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Öffentliche Konsultation – Der Sprachgebrauch in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

Öffentliche Konsultation – Der Sprachgebrauch in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union[1]

Hintergrund

Sprache ist die wesentliche Komponente unserer Kommunikationsweise. Die Europäische Union – mit ihren 28 Mitgliedstaaten, 24 Amtssprachen und über 500 Mio. Bürgerinnen und Bürgern – ist verpflichtet, die sprachliche Vielfalt als Bestandteil unseres Kulturerbes zu wahren und zu schützen. Diese Verpflichtung ist konkret in den EU-Verträgen[2] und in der EU-Charta der Grundrechte[3] verankert.

Die von EU-Institutionen zur Kommunikation mit der Öffentlichkeit genutzten Sprachen sind daher von großer Bedeutung. Es wurden bereits einige besondere Sprachenrechte in diesem Bereich geschaffen. Die Bürgerinnen und Bürger der EU können sich in einer Amtssprache ihrer Wahl an die EU-Institutionen wenden und haben das Recht, eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.[4] Alle EU-Rechtsvorschriften müssen in sämtlichen Amtssprachen veröffentlicht werden, damit die Bürgerinnen und Bürger die Rechtsvorschriften, denen sie unterliegen, besser verstehen können. Außerhalb dieser besonderen Fälle verfügen die EU-Institutionen über einen gewissen Ermessensspielraum, was den Gebrauch der Sprachen in bestimmten Situationen anbelangt. Wie sie diese Ermessensbefugnis wahrnehmen, ist eine Frage der guten Verwaltung.

Die Zahl der Amtssprachen ist von vier (im Jahr 1958) auf heute 24 angestiegen. Dies bringt viele Herausforderungen für die öffentliche Verwaltung der EU mit sich. Zu den am häufigsten genannten praktischen Schwierigkeiten, die auftreten, zählen die erhöhten Übersetzungskosten, die langsamere Entscheidungsfindung und die Diskrepanzen zwischen den Sprachversionen. Es wird argumentiert, dass die sprachliche Vielfalt und die sprachliche Gleichberechtigung nicht absolut sein sollten und mit administrativer Effizienz und Haushaltszwängen abgestimmt werden müssen.

Da viele Bürgerinnen und Bürger der EU nur eine Amtssprache (oder eine begrenzte Anzahl von Amtssprachen) sprechen[5], verringern Einschränkungen beim Gebrauch der Amtssprachen die Fähigkeit der Bürgerinnen und Bürger, mit den EU-Institutionen zu interagieren. Es muss sichergestellt werden, dass Einschränkungen beim Gebrauch der Sprachen verhältnismäßig und fair sind. Die EU-Institutionen sollten beispielsweise sorgfältig die Situationen prüfen, in denen es vertretbar ist, in nur einer oder in wenigen Amtssprachen zu kommunizieren bzw. Tätigkeiten auszuüben.

Die Bürgerbeauftragte hat in den letzten Jahren die Sprachenpolitik einiger einzelner EU-Institutionen näher untersucht. Bei dieser Untersuchung wurde unter anderem festgestellt, dass EU-Institutionen den Gebrauch der Sprachen bei der internen Kommunikation und internen Dokumenten rechtmäßig beschränken können.[6] Darüber hinaus können im Rahmen von Verwaltungsverfahren mit außenstehenden Interessenträgern Spracheinschränkungen rechtmäßig Anwendung finden, wie z. B. bei öffentlichen Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, bei denen die EU mit einer begrenzten Gruppe von Interessenträgern interagiert. Die Bürgerbeauftragte stellte aber auch fest, dass über die verschiedenen Institutionen hinweg eine beträchtliche Inkonsistenz herrscht: Zum derzeitigen Zeitpunkt unterscheiden sich gegebenenfalls vorhandene sprachliche Einschränkungen und diesbezügliche Regeln von EU-Institution zu EU-Institution. In Ermangelung klarer Vorschriften und einer angemessenen Begründung für die Anwendung eingeschränkter Sprachregelungen, ist es nicht überraschend, dass es bei der Öffentlichkeit zu Verwirrung kommen kann.

Besonders problematisch ist der Gebrauch der Sprachen auf den Websites der Institutionen, die zu den ersten Informationsquellen von Personen gehören, die sich für die Politik und Programme der EU interessieren. Scheinbar trifft jede EU-Institution ihre eigene Entscheidung, ob (und falls ja, welche Teile und in welche Sprachen) ihre EU-Website übersetzt wird. Sind Websites nicht in allen Amtssprachen verfügbar, kann sich der Zugang zu Informationen für einen beträchtlichen Teil der Öffentlichkeit als schwierig oder gar unmöglich erweisen.

Ein weiteres Problem stellen öffentliche Konsultationen dar, mit denen die Ansichten der Öffentlichkeit über neue politische Strategien oder mögliche Legislativvorschläge eingeholt werden sollen. Sprachliche Einschränkungen bei diesen öffentlichen Konsultationen können die Fähigkeit der Bürgerinnen und Bürger, an solchen Konsultationen mitzuwirken, deutlich begrenzen.

Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme

Die Bürgerbeauftragte möchte eine Diskussion in Bezug auf die Frage anregen, wie die EU-Institutionen am besten mit der Öffentlichkeit kommunizieren können, und zwar in einer Art und Weise, die ein vertretbares Gleichgewicht zwischen dem Erfordernis, die sprachliche Vielfalt zu wahren und zu fördern, und dem Erfordernis, administrative und budgetäre Zwänge zu beachten, herstellt.

Um diese Diskussion in die Wege zu leiten, ersucht die Bürgerbeauftragte die Öffentlichkeit, die folgenden Fragen zu beantworten:

 

I. Regeln und Praktiken in Bezug auf sprachliche Einschränkungen

1. Es mangelt an Transparenz (und an ausreichend formalen Regeln) bezüglich der Art und Weise, wie die unterschiedlichen EU-Verwaltungsbereiche Informationen in den verschiedenen Amtssprachen der EU zur Verfügung stellen. Dies gilt unter anderem auch für die Kriterien, die verwendet werden, um zu entscheiden, welche Sprache(n) in bestimmten Kontexten Anwendung finden sollen. Wie können diese Lücken geschlossen werden? Welche zusätzlichen Kriterien sollten gegebenenfalls Anwendung finden?

2. Sollte jede EU-Institution über eine Sprachenpolitik verfügen und, falls ja, was sollte eine solche Sprachenpolitik umfassen? Sollten diese Sprachregelungen auf den Websites der Institutionen veröffentlicht werden? Wie detailliert sollte eine solche Politik in Bezug auf bestimmte Fälle sein, in denen die Wahl der Sprache(n) eingeschränkt ist?

3. Sollte jede Institution über eine Politik hinsichtlich der Umstände verfügen, unter denen sie Übersetzungen von Informationen oder von Dokumenten auf Anfrage bereitstellen kann? Falls ja, wie kann diese Politik ausgestaltet werden, damit es nicht zu unverhältnismäßigen Kosten kommt?

II. EU-Websites

4. Welche allgemeinen sprachlichen Grundsätze sollten für die Websites von EU-Institutionen gelten? Speziell welche Teile von EU-Websites sollten Ihrer Meinung nach in allen oder vielen EU-Sprachen zur Verfügung stehen?

5. Wäre es hilfreich, Zusammenfassungen von zentralen Themen in allen oder vielen Amtssprachen veröffentlichen zu lassen?

6. Ist es unter bestimmten Umständen vertretbar, Material in wenigen Sprachen anstatt in allen Amtssprachen bereitzustellen? Falls ja, welche Kriterien sollten verwendet werden, um zu bestimmen, wie diese Sprachen ausgewählt werden (z. B. Größe der Bevölkerung der betreffenden Sprache, Grad der sprachlichen Vielfalt in der Bevölkerung …)?

III. Öffentliche Konsultationen

7. Im April 2017 verabschiedete die Europäische Kommission neue interne Regeln, die vorschreiben, dass Dokumente in Bezug auf öffentliche Konsultationen zu „prioritären Initiativen“ im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission in allen EU-Amtssprachen veröffentlicht werden müssen. Alle anderen öffentlichen Konsultationen müssen mindestens auf Englisch, Französisch und Deutsch verfügbar gemacht werden. Öffentliche Konsultationen von „breitem öffentlichen Interesse“ sollten in zusätzlichen Sprachen zur Verfügung gestellt werden. Des Weiteren „müssen Konsultationsseiten oder eine Zusammenfassung davon in alle EU-Amtssprachen übersetzt werden“.

Stellt diese Regelung Ihrer Ansicht nach das richtige Gleichgewicht zwischen dem Erfordernis, die sprachliche Vielfalt zu wahren und zu fördern, und dem Erfordernis, administrative und budgetäre Zwänge zu beachten, her? Handelt es sich hierbei um eine sinnvolle Politik, die von anderen EU-Institutionen übernommen werden könnte?

IV. Sonstiges

8. Die einzige konkrete Rechtsvorschrift über den Sprachgebrauch der EU-Verwaltung stammt aus dem Jahr 1958[7], als es sechs Mitgliedstaaten und vier Amtssprachen gab. Wären unter den derzeitigen Umständen Ihrer Ansicht nach neue Rechtsvorschriften hilfreich? Oder sind Sie der Meinung, dass sich sprachliche Fragen am besten außerhalb eines detaillierten Rechtsrahmens behandeln lassen?

9. Eine zunehmende Menge an Informationen und Dokumenten, die in allen EU-Sprachen veröffentlicht werden, bringt zusätzliche Übersetzungskosten mit sich. Wie können diese zusätzlichen Kosten Ihrer Meinung nach gedeckt werden? Aus anderen Bereichen des EU-Haushalts? Durch zweckgebundene zusätzliche Mittel der einzelnen beteiligten Mitgliedstaaten? Durch andere Mittel?

10. Inwieweit kann Technologie eingesetzt werden, um Übersetzungen zwischen den verschiedenen EU-Sprachen bereitzustellen? Insofern als „maschinelle“ Übersetzungen unter Umständen nicht immer vollständig richtig sind, wäre dies ein hinnehmbarer Preis, um Übersetzungen von Dokumenten schneller und kostengünstiger zur Verfügung gestellt zu bekommen, als es sonst der Fall wäre?

Einreichung von Beiträgen

Die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen ist der 30. September 2018.

Wir würden uns über Beiträge per Online-Formular freuen. Falls das nicht möglich ist, können Sie uns aber auch Beiträge per E-Mail, unsere Kontaktform oder Post schicken:

Europäischer Bürgerbeauftragter, 1 avenue du Président Robert Schuman, CS 30403, 67001 Straßburg Cedex, Frankreich

Geben Sie bitte eindeutig den Betreff „Konsultation zum Sprachgebrauch – SI/98/2018/TE“ zu Beginn Ihres Beitrags an.

Beiträge können in allen 24 Amtssprachen der EU eingereicht werden.

Die Bürgerbeauftragte beabsichtigt, diese Beiträge auf ihrer Website zu veröffentlichten. Natürliche Personen, die der Ansicht sind, dass ihr Name gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 über den Schutz personenbezogener Daten[8] nicht veröffentlicht werden sollte, müssen die Bürgerbeauftragte entsprechend davon in Kenntnis setzen.

Sollten Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Frau Tanja Ehnert, Fallbearbeiterin beim Bürgerbeauftragten (Tel.: +32 2 284 67 68).

 

[1] Im Folgenden vereinfacht ausgedrückt „EU-Institutionen“.

[2] Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union.

[3] Artikel 21 und 22 der EU-Grundrechtecharta.

[4] Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 24 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 41 Absatz 4 der EU-Grundrechtecharta.

[5] Für einen Überblick über die Fremdsprachenkenntnisse der Bürgerinnen und Bürger der EU siehe die Studie des Europäischen Parlaments European Strategy for Multilingualism: benefits and costs (Europäische Strategie für Mehrsprachigkeit: Nutzen und Kosten) (2016), S. 8. Verfügbar unter: http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2016/573460/IPOL_STU(2016)573460_EN.pdf.

[6] Artikel 6 der Verordnung Nr. 1/1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, ABl. Nr. 17 vom 6.10.1958, S. 385 (im Folgenden „Verordnung Nr. 1/1958“).

[7] Verordnung Nr. 1/1958.

[8] Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. Siehe auch: http://www.ombudsman.europa.eu/de/resources/dataprotection/home.faces.

Öffentliche Konsultation – Der Sprachgebrauch in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union