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Bürgerbeauftragter akzeptiert Weigerung der EZB, der Öffentlichkeit Zugang zu Statistiken über Euro-Banknoten zu gewähren

Der Europäische Bürgerbeauftragte, P. Nikiforos Diamandouros, hat befunden, dass die Europäische Zentralbank berechtigt ist, der Öffentlichkeit den Zugang zu Statistiken über Bestände und Flüsse von Euro-Banknoten zu verweigern. Diese Entscheidung erging auf eine Beschwerde eines britischen Bürgers hin, der sich an den Bürgerbeauftragten gewandt hatte, nachdem die EZB sich geweigert hatte, ihm Zugang zu dieser Information zu geben.

Die Bank macht geltend, dass die Freigabe der Information “die Sicherheit sowohl der Verwahrung von Banknoten als auch deren anschließenden Transfers zwischen nationalen Zentralbanken gefährden könnte…Außerdem könnte eine solche Information die Sicherheit der für die Bestände verantwortlichen und/oder beim Transport von Banknoten eingeschalteten Personen untergraben.

Der Bürgerbeauftragte führte aus: “Die von der EZB vorgebrachten Argumente betreffend die öffentliche Sicherheit sind vernünftig und rechtfertigen die Entscheidung, den Zugang zu der Information zu verweigern".

Der Bürgerbeauftragte wies allerdings das Argument der Bank zurück, wonach die Veröffentlichung von länderspezifischen Statistiken über die Bestände an Euro-Banknoten “die Öffentlichkeit unnötig in Sorge versetzen und daher zu irrationalen Verhaltensweisen führen könne". Der Bürgerbeauftragte befindet, dass die EZB keine Beweise anbiete, um dieses Argument zu belegen. Dieses Argument scheint sich auch auf keine der Ausnahmen zu beziehen, die in den Vorschriften der Bank über den Zugang zu Dokumenten aufgeführt werden. Würde man das Argument der Bank akzeptieren, so würde dies dem Beschwerdeführer zufolge das Recht auf Zugang zu Informationen stark aushöhlen.

Anmerkung für Herausgeber:

Die Vorschriften der EZB über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten sind in dem Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 3. November 1998 über den Zugang der Öffentlichkeit zur Dokumentation und zu den Archiven der Europäischen Zentralbank (EZB/1998/12) enthalten (ABl. 1999 Nr. L 110 S. 30).

Die Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten ist auf seiner Webseite an folgender Stelle verfügbar:

 

Weitere Informationen erhalten Sie von Herrn Ian Harden, Leiter der Rechtsabteilung, tel. +33 3 88 17 23 84.

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