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Wettbewerbsregeln -Europäischer Bürgerbeauftragter fordert die Kommission auf, Konsumenten umfassendere Gründe für ihr Handeln zu geben
Press release no. 6/1998 - Date Monday | 10 August 1998
Der Europäische Bürgerbeauftragte, Jacob SÖDERMAN, schloß in Straßburg die Untersuchung einer Beschwerde ab, die Herr R. aus Deutschland gegen die Kommission eingereicht hatte. Herr R. war der Ansicht, daß manche große deutsche Automobilhersteller und ausländische Importeure dieser Autos gegen die EG-Wettbewerbsregeln verstoßen und rechtswidrig handeln, indem sie sich weigern, Autos an Verbraucher zu verkaufen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, oder indem sie die Autos zu künstlich überhöhten Preisen anbieten, was eine Diskriminierung bedeute. Herr R. hatte sich darüber bei der Kommission beschwert. Seiner Meinung nach war die Kommission jedoch ziemlich untätig und die von ihr ergriffenen Maßnahmen waren ungeeignet. Herr R. bestritt auch die Auffassung der Kommission, daß er nur in seinem eigenen Interesse handle, und deshalb bei einem nationalen Gerichtshof Klage erheben sollte, anstatt sich bei der Kommission zu beschweren.
Die Beschwerde wurde vom Bürgerbeauftragten an die Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme betonte die Kommission, daß sie die angeblich rechtswidrigen Verstöße, über die Herr R. sich beklagt hatte, tatsächlich untersuche. Der Beschwerdeführer blieb jedoch der Auffassung, die Kommission sei untätig und beklagte sich über einen späteren Brief der Kommission. Darin erklärte sie, daß sie es nicht für möglich hielt, ein formales Verfahren über die wettbewerbswidrigen Praktiken einzuleiten, und sie lud Herrn R. ein, sich zu dieser vorläufigen Schlußfolgerung zu äußern.
Aus der Untersuchung des Bürgerbeauftragten ging hervor, daß die Kommission tatsächlich behauptete Verstöße untersucht hatte. Unter anderem deckte eine Untersuchung Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln auf, für die Volkswagen mit einer schweren Geldbuße belegt wurde. Andere Untersuchungen laufen noch weiter. Wenn man auch in Betracht zieht, daß der zuständige Kommissar öffentlich erklärte, daß andere mögliche Fälle untersucht würden, scheint es nicht gerechtfertigt, der Kommission Untätigkeit vorzuwerfen. Aufgrund dieser Erkenntnisse ließ sich kein Mißstand in der Verwaltung der Kommission erkennen.
In seiner abschliessenden Entscheidung zur Beschwerde richtete der Bürgerbeauftragte weitere Bemerkungen an die Kommission betreffend ihren Brief, über den sich Herr R. beklagt hatte. Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, daß die Kommission umfassendere Gründe für ihr Handeln angeben könnte, als sie es in diesem Fall getan hatte, um es damit dem Bürger zu ermöglichen, den Standpunkt der Kommission besser zu verstehen und entsprechende Bemerkungen einzureichen. Dies dürfte den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis entsprechen. Darüber hinaus könnte die Kommission in Angelegenheiten von allgemeinem Interesse der Tatsache Rechnung tragen, daß die europäischen Bürger womöglich nur über begrenzte Zeit und Mittel verfügen, um ihre Rechte in einem Gerichtsverfahren wahrzunehmen, zumal für den Fall, daß das Gerichtsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des betreffenden Bürgers angestrengt werden muß.
Für weitere Informationen : Peter Dyrberg, Leitender Justitiar, Tel. +32 2 284 2003
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