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Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten über das Versäumnis der Europäischen Kommission (Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU), Korrespondenz betreffend mutmaßliche Unregelmäßigkeiten bei der Auftragsvergabe für die geplante Errichtung des Elbtowers in Hamburg vollständig zu beantworten (CHAP(2018)03356)
Határozat
Ügy 311/2020/JN - Vizsgálat megindítása Kedd | 26 május 2020 - Határozat Szerda | 29 július 2020 - Érintett intézmények Európai Bizottság ( Az intézmény rendezte )
Sehr geehrter Herr X,
Sie haben sich mit einer Beschwerde gegen die Europäische Kommission an die Europäische Bürgerbeauftragte gewandt. Ihre Beschwerde betraf das Versäumnis der Kommission (Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU), Ihre Korrespondenz betreffend mutmaßliche Unregelmäßigkeiten bei der Auftragsvergabe für die geplante Errichtung des Elbtowers in Hamburg vollständig zu beantworten.
Wir haben die Europäische Kommission über Ihre Beschwerde informiert und gebeten, Ihnen zu antworten. Die Kommission hat uns nunmehr darüber informiert, dass sie dem zwischenzeitlich nachgekommen ist.
In der Zwischenzeit haben Sie uns eine ausführliche Stellungnahme zugesandt, in der Sie die Antwort der Kommission in Frage stellen. In Ihrer Stellungnahme bestreiten Sie im Wesentlichen, wie die Kommission das Urteil des EU Gerichtshofes in der Sache Helmut Müller[1] auslegt und auf den betroffenen Fall anwendet.
Wir haben die Antwort und die Argumentation der Kommission unter Berücksichtigung der verfügbaren Rechtsprechung sorgfältig geprüft und halten sie für akzeptabel. Die Kommission und Sie vertreten unterschiedliche Standpunkte, wie die Rechtsprechung des Gerichtshofes interpretiert werden soll. Die Bürgerbeauftragte ist nicht befugt, die Rechtsprechung des Gerichtshofs weiter auszulegen. Nur der Gerichtshof darf eine verbindliche Auslegung des EU-Rechts vornehmen und seine Rechtsprechung weiter präzisieren. Soweit die weitere Antwort der Kommission keinen möglichen Missstand in ihrer Verwaltungstätigkeit aufweist, wird der Fall daher mit dem Ergebnis geschlossen, dass die Beschwerde beigelegt wurde.
Mit freundlichen Grüßen,
Marta HirschZiembińska
Leiterin des Referats IKT und Untersuchungen Referat 1
Straßburg, den 29/07/2020
[1] C-451/08, Helmut Müller / Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Urteil vom 25. März 2010
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