- Export to PDF
- Get the short link of this page
- Share this page onTwitterFacebookLinkedin
Bürgerbeauftragter regt Klarstellung der Regeln der Kommission über Zugang zu Dokumenten an
Press release no. 26/2003 - Date Wednesday | 17 December 2003
Der Europäische Bürgerbeauftragte, Herr P. Nikiforos Diamandouros, hat der Europäischen Kommission vorgeschlagen, eine Änderung ihrer Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten ins Auge zu fassen. Dies schließt an eine Beschwerde eines irischen Bürgers an, dessen Antrag auf Zugang zu Dokumenten zurückgewiesen wurde. Der Bürgerbeauftragte befand zwar, dass diese Zurückweisung rechtmäßig war. Seine Untersuchung brachte jedoch ein Problem ans Licht, das die von der Kommission zur Ausführung der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang zu Dokumenten(1) erlassenen Vorschriften betrifft. Dem Bürgerbeauftragten zufolge
Die Beschwerde"sind die von der Kommission erlassenen Verfahrensbestimmungen .... nicht mit der Sorgfalt verfasst worden, die erforderlich gewesen wäre, um die Sachvorschriften der Verordnung umzusetzen".
Ein irischer Bürger beantragte bei der Kommission Zugang zu bestimmten Unterlagen. Diese Dokumente wurden bis auf zwei von Irland an die Kommission gesandten Schreiben(2) zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Kommission ihm zu Unrecht Zugang zu diesen Unterlagen verwehrt habe, da ihre Offenlegung keines der in der Verordnung Nr. 1049/2001 dargelegten Interessen gefährdet haben würde.
Die Kommission machte geltend, dass sie nicht in der Lage sei, die fraglichen Dokumente offenzulegen, da die irischen Behörden sie darum ersucht hätten, dies nicht zu tun. Die Kommission führte aus, sie sei dazu verpflichtet gewesen, die irischen Behörden zu konsultieren, da die fraglichen Dokumente eingereicht worden seien, bevor die Verordnung Nr. 1049/2001 anwendbar wurde. Sie bekräftigte, dass sie die Mitgliedstaaten systematisch konsultiere, wenn es um den Zugang zu solchen Dokumenten gehe.
Der Bürgerbeauftragte gelangte zu dem Ergebnis, dass diese Position im Einklang mit der Rechtsprechung auf diesem Gebiet stand. Er stellte jedoch fest, dass ihren Ausführungsbestimmungen zufolge die Kommission die Möglichkeit zu prüfen hat, ein Dokument freizugeben, bevor der Dritte, der das Dokument verfasst hat, konsultiert wird. Nur in den Fällen, in denen die Kommission nicht in der Lage ist, den Zugang selbst zu verweigern oder zu gewähren, ist sie danach verpflichtet, diesen Dritten zu konsultieren.
Angesichts des Widerspruchs zwischen diesen Bestimmungen und der angemessenen Vorgehensweise kam der Bürgerbeauftragte zu der Schlussfolgerung, dass die Kommission geneigt sein könnte, ihre Vorschriften klarzustellen. Er fügte hinzu, dass die vom Rat in diesem Gebiet aufgestellten Vorschriften insoweit einen nützlichen Vergleichsmaßstab darstellen könnten. Sie finden die Entscheidung unter:
Für weitere Informationen steht Ihnen Herr Hauptrechtsberater Gerhard Grill (Tel.: +33 3 88 17 24 23) zur Verfügung.
(1) ABl. 2001 Nr. L 145, S. 43.
(2) Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.
- Export to PDF
- Get the short link of this page
- Share this page onTwitterFacebookLinkedin
Latest press releases

Ombudsfrau: Untersuchung zu Textnachrichten der Kommissionspräsidentin ist ein Weckruf für die EU

For press inquiries
For further information about the Ombudsman's media activities, please contact: Ms Honor Mahony, Acting Head of communication, Tel. +32 (0)2 283 47 33.