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Empfehlungsentwurf an die Europäische Investitionsbank in der Beschwerdesache 1126/2004/GG

(In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten(1))

DIE BESCHWERDE

Das Projekt

Bis vor kurzem waren das Stadtzentrum von Bratislava (Nordseite) und Petrzalka (Südseite) nur durch zwei Autobahn- und zwei Straßenbrücken über die Donau miteinander verbunden. Da diese den Verkehrsstrom nicht mehr bewältigen konnten, wurde die Errichtung einer fünften Brücke – der „Brücke Košická“ – beschlossen. Bauherr und Auftraggeber war die zum Zweck des Projektes gegründete Gesellschaft Metro Bratislava a.s. (im Folgenden: „Metro“). Die Geschäftsanteile an Metro halten die Stadt Bratislava (66 %) und die Slowakische Republik (34 %).

Ursprünglich war vorgesehen, dieses Projekt durch die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im Folgenden: „EBRD“) und die Europäische Investitionsbank („EIB“) zu finanzieren. Die EBRD zog sich jedoch offensichtlich im Februar 2001 aus dem Projekt zurück.

Das Projekt wurde mit einem EIB-Kredit in Höhe von 45 Mio. Euro sowie mit rund 42 Mio. Euro aus dem staatlichen Budget der slowakischen Republik finanziert. Am 10. September 2001 wurde der Finanzierungsvertrag zwischen der EIB und Metro geschlossen.

Die Ausschreibung

Das Projekt wurde international ausgeschrieben. Der Bestbieter sollte durch ein zweistufiges Vergabeverfahren ermittelt werden, das in den „Instructions to Tenderers“ und den „Conditions of Contract“ erläutert war. Danach war zunächst das „technische Angebot“ zu bewerten. In der zweiten Stufe erfolgte dann die Prüfung des „kaufmännischen Angebots“. Das technische Angebot musste unter anderem einen „Bauzeitenplan“, das kaufmännische Angebot eine „Priced List of Items“ und eine „Priced Bill of Quantities“ (Preisaufgliederung des Leistungsverzeichnisses) enthalten. Das technische Angebot und das kaufmännische Angebot waren bis 4. März 2002 in zwei getrennten, verschlossenen Umschlägen einzureichen.

Der Beschwerdeführer, ein österreichisches Bauunternehmen, beteiligte sich im Rahmen eines Joint Venture („JV Košická Bridge“) mit zwei slowakischen Unternehmen an dieser Ausschreibung. Unter den sechs anderen Bietern befand sich ein weiteres österreichisch-slowakisches Joint Venture, nämlich Doprastav, a.s/VA Tech Voest MCE (im Folgenden: „Doprastav/MCE“).

Zur Durchführung der Angebotsbewertung war eine Kommission eingesetzt (im Folgenden: „Auswahlkommission“). Zu ihrer Unterstützung wurde ein Technischer Beratungsausschuss eingerichtet. Offenbar gehörten diese technischen Berater zum größten Teil einem Joint Venture der beiden britischen Unternehmen Maunsell Ltd. und Pontex Ltd. an, das Metro bereits bei der Erarbeitung des Angebots beraten hatte (offenbar auf Ersuchen der EIB). Die „Instructions to Tenderers“ besagten, dass die Preisaufgliederung des Leistungsverzeichnisses auf rechnerische Fehler überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden würde und dass sich die Auswahlkommission das Recht vorbehalte, ein Angebot abzulehnen oder eine Erklärung zu fordern, falls der angegebene Preis wesentlich unter der (selbstredend geheim gehaltenen) Kostenschätzung von Metro für das Projekt läge.

Beim technischen Angebot sollte die Auswahlkommission die vorgeschlagene „Konstruktionsmethode“ (für die höchstens 25 Punkte vergeben werden konnten), die „Bodensanierung“ (maximal 5 Punkte) und die „Bauzeit“ (maximal 5 Punkte) bewerten. Nach dieser ersten Stufe sollte die Bewertung des kaufmännischen Angebots erfolgen (für das maximal 65 Punkte vergeben werden konnten). Zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl jedes einzelnen Bieters waren die Punktewerte für das technische Angebot und die Punkte für das kaufmännische Angebot zu addieren.

Die Angebotsbewertung

Am 18. März 2002 wurden die technischen Vorschläge geöffnet und bewertet. Das beste Ergebnis erzielte JV Košická Bridge mit 33,21 Punkten (davon 3,21 Punkte für eine Bauzeit von 25,5 Monaten und die Höchstpunktwerte für die beiden anderen Kriterien), gefolgt von Doprastav/MCE mit 21,57 Punkten (davon 2,426 Punkte für eine Bauzeit von 26 Monaten).

Doprastav/MCE hatte eine „vierte Angebotsvariante“ vorgelegt, die die Auswahlkommission nicht akzeptierte. Auf der Sitzung der Auswahlkommission von 28. März 2002 verlangte ein technischer Berater, dass die Gründe der Mitglieder der Kommission, die gegen diesen Vorschlag gestimmt hatten, im Protokoll angeführt werden. Er setze nämlich voraus, dass die Ablehnung zu Fragen von der Seite der EIB und einem möglichen Einwand von der Seite von Doprastav/MCE führen werde.

Nach Angabe des Beschwerdeführers weisen die Unterlagen zur „vierten Angebotsvariante“ von Doprastav/MCE Ähnlichkeiten mit Unterlagen auf, die Metro selbst erstellt, aber nicht in die Ausschreibungsunterlagen aufgenommen hatte.

Die kaufmännischen Angebote wurden am 2. April 2002 geöffnet. Die Preisangaben der einzelnen Bieter wurden verlesen und im Anschluss bewertet. Doprastav/MCE erzielte den Höchstwert von 65 Punkten für einen Preis von 2 253 368,125 SK. JV Košická Bridge lag mit 52,40 Punkten für eine Preis von 2 795 303,014 SK auf dem dritten Platz.

Das Endergebnis sah so aus, dass Doprastav/MCE mit insgesamt 86,57 Punkten vorn lag, gefolgt von JV Košická Bridge mit 85,61 Punkten.

Nachfolgende Berichtigung des Ergebnisses

Bei einer nachfolgenden Prüfung stellte die Auswahlkommission fest, dass das Angebot von Doprastav/MCE zwei unterschiedliche Preisangaben enthielt. Während dem Angebotsschreiben der oben genannte Preis zu entnehmen war, wurde in der Preisaufgliederung des Leistungsverzeichnisses ein Preis von 2 299 355,230 SK ausgewiesen (2 % höher als die andere Angabe). Die Auswahlkommission entschied, dass der letztgenannte (höhere) Preis zu Grunde zu legen war. Obwohl Doprastav/MCE damit immer noch der preislich günstigste Anbieter war und für sein kaufmännisches Angebot die Höchstzahl von 65 Punkten erhielt, verringerte sich seine Differenz zu den Angeboten der anderen Bieter, sodass diese mehr Punkte erhielten. Dadurch stieg der Punktwert für das kaufmännische Angebot von JV Košická Bridge auf 53,4515. Infolgedessen hatte JV Košická Bridge nun den höchsten Gesamtpunktstand mit 86,66 Punkten, gefolgt von Doprastav/MCE mit 86,57 Punkten.

Mit Schreiben vom 9. April 2002 teilte Metro dem Beschwerdeführer mit, die Auswahlkommission habe nach Öffnung des kaufmännischen Angebots von JV Košická Bridge festgestellt, dass die Bauzeit 26 Monate und nicht 25,5 Monate wie im technischen Angebot beträgt. Ferner erklärte Metro, dass ein kleiner Fehler bei der Preisangabe von JV Košická Bridge bemerkt worden sei, die daher auf 2 796 143,536 SK korrigiert wurde. Dies habe zu einer Veränderung bei der Punktevergabe geführt, sodass JV Košická Bridge nur 86,48 Punkte erzielte und damit erneut hinter Doprastav/MCE zurückblieb.

Die Einsprüche des Beschwerdeführers

In seinem Antwortschreiben vom 10. April 2002 wies JV Košická Bridge darauf hin, dass die geplante Bauzeit exakt 780 Tage betrage, also rund 25,5 Monate wie im technischen Angebot angegeben, und dass die im kaufmännischen Angebot angegebenen 26 Monate eine Rundung des richtigen Wertes von 25,5 Monaten darstellten.

In einem weiteren Schreiben an Metro vom 15. April 2002 erhob JV Košická Bridge formell Einspruch gegen die Änderung der von ihm angegebenen Bauzeit. JV Košická Bridge trug im Wesentlichen vor, dass das technische Angebot vor dem kaufmännischen Angebot und unabhängig von diesem zu öffnen war und es daher nicht zulässig sei, Informationen aus dem kaufmännischen Angebot zur Überprüfung der Bewertung des technischen Angebots heranzuziehen. Eine Kopie dieses Schreibens wurde an die EIB gesandt.

Am 19. April 2002 erhob JV Košická Bridge nochmals einen Einspruch, für den es zwei Begründungen anführte. Erstens wies es darauf hin, dass eine slowakische Zeitung am 12. April 2002 berichtet hatte, der Zuschlag werde Doprastav/MCE erteilt. Nach seiner Auffassung war dies ein Verstoß gegen das in den Ausschreibungsunterlagen dargelegte Geheimhaltungsgebot. Zweitens trug JV Košická Bridge vor, dass das Angebot von Doprastav/MCE wegen Dumpings hätte ausgeschieden werden müssen. Das Preisangebot von Doprastav/MCE habe um 22 % unter dem Durchschnitt aller vier am 2. April 2002 veröffentlichten Angebote gelegen und müsse somit auch unter der Kostenschätzung von Metro liegen. (In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass eine solche Kalkulation tatsächlich existiere und geschätzte Kosten von 2,77 Milliarden SK ergeben habe.)

Die Reaktion der Auswahlkommission

Auf seiner Sitzung vom 24. April 2002 folgte die Auswahlkommission dem Einspruch des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bauzeit und beschloss, diese mit 25,5 Monaten gemäß den Unterlagen des technischen Angebots zu bewerten. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. April 2002 mitgeteilt.

Der Einspruch des Beschwerdeführers hinsichtlich des behaupteten Dumpings durch Doprastav/MCE wurde von der Auswahlkommission auf derselben Sitzung zurückgewiesen (da sich Ja- und Nein-Stimmen die Waage hielten).

Das daraufhin korrigierte Gesamtergebnis von JV Košická Bridge betrug 86,66 Punkte, wodurch das JV wieder an die Spitze der Liste rückte und ihm der Zuschlag hätte erteilt werden müssen. Dieser Vorschlag wurde der EIB übermittelt.

Die Regeln für die Tätigkeit der EIB im betreffenden Sektor

Der Beschwerdeführer fügte seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten eine Kopie des „Leitfadens für die Auftragsvergabe“ der EIB bei, der seiner Auffassung nach im vorliegenden Falle anwendbar war(2). In Teil 3 des Leitfadens geht es um „Projekte außerhalb der Europäischen Union“(3).

Laut Ziffer 3.1. des Leitfadens verlangt die EIB in allen Fällen, „dass die Grundsätze der EU-Auftragsvergaberichtlinien eingehalten werden“. Gemäß Ziffer 3.3.1 stehen die Auftragsverfahren für Projekte der EIB außerhalb der EU „im Einklang mit den Bestimmungen der Satzung der Bank, des Vertrags von Rom, der bereits erwähnten Kooperationsabkommen und Finanzprotokolle [d. h. Abkommen zwischen der EU und Drittländern] sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs“.

Laut Ziffer 3.4.4 verlangt die EIB, dass der Projektträger „ihr Einverständnis für alle wichtigen Entscheidungen bei der Auftragsvergabe einholt“, wie in Anlage 2 des Leitfadens dargelegt.

Anlage 2 („Überprüfung der Auftragsvergabeentscheidungen durch die Bank bei Projekten mit Standort außerhalb der Europäischen Union”) des Leitfadens besagt, dass es die Politik der EIB ist, die volle Verantwortung für die Auftragsvergabe beim Projektträger zu belassen. Die EIB „beschränkt sich deshalb darauf, sicherzustellen, dass ihre Mittel so wirtschaftlich, transparent und effizient wie möglich verwendet werden. Die von der Bank vorgenommene Überprüfung der Vergabeentscheidungen des Projektträgers beschränkt sich somit auf die wesentlichen Schritte des Vergabeprozesses“. In Anlage 2 ist vorgesehen, dass die Ausschreibungsbekanntmachung und die Ausschreibungsunterlagen der EIB zu übersenden sind, die die wichtigsten Bestimmungen überprüft und dazu ihre Kommentare abgibt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es sich dabei in keinem Fall um ein Einverständnis mit dem gesamten Inhalt dieser Unterlagen handelt. Ferner muss der Projektträger laut Anlage 2 die EIB während der für die Angebotsvorbereitung vorgesehenen Zeit über jegliche schriftliche Beschwerde unterrichten, die er von einem Bieter erhält. Im Anschluss an die Prüfung der Angebote muss der Projektträger der Bank seinen Bewertungsbericht übersenden, wobei dieser eine klare Empfehlung für die Auftragsvergabe beinhalten muss. „Die Bank wird erklären, dass sie keine Einwände hat, oder entsprechende Kommentare abgeben.“

Intervention durch die EIB

Am 6. Mai 2002 verlieh der Beschwerdeführer in einem Schreiben an die EIB seiner Besorgnis darüber Ausdruck, dass nach seinen Informationen die Entscheidung der Auswahlkommission angefochten worden war. Er ersuchte die EIB um Einhaltung eines fairen Vergabeverfahrens.

Im einem Schreiben an Metro vom 14. Mai 2002 äußerte die EIB Bedenken darüber, dass die vierte Angebotsvariante von Doprastav/MCE entgegen der Empfehlung des Technischen Beratungsausschusses abgelehnt worden war. Außerdem vertrat sie die Auffassung, dass sich die Metro nicht an die Ausschreibungsunterlagen gehalten habe, indem sie nicht den im Angebotsschreiben von Doprastav/MCE angegebenen Preis zugrunde legte und indem sie nicht die im kaufmännischen Angebot von JV Košická Bridge angegebene Bauzeit verwendete. Sie wies darauf hin, dass sie sich nur an der Finanzierung eines öffentlichen Bauauftrags beteiligen könne, wenn die öffentliche Ausschreibung und die Angebotsbewertung auf transparenten Verfahren beruht und die Zuschlagserteilung auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen erfolgt. In Anbetracht dessen könne sie nicht erklären, dass sie keine Einwände gegen das Ausschreibungsverfahren für das obige Projekt habe. Die EIB forderte Metro auf, diese drei Punkte zu überdenken.

Die weiteren Sitzungen der Auswahlkommission

In Anbetracht dieses Schreibens wurde für den 24. Mai 2002 eine weitere Sitzung der Auswahlkommission anberaumt. Auf dieser Zusammenkunft bestätigte die Kommission (mit nur einer Stimmenthaltung) ihren Standpunkt. Offenbar reagierte die EIB auf das Ergebnis dieser Sitzung mit Schreiben vom 7. Juni 2002.

Die vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen lassen erkennen, dass die Auswahlkommission am 14. Juni 2002 nochmals tagte und die EIB mit Schreiben vom 15. Juli 2002 Kommentare zum Ergebnis dieser Sitzung abgab.

Auf einer neuerlichen Sitzung am 12. August 2002 beschloss die Auswahlkommission, der EIB in allen Punkten zu folgen. Aus dem Sitzungsprotokoll geht hervor, dass sich einige Mitglieder der Auswahlkommission unter Druck gesetzt fühlten. Im Ergebnis dieser Diskussionen berechnete die Auswahlkommission 86,57 Punkte für Doprastav/MCE und 85,41 Punkte für JV Košická Bridge.

In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten merkte der Beschwerdeführer an, dass laut Protokoll der Sitzung vom 12. August 2002 ein Kommissionsmitglied auf bestimmte Probleme hingewiesen hatte, die sich daraus ergaben, dass in den Ausschreibungsunterlagen nicht alle Szenarien abgedeckt waren, da es z. B. keine Bedingungen für die Anerkennung von „Preisermäßigungen“ gab. Der Beschwerdeführer trug vor, dass in den Ausschreibungsunterlagen auf die Möglichkeit eines Preisnachlasses kein Bezug genommen wurde und die Äußerung des Kommissionsmitglieds nur bedeuten könne, dass zu irgendeinem anderen Zeitpunkt des Verfahrens ein Mitbewerber tatsächlich einen Preisnachlass angeboten hatte.

Die weiteren Einsprüche des Beschwerdeführers und die Zuschlagserteilung

Mit Schreiben vom 14. November 2002 machte der Beschwerdeführer die EIB darauf aufmerksam, dass er Informationen erhalten habe, wonach für das Angebot der Doprastav/MCE keine Baubewilligung existiere.

In ihrem Antwortschreiben vom 27. November 2002 verwies die EIB darauf, dass der Projektträger (in diesem Falle Metro) für die Auswahl der Auftragnehmer zuständig sei. Dem Beschwerdeführer wurde daher geraten, seine Beschwerde an Metro zu richten. Abschließend erklärte die EIB, ihre Rolle beschränke sich auf die Sicherstellung der bestmöglichen Verwendung ihrer Geldmittel, und verwies den Beschwerdeführer auf ihren „Leitfaden für die Auftragsvergabe“.

Nach Aussage des Beschwerdeführers verweigerte Herr K., der Vorstandsvorsitzende von Metro und Vorsitzende der Auswahlkommission, die Unterzeichnung des Vertrages mit Doprastav/MCE. Im Dezember 2002 wurde Herr K. durch eine andere Person ersetzt, die den Vertrag unterschrieb.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 teilte Metro dem Beschwerdeführer mit, dass sein Angebot nicht den Zuschlag erhalten habe. Am 4. Juni 2003 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung der Zuschlagserteilung an Doprastav/MCE im Amtsblatt.

Der Einspruch des Beschwerdeführers bei der EIB und seine Anträge auf Zugang zu Dokumenten

Mit Schreiben vom 2. Juli 2003 ersuchte der Beschwerdeführer die EIB über seine Anwälte um Einleitung eines Prüfverfahrens zu konkret dargelegten Beschwerdepunkten(4).

In einem weiteren Schreiben vom 2. Juli 2003 beantragte der Beschwerdeführer bei der EIB Zugang zu allen Dokumenten im Zusammenhang mit dem durchgeführten Vergabeverfahren sowie mit dessen Überprüfung durch die EIB. Die wichtigsten angeforderten Dokumente wurden genauer beschrieben.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 setzte die EIB den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass ihre Abteilung Innenrevision eine Untersuchung eingeleitet habe und dass sie sich nach deren Abschluss wieder mit ihm in Verbindung setzen würde.

Am 11. September 2003 teilte die EIB den Beschwerdeführer mit, dass die Innenrevision inzwischen einen Untersuchungsbericht vorgelegt habe. Diese Untersuchung (zu der ein externer Ingenieur als Berater hinzugezogen wurde) habe zu folgenden Ergebnissen geführt: (1) die EIB habe im Einklang mit ihrem Auftrag und ihrer Rolle in gutem Glauben gehandelt, und es habe keinen Anhaltspunkt für die Begründetheit seines Vorbringens gegeben; (2) die EIB habe die einschlägigen Auftragsvergaberichtlinien gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften befolgt; (3) es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bank während des Auswertungsverfahrens unzulässigen Druck ausübte und (4) die EIB habe angemessene Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Grundvoraussetzungen des Vergabeverfahrens erfüllt wurden. Davon ausgehend stellte die EIB fest, dass es keinerlei Anzeichen für ein unrechtmäßiges Handeln ihrerseits gebe und sämtliche anwendbare Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Hinsichtlich des Antrags auf Dokumentenzugang verwies die EIB auf ihre Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Bank (ABl. C 292 vom 27.11.2002, S. 10). Die Ausnahmeregelungen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze ii), vi) und vii), Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3 stünden einer Herausgabe der angeforderten Dokumente entgegen. Zudem würde jede weitere Erwägung der Herausgabe von Dokumenten die Konsultation aller beteiligten Dritten erfordern, und dem stünde Artikel 2 Absatz 4 der Bestimmungen entgegen (wonach sich die Bank die Ablehnung von Anträgen vorbehält, die „ungerechtfertigt oder eindeutig unverhältnismäßig sind“).

Am 24. September 2003 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Ablehnung des Dokumentenzugangs. Zugleich beantragte er Zugang zu dem Bericht der Innenrevision und die Bekanntgabe des beigezogenen Beraters.

In ihrem Antwortschreiben vom 17. Oktober 2003 teilte die EIB dem Beschwerdeführer mit, dass die Herausgabe des Berichts der Innenrevision nicht möglich sei, da dieser unter die Ausnahmeregelungen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze v), vi) und vii) sowie in Artikel 4 Absatz 3 ihrer Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten falle. Ferner betonte sie, dass Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz ii) und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze vii) und viii) der Bestimmungen die Bekanntgabe der Identität des externen Beraters nicht zuließen. Hinsichtlich des Antrags auf Dokumentenzugang vom 2. Juli 2003 blieb die EIB bei ihrer Entscheidung. Sie wies jedoch darauf hin, dass die Ablehnung der Herausgabe dieser Dokumente in erster Linie durch die Anwendbarkeit verschiedener, im Schreiben vom 11. September 2003 genannter Ausnahmeregeln in Artikel 4 der Bestimmungen begründet sei und dass die Anwendbarkeit von Artikel 2 Absatz 4 der Bestimmungen im Hinblick auf die erhebliche Zahl beteiligter Dritter zusätzlich zu Artikel 4 aufgeführt worden sei.

Die Beschwerde an den Bürgerbeauftragten

In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten trug der Beschwerdeführer vor, dass der Darlehensfinanzierung ein rechtswidriges Vergabeverfahren sowie eine den internen Richtlinien der EIB und dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Prüf- und Verwaltungstätigkeit der EIB zugrunde gelegen habe. Die EIB habe die ihr zustehenden formalen Überprüfungskompetenzen dazu missbraucht, auf die inhaltliche Vergabeentscheidung des Auftraggebers Einfluss zu nehmen, und dadurch eine den Vergaberichtlinien widersprechende Vergabeentscheidung herbeigeführt. Andererseits habe sie es unterlassen, dort, wo sie ihre Prüfzuständigkeit wahrzunehmen gehabt hätte, diese ordnungsgemäß wahrzunehmen.

Der Beschwerdeführer erhob folgende Vorwürfe:

(1) Verletzung der Prüfpflicht hinsichtlich unzulässiger Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen

(a) Gemäß Ziffer 22 der „Instructions to Tenderers“ behalte sich der Auftraggeber (d. h. Metro) das Recht vor, das Vergabeverfahren jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu beenden, ohne dabei jegliche Haftung gegenüber den betroffenen Bietern auszulösen. Dies verstoße gegen die tragenden Grundsätze des gemeinschaftlichen Vergaberechts. Die EIB habe diese Bestimmung rechtswidrigerweise nicht aufgegriffen.

(b) Gemäß Ziffer 24 der „Instructions to Tenderers“ habe der Auftraggeber keinerlei Verpflichtung, seine Zuschlagsentscheidung zu begründen oder sich in irgendeine Form des Disputes oder der Korrespondenz in Verbindung mit seiner Zuschlagsentscheidung einzulassen. Diese Bestimmung leide an einem wesentlichen Mangel an Offenheit und Transparenz und mache es dem Bieter unmöglich, die Zuschlagsentscheidung nachzuvollziehen bzw. zu bekämpfen. Es gehöre zu den allgemeinen Grundsätzen des gemeinschaftlichen Vergaberechts, dass die Zuschlagsentscheidung einer Bekämpfung offen stehen muss. Die EIB wäre verpflichtet gewesen, die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze diesbezüglich zu überprüfen und die genannte Bestimmung in den Ausschreibungsunterlagen abzulehnen. Indem sie dies nicht tat, habe die EIB ihre Verpflichtungen gemäß Ziffer 3.3.1 des Leitfadens für die Auftragsvergabe verletzt.

(2) Verletzung der Prüfpflicht hinsichtlich der Angebotsbewertung

(a) Bewertung der Bauzeit

Die Auswahlkommission sei korrekt vorgegangen, indem sie sich bei der Bewertung des Technischen Vorschlags auf die darin angegebene Bauzeit stützte. Indem die EIB von der Auswahlkommission verlangte, auf die im kaufmännischen Angebot angegebene Bauzeit abzustellen, habe sie gegen Ziffer 3.6.10 des Leitfadens für die Auftragsvergabe verstoßen (wonach die „in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Kriterien für die Auftragserteilung bei der Auswertung der Angebote ohne Auslassung oder Hinzufügung als Ganzes anzuwenden sind“) und ihre aus Ziffer 3.4.4 und Anhang 2 des Leitfadens erwachsenden Prüfpflichten verletzt.

(b) Nichtbeachtung des zu niedrigen Angebotspreises von Doprastav/MCE

Die Baukosten für das gegenständliche Projekt lägen jüngsten Schätzungen zufolge um ca. 43 % über dem von Doprastav/MCE angebotenen Preis. Es hätte der EIB auffallen müssen, dass diesem Angebot ein zu niedriger und spekulativer Angebotspreis zugrunde lag. Indem sie dies auf sich beruhen ließ, habe sie nicht bloß die allgemeinen Grundsätze der Auftragsvergabe gemäß Ziffern 3.4.4. und 3.3.1 des Leitfadens für die Auftragsvergabe verletzt, sondern auch die kardinalen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe über den lauteren Wettbewerb unterwandert. Gleichermaßen habe die EIB gegen Ziffer 21.3 der „Instructions to Tenderers“ verstoßen.

(c) Nichtbeachtung unterschiedlicher Preise im Angebot der Doprastav/MCE

Gemäß Ziffer 3.6.11 des Leitfadens für die Auftragsvergabe müssen bei Öffnung der Angebote die Höhe des jeweiligen Angebotes sowie die damit im Zusammenhang stehenden Sonderbedingungen, Preisnachlässe und Varianten – soweit zulässig – laut vorgelesen werden. Der Projektträger müsse die Angebote „auf Übereinstimmung mit den Anforderungen und auf Vollständigkeit prüfen und sämtliche Rechenfehler korrigieren. Er hat von den Bietern alle zur Bewertung der Angebote notwendigen Erklärungen zu verlangen, jedoch kann nach der Angebotseröffnung weder eine Änderung eines wesentlichen Bestandteils des Angebotes noch des Preises akzeptiert werden“. Angebote, die nicht mit den Bestimmungen der „Instructions to Tenderers“ korrelieren, seien gemäß Ziffer 20 der „Instructions to Tenderers“ zwingend auszuscheiden. Demnach wäre das Angebot der Doprastav/MCE aufgrund abweichender und nicht auf Rechenfehler zurückzuführender Korrekturen überhaupt auszuscheiden gewesen. Die EIB habe Metro massiv gedrängt, nicht den (korrekten) Preis des Leistungsverzeichnisses, sondern den Preis des Angebotsschreibens für die Bewertung heranzuziehen. Somit habe es die EIB in krass rechtswidriger Weise unterlassen, gemäß Ziffer 20 der „Instructions to Tenderers“ die Ausscheidung von Doprastav/MCE zu verlangen.

(3) Nichtberücksichtigung von Folgekosten beim Angebot von Doprastav/MCE

Bei der von Doprastav/MCE gewählten Konstruktionsmethode fielen zusätzliche Kosten in Höhe von mindestens 7 Mio. Euro an, die von Metro getragen wurden, jedoch eigentlich Doprastav/MCE zuzurechnen waren. Die EIB habe ihre Pflichten verletzt, indem sie dies unberücksichtigt ließ.

(4) Verletzung der Prüfpflicht betreffend Baugenehmigung und technische Risiken

Es habe keine gültige Baugenehmigung für das von Doprastav/MCE angebotene Projekt gegeben, und die von diesem Bieter gewählte Konstruktionsmethode sei mit einem hohen Risiko verbunden. (Aufgrund dieses Risikos sei diese Errichtungsmethode nicht versicherbar.) Indem die EIB diese Mängel nicht aufgriff, habe sie gegen ihre Verpflichtungen gemäß Ziffer 3.3.1 des Leitfadens für die Auftragsvergabe verstoßen.

(5) Bevorzugung der Konstruktionsmethode von Doprastav/MCE

Die von Doprastav/MCE gewählte Methode sei bereits vor der Ausschreibung favorisiert worden, weil diese Methode der Brückenkonstruktion bereits im Plan der Ausschreibungsunterlagen eingezeichnet war und die Kosten, die nur für diese Konstruktionsmethode anfallen, bereits vorab von Metro geleistet worden seien. Ein Mitglied der Auswahlkommission habe den Verdacht einer Informationsweitergabe an Doprastav vor Ausschreibungsbeginn geäußert. Indem die EIB diese offenkundigen Umstände nicht aufgriff, sei sie ihrer Verpflichtung gemäß Anlage 2 des Leitfadens, eine umfassende Prüfung der Ausschreibungsunterlagen vorzunehmen, nicht nachgekommen.

(6) Unklare Rolle der Konsulenten

Die Beratergruppe hätte wissen müssen, dass für die von Doprastav/MCE angebotene Konstruktionsmethode keine Baubewilligung vorlag, dass dieses Angebot deutlich unterhalb der Kalkulationsbasis von Metro lag und dass nur die technische Lösung dieses Bieters finanzielle Maßnahmen verlangte, die von Metro getragen wurden. Die Konsulenten hätten immer wieder angeregt, die Entscheidung über die Ablehnung der vierten Angebotsvariante von Doprastav/MCE zu revidieren und die Außerachtlassung der „time of completion“ auf Grundlage des kaufmännischen Angebots von JV Košická Bridge zu überdenken. Die EIB habe gegen diese Vorgangsweise der Konsulenten nicht nur keine Einwände erhoben, sondern sich deren Argumente offenkundig zu eigen gemacht. Die EIB habe ihre Verpflichtungen nicht eingehalten, indem sie nicht nur das Angebot von Doprastav/MCE nicht ablehnte, sondern auch den rechtswidrigen Zustand mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aufrecht erhielt.

(7) Unklares Schicksal der vierten Angebotsvariante von Doprastav/MCE

Es liege der Verdacht nahe, dass die Konsulenten der vierten Angebotsvariante von Doprastav/MCE auf Betreiben Dritter (möglicherweise der EIB) zum Durchbruch verhelfen wollten und dass nicht das Angebotsprojekt der Doprastav/MCE, sondern eben diese vierte Angebotsvariante tatsächlich zur Ausführung gelangt.

Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, dass die EIB durch ihre Bevorzugung des Angebots der Doprastav/MCE die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz krass verletzt habe. Ein rechtskonformes Vorgehen der EIB hätte zwingend zu einer Zuschlagserteilung an JV Košická Bridge führen müssen.

Die Ablehnung seiner Anträge auf Dokumentenzugang vom 2. Juli 2003 und 24. September 2003 durch die EIB sei rechtswidrig und stelle einen Verstoß gegen das tragende Grundprinzip der Transparenz sowie gegen spezifische Bestimmungen über den Zugang dar. Die EIB hätte die Anträge hinsichtlich sämtlicher beantragten Dokumente einzeln prüfen müssen, anstatt sie pauschal abzulehnen. Der Beschwerdeführer führte detailliert aus, warum die Begründungen der EIB für die Ablehnung des Zugangs nicht überzeugend seien.

Der Beschwerdeführer ersuchte den Bürgerbeauftragten, „von den Beteiligten des Vergabeverfahrens bzw. des Projekts, insbesondere von der EIB alle zweckdienlichen Unterlagen einzuholen“, so unter anderem den Vertrag zwischen Metro und Doprastav/MCE und den Untersuchungsbericht der Innenrevision der EIB.

Überdies ersuchte er den Bürgerbeauftragten zu prüfen, aus welchen Gründen sich die EBRD von dem Projekt zurückgezogen hatte.

Ferner ersuchte er den Bürgerbeauftragten, die Empfehlung an die EIB auszusprechen, den Darlehensvertrag zwischen ihr und Metro zu sistieren oder rückabzuwickeln und von Metro eine Neuausschreibung des Projekts zu fordern.

Für den Fall, dass für dieses Projekt Gemeinschaftsmittel angefordert wurden (oder in Zukunft angefordert werden), ersuchte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten, die Gewährung solcher Gemeinschaftsmittel zu unterbinden bzw. bereits ausgezahlte Mittel zurückzufordern oder aber entsprechende Empfehlungen abzugeben.


DIE UNTERSUCHUNG

Das Vorgehen des Bürgerbeauftragten

Die Beschwerde wurde der EIB zur Stellungnahme zugesandt. Allerdings nahm der Bürgerbeauftragte in den Schreiben, mit denen er den Beschwerdeführer und die EIB über die Einleitung seiner Untersuchung informierte, folgende Klarstellungen vor:

  • In seiner Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragen für den Fall, dass für dieses Projekt Gemeinschaftsmittel angefordert wurden (oder in Zukunft angefordert werden sollten), die Gewährung solcher Gemeinschaftsmittel zu unterbinden bzw. bereits ausgezahlte Mittel zurückzufordern oder aber entsprechende Empfehlungen abzugeben. Es war daran zu erinnern, dass der Bürgerbeauftragte keinerlei Befugnisse hat, Anweisungen an die Verwaltung auszusprechen. Das Ersuchen des Beschwerdeführers, die Auszahlung bestimmter Mittel zu verhindern oder ihre Rückzahlung zu verlangen, fiel daher nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten.

  • Der Beschwerdeführer ersuchte den Bürgerbeauftragten, „von den Beteiligten des Vergabeverfahrens bzw. des Projekts, insbesondere von der EIB alle zweckdienlichen Unterlagen einzuholen“, zu denen unter anderem der Vertrag zwischen Metro und Doprastav/MCE sowie der Untersuchungsbericht der Innenrevision der EIB gezählt werden. Der Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe nachzuprüfen, ob Missstände in der Verwaltungstätigkeit eines Organs oder einer Institution der Gemeinschaft vorliegen. Geht es in einer Beschwerde um die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten, hat der Bürgerbeauftragte somit zu prüfen, ob diese Verweigerung gerechtfertigt ist. Der Bürgerbeauftragte hat nicht die Aufgabe, selbst um die Vorlage der betreffenden Dokumente zu bitten, es sei denn, dass sich dies für die Durchführung seiner Untersuchung als notwendig erweisen sollte. Nimmt der Bürgerbeauftragte – falls sich dies als notwendig erweisen sollte – Einblick in diese Dokumente, werden diese weder an den Beschwerdeführer noch an Dritte weitergeleitet.

  • Der Beschwerdeführer ersuchte den Bürgerbeauftragten weiters, zu prüfen, aus welchen Gründen sich die EBRD aus dem Projekt zurückgezogen hat. Der Bürgerbeauftragte ist nicht in der Lage, im Rahmen einer gegen ein Organ oder eine Institution der Gemeinschaft gerichteten Beschwerde das Verhalten eines anderen Organs oder einer anderen Institution zu prüfen. Er war daher nicht in der Lage, sich mit dem Ersuchen zu befassen, er möge prüfen, warum sich die EBRD aus dem Projekt zurückgezogen hat. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Möglichkeit, sich selbst an die EBRD zu wenden, um die von ihm gesuchten Auskünfte zu erhalten.
Die Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank

In ihrer Stellungnahme führte die EIB Folgendes aus:

Die Aktivitäten der EIB im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag und dem Vergabeverfahren

Im August 2002 habe der Beschwerdeführer bei den zuständigen slowakischen Gerichten Klage gegen Metro erhoben, was in der Beschwerde an den Bürgerbeauftragten nicht erwähnt worden sei. Das Bezirksgericht und das Regionalgericht (als Berufungsgericht) hätten die Anträge des Beschwerdeführers durch ihre Entscheidungen vom 23. September 2002 und vom 11. November 2002 abgewiesen(5). Das Hauptverfahren sei noch anhängig, und eine erste mündliche Verhandlung dürfte bis zum Jahresende 2004 anberaumt werden.

Zugang zu Dokumenten

Am 11. September 2003 habe die EIB den Antrag auf Dokumentenzugang vom 2. Juli 2003 aufgrund der folgenden in den „Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Bank“ niedergelegten Ausnahmeregelungen abgelehnt:

- Artikel 4 Absatz 1:

* (ii) der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten;

* (vi) der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums;

* (vii) der Schutz des Berufsgeheimnisses, wenn eine solche Verbreitung den standesüblichen Normen und den in Bank- und Finanzkreisen geltenden Regeln und Gepflogenheiten widersprechen würde.

- Artikel 4 Absatz 2: Dokumente, die von der Bank für den internen Gebrauch erstellt wurden.

- Artikel 4 Absatz 3: Dokumente, die Informationen über Dritte enthalten.

- Artikel 2 Absatz 4: unverhältnismäßiger Antrag.

Am 24. September 2003 habe der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und einen weiteren Antrag formuliert: Zugang zu dem von der Innenrevision der Bank erstellten Untersuchungsbericht und Bekanntgabe der Identität des externen beratenden Ingenieurs, der zu der Untersuchung hinzugezogen wurde.

In ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2003 sei die EIB bei ihrem bisherigen Standpunkt geblieben und habe die Liste der in ihrem Brief vom 11. September angeführten Ausnahmeregelungen durch Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz v) (der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten) ergänzt.

In bestimmten Fällen und nur für eine begrenzte Zahl dieser Dokumente, die nicht per se unter die oben erwähnten, in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze v) und vii) festgelegten Ausnahmen fallen, wäre die Herausgabe nur mit Zustimmung aller beteiligten Dritten möglich. Nach Auffassung der Bank wären die notwendigen Maßnahmen jedoch mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zur Art des Antrags steht, so dass in Anbetracht der erheblichen Zahl von beteiligten Dritten Artikel 2 Absatz 4 zur Anwendung komme (wenn man zudem berücksichtige, dass bei vielen dieser Dokumente alle am Vergabeverfahren beteiligten Bieter angesprochen werden und diese ihre ausdrückliche Zustimmung geben müssten).

Jedoch würden sämtliche Dokumente zwecks Prüfung durch den Bürgerbeauftragten zur Verfügung gehalten.

Schlussfolgerung

Abschließend erklärte die EIB, dass es keine Missstände in der Verwaltungstätigkeit gegeben habe und dass ihre am Projekt beteiligten Dienststellen mit einem hohen Maß an Transparenz und ausgesprochen kooperativ gegenüber dem Beschwerdeführer sowie in Einklang mit den Bestimmungen und Verfahren der Bank gehandelt hätten.

Die Anmerkungen des Beschwerdeführers

In seinen Anmerkungen erhielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht und machte folgende weitere Ausführungen:

Die bei den slowakischen Gerichten anhängige Klage gegen Metro sei für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vollkommen unerheblich. Gegenstand der Klage des JV Košická Bridge sei die Erlangung einer Feststellung der ungültigen Bewertung des nationalen Wettbewerbs betreffend das Projekt gewesen. Mit dieser Klage würden keinerlei Sachverhalte berührt, die mit dem auf Darlehensvergabe und Prüfpflichten der EIB fokussierten Verfahrensgegenstand beim Bürgerbeauftragten kollidieren. Gemäß Artikel 195 EG-Vertrag und Artikel 1 Absatz 3 des Statuts könne der Bürgerbeauftragte keine Untersuchungen zu Beschwerden durchführen, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. In einer Entscheidung (vgl. Jahresbericht des Bürgerbeauftragten 1996, S. 16) habe der Bürgerbeauftragte ausgeführt, dass dies nur dann gelte, wenn das Gerichtsverfahren dieselben Parteien und denselben Sachverhalt wie die Beschwerde betrifft. Dies sei hier offenkundig nicht der Fall.

In der Frage des Dokumentenzugangs werde auf die Ausführungen in den Antragsschreiben an die EIB sowie das Vorbringen in der Beschwerde an den Bürgerbeauftragten verwiesen. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Bestimmungen der EIB dürfe der Zugang zu internen Dokumenten der EIB bloß dann untersagt werden, wenn diese sich auf eine Angelegenheit beziehen, in der die Bank „noch keinen Beschluss gefasst hat“. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im Juli und September 2003 habe der Beschluss zur Darlehensvergabe aber längstens gefasst sein müssen. Wenn die EIB ihre Ablehnung damit begründe, dass dies zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz ii) erforderlich war, verkenne sie, dass es sich bei den in Rede stehenden Unterlagen ausschließlich um projektbezogene Dokumente handelt. Die von der EIB angezogene Rechtsansicht führe zu einer völligen Sinnentleerung jener Bestimmungen, die zum Zweck der Sicherstellung der Transparenz festgelegt wurden.

Die EIB habe es verabsäumt, für jedes einzeln beantragte Dokument die Gründe für den Ausschluss des Zugangs konkret anzuführen. Überdies habe sie einen Teilzugang nicht einmal in Betracht gezogen.

Gemäß den „Instructions to Tenderers“ habe der Investor das Recht, bei einem preislich wesentlich unter seinen Schätzungen liegenden Angebot dieses auszuscheiden oder Aufklärungen zu verlangen. Die EIB hätte den Angebotspreis von Doprastav/MCE gründlicher überprüfen sollen. Es habe sich herausgestellt, dass die tatsächlichen Gesamtkosten für die Brücke mittlerweile rund 4,279 Milliarden SKK betragen, womit sie den Angebotspreis von Doprastaff/MCE um rund 100 % überschreiten.

Weitere Untersuchungen

Die sorgfältige Prüfung der Stellungnahme der EIB und der Anmerkungen des Beschwerdeführers ergab, dass weitere Untersuchungen erforderlich waren.

Ersuchen um weitere Auskünfte

Am 20. Oktober 2004 bat der Bürgerbeauftragte daher die EIB, (1) ihm eine Liste der beantragten Dokumente vorzulegen, in der für jedes Dokument oder für jede Gruppe von Dokumenten diejenige(n) der in den Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Bank niedergelegte(n) Ausnahme(n) angegeben wird (werden), aufgrund derer die EIB der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein Zugang gewährt werden kann, und (2) zu dem Argument des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, dass die Möglichkeit der Gewährung teilweisen Zugangs hätte erwogen werden müssen.

Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. November 2004

In einem weiteren Schreiben vom 17. November 2004 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er eine Ladung für eine mündliche Verhandlung am 9. Dezember 2004 in dem vom JV Košická Bridge angestrengten Verfahren gegen Metro erhalten habe. Diese Ladung sei vom 30. Juli 2004 datiert gewesen, aber erst am 30. September 2004 zugestellt worden. Es sei durchaus bemerkenswert, dass die EIB gemäß ihrer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten vom 30. Juli 2004 bereits an jenem Tage davon Kenntnis hatte, das die mündliche Verfahrung für Dezember 2004 anberaumt war. Es bestehe der Verdacht, dass von Seiten der EIB intendiert sei, den gemeinschaftsrechtlich garantierten Rechtsschutz für den Beschwerdeführer beim Bürgerbeauftragten auszuheben. Daher beantragte der Beschwerdeführer, dass der Bürgerbeauftragte diese Informationen bei der Prüfung der Angelegenheit berücksichtigen möge.

Die Antwort der EIB auf das Ersuchen um weitere Auskünfte

In ihrer Antwort vom 25. November 2004 teilte die EIB mit, dass sie nunmehr einen weiteren Rechtfertigungsgrund für die Ablehnung der Herausgabe der geforderten Dokumente anführen wolle: Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz iii) der Bestimmungen, aufgrund dessen der Zugang zu einem Dokument oder Teilen eines Dokuments abgelehnt werden kann, wenn die Herausgabe den Schutz von Gerichtsverfahren beeinträchtigen würde. Dieses Argument habe sie zuvor nicht angeführt, da ihr zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten erhielt, noch keine Kenntnis davon gehabt habe, dass der Beschwerdeführer gegen Metro vor slowakischen Gerichten Klage erhoben hatte.

Die EIB legte folgendes Verzeichnis von Dokumenten vor und gab dazu jeweils die Ausnahmeregelung(en) an, aufgrund derer sie ihrer Ansicht nach dem Beschwerdeführer keinen Zugang gestatten konnte:

1. Vollständiger Bauvertrag zwischen Metro und Doprastav/MCE samt aller Beilagen und allfälliger Zusatz- oder Nebenabreden

Die Herausgabe sei auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze vi) und vii) der Bestimmungen abgelehnt worden, da sie die geschäftlichen Interessen Dritter beeinträchtigen würde und mit der Verpflichtung der Bank zum Schutz des Berufsgeheimnisses sowie mit Artikel 3 insofern nicht vereinbar wäre, als es sich um Dokumente Dritter handelte.

2. Das von Doprastav/MCE im Vergabeverfahren abgegebene Angebot, einschließlich sämtlicher Angebotsalternativen oder -varianten, insbesondere einschließlich der sogenannten „vierten Angebotsvariante“

Die Herausgabe sei aufgrund der in Artikel 3 sowie in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze vi) und vii) der Bestimmungen niedergelegten Ausnahmeregelungen (Schutz der geschäftlichen Interessen der Parteien und Wahrung des Bankgeheimnisses) nicht möglich gewesen.

3. Sämtliche Protokolle samt Anlagen zu den Sitzungen der nationalen Auswahlkommission

Es hätten rund zehn Sitzungen stattgefunden. Die Protokolle seien Dokumente Dritter, bei denen die Bank keine beteiligte Partei sei und auf die Artikel 3 der Bestimmungen anwendbar sei. Zudem unterlägen die Protokolle einer Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit, da die Mitglieder der Kommission eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet hätten. Die Verbreitung würde den standesüblichen Normen und den in Bank- und Finanzkreisen geltenden Regeln und Gepflogenheiten widersprechen (Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz vii)) sowie den Schutz der Privatsphäre und der Integrität der Mitglieder der Auswahlkommission beeinträchtigen (Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz ii)). Für die Herausgabe wäre die Zustimmung von Metro (letztlich der Slowakischen Republik und der Stadt Bratislava), aller sonstigen Bieter und jedes Mitglieds der nationalen Auswahlkommission erforderlich.

4. Sämtliche Berichte zu den Beratungen und Bewertungen der nationalen Auswahlkommission, die an die EIB übermittelt wurden, insbesondere alle Vergabeberichte

Insgesamt seien der EIB fünf Berichte übersandt worden. Die Ablehnung der Herausgabe sei durch die bereits unter Punkt 3 dargelegten Argumente begründet.

5. Sämtliche Verträge und Abkommen zwischen der EIB und den slowakischen Stellen betreffend die Finanzierung des gegenständlichen Projektes, insbesondere den Finanzierungsvertrag vom 10.9.2001 zwischen der EIB und Metro über die Gewährung des gegenständlichen Darlehens, samt sämtlicher Beilagen und allfälliger Neben- oder Zusatzvereinbarungen

In Bezug auf Finanzierungsverträge wende die Bank den veröffentlichten Grundsatz an, dass diese Dokumente nicht herausgegeben werden (vgl. Abschnitt „Vertraulichkeit der Veröffentlichung“ – „Die transparente Informationspolitik der EIB“ auf der Website der Bank). Die Bank stelle es dem Darlehensnehmer jedoch frei, Informationen über die ihm gewährten Darlehen zu veröffentlichen. Was sonstige Verträge oder Vereinbarungen betreffe, so gälten ebenfalls die Bestimmungen in Artikel 3 sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze vi) und vii) niedergelegten Ausnahmeregelungen (Schutz der geschäftlichen Interessen der Parteien und Verpflichtung der EIB zum Schutz des Berufsgeheimnisses).

6. Der gesamte Schriftverkehr zwischen der EIB und der Metro im Zusammenhang mit der Prüfung des Vergabeverfahrens insbesondere im Zusammenhang mit der Bewertung und Prüfung der nachstehend unter a) bis c) aufgeführten Punkte.

Schriftwechsel zwischen der Bank und Dritten können nicht herausgegeben werden, es sei denn, die betreffenden Dritten geben hierzu ihre Zustimmung (Artikel 3 der Bestimmungen). Zudem müsste die Bank sicherstellen, dass keine vertraulichen Informationen über andere Dritte in dem Schriftwechsel enthalten sind. Die Korrespondenz umfasse 12 Schreiben, von denen einige Informationen über andere Bieter oder in der Anlage sogar Schreiben anderer Bieter enthalten.

(a) die “vierte Angebotsvariante”
(b) das kaufmännische Angebot von Doprastav/MCE

Diese Unterlagen könnten nur mit Zustimmung der betreffenden Dritten (Metro und die beiden Unternehmen, die das Joint Venture Doprastav/MCE bilden) herausgegeben werden (Artikel 3 der Bestimmungen). Die Herausgabe sei zudem auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze vi) und vii) der Bestimmungen abgelehnt worden, da sie den Schutz der geschäftlichen Interessen Dritter beeinträchtigen und der Verpflichtung der Bank zum Schutz des Berufsgeheimnisses widersprechen würde.

(c) die bei der Bewertung des technischen Angebots des JV Košická Bridge herangezogene Bauzeit

Ausnahmeregelung hinsichtlich der Herausgabe gemäß Artikel 3 – Dritter sei die Metro Bratislava – sowie von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze vi) und vii) der Bestimmungen.

7. Der Schriftverkehr der EIB an Metro in Folge des an die EIB erstatteten Vergabevorschlages, der das JV Košická Bridge als Bestbieter vorsah, insbesondere die Schreiben der EIB an Metro vom 14. Mai 2002, 7. Juni 2002 und 15. Juli 2002 sowie die dazu von Metro an die EIB ergangenen Antwortschreiben

Dieser Schriftverkehr könne auf Grund derselben Ausnahmeregelungen, die bereits für die Ablehnung der Herausgabe von Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren (obenstehende Punkte 3 und 6) angeführt wurden, nicht herausgegeben werden.

8. Insbesondere die bei der EIB zu allen in Pkt. 6 und 7 genannten Schreiben sonst vorhandenen Unterlagen, Aktenvermerke udgl.

Hinsichtlich der Abgabe eines alternativen Angebots sei Artikel 3 der Bestimmungen anwendbar. Artikel 4 Absatz 2 der Bestimmungen sei in Bezug auf interne Dokumente der EIB anzuführen.

9. Der von der Innenrevision der Bank erstellte Untersuchungsbericht

Die Herausgabe dieses Berichts könne nicht in Betracht gezogen werden, da sie den Ausnahmeregelungen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz v) der Bestimmungen (Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten) unterliege.

10. Bekanntgabe der Identität des externen beratenden Ingenieurs, der zu der Untersuchung hinzugezogen wurde

Die Ablehnung der Herausgabe erfolge auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze ii), vii) und viii) der Bestimmungen, wonach der Schutz der Privatsphäre, der Vertraulichkeit von Bankinformationen und des berechtigten Interesses der Bank, ihre interne Verwaltung zu organisieren, Ausnahmeregelungen hinsichtlich des Zugangs zu Dokumenten begründen.

Zusätzlich zu allen oben genannten Punkten sei darauf hinzuweisen, dass die Herausgabe in Anbetracht der erheblichen Zahl angeforderter Dokumente und beteiligter Dritter, die kontaktiert werden und ihr ausdrückliches Einverständnis erteilen müssten, insgesamt abzulehnen sei, und zwar in Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 der Bestimmungen. In der Mehrzahl der Fälle wäre die Metro, d. h. die Beklagte in dem anhängigen Gerichtsverfahren, einer der zu kontaktierenden Dritten.

Ein Teilzugang könne nur für einige Dokumente in Betracht gezogen werden, sofern es sich um die internen Dokumente der Bank handelt (siehe obige Punkte 5 und 8 des ersten Teils Ihres Ersuchens), allerdings wäre dies sehr schwierig, da die Trennlinie zwischen vertraulichen und nicht vertraulichen Informationen ausgesprochen schwer zu ziehen wäre. Selbst wenn dies machbar wäre, würde das Ergebnis zudem wahrscheinlich sein, dass unwesentliche Teile der angeforderten Dokumente herausgegeben werden.

Die Anmerkungen des Beschwerdeführers

In seinen Anmerkungen erhielt der Beschwerdeführer die Beschwerde aufrecht und machte folgende weitere Ausführungen:

Es sei zu befürchten, dass die rechtswidrige Verwaltungspraxis der EIB unverändert fortgeführt werde, wenn der Europäische Bürgerbeauftragten die Rechtswidrigkeiten bei der Darlehensvergabe und bei der Prüfung des nationalen Vergabeverfahrens nicht aufgreife und als Missstände in der Verwaltungspraxis feststelle. Der Bürgerbeauftragte werde ersucht, die Rückabwicklung des Darlehensvertrages zwischen der EIB und Metro zu empfehlen.

Die Berufung auf die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz ii) sei nicht zulässig. Besagte Ausnahmeregelung sei in diesem Falle ohnehin nicht anwendbar.

Laut Artikel 3 der Bestimmungen sei die EIB verpflichtet, die betreffenden Dritten zu konsultieren, ob diese einer Herausgabe zustimmen. Durch die Unterlassung dieser Konsultation sei die Ablehnung des Zugangs bereits aus diesem Grund rechtswidrig.

Der Antrag auf Dokumentenzugang sei keinesfalls als ungerechtfertigt oder eindeutig unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Bestimmungen anzusehen.

Was Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze vi) und vii) anbelange, so habe es die EIB unterlassen, eine Prüfung vorzunehmen oder aber darzulegen, ob und welche geschäftlichen Interessen oder Berufsgeheimnisse konkret beeinträchtigt wären.

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz v) der Bestimmungen sei nicht anwendbar, da die in Rede stehende Untersuchung bereits abgeschlossen worden sei. Somit könne die Herausgabe denkunmöglich Auswirkungen auf die vorgenommene Untersuchung haben.

Die Berufung der EIB auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze ii), vi) und vii) sei nicht berechtigt, da andernfalls Sinn und Zweck der Bestimmungen (der darin besteht, der Öffentlichkeit möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der EIB zu gewähren) außer Kraft gesetzt werden würden.

DIE ENTSCHEIDUNG

1 Einleitende Bemerkungen

1.1 Die vorliegende Beschwerde betrifft den Bau einer neuen Donaubrücke – der Košická Bridge – in Bratislava, der Hauptstadt der Slowakischen Republik. Bauherr und Auftraggeber war die zum Zweck des Projektes gegründete Gesellschaft Metro Bratislava a.s. (im Folgenden: „Metro“). Die Geschäftsanteile an Metro halten die Stadt Bratislava (66 %) und die Slowakische Republik (34 %). Das Projekt wurde mit einem EIB-Kredit in Höhe von 45 Mio. Euro sowie mit rund 42 Mio. Euro aus dem staatlichen Budget der slowakischen Republik finanziert. Am 10. September 2001 wurde der Finanzierungsvertrag zwischen EIB und Metro geschlossen. Der Beschwerdeführer, ein österreichisches Bauunternehmen, beteiligte sich im Rahmen eines Joint Venture („JV Košická Bridge“) mit zwei slowakischen Unternehmen an dieser Ausschreibung. Unter den sechs anderen Bietern befand sich ein weiteres österreichisch-slowakisches Joint Venture, nämlich Doprastav, a.s/VA Tech Voest MCE (im Folgenden: „Doprastav/MCE“).

Das Ergebnis der Prüfung der technischen und kaufmännischen Angebote der Bieter sah so aus, dass Doprastav/MCE mit insgesamt 86,57 Punkten vorn lag, gefolgt von JV Košická Bridge mit 85,61 Punkten.

Bei einer nachfolgenden Prüfung stellte die Auswahlkommission fest, dass das Angebot von Doprastav/MCE zwei unterschiedliche Preisangaben enthielt. Die Auswahlkommission entschied, dass der höhere Preis zu Grunde zu legen war. Infolgedessen hatte JV Košická Bridge nun den höchsten Gesamtpunktstand mit 86,66 Punkten, gefolgt von Doprastav/MCE mit 86,57 Punkten.

Mit Schreiben vom 9. April 2002 teilte Metro dem Beschwerdeführer mit, die Auswahlkommission habe nach Öffnung des kaufmännischen Angebots von JV Košická Bridge festgestellt, dass die Bauzeit 26 Monate und nicht 25,5 Monate wie im technischen Angebot beträgt. Dies habe zu einer Veränderung bei der Punktevergabe geführt, sodass JV Košická Bridge nur 86,48 Punkte erzielte und damit erneut hinter Doprastav/MCE zurückblieb.

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch gegen diese Bewertung. Auf seiner Sitzung vom 24. April 2002 folgte die Auswahlkommission dem Einspruch des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bauzeit und beschloss, diese mit 25,5 Monaten gemäß den Unterlagen des technischen Angebots zu bewerten. Das daraufhin korrigierte Gesamtergebnis von JV Košická Bridge betrug 86,66 Punkte, wodurch das JV wieder an die Spitze der Liste rückte und ihm der Zuschlag hätte erteilt werden müssen. Dieser Vorschlag wurde der EIB übermittelt.

Der Beschwerdeführer trug vor, dass dieses Ergebnis anschließend unter Druck der EIB geändert wurde und letztlich Doprastav/MCE den Zuschlag erhielt.

1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen (1) die der EIB angelasteten Handlungen bzw. Unterlassungen im Zusammenhang mit den oben genannten Projekten, und (2) die Weigerung der EIB, dem Beschwerdeführer Zugang zu bestimmten in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten zu gewähren.

1.3 In seiner Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten, die Gewährung von Gemeinschaftsmitteln zu unterbinden bzw. bereits ausgezahlte Mittel zurückzufordern. In dem Schreiben, mit dem der Beschwerdeführer über die Einleitung der Untersuchung informiert wurde, erinnerte der Bürgerbeauftragte daran, dass er keinerlei Befugnisse hat, Anweisungen an die Verwaltung auszusprechen, und dass daher das Ersuchen des Beschwerdeführers nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.

In seiner Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten ferner, „von den Beteiligten des Vergabeverfahrens bzw. des Projekts, insbesondere von der EIB alle zweckdienlichen Unterlagen einzuholen”. Der Bürgerbeauftragte erklärte ihm, dass seine Aufgabe darin bestehe nachzuprüfen, ob Missstände in der Verwaltungstätigkeit eines Organs oder einer Institution der Gemeinschaft vorliegen. Gehe es in einer Beschwerde um die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten, habe der Bürgerbeauftragte somit zu prüfen, ob diese Verweigerung gerechtfertigt ist. Der Bürgerbeauftragte habe nicht die Aufgabe, selbst um die Vorlage der betreffenden Dokumente zu bitten, es sei denn, dass sich dies für die Durchführung seiner Untersuchung als notwendig erweisen sollte. Nehme der Bürgerbeauftragte – falls sich dies als notwendig erweisen sollte – Einblick in diese Dokumente, würden diese weder an den Beschwerdeführer noch an Dritte weitergeleitet.

Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten, in seiner Beschwerde zu prüfen, aus welchen Gründen sich die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) aus dem Projekt zurückgezogen hat. In dem Schreiben, mit dem der Beschwerdeführer über die Einleitung der Untersuchung informiert wurde, wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass er nicht in der Lage sei, im Rahmen einer gegen ein Organ oder eine Institution der Gemeinschaft gerichteten Beschwerde das Verhalten eines anderen Organs oder einer anderen Institution zu prüfen. Er sei daher nicht in der Lage, sich mit dem Ersuchen zu befassen, er möge prüfen, warum sich die EBRD aus dem Projekt zurückgezogen hat. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Möglichkeit, sich selbst an die EBRD zu wenden, um die von ihr gesuchten Auskünfte zu erhalten.

1.4 In seinen Anmerkungen zum Antwortschreiben der EIB auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Auskünfte legte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten nahe, die Rückabwicklung des Darlehensvertrages zwischen der EIB und Metro zu empfehlen. In Anbetracht der Ergebnisse seiner Untersuchung zum ersten Teil der vorliegenden Beschwerde (siehe Punkt 2) hält es der Bürgerbeauftragte nicht für erforderlich, sich mit diesem zusätzlichen Anliegen bzw. Verlangen zu befassen.

2 Vorwurf des Missstands in der Verwaltungstätigkeit der EIB hinsichtlich des Projekts in Bratislava

2.1 In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten trug der Beschwerdeführer vor, dass der Darlehensfinanzierung ein rechtswidriges Vergabeverfahren sowie eine den internen Richtlinien der EIB und dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Prüf- und Verwaltungstätigkeit der EIB zugrunde gelegen habe. Die EIB habe die ihr zustehenden formalen Überprüfungskompetenzen dazu missbraucht, auf die inhaltliche Vergabeentscheidung des Auftraggebers Einfluss zu nehmen, und dadurch eine den Vergaberichtlinien widersprechende Vergabeentscheidung herbeigeführt. Die EIB habe es unterlassen, dort, wo sie ihre Prüfzuständigkeit wahrzunehmen gehabt hätte, diese ordnungsgemäß wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer brachte detaillierte Vorwürfe vor, die in folgende Abschnitte unterteilt waren: (1) Verletzung der Prüfpflicht hinsichtlich unzulässiger Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen, (2) Verletzung der Prüfpflicht hinsichtlich der Angebotsbewertung, (3) Nichtberücksichtigung von Folgekosten beim Angebot von Doprastav/MCE, (4) Verletzung der Prüfpflicht betreffend Baugenehmigung und technische Risiken, (5) Bevorzugung der Konstruktionsmethode von Doprastav/MCE, (6) unklare Rolle der Konsulenten sowie (7) unklares Schicksal der vierten Angebotsvariante von Doprastav/MCE.

2.2 In ihrer Stellungnahme verzichtete die EIB darauf, sich zum Inhalt dieser Vorwürfe zu äußern. Sie wies jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer im August 2002 bei den zuständigen slowakischen Gerichten Klage gegen Metro erhoben hatte. Das Bezirksgericht und das Regionalgericht (als Berufungsgericht) hätten die Anträge des Beschwerdeführers durch ihre Entscheidungen vom 23. September 2002 und vom 11. November 2002 abgewiesen(6). Das Hauptverfahren sei noch anhängig, und eine erste mündliche Verhandlung dürfte bis zum Jahresende 2004 anberaumt werden(7).

2.3 In seinen Anmerkungen erklärte der Beschwerdeführer, dass die bei den slowakischen Gerichten anhängige Klage gegen Metro für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vollkommen unerheblich sei. Gegenstand der Klage des JV Košická Bridge sei die Erlangung einer Feststellung der ungültigen Bewertung des nationalen Wettbewerbs betreffend das Projekt gewesen. Mit dieser Klage würden keinerlei Sachverhalte berührt, die mit dem auf Darlehensvergabe und Prüfpflichten der EIB fokussierten Verfahrensgegenstand beim Bürgerbeauftragten kollidieren. Gemäß Artikel 195 EG-Vertrag und Artikel 1 Absatz 3 des Statuts könne der Bürgerbeauftragte keine Untersuchungen zu Beschwerden durchführen, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. In einer Entscheidung (vgl. Jahresbericht des Bürgerbeauftragten 1996, S. 16) habe der Bürgerbeauftragte ausgeführt, dass dies nur dann gelte, wenn das Gerichtsverfahren dieselben Parteien und denselben Sachverhalt wie die Beschwerde betrifft. Dies sei hier offenkundig nicht der Fall.

2.4 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer Artikel 195 des EG-Vertrags und Artikel 1 Absatz 3 des Statuts des Bürgerbeauftragten richtig ausgelegt hat. Da sich die Klage, die der Beschwerdeführer (bzw. JV Košická Bridge) bei slowakischen Gerichten erhoben hat, gegen Metro und nicht gegen die EIB richtet, sieht der Bürgerbeauftragte kein rechtliches Hindernis für eine Untersuchung der Vorwürfe des Beschwerdeführers.

2.5 Es ist jedoch zu beachten, dass der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 195 des EG-Vertrags Untersuchungen durchführt, „die er für gerechtfertigt hält“. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Entscheidung der Metro, den Zuschlag Doprastav/MCE und nicht JV Košická Bridge zu erteilen, durch das bei slowakischen Gerichten anhängige Verfahren (nach den ihm vorliegenden Informationen zu urteilen) offenbar in Frage gestellt wird. Das Hauptargument des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall lautet jedoch, dass die Entscheidung von Metro unter dem Druck zustande gekommen sei, den die EIB angeblich auf die Auswahlkommission und/oder die Metro ausübte. Sollten die slowakischen Gerichte zu dem Schluss gelangen, dass die Erteilung des Zuschlags an Doprastav/MCE im Einklang mit den einschlägigen Regeln stand, wäre es schwer vorstellbar, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Vorwürfen gegen die EIB durchsetzen könnte. Sollten die slowakischen Gerichte andererseits befinden, dass die Entscheidung von Metro über die Zuschlagserteilung falsch war, wäre wohl ein Drängen der EIB auf diese Entscheidung der Metro nicht zu rechtfertigen gewesen. Daher ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass das Urteil der slowakischen Gerichte zwangsläufig großen Einfluss auf die Beantwortung der Frage nehmen wird, ob sich die EIB im vorliegenden Fall korrekt verhalten hat. Anzumerken ist ferner, dass die slowakischen Gerichte sicherlich weiter gehende Möglichkeiten zur Ermittlung von Sachverhalten haben als der Bürgerbeauftragte. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf verwiesen, dass der Bürgerbeauftragte gemäß seinem Statut Zeugenaussagen lediglich von Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft einholen darf. Er wäre daher nicht in der Lage, Aussagen der vom Beschwerdeführer erwähnten Berater einzuholen.

2.6 In Anbetracht dessen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Fortsetzung seiner Untersuchung zu den oben genannten Vorwürfen nicht gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer kann seine diesbezügliche Beschwerde auf Wunsch erneut vortragen, nachdem die slowakischen Gerichte in dem anhängigen Verfahren zu einer endgültigen Entscheidung gelangt sind.

3 Vorwurf des Missstands in der Verwaltungstätigkeit hinsichtlich des Zugangs zu Dokumenten

3.1 Am 2. Juli 2003 beantragte der Beschwerdeführer bei der EIB Zugang zu allen Dokumenten im Zusammenhang mit dem durchgeführten Vergabeverfahren sowie mit dessen Überprüfung durch die EIB. Die wichtigsten angeforderten Dokumente wurden genauer beschrieben. Am 11. September 2003 teilte die EIB den Beschwerdeführer mit, dass die Ausnahmeregelungen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze ii), vi) und vii), Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3 ihrer Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Bank (die „Bestimmungen“)(8) einer Herausgabe der angeforderten Dokumente entgegenstünden. Zudem würde jede weitere Erwägung der Herausgabe von Dokumenten die Konsultation aller beteiligten Dritten erfordern, und dem stünde Artikel 2 Absatz 4 der Bestimmungen entgegen (wonach sich die Bank die Ablehnung von Anträgen vorbehält, die „ungerechtfertigt oder eindeutig unverhältnismäßig sind“).

Am 24. September 2003 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Verweigerung des Dokumentenzugangs. Zugleich beantragte er Zugang zu dem Bericht der Innenrevision der EIB und die Bekanntgabe des beigezogenen Beraters. In ihrem Antwortschreiben vom 17. Oktober 2003 teilte die EIB dem Beschwerdeführer mit, dass die Herausgabe des Berichts der Innenrevision nicht möglich sei, da dieser unter die Ausnahmeregelungen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze v), vi) und vii) sowie in Artikel 4 Absatz 3 ihrer Bestimmungen falle. Ferner betonte sie, dass Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz ii) und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze vii) und viii) der Bestimmungen die Bekanntgabe der Identität des externen Beraters nicht zuließen. Hinsichtlich des Antrags auf Dokumentenzugang vom 2. Juli 2003 blieb die EIB bei ihrer Entscheidung. Sie wies jedoch darauf hin, dass die Ablehnung der Herausgabe dieser Dokumente in erster Linie durch die Anwendbarkeit verschiedener, im Schreiben vom 11. September 2003 genannter Ausnahmeregeln in Artikel 4 der Bestimmungen begründet sei und dass die Anwendbarkeit von Artikel 2 Absatz 4 der Bestimmungen im Hinblick auf die erhebliche Zahl beteiligter Dritter zusätzlich zu Artikel 4 aufgeführt worden sei.

3.2 In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten trug der Beschwerdeführer vor, dass die Ablehnung seiner Anträge auf Dokumentenzugang durch die EIB rechtswidrig sei und einen Verstoß gegen das tragende Grundprinzip der Transparenz sowie gegen spezifische Bestimmungen über den Zugang darstelle. Die EIB hätte die Anträge hinsichtlich sämtlicher beantragten Dokumente einzeln prüfen müssen, anstatt sie pauschal abzulehnen. Der Beschwerdeführer führte detailliert aus, warum die Begründungen der EIB für die Ablehnung des Zugangs nicht überzeugend seien.

3.3 In ihrer Stellungnahme vertrat die EIB die Auffassung, dass ihr Standpunkt richtig gewesen sei. Sie fügte jedoch hinzu, dass sämtliche Dokumente zwecks Prüfung durch den Bürgerbeauftragten zur Verfügung gehalten würden.

3.4 Am 20. Oktober 2004 bat der Bürgerbeauftragte daher die EIB, (1) ihm eine Liste der beantragten Dokumente vorzulegen, in der für jedes Dokument oder für jede Gruppe von Dokumenten diejenige(n) der in den Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Bank niedergelegte(n) Ausnahme(n) angegeben wird (werden), aufgrund derer die EIB der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein Zugang gewährt werden kann, und (2) zu dem Argument der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen, dass die Möglichkeit der Gewährung teilweisen Zugangs erwogen hätte werden müssen.

3.5 In ihrer Antwort teilte die EIB mit, dass sie nunmehr einen weiteren Rechtfertigungsgrund für die Ablehnung der Herausgabe der geforderten Dokumente anführen wolle: Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz iii) der Bestimmungen, aufgrund dessen der Zugang zu einem Dokument oder Teilen eines Dokuments abgelehnt werden kann, wenn die Herausgabe den Schutz von Gerichtsverfahren beeinträchtigen würde. Dieses Argument habe sie zuvor nicht angeführt, da ihr zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten erhielt, noch keine Kenntnis davon gehabt habe, dass der Beschwerdeführer gegen Metro vor slowakischen Gerichten Klage erhoben hatte. Ferner legte die EIB ein Verzeichnis der betreffenden Dokumente vor und gab dazu jeweils die Ausnahmeregelung(en) in den Bestimmungen an, aufgrund derer sie ihrer Ansicht nach dem Beschwerdeführer keinen Zugang gestatten konnte. Der letzte Punkt auf dieser Zehn-Punkte-Liste betraf die Bekanntgabe der Identität des externen Beraters. Um die Verweigerung des Zugangs zu den aufgelisteten Dokumenten zu begründen, berief sich die EIB auf Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze ii), v), vi) und vii) sowie Artikel 4 Absatz 2 der Bestimmungen. Zur Begründung der Nichtbekanntgabe der Identität des Beraters führte die EIB Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze ii), vii) und viii) der Bestimmungen an.

Die EIB fügte hinzu, ein Teilzugang könne nur für einige Dokumente in Betracht gezogen werden, sofern es sich um die internen Dokumente der Bank handelt (siehe obige Punkte 5 und 8 des ersten Teils Ihres Ersuchens), allerdings wäre dies sehr schwierig, da die Trennlinie zwischen vertraulichen und nicht vertraulichen Informationen ausgesprochen schwer zu ziehen wäre. Selbst wenn dies machbar wäre, würde das Ergebnis zudem wahrscheinlich sein, dass unwesentliche Teile der angeforderten Dokumente herausgegeben werden.

3.6 In seinen Anmerkungen zu dieser Antwort führte der Beschwerdeführer aus, dass die Berufung auf die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz iii) nicht zulässig sei und besagte Ausnahmeregelung in diesem Falle ohnehin nicht anwendbar sei. Laut Artikel 3 der Bestimmungen sei die EIB verpflichtet, die betreffenden Dritten zu konsultieren, ob diese einer Herausgabe zustimmen. Durch die Unterlassung dieser Konsultation sei die Ablehnung des Zugangs bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Was Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze vi) und vii) anbelange, so habe es die EIB unterlassen, eine Prüfung vorzunehmen oder aber darzulegen, ob und welche geschäftlichen Interessen oder Berufsgeheimnisse konkret beeinträchtigt wären. Die Berufung der EIB auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze ii), vi) und vii) sei nicht berechtigt, da andernfalls Sinn und Zweck der Bestimmungen (der darin besteht, der Öffentlichkeit möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der EIB zu gewähren) außer Kraft gesetzt werden würde.

3.7 Der Bürgerbeauftragte möchte vorab darauf hinweisen, dass eine Unterscheidung zwischen der Frage des Dokumentenzugangs und der Frage zu treffen ist, ob die EIB sich zu Recht weigerte, die Identität des von ihr beigezogenen externen Beraters bekannt zu geben. Der Bürgerbeauftragte wird sich zunächst mit der Frage des Dokumentenzugangs befassen (siehe Ziffern 3.8-3.17), ehe er sich der zweiten Frage zuwendet (Ziffer 3.18).

3.8 Die Erwägungsgründe der EIB-Bestimmungen enthalten einen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(9) sowie folgende Aussage: „Die EIB wünscht jedoch ebenfalls, dass die Dokumente in Einklang mit den für die gemeinschaftlichen Organe und Einrichtungen sowie auch für die Bank geltenden Regeln für gute Verwaltungspraxis der Öffentlichkeit in größtmöglichem Umfang zugänglich gemacht werden.“(10) Diesen Erwägungsgründen zufolge hat die EIB daher beschlossen, ihre Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu überarbeiten, „um den Grundsätzen und Einschränkungen in der oben genannten Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in dem Maße Rechnung zu tragen, wie dies die Erfüllung ihrer Aufgabe als Finanzierungsinstitution im Sinne des Vertrags in keiner Weise beeinträchtigt“(11). Daher ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte in Bezug auf Verordnung Nr. 1049/2001 und deren Vorgänger auch für die Auslegung der Bestimmungen der EIB von Belang ist.

3.9 Dieser Rechtsprechung zufolge muss das betreffende Organ bzw. die betreffende Einrichtung vor einer Entscheidung über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten für jedes gewünschte Dokument prüfen, ob dessen Offenlegung nach den ihm/ihr vorliegenden Informationen tatsächlich geeignet ist, eines der Interessen zu beeinträchtigen, die durch die Bestimmung geschützt werden, auf die es/sie sich berufen möchte. Die Begründung einer Entscheidung über die Ablehnung des Dokumentenzugangs muss somit – zumindest für jede betroffene Gruppe von Dokumenten – die spezifischen Gründe enthalten, aus denen die Offenlegung der gewünschten Dokumente nach Ansicht des Organs bzw. der Einrichtung unter eine der Ausnahmeregelungen der betreffenden Bestimmungen fällt, damit sich der Antragsteller vergewissern kann, dass die genannte Prüfung tatsächlich stattgefunden hat, und damit er die Stichhaltigkeit der Ablehnungsgründe beurteilen kann(12).

3.10 Dieser Rechtsprechung zufolge muss das betreffende Organ bzw. die betreffende Einrichtung vor einer Entscheidung über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten für jedes gewünschte Dokument prüfen, ob dessen Offenlegung nach den ihm/ihr vorliegenden Informationen tatsächlich geeignet ist, eines der Interessen zu beeinträchtigen, die durch die Bestimmung geschützt werden, auf die es/sie sich berufen möchte. Die Begründung einer Entscheidung über die Ablehnung des Dokumentenzugangs muss somit – zumindest für jede betroffene Gruppe von Dokumenten – die spezifischen Gründe enthalten, aus denen die Offenlegung der gewünschten Dokumente nach Ansicht des Organs bzw. der Einrichtung unter eine der Ausnahmeregelungen der betreffenden Bestimmungen fällt, damit sich der Antragsteller vergewissern kann, dass die genannte Prüfung tatsächlich stattgefunden hat, und damit er die Stichhaltigkeit der Ablehnungsgründe beurteilen kann(13). Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hat die EIB nicht nachgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers zu der Art von Anträgen gehört, die unter Artikel 2 Absatz 4 der Bestimmungen fallen. Die simple Tatsache, dass sich der Antrag des Beschwerdeführers auf – wie die EIB es formulierte – eine „erhebliche“ Zahl von Dokumenten bezog, ist selbstredend kein klarer Nachweis dafür, dass dieser Antrag „ungerechtfertigt“ war. Wie außerdem festzustellen ist, hielt die EIB den Antrag offenbar für unverhältnismäßig, weil sie laut Artikel 3 der Bestimmungen eine erhebliche Zahl Dritter hätte konsultieren müssen. Auf diesen Teil der Bestimmungen soll später noch eingegangen werden (siehe Ziffer 3.13). An dieser Stelle genügt der Hinweis, dass Artikel 3 der Bestimmungen nur für Dokumente gilt, die der EIB „von Dritten übermittelt“ wurden. Er gilt somit nicht für die eigenen Dokumente der EIB, die im Antrag des Beschwerdeführers auf Dokumentenzugang aufgeführt waren. Unabhängig davon ist zu beachten, dass die EIB in ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2003 erklärte, ihre Entscheidung vom 11. September 2003 sei in erster Linie durch Artikel 4 der Bestimmungen begründet gewesen und Artikel 2 Absatz 4 der Bestimmungen sei nur zusätzlich zu den Ausnahmeregelungen von Artikel 3 aufgeführt worden.

In ihrer Stellungnahme beschränkte sich die EIB erneut auf die Aufzählung der ihrer Meinung nach anwendbaren Ausnahmeregelungen. Aus den obigen Gründen war somit auch die in dieser Stellungnahme gegebene Begründung für die Verweigerung des Zugangs nicht ausreichend.

3.11 In Anbetracht dessen hätte der Bürgerbeauftragte die EIB bereits nach Erhalt dieser Stellungnahme oder nach Eingang der Anmerkungen des Beschwerdeführers dazu auffordern können, ihren Standpunkt zu überdenken. Da es jedoch an spezifischeren Auskünften fehlte, hätte diese Empfehlung ohne vorherige Prüfung der von der EIB angeführten Ausnahmeregelungen gegeben werden müssen. Eine derartige Empfehlung wäre von geringem Nutzen gewesen. Daher zog es der Bürgerbeauftragte vor, die EIB zunächst um weitere Auskünfte zu dieser Frage zu ersuchen, um eine bessere Grundlage für seine Bewertung zu schaffen.

3.12 In ihrer Antwort auf dieses Auskunftsersuchen erklärte die EIB, dass sie nunmehr als Rechtfertigungsgrund für die Ablehnung der Herausgabe der geforderten Dokumente auch Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz iii) der Bestimmungen anführen wolle. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten verlangt es die gute Verwaltungspraxis, dass ein Gemeinschaftsorgan oder eine Gemeinschaftsrichtung bei Ablehnung eines Antrags auf Dokumentenzugang in der Entscheidung über die Antragsablehnung sämtliche Gründe für die Verweigerung des Zugangs anführt. Gewiss können mitunter im Nachhinein neue Sachverhalte bekannt werden, die das Organ bzw. die Einrichtung zur Angabe weiterer Gründe für die Verweigerung des Zugangs berechtigten. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass sich die EIB erstmals in ihrem Schreiben vom 25. November 2004 auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz iii) der Bestimmungen berief. Zu beachten ist ferner, dass die EIB bereits von dem in der slowakischen Republik anhängigen Gerichtsverfahren wusste, als sie am 30. Juli 2004 ihre Stellungnahme übermittelte. Da sich diese Stellungnahme auf die Frage des Zugangs zu Dokumenten konzentrierte, ist schwer nachvollziehbar, warum die EIB nicht schon damals Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz iii) anführte, anstatt damit noch vier Monate zu warten.

Jedenfalls hat die EIB nach Ansicht des Bürgerbeauftragten nicht nachgewiesen, inwiefern die Herausgabe der betreffenden Dokumente „den Schutz von Gerichtsverfahren“ beeinträchtigen könnte. Sie traf lediglich die entsprechende Aussage, ohne darauf einzugehen, welches Risiko die Herausgabe der Dokumente ihrer Meinung nach für das vor den slowakischen Gerichten anhängige Verfahren mit sich bringen könnte.

3.13 Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass sich die EIB in ihrer Antwort auf sein Auskunftsersuchen direkt und indirekt auf Artikel 3 ihrer Bestimmungen beruft, um die Ablehnung der Herausgabe sämtlicher Dokumente mit Ausnahme des Berichts der Innenrevision zu begründen. Artikel 3 hat folgenden Wortlaut:

„Wird bei der Bank ein Dokument angefordert, das sich in ihrem Besitz befindet und ihr von Dritten übermittelt wurde, konsultiert sie die Betreffenden, um ihr Einverständnis einzuholen, es sei denn, aus der im Lichte dieses Beschlusses(14) vorgenommenen Prüfung des Dokuments geht eindeutig hervor, dass dieses zur Verbreitung bestimmt ist bzw. nicht verbreitet werden darf.“

3.14 Aus dieser Formulierung geht klar hervor, dass Artikel 3 nur für Dokumente gilt, die von Dritten erstellt und übermittelt wurden(15). Für den Bürgerbeauftragten ist daher nicht nachvollziehbar, dass diese Bestimmung auf von der EIB erstellte Dokumente anwendbar sein soll, wie es die EIB im Hinblick auf die Punkte 6 („Schriftverkehr zwischen der EIB und der Metro“) und 7 („Schriftverkehr der EIB an Metro in Folge des Vergabevorschlags“) behauptet.

In jedem Falle zeigen Aufbau, Inhalt und Kontext der Bestimmungen, dass Artikel 3 für sich genommen keine Ausnahmeregelung ist. Die „Ausnahmeregelung“ bezüglich des Rechts auf Zugang ist in Artikel 4 der Bestimmungen dargelegt(16). Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten handelt es sich bei Artikel 3 um eine Verfahrensregel, der zufolge die EIB von dem Dritten, der ihr das Dokument übermittelt hat, das „Einverständnis“(17) mit der Offenlegung des Dokuments einholen muss, sofern nicht im Lichte der Bestimmungen eindeutig festgestellt wurde, dass das Dokument zur Verbreitung bestimmt ist bzw. nicht verbreitet werden darf. Damit geht aus Artikel 3 klar hervor, dass die EIB zunächst selbst zu prüfen hat, ob ein Dokument eines Dritten verbreitet werden darf oder nicht, und dass der Urheber des Dokuments nur konsultiert werden muss, wenn eine diesbezügliche Entscheidung – egal in welchem Sinne – nicht möglich ist. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten ergibt diese Regelung nur dann einen Sinn, wenn die EIB nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Pflicht zu einer entsprechenden Konsultation hat. Abgesehen von den Fällen, für die Artikel 2 Absatz 4 der Bestimmungen gilt, kann sich die EIB also nicht auf die Feststellung beschränken, dass ein Dritter konsultiert werden muss, ohne diese Konsultation dann auch wirklich durchzuführen. Demnach stellt die Unterlassung einer solchen Konsultation durch die EIB einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen, sei darauf hingewiesen, dass sich Artikel 3 auf die Konsultation desjenigen Dritten bezieht, der der EIB das betreffende Dokument übermittelt hat. Damit enthält Artikel 3 offensichtlich nicht die Anforderung, dass die EIB alle Dritten konsultieren muss, die ein Interesse an dem Dokument haben könnten, auch wenn sie nicht dessen Urheber sind. Für den Bürgerbeauftragten ist daher schwer nachvollziehbar, warum die EIB im Hinblick auf die Protokolle des Auswahlausschusses erklärt, dass gemäß Artikel 3 der Bestimmungen für die Herausgabe die Zustimmung der Metro (letztlich der Slowakischen Republik und der Stadt Bratislava), aller sonstigen Bieter und jedes Mitglieds der nationalen Auswahlkommission erforderlich wäre.

3.15 Zu den anderen von der EIB angeführten Ausnahmeregelungen ist Folgendes anzumerken:

(1) Was die Protokolle der Auswahlkommission anbelangt, so erklärte die EIB unter Verweis auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz ii) der Bestimmungen, dass die Offenlegung den Schutz der Privatsphäre und der Integrität der Mitglieder dieser Kommission beeinträchtigen würde. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Mitglieder der Auswahlkommission eine ihnen im Rahmen der betreffenden Verträge übertragene Aufgabe wahrnahmen und somit in offizieller Funktion tätig waren, als sie die Beratungen abhielten, die in den Protokollen Niederschlag fanden. Daher ist er nicht der Auffassung, dass man sich bei der Verweigerung der Herausgabe dieser Protokolle auf die Privatsphäre und Integrität der Mitglieder dieser Kommission berufen kann.

(2) Bezüglich des Berichts der Innenrevision der EIB ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der von der EIB vertretene Standpunkt, die Herausgabe dieses Dokuments könne auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz v) der Bestimmungen abgelehnt werden, plausibel erscheint. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, wieso der durch diese Bestimmung gewährte Schutz nur bis zum Abschluss der Prüfung gelten sollte.

(3) Die Berufung der EIB auf den Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person (Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz vi) der Bestimmungen scheint im Prinzip gerechtfertigt. Allerdings hat die EIB nach Ansicht des Bürgerbeauftragten nicht ausreichend erklärt, wessen geschäftliche Interessen geschützt werden sollen. Überdies ist der Bürgerbeauftragten nicht davon überzeugt, dass diese Ausnahmeregelung angeführt werden kann, um die Herausgabe des gesamten Schriftverkehrs zwischen EIB und Metro im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren (Punkt 6 auf der Liste EIB) abzulehnen. Hier wäre zumindest eine gründliche Prüfung der Möglichkeit eines Teilzugangs angebracht gewesen.

(4) Laut Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz vii) kann ein Antrag auf Zugang abgelehnt werden, wenn durch die Verbreitung des Dokumentes Folgendes beeinträchtigt würde: „der Schutz des Berufsgeheimnisses, wenn eine solche Verbreitung den standesüblichen Normen und den in Bank- und Finanzkreisen geltenden Regeln und Gepflogenheiten widersprechen würde“. Angesichts der recht allgemeinen Formulierung dieser Ausnahmeregelung ist es hier besonders wichtig, die Anforderung der engen Auslegung einzuhalten. Um die besagte Ausnahmeregelung anwenden zu können, hätte die EIB nach Ansicht des Bürgerbeauftragten zumindest konkrete inhaltliche Angaben zu den „standesüblichen Normen und den in Bank- und Finanzkreisen geltenden Regeln und Gepflogenheiten“ machen müssen, die ihrer Meinung nach beeinträchtigt worden wären.

(5) Bezüglich Artikel 4 Absatz 2 der Bestimmungen ist anzumerken, dass sich diese Regel auf zwei verschiedene Situationen bezieht, nämlich zum einen auf die Fälle, in denen noch keine Entscheidung getroffen wurde (Artikel 4 Absatz 2, erster Satz), und zum anderen auf die Fälle, in denen bereits eine Entscheidung vorliegt (Artikel 4 Absatz 2, zweiter Satz). Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, dass die Entscheidung der EIB im vorliegenden Fall bereits getroffen worden war, und die EIB hat ihm darin nicht widersprochen. Jedenfalls hat die EIB nach Ansicht des Bürgerbeauftragten keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass die Verbreitung der betreffenden Dokumente ihren Entscheidungsprozess „beeinträchtigen“ würde. Dass es sich offenbar um interne Dokumente handelt, reicht dabei nicht aus, da Artikel 4 Absatz 2 der Bestimmungen ansonsten jegliche Bedeutung verlieren würde.

3.16 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich die EIB offenbar nicht mehr auf Artikel 4 Absatz 3 ihrer Bestimmungen beruft, da diese Regel (die in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 24. September 2003 angeführt wurde) im Schreiben vom 25. November 2004 nicht mehr erwähnt wird.

3.17 Daher gelangt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die EIB die Anträge des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten nicht zufrieden stellend bearbeitet hat.

3.18 Was die Forderung des Beschwerdeführers nach Bekanntgabe der Identität des externen Beraters angeht, der von der EIB bei der Prüfung hinzugezogen wurde, so hält der Bürgerbeauftragte keine der bisherigen Begründungen der EIB für überzeugend. Im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze ii) und vii) der Bestimmungen kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die bei der Erörterung der Frage des Dokumentenzugangs gemacht wurden (siehe Ziffer 3.15). Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz viii) dient dem Schutz „des berechtigten Interesses der Bank, ihre interne Verwaltung insbesondere im Bereich der Humanressourcen zu organisieren“. Der Bürgerbeauftragte kann keinen Zusammenhang zwischen der internen Verwaltung der EIB und ihrer Entscheidung über die Beiziehung eines externen Beraters erkennen. Seine Schlussfolgerung lautet daher, dass die EIB das diesbezügliche Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers noch nicht zufrieden stellend beantwortet hat.

4 Schlussfolgerung

In Anbetracht dessen richtet der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten folgenden Empfehlungsentwurf an die Europäische Investitionsbank:

Der Empfehlungsentwurf

Die Europäische Investitionsbank sollte die Anträge des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten und auf Auskunft nochmals prüfen und die betreffenden Dokumente herausgeben sowie die betreffende Auskunft erteilen, sofern keine stichhaltigen Gründe für eine Ablehnung vorliegen.

Die Europäische Investitionsbank und der Beschwerdeführer werden von diesem Empfehlungsentwurf in Kenntnis gesetzt. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten muss die Europäische Investitionsbank bis zum 31. Mai 2005 eine ausführliche Stellungnahme übermitteln. Die ausführliche Stellungnahme könnte in der Annahme der Entscheidung des Bürgerbeauftragten und einer Beschreibung der Maßnahmen bestehen, die zur Umsetzung des Empfehlungsentwurfs ergriffen werden.

Straßburg, den 28. Februar 2005

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, ABl. L 113 vom 9.3.1994, S. 15.

(2) Der Beschwerdeführer übermittelte die deutsche Fassung vom April 2002. Die Zitate im Text sind der auf der EIB-Website vorliegenden Fassung vom Februar 2004 entnommen. Bei den zitierten Passagen scheint es jedoch keine Unterschiede zwischen den beiden Fassungen zu geben.

(3) Es sei daran erinnert, dass die Slowakische Republik der EU erst am 1. Mai 2004 beitrat.

(4) Diese Beschwerdepunkte entsprechen den Vorwürfen des Beschwerdeführers bei der vorliegenden Beschwerde, die auf den folgenden Seiten aufgeführt werden.

(5) Die EIB übermittelte Kopien dieser beiden Entscheidungen.

(6) Die EIB übermittelte Kopien dieser beiden Entscheidungen.

(7) Später stellte sich heraus, dass die mündliche Verhandlung für Dezember 2004 anberaumt war.

(8) ABl. C 292 vom 27.11.2002, S. 10.

(9) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(10) Vgl. sechster Erwägungsgrund.

(11) Siehe siebenter Erwägungsgrund.

(12) Vgl. Rs. T-105/95 WWF UK gegen Kommission, Slg. 1997, S. II-313, Randnr. 64; Rs. T 124/96 Interporc Im- und Export-GmbH gegen Kommission, Slg. 1998, S. II-231, Randnrn. 52 und 54.

(13) Siehe verbundene Rechtssachen C-174/98 P und C-189/98 P Niederlande und van der Wal gegen Kommission, Slg. 2000, S. I-1, Randnr. 27.

(14) Gemeint sind die Bestimmungen (siehe Artikel 1 Absatz 1 der Bestimmungen).

(15) Artikel 3 der Bestimmungen trägt die Überschrift „Dokumente Dritter“.

(16) Dieser Artikel trägt die Überschrift „Ausnahmeregelungen“.

(17) Aus Artikel 3 geht nicht klar hervor, ob es einem Drittautor völlig frei steht, sein Einverständnis zu verweigern, oder ob eine solche Verweigerung durch eine der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 der Bestimmungen begründet sein muss.