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Entscheidung in der oben genannten Angelegenheit gegen die Entscheidung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) keine Untersuchung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einzuleiten
Lēmums
Lieta 339/2022/SF - Uzsākta {0} Otrdiena | 29 marts 2022 - Lēmums par {0} Otrdiena | 29 marts 2022 - Iesaistītā iestāde Eiropas Banku iestādi ( Nav konstatēta kļūda pārvaldībā )
Sehr geehrter Herr X,
Sie haben vor Kurzem eine Beschwerde bei der Europäischen Bürgerbeauftragten gegen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) eingereicht. Ihre Beschwerde betrifft den Entschluss der EBA, auf Ihren Antrag hin, keine Untersuchung der angeblichen Verfehlungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Fall Wirecard einzuleiten.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Zuständigkeit der Bürgerbeauftragen für die Bearbeitung von Beschwerden in einer Reihe von Bestimmungen geregelt ist.[1] Eine dieser Bestimmungen besagt, dass sich der Beschwerdeführer zunächst mit dem betreffenden EU-Organ zur Lösung des Problems in Verbindung gesetzt haben muss, bevor er sich mit einer Beschwerde an die Bürgerbeauftragte wendet. Damit hat das betreffende EU-Organ die Möglichkeit, sich frühzeitig mit dem Problem zu befassen, ohne dass die Bürgerbeauftragte hinzugezogen werden muss.
Mit ihrer E-Mail vom 28. Januar 2022, hat die EBA Ihnen die Möglichkeit gegeben innerhalb von zwei Wochen zu ihren Ausführungen, auf Ihren Antrag hin keine Untersuchung einzuleiten, Stellung zu nehmen. Aus den bei uns eingereichten Informationen geht jedoch hervor, dass Sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben. Normalerweise würde dies bedeuten, dass die Bürgerbeauftragte Ihre Beschwerde nicht bearbeiten kann. In diesem Fall sind wir jedoch der Ansicht, dass es dem Schreiben der EBA vom 28. Januar 2022 nicht eindeutig zu entnehmen war, dass Sie sich zunächst mit einer Stellungnahme an die EBA hätten wenden müssen, bevor Sie eine Beschwerde bei der Bürgerbeauftragten einreichen können. Uns ist bewusst, dass diese Frist von zwei Wochen nunmehr abgelaufen ist, und Sie nicht mehr die Möglichkeit haben eine Stellungnahme bei der EBA einzureichen. Wir werden der EBA mitteilen, dass ihre diesbezüglichen Informationen verbessert werden könnten.
Allerdings sind wir nach sorgfältiger Prüfung aller von Ihnen eingereichten Informationen der Auffassung, dass kein Verwaltungsmissstand seitens der EBA vorlag, als sie beschlossen hat, auf Ihren Antrag hin keine Untersuchung einzuleiten.
Gemäß den Vorschriften über die Errichtung der EBA (im Folgenden „EBA-Verordnung“) kann die EBA nur Fälle untersuchen, in denen die nationalen Aufsichtsbehörden von Finanz- und Kreditinstituten angeblich gegen Unionsrecht verstoßen haben, das in den Anwendungsbereich der in Artikel 1 Absatz 2 der EBA-Verordnung gennanten EU-Vorschriften fällt.
Die EBA hat Ihnen somit zu Recht mitgeteilt, dass sie nur mögliche Verstöße gegen das Unionsrecht untersuchen kann, die von den zuständigen Behörden - in diesem Fall der BaFin - begangen werden und in den Anwendungsbereich der EBA-Verordnung fallen.[2] Daher konnte die EBA die Aspekte Ihrer Beschwerde, die die Sparkasse Fulda und gesetzliche Abschlussprüfungen betreffen, nicht untersuchen.
Darüber hinaus stellen wir fest, dass die EBA gemäß den Vorschriften der EBA-Verordnung verpflichtet ist, darzulegen, wie sie bei einem mutmaßlichen Verstoß gegen EU-Recht vorzugehen gedenkt, den angeblichen Verstoß gegebenenfalls zu untersuchen. Dies bedeutet, dass die EBA bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung über einen Ermessensspielraum verfügt, wie der Gerichtshof der Europäischen Union kürzlich im Rahmen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde bestätigt hat.[3]
Die Rolle der Bürgerbeauftragten in solchen Fällen ist somit begrenzt. Die Bürgerbeauftragte kann überprüfen, ob die EBA ordnungsgemäß erläutert hat, wie sie ihren Ermessensspielraum in einem bestimmten Fall ausgeübt hat. Sie kann jedoch nicht in EBA‘s Ausübung ihres Ermessens eingreifen.
In diesem Zusammenhang stellen wir fest, dass die EBA Ihnen mitgeteilt hat, warum ihrer Ansicht nach kein Grund zur Annahme besteht, dass die BaFin ihre Aufsichtspflichten verletzt hätte. Insbesondere wies die EBA darauf hin, dass der Wirecard-Fall bereits vom Deutschen Bundestag untersucht wurde, was zur Verabschiedung des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes[4] mit erweiterten Zuständigkeiten und Befugnissen für die BaFin geführt hat, sowie von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtbehörde, was zu Empfehlungen an die BaFin geführt hat.
Angesichts dessen sind wir der Auffassung, dass in Ihrer Beschwerde nichts darauf hindeutet, dass die EBA ihren Ermessensspielraum, keine Untersuchung einzuleiten, missbraucht hätte.
Wir haben daher beschlossen, den Fall abzuschließen.
Mir ist bewußt, dass dies vielleicht nicht das von Ihnen gewünschte Ergebnis ist, hoffe aber, dass Ihnen diese Erläuterungen weiterhelfen. Vielen Dank, dass Sie sich an die Europäische Bürgerbeauftragte gewandt haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Rosita Hickey
Direktorin Untersuchungen
Straßburg, den 29.03.2022
[1] Vollständige Information über das Verfahren und die mit Beschwerden verbundenen Rechte finden Sie
unter https://www.ombudsman.europa.eu/de/document/70707.
[2] Artikel 17, 4 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010R1093&from=EN.
[3] Fall T-760/20, Jakeliunas v. ESMA, Beschluss des Gerichts vom 10. August 2021, Randnummer 29; abrufbar unter https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=12DC69C8C7C2C0C9E3A4813FC8D5F84F?text=&docid=245134&pageIndex=0&doclang=FR&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=402389.
[4] Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität, abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/19_Legislaturperiode/2021-06-10-FISG/3-Verkuendetes-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2
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