
2.14 In Bezug auf den neuen Beschluss, den das Parlament nach der Befassung des Beurteilungsausschusses gefasst hat, erinnert der Bürgerbeauftragte daran, dass gemäß Ziffer I.5.3 des Präsidiumsbeschlusses Verdienstpunkte innerhalb des Parlaments im Anschluss an eine vergleichende Bewertung der Verdienste der in Frage kommenden Beamten vergeben werden. Dies bedeutet, dass Beamte, die die gleichen Verdienste erworben haben, gleich viele Verdienstpunkte erhalten müssten. Für den Fall, dass die Zahl der verfügbaren Verdienstpunkte nicht ausreicht, um an alle verdienstvollen Beamten einen dritten Punkt zu vergeben, liegt es auf der Hand, dass eine Entscheidung getroffen werden muss, welcher Beamte einen dritten Verdienstpunkt erhält und welcher nicht. Bei Letzterem wäre dann zu prüfen, ob ein dritter Verdienstpunkt aus der in Ziffer I.6 des Präsidiumsbeschlusses vorgesehenen Reserve des Generalsekretärs vergeben werden kann.
2.15 Aus der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses geht hervor, dass die Verdienste des Beschwerdeführers offenbar ebenso hoch waren wie die seiner Kollegen, die einen dritten Verdienstpunkt erhalten hatten. Um zu einer Entscheidung über die Vergabe der dritten Punkte zu kommen, musste das Parlament also eine sorgfältige Prüfung der Verdienste der betreffenden Beamten vornehmen und auf der Grundlage aller relevanten Fakten entscheiden, wer einen dritten Verdienstpunkt erhalten sollte. Es versteht sich von selbst, dass eine solche Entscheidung zwangsläufig einen weiten Ermessensspielraum bietet. Allerdings scheint sich der Generalsekretär des Parlaments im Falle des Beschwerdeführers bei seinem neuen Beschluss auf den Standpunkt gestellt zu haben, dass die Verdienste des Beschwerdeführers höher sein müssten als die seiner Kollegen, die einen dritten Verdienstpunkt erhalten hatten, um die Vergabe eines dritten Verdienstpunkts an den Beschwerdeführer zu rechtfertigen. Der Bürgerbeauftragte hält einen solchen Ansatz nicht für richtig. Wenn die Verdienste des Beschwerdeführers, wie der Beurteilungsausschuss feststellte, gleich hoch waren wie die seiner Kollegen ("d'un niveau comparable") musste das Parlament, wie vorstehend bereits erwähnt, eine sorgfältige Prüfung der Verdienste der betreffenden Beamten vornehmen und auf der Grundlage aller relevanten Fakten entscheiden, wer einen dritten Verdienstpunkt erhalten sollte. Nichts deutet darauf hin, dass in dem vorliegenden Fall eine solche Prüfung durchgeführt wurde. Der Bürgerbeauftragte ist daher nicht überzeugt, dass der Ansatz des Parlaments ausreichend ist, um die vom Bürgerbeauftragten aufgedeckten Missstände zu beseitigen.
2.16 Der Bürgerbeauftragte nimmt zur Kenntnis, dass das Parlament in der Zwischenzeit einen neuen Beschluss im Falle des Beschwerdeführers gefasst hat und der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingelegt hat. Unter diesen Umständen stellt sich für den Bürgerbeauftragten die Frage, ob es angebracht ist, seine Prüfung des vorliegenden Falles zu diesem Zeitpunkt einzustellen, da es dem Beschwerdeführer freisteht, sich erneut an ihn zu wenden, falls er mit dem Ergebnis des Verfahrens gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts nicht einverstanden ist.
2.17 Es sollte jedoch beachtet werden, dass die zwischen dem Beschwerdeführer und dem Parlament erörterten Streitfragen bereits Gegenstand einer sorgfältigen und genauen Prüfung durch den Bürgerbeauftragten waren, einschließlich eines Vorschlags für eine einvernehmliche Lösung. Sollte die vorliegende Untersuchung eingestellt werden und der Beschwerdeführer dann Einspruch gegen den Beschluss des Parlaments zu seiner gemäß Artikel 90 Absatz 2 eingelegten Beschwerde erheben, müsste der Bürgerbeauftragte in Erwägung ziehen, eine neue Untersuchung einzuleiten, und er müsste das Parlament erneut um eine Stellungnahme ersuchen. Da dies zu weiteren Verzögerungen führen und für alle Beteiligten zusätzliche Arbeit bedeuten würde, scheint dieser Weg nicht der ökonomischste und angemessenste zu sein. Nach Meinung des Bürgerbeauftragten wäre es daher nur vernünftig, den vorliegenden Fall ohne weitere Maßnahmen abzuschließen, sofern davon ausgegangen werden kann, dass der anstehende Beschluss des Parlaments zu der vom Beschwerdeführer gemäß Artikel 90 Absatz 2 eingelegten Beschwerde zu einer endgültigen und zufriedenstellenden Lösung der Streitfragen in diesem Fall führt. Allerdings ist der Bürgerbeauftragte der Meinung, dass keinesfalls klar ist, ob dies tatsächlich der Fall sein wird.
2.18 Aus diesen Gründen vertritt der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass es nicht angebracht ist, den vorliegenden Fall in diesem fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung abzuschließen. Er ist der Ansicht, dass der von ihm in seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung gewählte Ansatz nach wie vor ein geeigneter Weg ist, die Angelegenheit beizulegen, und wird daher seinen Vorschlag in Form eines Empfehlungsentwurfs wiederholen.
2.19 Es erscheint sinnvoll hinzuzufügen, dass dem Parlament gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen des Bürgerbeauftragten eine Frist von drei Monaten eingeräumt wird, um eine ausführliche Stellungnahme zu diesem Empfehlungsentwurf zu übermitteln. Der Beschwerdeführer hat dem Parlament seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 im April 2007 übermittelt. Gemäß Artikel 90 Absatz 2 muss das Parlament ihm seine Entscheidung binnen vier Monaten nach der Einreichung der Beschwerde mitteilen. Dies bedeutet, dass das Parlament in jedem Fall eine Entscheidung bezüglich dieser Beschwerde getroffen haben muss, bevor die ausführliche Stellungnahme zu dem Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten fällig wird.
3 SchlussfolgerungAus den vorstehenden Gründen unterbreitet der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten dem Europäischen Parlament folgenden Empfehlungsentwurf:
Der EmpfehlungsentwurfDas Parlament sollte seine Entscheidung über die Vergabe von Verdienstpunkten an den Beschwerdeführer für das Jahr 2003 einer erneuten Prüfung zu unterziehen, indem es ihm einen ordnungsgemäßen Vorschlag über die Vergabe von Verdienstpunkten für das betreffende Jahr vorlegt, das Verfahren an diesem Punkt wieder aufnimmt und es gemäß den vom Parlament zu diesem Zweck aufgestellten Regeln zu Ende bringt.
Das Parlament und der Beschwerdeführer werden von diesem Empfehlungsentwurf in Kenntnis gesetzt. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten übermittelt das Parlament seine begründete Stellungnahme bis zum 15. September 2007. Die begründete Stellungnahme könnte in der Annahme der Entscheidung des Bürgerbeauftragten und einer Beschreibung der Maßnahmen bestehen, die zur Umsetzung des Empfehlungsentwurfs ergriffen werden.
Straßburg, den 14. Juni 2007
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, ABl. L 113 vom 9.3.1994, S. 15.
(2) PE 339.512/BUR. Dem Bürgerbeauftragten wurde eine französische Fassung dieses Beschlusses zur Verfügung gestellt. Zitate daraus sind daher in Französisch abgefasst.
(3) „Régime applicable aux autres agents" (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten).
(4) „À l'exception des fonctionnaires/agents absents pendant toute l'année de référence pour raison de maladie ou de CCP, dont les points éventuels sont attribués par la DG Personnel et des fonctionnaires/agents n'ayant pas accompli une période minimale de trois mois de travail dans une institution européenne pendant l'année de référence, pour lesquels l'entité reçoit 1 point."
(5) „L'ensemble des fonctionnaires/agents pouvant recevoir des points, le total obtenu étant, le cas échéant, arrondi selon le principe mathématique."
(6) In seinem Schreiben vom 5. November 2005 ersuchte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten, drei der von ihm erhobenen Vorwürfe (Nummern 2, 3 und 5) klarzustellen und zwei weitere Vorwürfe (Nummern 6 und 7) hinzuzufügen. Der Bürgerbeauftragte beschloss, diesem Ersuchen nachzukommen, und leitete die geänderten Vorwürfe an das Parlament weiter. Die vorliegende Fassung ist die endgültige Fassung.
(7) Die entsprechende Passage im Protokoll lautet: „(...) M. N. propose de s'en tenir à la jurisprudence constante de cette Direction générale à travers les années, c'est-à-dire d'attribuer 2 points de promouvabilité et de s'en remettre pour un éventuel 3ème point au Secrétaire général. Il prend, par conséquent, la décision d'attribuer 2 points de promouvabilité pour l'année 2003 à [le plaignant] et d'inviter le Secrétaire général à considérer l'attribution d'un 3ème point de mérite de sa réserve.“
(8) Siehe Fußnote 4.
(9) In einem Schreiben vom 26. April 2004, das der Beschwerdeführer seiner Beschwerde beilegte, teilte der Generalsekretär mit, dass er für den Beurteilungszeitraum 2002 beschlossen habe, den Beurteilungsausschuss zu ersuchen, dass er „procède à un examen comparatif de vos mérites avec ceux de vos collègues de catégorie A de la Direction Générale des Commissions et Délégations s'étant vus attribuer un troisième point de promouvabilité". In seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2004 schloss der Beurteilungsausschuss mit der Bemerkung: „après examen du dossier et de comparaison de son rapport de notation avec ceux de ses collègues de catégorie A de la Direction Générale des Commissions et Délégations du Parlement européen ayant reçu un troisième point".
(10) Rechtssache C-277/01, Parlament gegen Samper, Slg. 2003, I-3019, Randnr. 35.
(11) Am 1. Januar 2004 wurde die GD II in eine GD Interne Politikbereiche und eine GD Externe Politikbereiche aufgeteilt.
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