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Europäische Bürgerbeauftragte Empfehlungsentwürfe an die Europäische Kommission in der Beschwerdesache 2437/2004/GG

(In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten(1))

DIE BESCHWERDE

Hintergrund

Am 2. Oktober 2003 folgte der Beschwerdeführer, ein deutscher Berater, dem Aufruf der Europäischen Kommission zur Einreichung von Projektanträgen für das Programm Leonardo da Vinci im Zeitraum 2003-2004. Diesem Aufruf zufolge waren die Anträge bis 3. Oktober 2003 zu übermitteln.

Die entsprechenden Bestimmungen finden sich im Beschluss des Rates 1999/382/EG vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung „Leonardo da Vinci“ (ABl. 1999 L 146, S. 33). Danach gilt für Projektanträge, die (wie im Falle des Beschwerdeführers) nach Verfahren C eingereicht werden, folgendes zweistufiges Auswahlverfahren: (i) Auswahl der Erstvorschläge, und (ii) Auswahl der Vollanträge, jeweils unter Mitwirkung eines Programmausschusses („Leonardo-da-Vinci-Ausschuss“).

Im Einzelnen lauten die entsprechenden Bestimmungen wie folgt:

„(i) Die Projektträger reichen ihre Erstvorschläge gemäß den Bestimmungen im Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen bei der Kommission ein. (...)

(ii) Die Kommission prüft alle Erstvorschläge und nimmt nach Stellungnahme des [Leonardo-da-Vinci-Ausschusses] eine Auswahl vor. (...)

(iii) Nur Projektträger ausgewählter Erstvorschläge werden gebeten, der Kommission einen Vollantrag zu unterbreiten. (...)

(iv) Die Kommission führt mit Hilfe unabhängiger Experten eine länderübergreifende Begutachtung der Projektanträge durch und erstellt eine engere Projektliste. (...)

(v) Die Kommission holt gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 des Beschlusses die Stellungnahme des [Leonardo-da-Vinci-Ausschusses] zu dieser engeren Liste ein.

(vi) Die Kommission erstellt die endgültige Liste der ausgewählten Anträge und informiert den [Leonardo-da-Vinci-Ausschuss]. (...)

(vii) (...)

(viii) Die Auswahl der Erstvorschläge ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der im Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen genannten Antragsfrist durchzuführen. Das Verfahren der Ziffern iii) bis vi) sollte eine Höchstdauer von fünf Monaten nicht überschreiten.“

Am 22. Dezember 2003 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass sein Projektantrag nicht zugelassen werden könne, da er die Frist für die Einreichung der Voranträge nicht eingehalten habe.

Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass er diese Frist eingehalten hatte, da sein Vorantrag mit Einschreiben vom 2. Oktober 2003 eingereicht worden war.

Am 29. Dezember 2003 setzte sich der Beschwerdeführer telefonisch mit der Kommission in Verbindung. In einem am gleichen Tag abgeschickten Schreiben forderte er die Kommission auf, bis zum 5. Januar 2004 zu bestätigen, dass sein Projektantrag rechtzeitig eingereicht worden war; andernfalls würde er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. In seinem Schreiben an die Kommission legte der Beschwerdeführer außerdem Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den für seinen Antrag verantwortlichen Mitarbeiter und gegen den Leiter der betreffenden Abteilung der Kommission ein.

Beschwerde 33/2004/GG

Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bürgerbeauftragten am 29. Dezember 2003 Kopien dieser beiden Schreiben. In seinem Anschreiben bat er den Bürgerbeauftragten, die Angelegenheit zu untersuchen. Daher wurde dieses Schreiben vom Bürgerbeauftragten als Beschwerde registriert (Beschwerde 33/2004/GG).

Da das Schreiben des Beschwerdeführers an die Kommission am gleichen Tag abgeschickt worden war wie sein Schreiben an den Bürgerbeauftragten, hatte die Kommission ganz offensichtlich noch nicht genügend Zeit gehabt, um die Angelegenheit zu prüfen. Die Beschwerde wurde daher vom Europäischen Bürgerbeauftragten am 13. Januar 2004 auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Bürgerbeauftragten zurückgewiesen.

Beschwerde 221/2004/GG

Am 15. Januar 2004 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass er seine Beschwerde zu erneuern wünsche. Dieses Schreiben wurde daher als neue Beschwerde mit der Nummer 221/2004/GG registriert. Der Beschwerdeführer erhob keine Vorwürfe, sondern bat den Bürgerbeauftragten lediglich um eine Untersuchung der Angelegenheit. Allerdings wurde deutlich, dass die Kommission seiner Meinung nach seinen Antrag nicht ordnungsgemäß bearbeitet hatte.

In ihrer Stellungnahme räumte die Kommission ein, dass ein Fehler begangen worden sei. Bei näherer Prüfung des Schreibens des Beschwerdeführers habe sich herausgestellt, dass der Umschlag einen kaum leserlichen Poststempel mit dem Datum 2. Oktober 2003 trug. Um diesen Fehler wiedergutzumachen, habe die Kommission den Erstvorschlag des Beschwerdeführers in die Auswahl für die Vollanträge aufgenommen. Ursprünglich sei dem Beschwerdeführer als Endtermin für die Einreichung seines Vollantrags der 1. März 2004 genannt worden. Nachdem er jedoch darauf hingewiesen hatte, dass ihm damit weniger Zeit für die Vorlage des Vollantrags zur Verfügung stünde als den anderen Antragstellern, habe sich die Kommission damit einverstanden erklärt, ihm dieselbe Anzahl von Tagen für die Erarbeitung seines Vollantrags zu gewähren wie allen anderen Antragstellern.

Zusammen mit ihrer Stellungnahme übermittelte die Kommission eine Kopie des internen Vermerks vom 28. Januar 2004, in dem sie das vorgeschlagene Vorgehen in diesem Fall erläutert hatte.

In seinen Anmerkungen zu dieser Stellungnahme hob der Beschwerdeführer hervor, dass er nicht über den gleichen Informationsstand wie die anderen Antragsteller verfügt habe, da ihm im Gegensatz zu allen anderen Antragstellern seitens der Kommission keine Informationen übermittelt worden seien, auf welche Weise das Projekt aus Sicht der Kommission im Vollantrag optimiert werden könnte. Darin erkenne er eine erhebliche Benachteiligung, die er bei einer abschließenden Bewertung nach Beendigung des Antragsverfahrens und bei der Entscheidung über eventuell erforderliche weitere Schritte zur Wahrung seiner Rechte berücksichtigen werde. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die Kommission bislang noch keine Stellungnahme zu seinen Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den für seinen Antrag verantwortlichen Mitarbeiter und gegen den Leiter der betreffenden Abteilung der Kommission abgegeben habe.

Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten war es auf ein Missverständnis zurückzuführen, dass die Kommission nicht auf die Dienstaufsichtsbeschwerden geantwortet hatte. In Anbetracht ihrer konstruktiven und schnellen Reaktion auf die vorliegende Beschwerde hielt er es jedoch nicht für notwendig, dieser Frage im Rahmen der vorliegenden Untersuchung nachzugehen. Der Beschwerdeführer wurde allerdings auf die Möglichkeit hingewiesen, eine neue Beschwerde einzureichen, falls sich die Kommission entgegen allen Erwartungen nicht mit dieser Angelegenheit befassen sollte.

Was die inhaltliche Seite anging, so war der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission rasch und konstruktiv gehandelt hatte, um den aufgetretenen Fehler zu korrigieren. Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, dass er entgegen der Aussage der Kommission in ihrer Stellungnahme nicht den gleichen Umfang an Informationen erhalten habe wie die anderen Antragsteller. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hatte der Beschwerdeführer damit einen neuen, zusätzlichen Vorwurf erhoben. Der Bürgerbeauftragte hielt es aus mindestens zwei Gründen nicht für angebracht, diesen neuen Vorwurf im Rahmen seiner Untersuchung zur Beschwerde 221/2004/GG zu behandeln. Erstens habe der Beschwerdeführer diese Frage offenbar nicht an die Kommission herangetragen, bevor er sie dem Bürgerbeauftragten vorlegte. Die Kommission hatte damit noch keine Möglichkeit gehabt, sich mit der Angelegenheit zu befassen. Zweitens stehe es dem Beschwerdeführer frei, eine neue Beschwerde an den Bürgerbeauftragten zu richten, falls sich die angeblich mangelhafte Information durch die Kommission negativ auf die Entscheidung der Kommission bezüglich seines Vollantrags auswirken sollte. In Anbetracht dessen lautete die Schlussfolgerung des Bürgerbeauftragten, dass nach den von der Kommission unternommenen Schritten kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit mehr vorliege. Daher schloss er den Fall am 5. Mai 2004 ab.

Nachfolgende Entwicklungen

Am 21. Juni 2004 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass sein Antrag nicht ausgewählt worden sei.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2004 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Entscheidung. Er bemängelte, dass die Personen, gegen die sich die von ihm eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerden richteten, entgegen seinen wiederholten Aufforderungen an der Bearbeitung seines Vorschlags beteiligt waren. Die Ablehnung dieses Antrags sei willkürlich erfolgt, da die Personen, die mit der Evaluation betraut waren, offenkundig nicht über die nötige Sachkenntnis verfügten. Ferner beantragte der Beschwerdeführer Einsichtnahme in die Akte der Kommission und führte aus, dass er nach erfolgter Akteneinsicht Schadensersatzforderungen wegen der Ablehnung seines Antrags stellen werde.

Des Weiteren trug der Beschwerdeführer vor, dass bei sachgemäßer Bearbeitung seines Erstantrags keine Veranlassung für ihn bestanden hätte, einen kostenintensiven Vollantrag einzureichen. Falls sein Erstantrag für gut befunden worden wäre, hätte er ebenso wie alle anderen Antragsteller das Ergebnis einer Erstevaluation erhalten, die es ihm ermöglicht hätte, zusätzliche Aspekte im Rahmen seines Vollantrages zu berücksichtigen, auf die er nunmehr erstmals hingewiesen worden sei. Der Schaden, der ihm durch diesen Umgang der Kommission mit seinem Antrag entstanden sei, lasse sich bereits präzise spezifizieren. Seine Forderungen beliefen sich auf 2 275 EUR für die Kosten, die ihm bei seinen Bemühungen entstanden seien, die Kommission zur Bearbeitung seines Erstvorschlags zu bewegen (Arbeitskosten 30 h à 75 EUR und pauschal 25 EUR für Telefon/Fax-Kosten), sowie 8 752,60 EUR für die Kosten der Erstellung eines Vollantrags (die sich als vermeidbarer nutzloser Aufwand erwiesen habe) (Arbeitskosten 20 Tage à 409 EUR sowie Sachkosten pauschal 7 %). Die Gesamtsumme betrug somit 11 027,60 EUR.

In seinem Schreiben vom 26. Juni 2004 merkte der Beschwerdeführer außerdem an, dass er bereits mehrfach Einsichtnahme in die Akte der Kommission gefordert habe, und richtete an die Kommission die Aufforderung, ihm binnen drei Tagen einen geeigneten Termin für diese Akteneinsicht bei der Kommission in Brüssel mitzuteilen.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 erinnerte der Beschwerdeführer die Kommission daran, dass sie seiner Aufforderung zur Gewährung der Akteneinsicht noch nicht nachgekommen sei. Daher werde diese Forderung nachdrücklich erneuert. Gleichzeitig informierte er die Kommission, dass er Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den/die für die Nichtgewährung des Zugangs verantwortlichen Mitarbeiter sowie gegen den Direktor der betreffenden Abteilung der Kommission einlege.

Am 19. Juli 2004 beantwortete die Kommission das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2004. Sie führte aus, dass sein Vollantrag von drei unabhängigen externen Experten bewertet worden sei. Das angewandte Verfahren sei also objektiv, transparent und respektiere den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Antragsteller. Das Problem, das bei der Prüfung der Förderungswürdigkeit des Erstantrags des Beschwerdeführers vorkam, könne diese Aussage nicht wieder in Frage stellen. Die Kommission habe ihren Entschluss, seinen Antrag für unzulässig zu erklären, überprüft. Um jede Diskriminierung gegenüber anderen Antragstellern zu vermeiden, habe sie den Antragsteller eingeladen, mit ihr in Kontakt zu treten, um weitere Fragen im Zusammenhang mit seinem Vorschlag zu besprechen. Die Kommission betonte, dass der Beschwerdeführer diese Gelegenheit ungenutzt verstreichen habe lassen, und erklärte außerdem, sie habe dem Antragsteller eine zusätzliche Frist für die Vorlage seines Vollantrags eingeräumt. Den Antrag auf Akteneinsicht interpretierte die Kommission als einen Antrag auf Zugang zu den Bewertungen seines Vorschlags durch die externen Experten. Dieses Ersuchen wurde unter Berufung auf Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001 abgelehnt. In Bezug auf die Dienstaufsichtsbeschwerden führte die Kommission aus, dass ihr keine Rechtsgrundlage für derartige Beschwerden im Gemeinschaftsrecht bekannt sei. Sie bat den Beschwerdeführer daher um Präzisierung der Rechtsgrundlage für seine Beschwerden.

Am 30. Juli 2004 stellte der Beschwerdeführer in einem Fax an das Generalsekretariat der Kommission einen Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung 1049/2001.

Die vorliegende Beschwerde

Ebenfalls am 30. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein, die unter der Nummer 2437/2004/GG registriert wurde.

Darin formulierte er keine präzisen Beschwerdepunkte oder Forderungen. Es war jedoch daraus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf der Diskriminierung gegenüber den anderen Antragstellern erheben wollte und den Standpunkt vertrat, dass die Kommission den in seinem Schreiben vom 26. Juni 2004 geforderten Schadenersatz leisten und auf die Dienstaufsichtsbeschwerden antworten solle.

Zu dem Argument der Kommission, sie habe ihm angeboten, sich vor der Einreichung des Antrags zwecks Klärung von Fragen mit ihm in Verbindung zu setzen, er habe jedoch diese Gelegenheit nicht genutzt, erklärte der Beschwerdeführer, dass damals aufgrund der fehlenden Evaluationsmitteilung der Kommission keine inhaltlichen Fragen zu seinem Antrag bestanden hätten. Es sei bestehende und sicher auch sinnvolle Praxis der Kommission, während eines laufenden Verfahrens keine „Optimierungsgespräche“ zu führen. Der Beschwerdeführer bat daher den Bürgerbeauftragten zu untersuchen, ob seitens der Kommission tatsächlich im laufenden Verfahren solche inhaltlichen Gespräche geführt wurden.

In Anbetracht dessen verstand der Bürgerbeauftragte die Beschwerde in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer (1) behauptete, dass er gegenüber anderen Antragstellern diskriminiert worden sei, (2) forderte, dass die Kommission den in seinem Schreiben vom 26. Juni 2004 bezifferten Schadenersatz leisten solle und (3) forderte, dass die Kommission auf die Dienstaufsichtsbeschwerden antworten solle. Daher wurde die Kommission ersucht, zu diesem Vorwurf und zu diesen Forderungen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde davon in Kenntnis gesetzt.

Der Bürgerbeauftragte teilte dem Beschwerdeführer und der Kommission mit, dass sich die Beschwerde offensichtlich nicht auf die Frage des Antrags auf Zugang zur Akte beziehe.

Das Fax des Beschwerdeführers vom 31. August 2004

Mit Fax vom 31. August 2004 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass er sich auch über die Weigerung der Kommission, ihm Zugang zu seiner Akte zu gewähren, beschweren wolle. Am 13. September 2004 leitete der Bürgerbeauftragte eine Kopie davon an die Kommission weiter und bat sie, auch zu diesem zusätzlichen Vorwurf Stellung zu nehmen.

Das Fax des Beschwerdeführers vom 12. September 2004

Am 12. September 2004 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, die Kommission habe ihn mit Schreiben vom 2. September 2004 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Frist für die Beantwortung seines Zweitantrags vom 30. Juli 2004 (der nach Angabe der Kommission am 12. August 2004 registriert worden war) aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit einiger Mitarbeiter, deren Fachkenntnis zur Beurteilung des Antrags erforderlich sei, um weitere 15 Arbeitstage (bis zum 23. September 2004) verlängert werden müsse. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass diese Entscheidung der Kommission nicht korrekt sei, da es der Kommission nicht gestattet werden dürfe, die Frist für die Antragsbearbeitung durch Verzögerung der Antragsregistrierung auszudehnen, und dass die von ihr angegebene Begründung verwendet werden könne, um jegliche Fristvorgaben zu umgehen. Er äußerte auch Zweifel daran, ob das Schreiben der Kommission (das er am 11. September 2004 erhalten habe) tatsächlich am 2. September 2004 aufgegeben wurde. Am 4. Oktober 2004 leitete der Bürgerbeauftragte eine Kopie dieser Faxmitteilung des Beschwerdeführers an die Kommission weiter.

DIE UNTERSUCHUNG

Die Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme präsentierte die Kommission eine Chronologie der Ereignisse. Dieser zufolge hatte die Auswahljury der Kommission auf ihrer Sitzung am 16. Oktober 2003 entschieden, dass der Vorschlag des Beschwerdeführers nicht zulässig sei. Das Schreiben der Kommission, mit dem der Beschwerdeführer davon unterrichtet wurde, datierte dagegen vom 22. Dezember 2003. Dieser Zeittabelle zufolge war außerdem das Fax des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2004 bei der Kommission am 6. August 2004 eingegangen.

Die Kommission machte folgende weitere Ausführungen:

Beim Programm Leonardo da Vinci erfolge die Auswahl der Vorschläge in zwei Phasen; der Projektträger reiche zunächst einen Erstvorschlag (Vorantrag) ein, der von der Kommission mit Hilfe unabhängiger externer Experten bewertet werde. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung würden die Antragsteller, die die besten Vorschläge eingereicht haben, zur Einreichung eines Vollantrags aufgefordert.

Der Erstvorschlag des Beschwerdeführers sei von der Auswahljury zunächst wegen Nichteinhaltung der im Aufruf vorgesehenen Einreichungsfrist für unzulässig erklärt worden. Diese Entscheidung sei jedoch revidiert worden, nachdem der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2003 Einspruch dagegen eingelegt hatte. Da dieser Einspruch jedoch erst nach Abschluss der Bewertungsrunde eingegangen sei, sei der Erstvorschlag des Beschwerdeführers im Unterschied zu den anderen Erstvorschlägen nicht durch externe Experten bewertet worden. Damit ihm durch die erste Kommissionsentscheidung kein Nachteil erwachse, sei er dennoch aufgefordert worden, einen Vollantrag einzureichen und sich mit allen eventuellen Fragen im Zusammenhang mit seinem Antrag an die Kommissionsdienststellen zu wenden. Im Übrigen sei ihm zusätzliche Zeit für die Einreichung seines Vollantrags gewährt worden, um jede Diskriminierung gegenüber den anderen Antragstellern zu vermeiden.

Es werde eingeräumt, dass zwischen der Stellungnahme der Auswahljury und dem Schreiben der Kommission, mit dem der Beschwerdeführer von der Unzulässigkeit seines Erstvorschlags unterrichtet wurde, eine gewisse Zeit lag. Diese Verzögerung sei darauf zurückzuführen, dass die Entscheidung der Kommission über die Erstvorschläge des Verfahrens C nach Stellungnahme des Leonardo-da-Vinci-Ausschusses sowie nach Ablauf der Frist für das Kontrollrecht des Europäischen Parlaments getroffen wurde.

Deshalb habe die Kommission hier eine Ausnahmeregelung getroffen, um dem Beschwerdeführer die Einreichung eines Vollantrags zu ermöglichen. Sie räume ein, dass sie bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vorschlags des Beschwerdeführers durch die unleserlichen Poststempel zu einem Irrtum verleitet wurde, und habe sich hierfür beim Beschwerdeführer entschuldigt. Sie habe jedoch dafür gesorgt, dass die Folgen dieses Irrtums beseitigt wurden, indem sie ausnahmsweise die Einreichung eines Vollantrags durch den Beschwerdeführer zuließ, diesen aufforderte, sich bei etwaigen Fragen im Zusammenhang mit dem Erstvorschlag an ihre Dienststellen zu wenden, und ihm eine zusätzliche Frist für den Vollantrag einräumte.

Dem Beschwerdeführer sei aus dem Umstand, dass sein Erstvorschlag zunächst für unzulässig erklärt worden war, kein Nachteil erwachsen. Hierzu sei auf den Schriftwechsel zwischen den Kommissionsdienststellen und dem Beschwerdeführer zu verweisen, der in dem Zeitraum zwischen dem Erstvorschlag und dem Vollantrag stattfand. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt Anträge in Bezug auf mögliche Kommentare der externen Experten oder auf Möglichkeiten zur Optimierung seines Antrags gestellt.

Im Übrigen bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Umstand, dass die Experten Empfehlungen zur Verbesserung von Erstvorschlägen machten, und der Auswahl der Vollanträge; die Erfolgsquote der Projektträger zwischen der Phase der Erstvorschläge und der Vollanträge betrage nämlich etwa 50 %.

Schließlich sei festzustellen, dass im Gemeinschaftsrecht ein „Recht“ auf eine Subvention nicht besteht, so dass die Kommission die jeweiligen Antragsteller für den Zeitaufwand der Erstellung ihres Antrags nicht entschädige.

Folglich teile die Kommission nicht die Auffassung des Beschwerdeführers, er habe Anspruch auf eine Entschädigung.

Nach Erhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2003 habe die Kommission eine Überprüfung der Sachlage vorgenommen. Sie habe ihren Standpunkt im Rahmen der Überprüfung angemessenerweise revidiert und sei der Auffassung, dass weder dem mit dem Verfahren betrauten Beamten noch der Auswahljury, der „in gutem Glauben“ ein Irrtum unterlief, etwas vorzuwerfen sei. Sie habe ihren Standpunkt in ihrem Schreiben vom 19. Juli 2004 dargelegt und erklärt, ihr sei keine Gemeinschaftsbestimmung bekannt, die die Grundlage für eine Dienstaufsichtsbeschwerde bilden könnte; sie habe den Beschwerdeführer zur Präzisierung der Rechtsgrundlage für seine Beschwerden aufgefordert. Der Beschwerdeführer habe darauf nicht geantwortet.

Zur Frage der Akteneinsicht sei zu sagen, dass der Zweitantrag vom 30. Juli 2004 am 12. August 2004 registriert wurde. Die Beantwortungsfrist von 15 Arbeitstagen sei somit am 2. September 2004 abgelaufen. Die Kommission habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom gleichen Tag über die Verlängerung dieser Frist informiert. Die von der Kommission gegebene Begründung dafür sei völlig legitim. Nach einer erneuten Prüfung des Antrags habe die Kommission beschlossen, dem Beschwerdeführer die Bewertungsbögen der externen Experten zu übermitteln, ohne jedoch die Identität der Gutachter preiszugeben. Die endgültige Antwort sei dem Beschwerdeführer am 24. September 2004 übermittelt worden.

Die Anmerkungen des Beschwerdeführers

In seinen Anmerkungen führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:

Die Kommission habe eingeräumt, die alleinige Verantwortung für die fehlerhafte Bearbeitung seines Antrags vom Oktober 2003 zu besitzen. Sie habe behauptet, dass es aufgrund unleserlicher Datumsstempel auf dem Briefumschlag mit dem Förderantrag zu diesem Fehler gekommen sei, dafür jedoch keinen Beweis angetreten, z. B. durch Vorlage einer Kopie dieses Dokuments. Bislang sei kein Zugang zu dem Dokument gewährt worden. Somit sei durch die verfügbaren Belege kein Aufschluss darüber gegeben worden, ob es tatsächlich aufgrund dieses von der Kommission vorgetragenen Sachverhalts zur fehlerhaften Bearbeitung des Antrags kommen konnte.

Bereits vor der Einreichung seines Erstantrags habe er die Kommission darauf aufmerksam gemacht, dass ein Fristablauf am 3. Oktober 2003 zu einer Ungleichbehandlung der deutschen Antragsteller führen würde, da dies in Deutschland ein gesetzlicher Feiertag sei und die Deutsche Post nicht geöffnet habe. Die Kommission habe diese Bitte um eine Änderung der Abgabefrist jedoch abgelehnt.

Daher werde die Forderung nach einer Einsichtnahme in die komplette Akte uneingeschränkt aufrechterhalten.

Sollte die Kommission tatsächlich Anlass zu Zweifeln an der rechtzeitigen Absendung seines Erstantrags gehabt haben, so wäre sie verpflichtet gewesen, ihn aufzufordern, binnen 48 Stunden Belege für die rechtzeitige Einreichung des Antrags vorzulegen. Eine solche Aufforderung sei jedoch seitens der Kommission nicht ergangen.

Selbst wenn eine Evaluation durch externe Experten nicht möglich gewesen sein sollte, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Erstantrag zulässig war, wäre doch die Kommission verpflichtet gewesen, von sich aus dem Antragsteller ihre Bewertung des Erstantrags sowie ihre Hinweise zur Optimierung dieses Antrags zur Kenntnis zu bringen.

Da keine solche Mitteilung seitens der Kommission erfolgte, sei er davon ausgegangen, dass seitens der Kommission keine grundsätzlichen fachlich-inhaltlichen oder formalen Einwände erhoben würden und bei der Kommission kein grundsätzlicher Optimierungsbedarf gesehen würde. Im Vertrauen darauf habe er einen Vollantrag ausgefertigt.

Weitere Untersuchungen

Die sorgfältige Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Anmerkungen des Beschwerdeführers ergab, dass weitere Untersuchungen erforderlich waren.

Das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Auskünfte

Am 17. Januar 2005 bat der Bürgerbeauftragte daher die Kommission (1) um Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Antwort der Kommission nicht den ganzen Umfang seines Ersuchens um Zugang zu der Akte der Kommission erfasst habe , (2) um Übermittlung einer Kopie des Umschlags, der den Erstvorschlag des Beschwerdeführers enthielt, welcher der Kommission im Oktober 2003 zugesandt wurde, und (3) um Erteilung genauerer Auskünfte (a) hinsichtlich der Rechtsvorschriften, die sie verpflichten, den Leonardo-da-Vinci-Ausschuss und möglicherweise auch das Europäische Parlament auch im Falle von Anträgen zu konsultieren, die für unzulässig gehalten werden, weil sie verspätet eingereicht worden sind, sowie (b) hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem der Leonardo-da-Vinci-Ausschuss seine Stellungnahme abgab und an dem die Frist für das Kontrollrecht des Europäischen Parlaments ablief.

Die Antwort der Kommission

In ihrer Antwort vom 14. März 2005 führte die Kommission Folgendes aus:

In seinem Schreiben vom 26. Juni 2004 habe der Beschwerdeführer von der Kommission Akteneinsicht in sein Dossier gefordert, da er die Objektivität des Auswahlverfahrens bestritt und die Sachkunde bzw. die Existenz der Bewertungen der externen Experten in Frage stellte. Die Kommission sei diesem Antrag mit Schreiben vom 24. September 2004 nachgekommen und habe dem Beschwerdeführer die anonymisierten Bewertungsbögen der externen Sachverständigen zu seinem Vorschlag übermittelt. Der Beschwerdeführer habe kein bestimmtes Dokument genannt, das die Kommission ihm zur Verfügung stellen sollte, so dass die Dienststellen der Kommission nicht wissen könnten, worauf sich der Beschwerdeführer beziehe, wenn er angebe, keine vollständige Akteneinsicht gehabt zu haben.

Die Kommission sei verpflichtet, den Leonardo-da-Vinci-Ausschuss zum Entwurf der Liste der ausgewählten Erstvorschläge zu konsultieren . Der Ausschuss habe am 17. November 2003 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben. Der Entwurf einer Entscheidung sei dem Europäischen Parlament am 17. November 2003 zur Ausübung seines Kontrollrechts übermittelt worden, das am 16. Dezember 2003 erlosch.

Zusammen mit ihrem Schreiben vom 14. März 2005 übermittelte die Kommission eine Kopie des Umschlags, der den Erstvorschlag des Beschwerdeführers enthielt, welcher der Kommission im Oktober 2003 zugesandt wurde.

Die Anmerkungen des Beschwerdeführers

In seinen Anmerkungen erhielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht und machte folgende weitere Ausführungen:

Da er eine Einsichtnahme in die komplette Akte der Kommission beantragt habe, bedürfe es keiner Benennung bestimmter Dokumente.

Einer der Stempel auf dem Umschlag, der seinen Erstvorschlag enthielt, trage lesbar das Datum des 2. Oktober 2003. Es sei daher unverständlich, warum die Kommission den Erstantrag als unzulässig ablehnte. Da die Anträge als Einschreiben eingereicht werden mussten, wäre es möglich gewesen, das tatsächliche Datum festzustellen. Aufgrund der anzuwendenden Verfahrensgrundsätze der Kommission wäre diese verpflichtet gewesen, ihn binnen 48 Stunden ab Kenntnisnahme von diesen Umständen zum Nachweis der rechtzeitigen Übersendung aufzufordern.

Der seitens der Kommission erweckte Eindruck, eine frühere Mitteilung über die Ablehnung seines Erstantrags wegen Fristversäumnisses sei wegen ihrer Pflicht zur Konsultation des Ausschusses und des Parlaments nicht möglich gewesen, sei daher unzutreffend.

DIE ENTSCHEIDUNG

1 Die Sachlage

1.1 Am 2. Oktober 2003 folgte der Beschwerdeführer, ein deutscher Berater, dem Aufruf der Europäischen Kommission zur Einreichung von Projektanträgen für das Programm Leonardo da Vinci im Zeitraum 2003-2004.

Die einschlägigen Bestimmungen finden sich im Beschluss des Rates 1999/382/EG vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung „Leonardo da Vinci“ (ABl. 1999 L 146, S. 33). Danach gilt für Projektanträge, die (wie im Falle des Beschwerdeführers) nach Verfahren C eingereicht werden, folgendes zweistufiges Auswahlverfahren: (i) Auswahl der Erstvorschläge, und (ii) Auswahl der Vollanträge, jeweils unter Mitwirkung eines Programmausschusses („Leonardo-da-Vinci-Ausschuss“). Die Kommission bewertet zunächst alle bei ihr eingegangenen Erstvorschläge und nimmt dann nach Einholung der Stellungnahme des Leonardo-da-Vinci-Ausschusses eine Auswahl vor. Offenbar setzt die Kommission bereits bei der Auswahl der Erstvorschläge externe Experten ein, und etwaige Empfehlungen dieser Sachverständigen für die Optimierung der Vorschläge werden den Antragstellern zugeleitet.

Nur die Antragsteller, deren Erstvorschläge ausgewählt wurden, werden um Einreichung von Vollanträgen gebeten. Anschließend führt die Kommission, wiederum mit Hilfe externer Experten, eine Begutachtung der Projektanträge durch und erstellt eine engere Projektliste. Nach Einholung der Stellungnahme des Leonardo-da-Vinci-Ausschusses erstellt die Kommission die endgültige Liste der ausgewählten Projekte.

Das Europäische Parlament übt bei diesem Verfahren Kontrollrechte aus.

Die Auswahl der Erstvorschläge muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der im Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen genannten Antragsfrist erfolgen; das übrige Verfahren sollte eine Höchstdauer von fünf Monaten nicht überschreiten.

1.2 Im vorliegenden Fall besagte der Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen, dass die Erstvorschläge bis zum 3. Oktober 2003 einzureichen seien. Die Auswahljury der Kommission entschied auf ihrer Sitzung am 16. Oktober 2003, dass der Vorschlag des Beschwerdeführers wegen Nichteinhaltung der Einreichungsfrist nicht zulässig sei. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 mitgeteilt, nachdem die Kommission die Auswahl der Erstvorschläge vorgenommen hatte, nachdem dazu die Stellungnahme des Leonardo-da-Vinci-Ausschusses eingeholt worden war und nachdem die Frist für das Kontrollrecht des Europäischen Parlaments abgelaufen war.

1.3 Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass er diese Frist eingehalten hatte, da sein Vorantrag mit Einschreiben vom 2. Oktober 2003 eingereicht worden war, und wandte sich am 29. Dezember 2003 sowohl an die Kommission als auch an den Bürgerbeauftragten. Da die Kommission nicht genügend Zeit gehabt hatte, um die Angelegenheit zu prüfen, wurde diese erste Beschwerde (33/2004/GG) vom Bürgerbeauftragten am 13. Januar 2004 als unzulässig abgelehnt.

1.4 Am 15. Januar 2004 reichte der Beschwerdeführer eine neuerliche Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein (221/2004/GG), der daraufhin eine Untersuchung einleitete. In ihrer Stellungnahme räumte die Kommission ein, dass ein Fehler begangen worden sei und dass der Erstvorschlag des Beschwerdeführers tatsächlich rechtzeitig eingereicht worden war. Um diesen Fehler wiedergutzumachen, habe die Kommission den Erstvorschlag des Beschwerdeführers in die Auswahl für die Vollanträge aufgenommen. Ursprünglich sei dem Beschwerdeführer als Endtermin für die Einreichung seines Vollantrags der 1. März 2004 genannt worden. Nachdem er jedoch darauf hingewiesen hatte, dass ihm damit weniger Zeit für die Vorlage des Vollantrags zur Verfügung stünde als den anderen Antragstellern, habe sich die Kommission damit einverstanden erklärt, ihm dieselbe Anzahl von Tagen für die Erarbeitung seines Vollantrags zu gewähren wie allen anderen Antragstellern.

In seinen Anmerkungen zu dieser Stellungnahme hob der Beschwerdeführer hervor, dass er nicht über den gleichen Informationsstand wie die anderen Antragsteller verfügt habe, da ihm im Gegensatz zu allen anderen Antragstellern seitens der Kommission keine Informationen übermittelt worden seien, auf welche Weise das Projekt aus Sicht der Kommission im Vollantrag optimiert werden könnte. Darin erkenne er eine erhebliche Benachteiligung, die er bei einer abschließenden Bewertung nach Beendigung des Antragsverfahrens und bei der Entscheidung über eventuell erforderliche weitere Schritte zur Wahrung seiner Rechte berücksichtigen werde. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die Kommission bislang noch keine Stellungnahme zu seinen Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den für seinen Antrag verantwortlichen Mitarbeiter und gegen den Leiter der betreffenden Abteilung der Kommission abgegeben habe.

Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten war es auf ein Missverständnis zurückzuführen, dass die Kommission nicht auf die Dienstaufsichtsbeschwerden geantwortet hatte. In Anbetracht ihrer konstruktiven und schnellen Reaktion auf die vorliegende Beschwerde hielt er es jedoch nicht für notwendig, dieser Frage im Rahmen der vorliegenden Untersuchung nachzugehen. Der Beschwerdeführer wurde allerdings auf die Möglichkeit hingewiesen, eine neue Beschwerde einzureichen, falls sich die Kommission entgegen allen Erwartungen nicht mit dieser Angelegenheit befassen sollte.

Was die inhaltliche Seite anging, so war der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission rasch und konstruktiv gehandelt habe, um den aufgetretenen Fehler zu korrigieren. Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, dass er entgegen der Aussage der Kommission in ihrer Stellungnahme nicht den gleichen Umfang an Informationen erhalten habe wie die anderen Antragsteller. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hatte der Beschwerdeführer damit einen neuen, zusätzlichen Vorwurf erhoben. Der Bürgerbeauftragte hielt es aus mindestens zwei Gründen nicht für angebracht, diesen neuen Vorwurf im Rahmen seiner Untersuchung zur Beschwerde 221/2004/GG zu behandeln. Erstens habe der Beschwerdeführer diese Frage offenbar nicht an die Kommission herangetragen, bevor er sie dem Bürgerbeauftragten vorlegte. Die Kommission hätte damit noch keine Möglichkeit gehabt, sich mit der Angelegenheit zu befassen. Zweitens stehe es dem Beschwerdeführer frei, eine neue Beschwerde an den Bürgerbeauftragten zu richten, falls sich die angeblich mangelhafte Information durch die Kommission negativ auf die Entscheidung der Kommission bezüglich seines Vollantrags auswirken sollte. In Anbetracht dessen lautete die Schlussfolgerung des Bürgerbeauftragten, dass nach den von der Kommission unternommenen Schritten kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit mehr vorliege. Daher schloss er den Fall am 5. Mai 2004 ab.

1.5 Am 21. Juni 2004 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass sein Antrag nicht ausgewählt worden sei.

1.6 Mit Schreiben vom 26. Juni 2004 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Entscheidung und beantragte zudem Akteneinsicht bei der Kommission. Ferner führte er aus, dass die Kommission ihm Schadensersatz in Höhe von 11 027,60 EUR leisten sollte.

In ihrem Antwortschreiben vom 19. Juli 2004 vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie im vorliegenden Fall ordnungsgemäß vorgegangen sei. Den Antrag auf Akteneinsicht interpretierte die Kommission als einen Antrag auf Zugang zu den Bewertungen seines Vorschlags durch die externen Experten. Dieses Ersuchen wurde unter Berufung auf Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001 abgelehnt.

Am 30. Juli 2004 stellte der Beschwerdeführer einen Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß Verordnung 1049/2001.

1.7 Ebenfalls am 30. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein, die unter der Nummer 2437/2004/GG registriert wurde. Am 31. August und 12. September 2004 übermittelte er weitere Informationen und erweiterte seine Beschwerde. Diesen Schreiben entnahm der Bürgerbeauftragte folgende Vorwürfe und Forderungen: Der Beschwerdeführer (1) behauptete, dass er gegenüber anderen Antragstellern diskriminiert worden sei, (2) trug vor, dass ihm die Kommission keinen Zugang zu ihrer Akte gemäß Verordnung 1049/2001 gewährt habe, (3) forderte, dass die Kommission den in seinem Schreiben vom 26. Juni 2004 bezifferten Schadenersatz leisten solle und (4) forderte, dass die Kommission auf die Dienstaufsichtsbeschwerden antworten solle.

2 Der Umfang der gegenständlichen Untersuchung

2.1 In seinem Schreiben an die Kommission vom 26. Juni 2004, auf dem die vorliegende Beschwerde beruht, führte der Beschwerdeführer aus, dass sich seine Forderung über 11 027,60 EUR aus der fehlerhaften Behandlung seines Erstvorschlags durch die Kommission ergebe. Er behalte sich das Recht vor, Schadensersatz für die Art und Weise der Bewertung seines Antrags zu fordern.

2.2 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass mögliche Schadensersatzforderungen aufgrund der Bewertung des Vollantrags durch die Kommission von dieser Beschwerde nicht erfasst werden, da der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weiteren Informationen oder konkreten Angaben übermittelt hat. Bei der gegenständlichen Untersuchung werden daher nur die Schadensersatzforderungen des Beschwerdeführers berücksichtigt, die aufgrund der Bearbeitung seines Erstvorschlags durch die Kommission einschließlich der Aufforderung zur Einreichung eines Vollantrags geltend gemacht werden.

2.3 In seinem Schreiben vom 26. Juni 2004 trug der Beschwerdeführer außerdem vor, dass die Personen, gegen sie sich die von ihm eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerden richteten, entgegen seinen wiederholten Aufforderungen an der Bewertung seines Vorschlags beteiligt waren.

2.4 Der Bürgerbeauftragte vertritt die Auffassung, dass dieser Vorwurf nicht Bestandteil der Beschwerde war, die der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bei ihm einreichte. Daher bat er die Kommission nicht um Stellungnahme zu dieser Frage. Der Beschwerdeführer, der darüber informiert wurde, zu welchen Vorwürfen und Forderungen der Bürgerbeauftragte die Kommission um Stellungnahme ersuchte, erhob keine Einwände gegen dieses Vorgehen. In Anbetracht dessen wird dieser Frage in der vorliegenden Untersuchung nicht nachgegangen.

2.5 In seiner Beschwerde bat der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten zu untersuchen, ob seitens der Kommission im laufenden Verfahren Optimierungsgespräche mit anderen Antragstellern geführt wurden. Anscheinend bezieht sich diese Bitte auf die Phase nach der Einreichung der Vollanträge. In Anbetracht seiner Schlussfolgerungen zu den Hauptvorwürfen und –forderungen des Beschwerdeführers (siehe unten) ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass keine Notwendigkeit besteht, diese Frage im Rahmen der gegenständlichen Untersuchung zu behandeln.

2.6 In seinen Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission in der vorliegenden Beschwerdesache erklärte der Beschwerdeführer, er habe die Kommission darauf aufmerksam gemacht, dass ein Fristablauf am 3. Oktober 2003 zu einer Ungleichbehandlung der deutschen Antragsteller führen würde, da dies in Deutschland ein gesetzlicher Feiertag sei und die Deutsche Post nicht geöffnet habe. Die Kommission habe diese Bitte um eine Änderung der Abgabefrist jedoch abgelehnt.

2.7 Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass der vorstehende Hinweis zu seiner Information gegeben wurde und keinen zusätzlichen Vorwurf darstellt. Daher ist dieser Aspekt der Beschwerde nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Wie der Bürgerbeauftragte jedoch dazu noch bemerken möchte, stellt allein die Tatsache, dass der letzte Tag einer Frist für die Antragseinreichung in einem der Mitgliedstaaten auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, keinen Misstand in der Verwaltungstätigkeit dar, wenn die Antragsteller aus allen Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Erstellung und Einreichung der Anträge hatten.

3 Vorwurf der Diskriminierung

3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er gegenüber den anderen Antragstellern benachteiligt worden sei. Dabei berief er sich darauf, dass die Kommission seinen Erstvorschlag nicht geprüft hatte, bevor sie ihn um Einreichung eines Vollantrags bat. Der Beschwerdeführer trug vor, dass bei sachgemäßer Bearbeitung seines Erstantrags keine Veranlassung für ihn bestanden hätte, einen kostenintensiven Vollantrag einzureichen. Falls sein Erstantrag für gut befunden worden wäre, hätte er ebenso wie alle anderen Antragsteller das Ergebnis einer Erstevaluation erhalten, die es ihm ermöglicht hätte, zusätzliche Aspekte im Rahmen seines Vollantrages zu berücksichtigen, auf die er nunmehr erstmals hingewiesen worden sei.

3.2 Die Kommission erklärte in ihrer Stellungnahme, dass der Erstvorschlag des Beschwerdeführers von der Auswahljury zunächst wegen Nichteinhaltung der im Aufruf vorgesehenen Einreichungsfrist für unzulässig erklärt worden sei. Diese Entscheidung sei jedoch revidiert worden, nachdem der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2003 Einspruch dagegen eingelegt hatte. Da dieser Einspruch jedoch erst nach Abschluss der Bewertungsrunde einging, sei der Erstvorschlag des Beschwerdeführers im Unterschied zu den anderen Erstvorschlägen nicht durch externe Experten bewertet worden. Damit ihm durch die erste Kommissionsentscheidung kein Nachteil erwachse, sei er dennoch aufgefordert worden, einen Vollantrag einzureichen und sich mit allen eventuellen Fragen im Zusammenhang mit seinem Antrag an die Kommissionsdienststellen zu wenden. Im Übrigen sei ihm mehr Zeit für die Einreichung seines Vollantrags gewährt worden, um jede Diskriminierung gegenüber den anderen Antragstellern zu vermeiden.

Ferner führte die Kommission aus, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Anträge in Bezug auf mögliche Kommentare der externen Experten oder auf Möglichkeiten zur Optimierung seines Antrags gestellt habe. Im Übrigen bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Umstand, dass die Experten Empfehlungen zur Verbesserung von Erstvorschlägen machten, und der Auswahl der Vollanträge; die Erfolgsquote der Projektträger zwischen der Phase der Erstvorschläge und der Vollanträge betrage nämlich etwa 50 %.

3.3 In seinen Anmerkungen trug der Beschwerdeführer vor, selbst wenn eine Evaluation durch externe Experten nicht möglich gewesen sein sollte, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Erstantrag zulässig war, wäre doch die Kommission verpflichtet gewesen, von sich aus dem Antragsteller ihre Bewertung des Erstantrags sowie ihre Hinweise zur Optimierung dieses Antrags zur Kenntnis zu bringen.

3.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission selbst einräumte, einen Fehler begangen zu haben, als sie von einer verspäteten Einreichung des Erstvorschlags des Beschwerdeführers ausging, und dass sie sich dafür entschuldigte. Ferner stellt er fest, dass die Kommission rasch und konstruktiv handelte, als sie auf diesen Fehler hingewiesen wurde. Um die nachteiligen Folgen zu kompensieren, gab sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einreichung eines Vollantrags. Termin dafür war der 1. März 2004, das Datum für die Einreichung der Vollanträge durch diejenigen Antragsteller, deren Erstvorschläge ausgewählt worden waren. Des Weiteren stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission den Einwand des Beschwerdeführers, ihm würde damit weniger Zeit für die Einreichung des Vollantrags zur Verfügung stehen als den anderen Antragstellern, akzeptierte und ihm dieselbe Frist gewährte, indem sie als Termin für seinen Vollantrag den 19. März 2004 ansetzte.

3.5 Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten liegt dennoch auf der Hand, dass diese Verfahrensweise keine Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit all den anderen Antragstellern gewährleistete, deren Erstvorschläge ausgewählt worden waren. Im Verlauf der vorliegenden Untersuchung bestätigte die Kommission, dass sie die Erstanträge mit Hilfe externer Experten geprüft habe. Offenbar leitete die Kommission die Anmerkungen und Optimierungsvorschläge dieser Experten an die Antragsteller weiter(2). Diese Antragsteller konnten sich also bei der Entscheidung über das Ob und Wie eines Vollantrags auf sachkundigen Rat stützen. Es ist unumstritten, dass dem Beschwerdeführer keine solche Beratung zuteil wurde. Somit war von Seiten der Kommission keine Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit den anderen Antragstellern gegeben, deren Erstvorschläge ausgewählt worden waren.

3.6 Allerdings müssen nach Ansicht des Bürgerbeauftragten alle Umstände des Falles berücksichtigt werden, um entscheiden zu können, ob ein solcher Unterschied in der Behandlung eventuell gerechtfertigt war. Den einschlägigen Bestimmungen zufolge müssen die Erstvorschläge innerhalb einer vorgegebenen Frist geprüft werden. Diese Frist war bereits abgelaufen, als sich die Kommission ihres Fehlers bewusst wurde, was die Kommission als Begründung dafür anführte, dass der Erstvorschlag des Beschwerdeführers nicht von externen Experten bewertet wurde. Ferner merkt der Bürgerbeauftragte an, dass die Kommission zusammen mit ihrer Stellungnahme zur Beschwerde 221/2004/GG, die Kopie eines internen Vermerks vom 28. Januar 2004 übermittelte, in dem das vorgesehene weitere Vorgehen im vorliegenden Fall erläutert wurde. Diesem Schriftstück zufolge war eine Bewertung des Erstvorschlags des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt „objektiv nicht möglich“, da nicht genügend Zeit für eine Beauftragung externer Experten vorhanden war und da der Vollantrag bei der Kommission vor Abschluss der „Bewertung der Vollanträge“ eingehen sollte, die laut Vermerk in der Zeit vom 1. bis 26. März 2004 erfolgen sollte. Wie es in dem Vermerk weiter hieß, war daher beschlossen worden, den Erstvorschlag für ausgewählt zu erklären und die Einreichung eines Vollantrags zuzulassen sowie „angemessene Maßnahmen gegenüber dem [Beschwerdeführer] zu ergreifen, um eine Gleichbehandlung sicherzustellen“.

3.7 Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten steht nicht zweifelsfrei fest, ob es wirklich unmöglich war, den Erstvorschlag des Beschwerdeführers durch externe Experten bewerten zu lassen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Bestimmungen offenbar keine verbindlichen Fristen für die zweite Phase des Verfahrens, d. h. die Bewertung der Vollanträge, vorgeben. In Ermangelung weiterer Informationen dazu und in Anbetracht seiner nachfolgenden Schlussfolgerungen hält es der Bürgerbeauftragte jedoch für das Beste, von der Annahme auszugehen, dass es der Kommission tatsächlich „objektiv nicht möglich“ war, externe Experten mit der Bewertung des Erstvorschlags des Beschwerdeführers zu beauftragen.

3.8 Ausgehend davon vertritt der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die im Vermerk der Kommission vom 28. Januar 2004 vorgeschlagene Lösung unter den gegebenen Umständen durchaus sinnvoll gewesen wäre, wenn die Kommission wirklich „angemessene Maßnahmen“ ergriffen hätte, um „eine Gleichbehandlung sicherzustellen“. Allerdings unternahm die Kommission nach Ansicht des Bürgerbeauftragten nicht all die Schritte, die erforderlich und angemessen gewesen wären, um eine Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit den anderen Antragstellern zu gewährleisten. Auf alle Fälle gilt dies für die Frist, die den Antragstellern gewährt wurde. Es sei daran erinnert, dass der Beschwerdeführer seinen Vollantrag ursprünglich bis zum 1. März 2004 einreichen sollte. Erst nachdem er dagegen Einspruch erhoben hatte, wurde ihm die gleiche Anzahl von Tagen gewährt wie den anderen Antragstellern. Obwohl dieser Mangel von der Kommission rasch behoben wurde und daher hier nicht von Belang ist, lässt doch das Vorgehen der Kommission Zweifel daran aufkommen, dass sie sich wirklich voll über die nötigen Schritte zur Herstellung der Gleichbehandlung aller Antragsteller im Klaren war. Vor allem hätte sie angesichts der Bedeutung, die die Bewertung des Erstvorschlags für die Einreichung des Vollantrags hatte, bemerken müssen, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber den anderen Antragstellern, deren Erstvorschläge bewertet und ausgewählt worden waren, im Nachteil befand. Unter diesen Umständen wäre es gute Verwaltungspraxis gewesen, wenn sich die Kommission bemüht hätte, diesen Nachteil möglichst gering zu halten. Wie der Beschwerdeführer vortrug, hätte ihm die Kommission insbesondere ihre Bewertung des Erstantrags sowie ihre Hinweise zur Optimierung dieses Antrags zur Kenntnis bringen können. In Anbetracht der Umstände dieses Falles ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass man dies von einer Verwaltung, die einen von ihr begangenen Fehler wiedergutmachen will, in der Tat erwarten würde. Offenbar wurden jedoch keine derartigen Maßnahmen ergriffen. Es stimmt zwar, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 2. Februar 2004, mit dem sie dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung mitteilte, darauf hinwies, dass ihm ihre Generaldirektion „für weitere Informationen“ zur Verfügung stünde. Diese recht allgemein gehaltene Offerte bot jedoch nach Ansicht des Bürgerbeauftragten keine ausreichende Gewähr für eine grundlegende Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit den Antragstellern, deren Erstvorschläge bewertet und ausgewählt worden waren.

3.9 Zr Vermeidung möglicher Zweifel sei angemerkt, dass dem Bürgerbeauftragten bewusst ist, dass der Beschwerdeführer seinen Vollantrag einreichte, ohne eine Bewertung seines Erstvorschlags eingefordert oder erhalten zu haben. Diese Tatsache ist zwar für die Klärung der Frage nach einem möglichen Schadensersatzanspruch des Beschwerdeführers von Bedeutung, hat jedoch keinen Einfluss auf das Fazit des Bürgerbeauftragten, dass die Kommission keine Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit den anderen Antragstellern gewährleistet hat, deren Erstvorschläge ausgewählt und die zur Einreichung eines Vollantrags aufgefordert worden waren. Dieses Versäumnis der Kommission stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

4 Vorwurf der Nichtgewährung des Zugangs zur Akte der Kommission

4.1 Der Beschwerdeführer trug vor, dass ihm die Kommission keinen angemessenen Zugang zu ihrer Akte gewährt habe. In einem weiteren Schreiben an den Bürgerbeauftragten vom 12. September 2004 (das der Bürgerbeauftragte an die Kommission weiterleitete) teilte der Beschwerdeführer mit, die Kommission habe ihn mit Schreiben vom 2. September 2004 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Frist für die Beantwortung seines Zweitantrags vom 30. Juli 2004 (der nach Angabe der Kommission am 12. August 2004 registriert worden war) aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit einiger Mitarbeiter, deren Fachkenntnis zur Beurteilung des Antrags erforderlich sei, um weitere 15 Arbeitstage (bis zum 23. September 2004) verlängert werden müsse. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass diese Entscheidung der Kommission nicht korrekt sei, da es der Kommission nicht gestattet werden dürfe, die Frist für die Antragsbearbeitung durch Verzögerung der Antragsregistrierung auszudehnen, und dass die von ihr angegebene Begründung verwendet werden könne, um jegliche Fristvorgaben zu umgehen.

4.2 Die Kommission erklärte in ihrer Stellungnahme, dass der Zweitantrag vom 30. Juli 2004 am 12. August 2004 registriert worden sei. Die Beantwortungsfrist von 15 Arbeitstagen sei somit am 2. September 2004 abgelaufen. Die Kommission habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom gleichen Tag über die Verlängerung dieser Frist informiert. Die von der Kommission gegebene Begründung dafür sei völlig legitim. Nach einer erneuten Prüfung des Antrags habe die Kommission beschlossen, dem Beschwerdeführer die Bewertungsbögen der externen Experten zu übermitteln, ohne jedoch die Identität der Gutachter preiszugeben. Die endgültige Antwort sei dem Beschwerdeführer am 24. September 2004 übermittelt worden.

4.3 In seinen Anmerkungen erhielt der Beschwerdeführer seinen Vorwurf aufrecht.

4.4 In einem Ersuchen um weitere Auskünfte vom 17. Januar 2005 bat der Bürgerbeauftragte die Kommission um Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Antwort der Kommission nicht den ganzen Umfang seines Ersuchens um Zugang zu der Akte der Kommission erfasst habe.

4.5 Die Kommission führte in ihrer Antwort aus, dass der Beschwerdeführer Akteneinsicht in sein Dossier gefordert habe, da er die Objektivität des Auswahlverfahrens bestritt und die Sachkunde bzw. die Existenz der Bewertungen der externen Experten in Frage stellte. Die Kommission sei diesem Antrag mit Schreiben vom 24. September 2004 nachgekommen und habe dem Beschwerdeführer die anonymisierten Bewertungsbögen der externen Sachverständigen zu seinem Vorschlag übermittelt. Der Beschwerdeführer habe kein bestimmtes Dokument genannt, das die Kommission ihm zur Verfügung stellen sollte, so dass die Dienststellen der Kommission nicht wissen könnten, worauf sich der Beschwerdeführer beziehe, wenn er angebe, keine vollständige Akteneinsicht gehabt zu haben.

4.6 In seinen Anmerkungen machte der Beschwerdeführer geltend, dass es keiner Benennung bestimmter Dokumente bedurft habe, da er eine Einsichtnahme in die komplette Akte der Kommission beantragt habe.

4.7 Der Bürgerbeauftragte hält es für sinnvoll, eine Unterscheidung zwischen dem verfahrenstechnischen Aspekten und dem inhaltlichen Aspekt dieses Vorwurfs zu treffen.

4.8 Zu den verfahrenstechnischen Aspekten möchte der Bürgerbeauftragte anmerken, dass der Beschwerdeführer in seinem vom 26. Juni 2004 datierten Schreiben an die Kommission, mit dem er die Akteneinsicht beantragte, auch darauf hinwies, dass er bereits mehrfach Einsichtnahme in die Akte der Kommission gefordert habe. Es wurden keine weiteren Auskünfte zu diesen früheren Bemühungen um Einsichtnahme in die Akte der Kommission übermittelt. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass sich die an ihn gerichteten Ausführungen des Beschwerdeführers auf die Bearbeitung des Antrags vom 26. Juni 2004 bezogen. Dieser Antrag (und der darauf folgende Zweitantrag) wird daher Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sein.

Da der Beschwerdeführer auf seinen Antrag auf Akteneinsicht keine Antwort erhielt, reichte er am 30. Juli 2004 per Fax einen Zweitantrag bei der Kommission ein. Die Kommission gab in ihrer Stellungnahme an, dass dieser Zweitantrag am 6. August 2004, d. h. eine Woche später, eingegangen und am 12. August 2004 registriert worden sei. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission keine Begründung für diese Verzögerungen gab.

Mit Schreiben vom 2. September 2004 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass die Frist für die Beantwortung seines Zweitantrags (die an diesem Tage ablief) aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit einiger Mitarbeiter, deren Fachkenntnis zur Beurteilung des Antrags erforderlich sei, um weitere 15 Arbeitstage (bis zum 23. September 2004) verlängert werden müsse. Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(3) besagt, dass die vorgesehene Frist für die Beantwortung von Zweitanträgen „[i]n Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten“ um 15 Arbeitstage verlängert werden kann. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten kann die urlaubsbedingte Abwesenheit von Mitarbeitern nicht als „Ausnahmefall“ im Sinne dieser Bestimmung gelten und stellt daher keinen Rechtfertigungsgrund für eine Fristverlängerung dar.

In jedem Fall ist festzustellen, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 2. September 2004 erklärte, dass der verlängerte Endtermin der 23. September 2004 sei. Ihre Antwort auf den Zweitantrag wurde jedoch erst am 24. September 2004 übersandt.

In Anbetracht dessen lautet die Schlussfolgerung des Bürgerbeauftragten, dass die Kommission den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in verfahrenstechnischer Hinsicht nicht ordnungsgemäß bearbeitet hat.

4.9 Zur inhaltlichen Seite des Vorwurfs ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer die Akteneinsicht mit Schreiben vom 26. Juni 2004 gefordert hatte. In seinem Zweitantrag vom 30. Juli 2004 wies er eindeutig darauf hin, dass sich sein Antrag „nicht auf einzelne Dokumente, sondern auf die gesamte Akte“ beziehe. Fest steht, dass die Kommission ihm bislang lediglich Zugang zu den (anonymisierten) Bewertungsbögen der externen Experten zu seinem Vorschlag gewährte. Obwohl die Kommission ausdrücklich aufgefordert wurde, sich zu dieser Frage zu äußern, wurde der Antrag des Beschwerdeführers noch immer nicht bearbeitet, was die anderen Dokumente in der Akte betrifft. Die Kommission erklärte, dass der Beschwerdeführer kein bestimmtes Dokument genannt habe, das sie ihm zur Verfügung stellen solle. Der Bürgerbeauftragte hält dieses Argument nicht für überzeugend. Der Beschwerdeführer beantragte Einsichtnahme in die gesamte Akte der Kommission zu seinem Fall. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten war seine Forderung damit so klar formuliert, dass der Umfang seines Ersuchens für die Kommission zu erkennen war.

Daher ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht noch immer nicht vollständig bearbeitet hat.

4.10 In Anbetracht dessen lautet die Schlussfolgerung des Bürgerbeauftragten, dass die Kommission den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht weder in verfahrenstechnischer noch in inhaltlicher Hinsicht ordnungsgemäß bearbeitet hat. Der Bürgerbeauftragte richtet daher den nachstehend erwähnten Empfehlungsentwurf an die Kommission.

5 Schadensersatzforderung

5.1 Der Beschwerdeführer forderte, dass die Kommission den in seinem Schreiben vom 26. Juni 2004 bezifferten Schadensersatz leisten solle.

5.2 In ihrer Stellungnahme räumte die Kommission ein, dass zwischen der Stellungnahme der Auswahljury und dem Schreiben der Kommission, mit dem der Beschwerdeführer von der Unzulässigkeit seines Erstvorschlags unterrichtet wurde, eine gewisse Zeit lag. Diese Verzögerung sei darauf zurückzuführen, dass die Entscheidung der Kommission über die Erstvorschläge des Verfahrens C nach Stellungnahme des Leonardo-da-Vinci-Ausschusses sowie nach Ablauf der Frist für das Kontrollrecht des Europäischen Parlaments getroffen wurde.

Dem Beschwerdeführer sei aus dem Umstand, dass sein Erstvorschlag zunächst für unzulässig erklärt worden war, kein Nachteil erwachsen (siehe dazu die in Punkt 2.2 aufgeführten Argumente). Im Gemeinschaftsrecht bestehe kein „Recht“ auf eine Subvention, so dass die Kommission die jeweiligen Antragsteller für den Zeitaufwand der Erstellung ihres Antrags nicht entschädige.

5.3 In seinen Anmerkungen erhielt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt aufrecht.

5.4 Da die ursprüngliche Entscheidung der Kommission, den Erstvorschlag für unzulässig zu erklären, den Hintergrund (und den Anlass) für die vorliegende Beschwerde bildete, hält es der Bürgerbeauftragte für erforderlich, diese Frage zu Beginn seiner Untersuchung zu dieser Forderung eingehender zu betrachten. Auf Ersuchen des Bürgerbeauftragten übermittelte die Kommission eine Fotokopie des Umschlags, der den Erstvorschlag des Beschwerdeführers enthielt, den dieser im Oktober 2003 an die Kommission sandte. Dieser Fotokopie nach zu urteilen war es tatsächlich schwierig festzustellen, ob der Erstvorschlag des Beschwerdeführers fristgemäß eingereicht worden war. Allerdings ist für den Bürgerbeauftragten schwer verständlich, warum der Beschwerdeführer nicht kontaktiert und aufgefordert wurde, einen Beleg für das Datum der Aufgabe seines Erstvorschlags zu übermitteln. Da die Anträge als Einschreiben eingereicht werden mussten, wäre diese Frage leicht zu klären gewesen. Noch unverständlicher ist es für den Bürgerbeauftragten, warum der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 über die (angebliche) Unzulässigkeit informiert wurde, also mehr als zwei Monate nach der Entscheidung der Auswahljury der Kommission, die am 16. Oktober 2003 gefallen war. Die Kommission argumentierte in ihrer Stellungnahme, dass sie zunächst den Leonardo-da-Vinci-Ausschuss konsultieren und den Ablauf der Frist für das Kontrollrecht des Europäischen Parlaments abwarten musste, ehe sie an den Beschwerdeführer schreiben konnte. Daraufhin bat der Bürgerbeauftragte die Kommission um Erteilung genauerer Auskünfte hinsichtlich der Rechtsvorschriften, die dieser Aussage zugrunde lagen. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hat die Kommission in ihrer Antwort nicht überzeugend nachgewiesen, dass sie nicht in der Lage war, den Beschwerdeführer rechtzeitig über ihre Entscheidung vom 16. Oktober 2003 zu unterrichten. In Anbetracht dessen vertritt der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Kommission für den Zeitverzug zwischen ihrer Entscheidung vom 16. Oktober 2003 und ihrem diesbezüglichen Schreiben an den Beschwerdeführer verantwortlich zu machen ist.

5.5 Wie bereits ausgeführt (Punkt 3.4), räumte die Kommission ein, dass ihre ursprüngliche Entscheidung (vom 16. Oktober 2003), den Erstvorschlag des Beschwerdeführers als unzulässig abzulehnen, die Folge eines Fehlers war. Wie der Bürgerbeauftragte außerdem feststellte, kann die Kommission für den Zeitverzug zwischen ihrer Entscheidung vom 16. Oktober 2003 und ihrem diesbezüglichen Schreiben an den Beschwerdeführer verantwortlich gemacht werden (siehe Punkt 5.4). Schließlich zog der Bürgerbeauftragte den Schluss, dass die Kommission keine Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit den anderen Antragstellern gewährleistete, deren Erstvorschläge ausgewählt und die zur Einreichung eines Vollantrags aufgefordert worden waren (Punkt 3.11). In Anbetracht dieser Umstände hält der Bürgerbeauftragte eine Schadensersatzforderung vom Prinzip her für begründet.

5.6 Der Beschwerdeführer legte Berechnungen zum Umfang des ihm entstandenen Schadens vor. Danach beliefen sich seine Forderungen auf 2 275 EUR für die Kosten, die ihm bei seinen Bemühungen entstanden, die Kommission zur Bearbeitung seines Erstvorschlags zu bewegen (Arbeitskosten 30 h á 75 EUR und pauschal 25 EUR für Telefon/Fax-Kosten), sowie 8 752,60 EUR für die Kosten der Erstellung eines Vollantrags (die sich als vermeidbarer nutzloser Aufwand erwiesen habe) (Arbeitskosten 20 Tage á 409 EUR sowie Sachkosten pauschal 7 %).

5.7 Was den ersten dieser Posten anbelangt, so ist nach Ansicht des Bürgerbeauftragten nicht auszuschließen, dass ein Bürger bei der Verwaltung eine Entschädigung für konkrete Kosten beantragen kann, die ihm bei der Wahrnehmung seiner Rechte entstanden sind. Es ist jedoch schwer einzusehen, warum der Beschwerdeführer dafür 30 Arbeitsstunden gebraucht haben soll. Das Schreiben des Beschwerdeführers an die Kommission vom 29. Dezember 2003 ist nicht einmal zwei Seiten lang, und seine Ausarbeitung kann nicht unmäßig viel Zeit und Mühe erfordert haben. Dasselbe gilt für die beiden Beschwerden, die der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten richtete (33/2004/GG und 221/2004/GG). Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend nachgewiesen, dass seine Bemühungen, die Kommission von der rechtzeitig erfolgten Einreichung seines Erstvorschlags zu überzeugen, über das Maß dessen hinausgingen, was von einem Bürger, der sich wegen einer Subvention an eine EU-Institution wendet, billigerweise erwartet werden kann.

5.8 Was die Kosten der Erstellung des Vollantrags angeht, so sollten nach Ansicht des Bürgerbeauftragten verschiedene Faktoren in Betracht gezogen werden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht darlegt, ist es möglich, dass er einen besseren Vorschlag erarbeitet oder von einem Antrag Abstand genommen hätte, wenn er eine Bewertung seines Erstvorschlags erhalten hätte.

Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass auch folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:

- Selbst wenn die Kommission dem Beschwerdeführer die ihm seiner Meinung nach zustehende Beratung gewährt hätte, ist keinesfalls erwiesen, dass der Beschwerdeführer von der Einreichung eines Vollantrags Abstand genommen hätte. Die Einreichung eines Vollantrags aber bot keine Gewähr für einen Erfolg, zumal nur 50 % der Projektträger, die zur Vorlage eines Antrags aufgefordert worden waren, letztendlich in die Auswahl kamen.

- In seinen Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission trug der Beschwerdeführer vor, er sei davon ausgegangen, dass seitens der Kommission keine grundsätzlichen fachlich-inhaltlichen oder formalen Einwände erhoben würden und bei der Kommission kein grundsätzlicher Optimierungsbedarf gesehen würde. Ausgehend von dieser Annahme habe er den Vollantrag erarbeitet. In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass das Schreiben der Kommission vom 2. Februar 2004, mit dem der Beschwerdeführer zur Einreichung eines Vollantrags aufgefordert wurde, die eindeutige Aussage enthielt, dass eine finanzielle Unterstützung nicht zwingend gewährt werde.

- Wie die Kommission ausführte, besteht im Gemeinschaftsrecht kein „Recht“ auf eine Subvention. Wer sich um eine Förderung bewirbt, kann nur hoffen, dass er die gewünschte Summe erhält; es gibt jedoch keine Erfolgsgarantie. Daher geht jeder Antragsteller das Risiko ein, dass sein Zeitaufwand für die Antragserarbeitung umsonst war.

- Im vorliegenden Fall entschied sich der Beschwerdeführer für die Einreichung eines Vollantrags, obwohl sein Erstvorschlag nicht bewertet worden war. Daher ist davon auszugehen, dass er das Risiko, dass sein Antrag unter den gegebenen Umständen keinen Erfolg haben könnte, zum Teil in Kauf nahm.

5.9 In Anbetracht dessen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es gute Verwaltungspraxis wäre, wenn die Kommission dem Beschwerdeführer eine faire Entschädigung für nachteiligen Auswirkungen ihres Verwaltungsfehlers anbieten würde. Daher richtet der Bürgerbeauftragte nachstehend einen Empfehlungsentwurf an die Kommission. Jedoch liegt der Betrag, der unter den gegebenen Umständen für fair zu erachten ist, nach Ansicht des Bürgerbeauftragten weit unter der Summe, die der Beschwerdeführer fordert.

6 Forderung nach Beantwortung der Dienstaufsichtsbeschwerden

6.1 Der Beschwerdeführer forderte eine Antwort der Kommission auf seine Dienstaufsichtsbeschwerden.

6.2 In ihrer Stellungnahme trug die Kommission vor, dass sie nach Erhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2003 eine Überprüfung der Sachlage vorgenommen habe. Diese habe zu der Schlussfolgerung geführt, dass weder dem mit dem Verfahren betrauten Beamten noch der Auswahljury, der „in gutem Glauben“ ein Irrtum unterlaufen sei, etwas vorzuwerfen sei. Sie habe ihren Standpunkt in ihrem Schreiben vom 19. Juli 2004 dargelegt und erklärt, ihr sei keine Gemeinschaftsbestimmung bekannt, die die Grundlage für eine Dienstaufsichtsbeschwerde bilden könnte; sie habe den Beschwerdeführer zur Präzisierung der Rechtsgrundlage für seine Beschwerden aufgefordert. Der Beschwerdeführer habe darauf nicht geantwortet.

6.3 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Dienstaufsichtbeschwerden über das Verhalten der betreffenden Beamten und nicht über das Verhalten der Institution an sich beschweren wollte. Allerdings gibt es nach Ansicht des Bürgerbeauftragten keine Hinweise darauf, dass diese Beamten nicht in „gutem Glauben“ gehandelt hatten. Deshalb hält er den Standpunkt der Kommission für plausibel.

6.4 Somit ist kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festzustellen, was diesen Aspekt der Beschwerde anbelangt.

7 Schlussfolgerung

Laut Artikel 3 Absatz 5 seines Statuts ist der Bürgerbeauftragte verpflichtet, sich so weit wie möglich um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen, durch die der eingereichten Beschwerde stattgegeben werden kann. In ihrer Stellungnahme vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung habe. Der Beschwerdeführer dagegen fordert Schadensersatz in Höhe von mehr als 10 000 EUR. Angesichts der großen Diskrepanz zwischen den Positionen des Beschwerdeführers und der Kommission ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass ein Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung im vorliegenden Fall nicht erfolgreich sein würde.

In Anbetracht dessen richtet der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 3 Absatz 6 seines Statuts folgende Empfehlungsentwürfe an die Kommission:

Die Empfehlungsentwürfe

(1) Die Kommission sollte den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in vollem Umfang bearbeiten.

(2) Die Kommission sollte dem Beschwerdeführer eine faire Entschädigung für die nachteiligen Folgen anbieten, die ihm dadurch entstanden, dass die Kommission ihm nicht eine Behandlung gewährleistete, die jener entsprach, welche Antragstellern gewährt wurde, deren Erstvorschläge ausgewählt und die zur Einreichung eines Vollantrags aufgefordert worden waren.

Die Kommission und der Beschwerdeführer werden von diesen Empfehlungsentwürfen in Kenntnis gesetzt. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten muss die Kommission bis 31. Dezember 2005 eine ausführliche Stellungnahme abgeben. Die ausführliche Stellungnahme könnte in der Annahme der Entscheidung des Bürgerbeauftragten und einer Beschreibung der Maßnahmen bestehen, die zur Umsetzung der Empfehlungsentwürfe ergriffen werden.

Straßburg, den 27. September 2005

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.

(2) Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass derartige Informationen nur denjenigen Antragstellern übermittelt wurden, deren Erstvorschläge ausgewählt worden waren, und dass dies erst nach der endgültigen Entscheidung über die Auswahl erfolgte.

(3) ABl. 2001 L 145, S. 43.